{"status":"available","doknr":"OLD310329","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1215.5U146.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-15","aktenzeichen":"5 U 146/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer 1931 geborene Kläger unterzog sich am 5. September 1994 in\nder m. des Krankenhauses M. der Beklagten einer\nLinksherzkatheter-Untersuchung zur Abklärung einer coronaren\nHerzerkrankung. Nach dem Eingriff bildete sich im Bereich der\nEinstichstelle ein Hämatom aus, das am 9. September 1994 operativ\nentfernt wurde. Postoperativ kam es zu einer Phlebo-Thrombose in\neiner Unterschenkelvene rechts und zu Wundheilungsstörungen. Der\nKläger hat die Beklagte mit der Behauptung auf Schadensersatz in\nAnspruch genommen, die operative Entfernung des Hämatoms sei\nvorwerfbar verzögert worden. Wegen der Verzögerung sei es zu\nFunktionsstörungen beim Gebrauch des rechten Beines gekommen. Das\nBein sei zudem entstellt und bereite ständig Schmerzen. Er hat\nbeantragt,\n\n3\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn ein\nin das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen,\nmindestens jedoch 18.000,00 DM,\n\n4\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\neine in das Ermessen des Gerichts gestellte Schmerzensgeldrente zu\nzahlen, mindestens jedoch monatlich 500,00 DM,\n\n5\n\nfestzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, ihm alle weiteren Schäden aus Anlaß des\närztlichen Eingriffs vom 05.09.1994 zu ersetzen.\n\n6\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nSie hat die Vorwürfe bestritten und Behandlungsfehler in Abrede\ngestellt.\n\n9\n\nGestützt auf das von der Gutachterkommission für ärztliche\nBehandlungsfehler bei der Ä. eingeholte Gutachten des Prof. Dr. E.\nvom 9. August 1996 hat das Landgericht Köln die Klage abgewiesen,\nweil ein schadensursächlicher Behandlungsfehler nicht bewiesen\nsei.\n\n10\n\nDagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er behauptet,\nden Behandlern sei bereits beim Punktieren ein Behandlungsfehler\nunterlaufen. Da beim ersten Punktionsversuch der Leistenschlagader\ndie Kanüle herausgefallen sei, habe das Gefäß ein zweites Mal\npunktiert werden müssen. Das sei ein vermeidbarer Fehler. Im\nübrigen sei zu vermuten, daß bei dem Eingriff eine Vene verletzt\nworden sei. Im Verlaufe des 6. September 1994 sei den Behandlern\nklargeworden, daß sich das Blutgefäß entgegen der Erwartung nicht\ngeschlossen habe und weiterhin Blut austrete. Dieser Zustand habe\nsich am 7. und 8. September 1994 noch verstärkt. Es sei ein 3/4\nLiter Blut ausgetreten. Er sei viel zu spät zur gefäßchirurgischen\nBehandlung überstellt worden. Überdies sei die Operationsnaht\ninsuffizient gewesen. Er leide nunmehr unter einer erheblichen\nGehbehinderung, Gartenarbeiten könne er gar nicht mehr verrichten.\nAußerdem sei er impotent geworden. All dies seien Folgen der\nFehlbehandlung. Deswegen sei es auch zu einer tiefen Venenthrombose\ngekommen. Er beantragt,\n\n11\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes\nSchmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit\nZustellung der Klageschrift und für die Zeit ab 01.10.1994 eine\nSchmerzensgeldrente in Höhe von 250,00 DM monatlich zuzüglich 4 %\nZinsen auf die Rückstände zu zahlen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nSie tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene\nUrteil.\n\n15\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie\ndie im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und prozeßordnungsgemäß\nbegründete Berufung ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Das\nLandgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Der Senat macht\nsich die zutreffende Begründung zu eigen und nimmt darauf Bezug, um\nunnötige Wiederholungen zu vermeiden (§ 543 Abs. 1 ZPO). Das\nBerufungsvorbringen gibt zu weiterer Beweiserhebung keinen\nAnlaß.