{"status":"available","doknr":"OLD310328","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1215.5U133.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-15","aktenzeichen":"5 U 133/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne\nErfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat der Klage - mit zutreffender Begründung - zu\nRecht stattgegeben. Der Senat nimmt zur Vermeidung von\nWiederholungen in erster Linie auf die Ausführungen des\nLandgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils\nBezug.\n\n4\n\nIm Hinblick auf das Berufungsvorbringen besteht lediglich\nVeranlassung zu den nachfolgenden, ergänzenden Ausführungen:\n\n5\n\nWie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat und wie auch die\nParteien, insbesondere die Beklagte, nicht verkennen, besteht im\nHinblick auf die von den Parteien wiederholt in Bezug genommenen\nEntscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 26.02.1992 und\n22.01.1992 eine planwidrige Regelungslücke, nachdem der Eintritt\nvon Berufsunfähigkeit beim Versicherungsnehmer im Rahmen einer\nKrankentagegeldversicherung nicht automatisch zur Beendigung des\nVersicherungsverhältnisses führt. Tragende Erwägung der\nvorerwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ist die\nÜberlegung, daß, da die Unwirksamkeit der Vertragsbeendigung gemäß\nden alten Bedingungen eine planwidrige Lücke im Vertragsgefüge\nentstehen läßt und zu deren Ausfüllung gesetzliche Bestimmungen\nnicht zur Verfügung stehen, im Ergebnis geprüft werden muß, was die\nParteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen\nredlicherweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der\nRegelung über die früher vorgesehene Vertragsbeendigung bewußt\ngewesen wäre.\n\n6\n\nFür den Fall der Fortzahlung eines tatsächlich nicht mehr\nseitens des Versicherers geschuldeten Krankentagegeldes nach\nEintritt von Berufsunfähigkeit hat der Bundesgerichtshof in den\nbeiden vorbenannten Entscheidungen ausdrücklich befunden, daß eine\nsolche Abwägung zu der Annahme führt, daß die Parteien bei Kenntnis\nder Rechtslage davon ausgegangen wären, daß der Versicherer nach\nEintritt der Berufsunfähigkeit nicht nur die Leistung verweigern,\nsondern auch in Unkenntnis des Rentenbezuges bzw. des Eintritts der\nBerufsunfähigkeit erbrachte Leistungen von Krankentagegeld\nzurückfordern dürfe.\n\n7\n\nDie Annahme einer dahingehenden hypothetischen Einigung der\nParteien vor dem Hintergrund einer Abwägung der beiderseitigen\nInteressenlage nötigt nach Ansicht des Senates im entgegengesetzten\nFalle, nämlich in dem Falle, daß der Versicherungsnehmer weiterhin\nPrämien geleistet hat, zu der Feststellung, daß einem eventuellen\nRückzahlungsanspruch des Versicherers hinsichtlich bereits\nerbrachter Krankentagegeldleistungen ein entsprechender Anspruch\ndes Versicherungsnehmers auf Rückzahlung der für einen\nleistungsfreien Zeitraum wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit\ngezahlten Versicherungsprämien auf die Krankentagegeldversicherung\nentsprechen muß. Es ist keine nachvollziehbare Argumentation für\ndie Annahme ersichtlich, der Versicherer könne Rückzahlung der\nwegen Eintritts der Berufsunfähigkeit nicht mehr geschuldeten\nKrankentagegeldzahlungen verlangen, andererseits aber der\nVersicherungsnehmer endgültig einer für den Zeitraum ab Eintritt\nder Berufsunfähigkeit erbrachten Prämienzahlungen auf Dauer\nverlustig gehen, obwohl diesen Prämienzahlungen angesichts des\neindeutigen Wegfalls der Leistungspflicht des Versicherers kein\ntatsächlich noch zu versicherndes Risiko und kein entsprechender\nVersicherungsschutz gegenüberstehen.\n\n8\n\nEs wurde im Ergebnis eine nicht vertretbare Benachteiligung des\nVersicherungsnehmers bedeuten, wollte man ihm einen Anspruch auf\nKrankentagegeldzahlungen nach Eintritt von Berufsunfähigkeit\nversagen und ihn verpflichten, eventuell gleichwohl bereits\nerhaltene Leistungen des Versicherers zurückzuzahlen, ihm\nandererseits aber gleichwohl die für den entsprechenden Zeitraum\ngeleisteten Prämienzahlungen auf Dauer aberkennen.