{"status":"available","doknr":"OLD310327","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1215.27WF105.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-15","aktenzeichen":"27 WF 105/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Beschwerden der\nVerfahrensbevollmächtigten sind gemäß §§ 128 Abs. 3, 4; 10 Abs. 3,\n4 BRAGO zulässig, da der Beschwerdewert erreicht wird und die\nBeschwerden ausdrücklich gegen den Beschluß vom 6.12.1997 eingelegt\nworden sind (§128 Abs. 4 BRAGO).\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nSie bleiben in der Sache ohne Erfolg.\nDas Familiengericht hat zu Recht den Ansatz einer Beweisgebühr nach\n§ 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO abgelehnt.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\n§ 31 Abs.1 Nr. 3 BRAGO findet auch auf\ndas Verfahren zur Zuweisung einer Wohnung Anwendung, §§ 621 Abs. 1\nNr. 7, 623 ZPO, § 31 Abs. 3 , Abs. 1 BRAGO. Das Verfahren zur\nWohnungszuweisung und Hausratsteilung gem. der HausratsVO ist ein\nsolches der freiwilligen Gerichtsbarkeit , §§ 13 HausratsVO, §§ 621\na Abs. 1 , 612 Abs. 1 Nr. 7 ZPO , für das der Grundsatz der\nAmtsermittlung gilt , § 12 FGG. Eine anwaltliche Beweisgebühr\nentsteht in diesen Verfahren erst dann, wenn die vom\nFamiliengericht durchgeführten Ermittlungen nicht lediglich der\nSammlung des für die Entscheidung erheblichen Tatsachenstoffes\ndienen, sondern die Klärung streitiger Tatfragen herbeiführen\nsollen (vgl. Göttlich/Mümmler, BRAGO, 18.Aufl., Familiensachen Rz.\n2.223; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, 3. Aufl., §31 , Rz. 113 ff\n) . Das ist hier der Fall.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDie Anhörung der Vertreterin des\nJugendamts (im folgenden : JA) im Termin v. 14.1.1997 sowie deren\ntelefonische Befragung im Termin vom 13.5.1997 dienten ebenso der\nweiteren Erforschung der familiären Verhältnisse wie deren Ladung\nzum zunächst geplanten Termin vom 4.2.1997 mit Beschluß vom\n21.1.1997 (Bl. 62 d. GA). Daß die Vertreterin des JA zugleich zur\nErstellung eines Berichts aufgefordert worden ist, ändert an diesem\nErgebnis nichts. Denn die Anhörung eines Mitarbeiters des JA ist in\ndem zugrundeliegenden Verfahren im Rahmen einer Anhörung\nentsprechend § 49 a FGG erfolgt. Das Familiengericht hat die Frage\nder Wohnungszuweisung zu Recht in Zusammenhang mit der Wohl der\ngemeinsamen, minderjährigen Kinder (7 Jahre und 3 Jahre) gesehen,\ndie bisher die - ehemalige - gemeinsame Wohnung bewohnt haben und\ndiese noch heute bewohnen. Die Beteiligung des JA war deshalb in\ndiesem Fall schon von Amts wegen geboten. Die Anhörung eines\nVertreters des JA entspricht der gesetzlichen Regelung des § 49 a\nFGG, die die Anhörung für den Fall der Sorgerechtsentscheidung\nzwingend vorsieht.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nEine Anhörung nach dieser Vorschrift\nlöst in der Regel keine Beweisgebühr aus; eine Ausnahme kommt in\nBetracht, wenn der Jugendamtsbericht zur Klärung streitiger\nTatsachen eingeholt wird (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, § 31,\nRz. 120 m. w. N. ; Göttlich/Mümmler, a.a.O., Rz. 2.223; so z.B. OLG\nKöln Jur Büro 80, 710).\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nVorliegend war zwischen den Parteien im\nwesentlichen die Frage streitig, ob ist die Antragstellerin die\neheliche Wohnung von sich aus aufgegeben hatte. Dazu hat die\nVertreterin des JA - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht\nStellung genommen . Ihre Ladung zum Termin vom 4.2.1997 erfolgte\noffensichtlich zur Klärung , welche zukünftigen Maßnahmen für das\nKindeswohl angemessen sind. Sie diente nicht einer Beweisaufnahme\nüber streitige Tatsachen, wie schon die Formulierung des\nBeschlusses vom 21.1.1997 erkennen läßt (Bl. 62 d.GA). Eine\nförmliche Beweisanordung erfolgte hiermit - entgegen der Meinung\nder Beschwerdeführer - nicht.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 128\nAbs. 5 BRAGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310327","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-15/27-wf-105-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310327","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310327","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-15/27-wf-105-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310327","retrieved":"2026-07-09 03:40:21.116954+00:00"}}