{"status":"available","doknr":"OLD310325","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1215.16WX168.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-15","aktenzeichen":"16 Wx 168/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGRÜNDE:\n\n2\n\nDie weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers ist\nunzulässig, weil sein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des\nweiteren Beschwerdeverfahrens entfallen ist.\n\n3\n\nDurch Beschluß wies das Amtsgericht den Antrag des\nAntragstellers ab, den in der Eigentümerversammlung vom 3.6.96 zu\nTOP 22 gefaßten Beschluß über die Wahl des Verwaltungsbeirats (ord.\nMitglieder: S., Sch., T., stellv. Mitglied: W.) für unwirksam zu\nerklären und aufzuheben. Die hiergegen gerichtete sofortige\nBeschwerde hat das Landgericht durch die angefochtene Entscheidung\nzurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Zur\nUngültigkeit der Wahl führe weder der Umstand, daß zwei der\ngewählten Mitglieder bei der Wahl nicht anwesend waren - es genüge,\ndaß sie entsprechend dem Vortrag der Antragsgegnerin ihre\nBereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt hatten -, noch der\nUmstand der Wahl des Herrn W. als stellvertretendes und viertes\nBeiratsmitglied ohne Stimmrecht. Schließlich sei selbst nach dem\nVortrag des Antragstellers auch die Auszählung und die Feststellung\nder Wahl nicht zu beanstanden. Mit seiner fristgerecht eingelegten\nweiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Anliegen weiter\nmit der Begründung, zum einen sei die Wahl des Herrn W. als viertes\nMitglied des Verwaltungsbeirats nicht ordnungsgemäß gewesen, denn\ndieser habe nicht, wie das Landgericht meint, lediglich als Berater\nohne Stimmrecht fungieren sondern habe ein echter \"Nachrücker\" sein\nsollen, ohne daß aber im Beschluß zugleich die Kriterien des\n\"Nachrückens\" festgelegt worden waren, zum anderen hätten\nBeiratsmitglieder nicht gewählt werden können, die ihre\nBereitschaft zur Übernahme des Amtes nicht ausdrücklich gegenüber\nder Versammlung bekundet haben.\n\n4\n\nZwischenzeitlich ist auf der Eigentümerversammlung vom 1.7.97 zu\nTOP 1o bestandskräftig ein neuer Verwaltungsbeirat (Mitglieder: G.,\nSch. und S.) gewählt worden.\n\n5\n\nDamit ist das Rechtsmittel mit dem nach wie vor verfolgten\nAntrag, den zu TOP 22 gefaßten Beschluß der\nWohnungseigentümerversammlung vom 3.6.96 \"aufzuheben\", wegen\nWegfalls des Rechtsschutzinteresses durch Hauptsacheerledigung\nunzulässig geworden. Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit\neines Antrags gehört ein vom Antragsteller nachzuweisendes\ngerechtfertigtes Interesse an der beantragten Entscheidung\n(Rechtschutzbedürfnis), das in jeder Lage des Verfahrens von\namtswegen zu prüfen ist (vgl. Bärmann/Pick WEG Vor § 43 Rdnr.4\nmwN). Erledigt sich ein Sachantrag in der Hauptsache, entfällt\nhinsichtlich des ursprünglichen Antrags das Rechtsschutzbedürfnis\n(vgl. Weitnauer WEG Anh. § 43 Rdnr.35 mwN).\n\n6\n\nEs ist anerkannt, daß im Anfechtungsverfahren sich die\nHauptsache erledigt, sobald die Wohnungseigentümer einen neuen,\nbestandskräftigen Beschluß fassen, der den angefochtenen Beschluß\nersetzt (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 97, 322 mwN). Nichts anderes kann\nnach Ansicht des Senats gelten, wenn der angefochtene Beschluß\ndurch einen weiteren bestandskräftigen Beschluß überholt und also\nerledigt ist. So liegt der Fall hier. Die Wohnungseigentümer haben\ndurch den vorgenannten Beschluß einen neuen Verwaltungsbeirat mit\nteilweiser anderer Besetzung und diesmal ohne ein stellvertretendes\nMitglied gewählt. Dafür, daß der Beschluß angefochten oder nichtig\nwäre, ist nichts dargetan oder ersichtlich.\n\n7\n\nHat sich aber im Beschlußanfechtungsverfahren die Hauptsache\nerledigt, besteht für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des\nangefochtenen Beschlusses grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse\nmehr. Warum hier gleichwohl ein schutzwürdiges Interesse an der\nFortführung des Verfahrens mit der verlangten Feststellung noch\nbestehen soll, ist trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats\nvom Antragsteller nicht dargelegt. Irgendwelche für den\nAntragsteller eingetretene und ursächlich gerade auf eine bestimmte\nTätigkeit des Verwaltungsbeirats oder gerade des Herrn W.s\nzurückzuführende, nicht gerechtfertigte Nachteile, deren\nBeseitigung geboten wäre und die verlangte Ungültigkeitserklärung\ndes Beschlusses voraussetzen würde, sind auch nicht ersichtlich.\nDamit ist das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des\nBeschlußanfechtungsverfahrens entfallen, zumal da dem\nursprünglichen Beirat durch den Beschluß vom 1.7.97 mehrheitlich\nauch Entlastung erteilt wurde.\n\n8\n\nDa die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gleichwohl\ndie Hauptsache nicht für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt\nhaben, muß das Rechtsmittel mangels Rechtsschutzinteresses als\nunzulässig verworfen werden. Die Tatsache des erledigenden\nEreignisses ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu\nberücksichtigen, da es zur Erledigung der Hauptsache führt und das\nRechtsschutzbedürfnis an der Durchführung des weiteren\nBeschwerdeverfahrens entfallen läßt (vgl. OLG Düsseldorf aaO\nmwN).\n\n9\n\nIn die Prüfung und Entscheidung der Sache, nämlich ob der in der\nEigentümerversammlung vom 3.6.96 gefaßte Beschluß über die Wahl des\nVerwaltungsbeirats und insbesondere die Wahl des Herrn W. als\nstellvertretendes Beiratsmitglied ungültig ist, und die\nEntscheidung des Landgerichts, das auf zulässige Erstbeschwerde\nentschieden hat (§§ 43 Abs.1, 45 Abs.1 WEG, 2o, 22 FGG), auf einer\nVerletzung des Gesetzes (§§ 43 Abs.1, 27 FGG, 55o ZPO) beruhte, wie\nder Antragsteller meint, kann danach der Senat nicht mehr\neintreten.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Für eine Anordnung\nzur Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht keine begründete\nVeranlassung.\n\n11\n\nBeschwerdewert: 3.ooo,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310325","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-15/16-wx-168-97","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310325","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310325","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-15/16-wx-168-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310325","retrieved":"2026-07-09 03:40:21.024369+00:00"}}