\n\n9\n\nWie die angemessene beiderseitige Interessenlage vor dem\nHintergrund der grundsätzlichen Ausführungen des\nBundesgerichtshofes zu werten ist, ergibt sich, abgesehen von dem\nvorgenannten Vergleich der beiderseitigen Interessenlage, auch mit\nhinreichender Deutlichkeit aus der bis zu den vorgenannten\nBGH-Entscheidungen bestehenden vertraglichen Regelung, wonach gemäß\n§ 11 Satz 2 MBKT 78 ausdrücklich bestimmt war, daß - wenn der\nVersicherer von dem Eintritt der Berufsunfähigkeit erst später\nKenntnis erlangt, \"beide Teile\" verpflichtet sind, die für die Zeit\nnach Beendigung des Versicherungsverhältnisses empfangenen\nLeistungen einander zurückzugewähren. Nach dieser ausdrücklichen\nBestimmung war demzufolge ein Anspruch des Versicherers auf\neventuell bereits erbrachte Krankentagegeldzahlungen vorgesehen,\naber andererseits auch ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf\nRückzahlung der für den fraglichen Zeitraum entrichteten\nBeiträge.\n\n10\n\nEs sind keine vernünftigen Gründe dafür ersichtlich, weshalb die\nSituation und eine sach- und interessenbezogene ergänzende Regelung\nanders lauten sollte, wenn der Vertrag nach Eintritt der\nBerufsunfähigkeit entsprechend der höchstrichterlichen\nRechtsprechung nicht erlischt, aber andererseits dem\nVersicherungsnehmer auch keine Leistungen auf Krankentagegeld wegen\ndes Eintritts der Berufsunfähigkeit mehr zustehen. Die vorgenannte\nhöchstrichterliche Rechtsprechung bezweckte eine Verbesserung der\nSituation des Versicherungsnehmers, nicht eine\nVerschlechterung.\n\n11\n\nGegen eine ergänzende Auslegung im vorgenannten Sinne spricht\nauch nicht etwa die Erwägung der Beklagten, daß für eine ergänzende\nAuslegung kein Bedarf sei, weil die Parteien ausdrücklich eine\nkonkrete Vereinbarung getroffen hätten.\n\n12\n\nWenn der Kläger auf den Hinweis der Beklagten in deren Schreiben\nvom 27.08.1992 nicht einging, wonach die Beklagte \"davon ausging\",\ndaß der Kläger mit einer Aufhebung der Krankentagegeldversicherung\nzum 31.10.1992 einverstanden sei, so kann dies bei vernünftiger\nWürdigung kein Argument gegen eine ergänzende Vertragsauslegung\nsein. Die Beklagte läßt nämlich bei ihrer Argumentation zwei\nGesichtspunkte außer Betracht:\n\n13\n\nZum einen hatte der Kläger in Wirklichkeit überhaupt keine\nMöglichkeit, sich auf eine Aufhebung des\nKrankentagegeldversicherungsvertrages einzulassen, weil er zum\ndamaligen Zeitpunkt entgegen der Ansicht der Beklagten der\nÜberzeugung war, nicht berufsunfähig zu sein und von daher aus\nseiner Sicht durchaus bestrebt sein mußte, den bestehenden Vertrag\nfortzusetzen und entsprechend seiner vertraglichen Verpflichtung\ndie hierauf anfallenden Prämien zu erbringen, um des von ihm als\ngegeben angenommenen Versicherungsschutzes nicht verlustig zu\ngehen.\n\n14\n\nDes weiteren läßt die Beklagte außer Betracht, daß der Hinweis\nim vorbenannten Schreiben ersichtlich unvollständig war und\nlediglich den Zweck verfolgte, nunmehr die Situation herzustellen,\ndie der Bundesgerichtshof nach Maßgabe der bis dahin bestehenden\nBestimmungen gerade für unwirksam erklärt hatte, nämlich eine\nBeendigung des Vertragsverhältnisses infolge Eintritts der\nBerufsunfähigkeit.\n\n15\n\nAußerdem kann die Beklagte aus der fehlenden Reaktion des\nKlägers auf den vorbenannten Hinweis im Schreiben vom 27.08.1992\nauch schon deshalb nichts gegen den Kläger herleiten, weil dieser\nHinweis ersichtlich an der Sache vorbeiging bzw. jedenfalls\neindeutig unvollständig war. Der Bundesgerichtshof hat nämlich in\nden vorbenannten Entscheidungen ausdrücklich darauf hingewiesen,\ndaß eine sinnvolle vertragliche Regelung nur dahin gehen könne, daß\nder Versicherer dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit einer\nRuhens- oder Anwartschaftsversicherung vor Augen führe mit\nentsprechend reduzierter Prämienbelastung bei gleichzeitigem\nErhalten der Möglichkeit eines jederzeitigen Wiederauflebens des\nVersicherungsverhältnisses.