\n\n18\n\nDie Behauptung des Klägers, die Leistenschlagader habe wegen\neiner vorwerfbaren Unachtsamkeit der Behandler ein zweites Mal\npunktiert werden müssen, findet in der Behandlungsdokumentation\nkeine Stütze. In dem Operationsbericht vom 9. September 1994, der\nden intraoperativ vorgefundenen Befund wiedergibt und das Ausräumen\ndes Hämatoms sowie das Verschließen der Arterie beschreibt, ist nur\nvon einem Stichkanal die Rede. Folgerichtig hat der Sachverständige\nfestgestellt, das Punktionsloch der arteria femoralis sei quer\narteriotomiert worden. Danach bestehen keine Anhaltspunkte dafür,\ndie Arterie könne zweimal punktiert worden sein, so daß eine\nerneute Begutachtung mangels neuer tatsächlicher Anknüpfungspunkte\nnicht in Betracht kommt. Desgleichen ist eine Vernehmung der\nBehandler Prof. Dr. G. und W. nicht angezeigt, weil in deren Wissen\nnicht die hier streitige Behauptung gestellt ist. Ob es aus anderen\nGründen zu einer Verzögerung bei dem Ersteingriff\n(Herzkatheter-Untersuchung) gekommen ist, kann mangels\nSchadensursächlichkeit dahinstehen. Daß es zu einer Verletzung\neiner Vene gekommen sein könnte, ist nach dem Operationsbericht\nebenfalls auszuschließen. Anderweitige Erkenntnismöglichkeiten\nstehen nicht zur Verfügung.\n\n19\n\nDer Senat sieht auf der Grundlage der Feststellungen des\nSachverständigen Prof. E. in Verbindung mit der\nBehandlungsdokumentation auch keine Veranlassung, die\nNachbehandlung erneut sachverständig überprüfen zu lassen. Der\nKläger verkennt, daß der Behandler in aller Regel davon ausgehen\nkann, daß sich die Einstichstelle spontan schließt (so Prof. E.\nGutachten vom 09.08.1996 Seite 2). Selbst wenn es wider aller\nErwartung - wie hier - zu einem Blutaustritt in größerem Umfang\nkommt (Hämatombildung), nötigt dies nicht zum sofortigen operativen\nEingreifen, weil eine unmittelbare Gefährdung sensibler Strukturen\nwie Nerven zunächst nicht besteht. Erforderlich ist vielmehr\nzunächst nur eine engmaschige Kontrolle und die Hinzuziehung des\nGefäßchirurgen, wenn eine entsprechende Revision nötig wird. Das\nist hier geschehen. Am Tag nach der Punktion (06.09.1994) zeigte\nsich ein weiches, gering schmerzhaftes Hämatom, das keinen Grund\nzur Besorgnis oder gar zu besonderen therapeutischen Maßnahmen gab.\nAm Folgetag ergab sich gegen 18.00 Uhr ein abklärungsbedürftiger\nBefund, weil sich das Hämatom vergrößerte und die Schmerzen\nzugenommen hatten. Darauf haben die Behandler angemessen reagiert,\nindem sie mittels Ultraschall die nötige Diagnostik durchführten.\nDabei ergaben sich weder Schwirren, Geräusche noch eine Fistel oder\nein Aneurysma, so daß dringender Handlungsbedarf nicht bestand. Es\ngenügte vielmehr, ein neurologisches Konsil zu veranlassen und eine\neventuell nötig werdende gefäßchirurgische Revision vorzubereiten.\nBeides ist für den 08.09.1994 geschehen, woraufhin es dann am\n09.09.1994 zum Revisionseingriff gekommen ist. Das ist nach den\nüberzeugenden Darlegungen von Prof. E. nicht zu beanstanden.\n\n20\n\nSchließlich bleibt anzumerken, daß auch kein\nAufklärungsversäumnis festzustellen ist. Ausweislich des bei den\nBehandlungsunterlagen befindlichen Aufklärungsbogens, den der\nKläger unterschrieben hat, ist er am 4. September 1994 über\nsämtliche relevanten Risiken aufgeklärt worden. Diese Aufklärung\nbetrifft die in Rede stehende Linksherzkatheteruntersuchung. Der\nvom Kläger in Kopie vorgelegte Aufklärungsbogen vom 07.09.1994\nbetrifft eine venöse Herzkatheter-Untersuchung, die offenbar\nvorgesehen war (vgl. Arztbrief vom 29.11.1994, Bl. 51 der\nDokumentation), zu der es aber (wohl wegen der aufgetretenen\nKomplikation) nicht mehr gekommen ist. Daß die die\nRevisionsoperation betreffende Risikoaufklärung in den vorliegenden\nBehandlungsunterlagen nicht dokumentiert ist, ist ohne Belang.\nDarum geht es im Streitfall nicht.\n\n21\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n22\n\nWert der Beschwer des Klägers: unter 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310329","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-15/5-u-146-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310329","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310329","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-15/5-u-146-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310329","retrieved":"2026-07-09 03:40:21.297604+00:00"}}