\n\n16\n\nEinen solchen sachlich gebotenen Hinweis hat die Beklagte jedoch\nnicht gegeben, so daß sie auch deshalb mit ihrer Argumentation\nnicht gehört werden kann, der Kläger habe sich ganz bewußt für eine\nFortsetzung des Vertrages mit voller Prämienpflicht entschieden.\nVielmehr könnte im Gegenteil sogar erwogen werden, ob der Beklagten\nwegen des Unterlassens dieses sachlich an sich gebotenen\nvollständigen Hinweises an den Kläger statt des an der Sache\nvorbeigehenden singulären Hinweises auf eine Vertragsbeendigung\nnicht sogar eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten\nvorzuwerfen sein mag mit der Folge eines entsprechenden\nSchadensersatzanspruches des Klägers aus positiver\nVertragsverletzung. Dieser Schadensersatzanspruch würde dahin\ngehen, den Kläger so zu stellen, wie wenn die Beklagte ihm ein\nentsprechendes Angebot gemacht hätte und er hierauf eingegangen\nwäre; in diesem Falle wären jedenfalls weitaus geringere Prämien\nangefallen mit der Folge, daß sich jedenfalls insoweit ein\nRückzahlungsanspruch des Klägers ergeben könnte.\n\n17\n\nLetztlich kann dies jedoch dahinstehen, da schon eine\ninteressen- und sachbezogene Würdigung der beiderseitigen\nVertragserwägungen nach den vorstehenden Darlegungen zu dem\nErgebnis führt, daß die Beklagte die für die leistungsfreie Zeit\nder Berufsunfähigkeit gezahlten Prämien zurückzuzahlen hat.\n\n18\n\nDem läßt sich auch nicht mit der Erwägung begegnen, daß die\nBeklagte ja, solange Unsicherheit über die Frage der\nBerufsunfähigkeit des Klägers bestand, immerhin das\nVersicherungsrisiko getragen hätte. Diese Erwägung geht deshalb an\nder Sache vorbei, weil - falls im Vorprozeß die Berufsfähigkeit des\nKlägers festgestellt worden und somit seinem Anspruch stattgegeben\nworden wäre - der Beklagten demzufolge auch die entsprechenden\nVersicherungsprämien verblieben wären, die der Abdeckung dieses\nRisikos dienten.\n\n19\n\nLetztlich ist der Anspruch des Klägers auch nicht verjährt.\n\n20\n\nGemäß § 12 Abs. 1 VVG beginnt die Verjährung mit dem Schluß des\nJahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.\n\n21\n\nVerlangt werden konnte die Leistung, also die Rückzahlung der\nPrämien, vorliegend aber erst, nachdem feststand bzw. rechtskräftig\nfestgestellt worden war, daß dem Kläger wegen zwischenzeitlichen\nEintritts der Berufsunfähigkeit jedenfalls seit November 1992 kein\nAnspruch auf Krankentagegeldzahlungen mehr zustand.\n\n22\n\nAuch der Bundesgerichtshof stellt in der Entscheidung vom\n26.02.1992, was die Frage der Verjährung anbetrifft, ausdrücklich\ndarauf ab, daß die dort auf Rückzahlung erbrachter\nKrankentagegeldleistungen klagende Versicherung im Oktober 1986\nKenntnis von dem Bezug von Berufsunfähigkeitsrente erhalten hatte\nund deshalb ihre Leistungen spätestens ab diesem Zeitpunkt\nzurückfordern konnte.\n\n23\n\nVorliegend hat der Kläger erst nach Rechtskraft des\nlandgerichtlichen Urteils im Vorprozeß seine Prämienleistungen\nzurückfordern können, so daß die Verjährungsfrist nicht vor\nKlageerhebung abgelaufen war.\n\n24\n\nIm Ergebnis war demzufolge die Berufung der Beklagten mit der\nKostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.\n\n25\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.\n\n26\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Beklagten:\n20.751,75 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310328","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-15/5-u-133-97","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310328","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310328","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-15/5-u-133-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310328","retrieved":"2026-07-09 03:40:21.206446+00:00"}}