{"status":"available","doknr":"OLD310324","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1215.16U34.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-15","aktenzeichen":"16 U 34/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger klagt aus abgetretenem Recht des in K./A. ansässigen\nArztes Dr. D. J.. Dieser war mit der in K. ansässigen Beklagten zu\n1) in Verbindung getreten, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2)\nwar und die sich mit der Vermittlung von Warentermin-,\nDevisentermin- und Optionsgeschäften befaßte. Er erteilte ihr\nVollmacht, ihn bem Kauf und Verkauf im Termin- und Optionshandel zu\nvertreten, und stellte ihr für derartige Geschäfte insgesamt\n107.500,-- DM zur Verfügung. Durch ihre Vermittlung schloß er mit\nder Beklagten zu 3), einem Brokerunternehmen mit Sitz in London,\neine vorformulierte Kundenvereinbarung zur Ausführung\nentsprechender Transaktionen auf sogenannter\n\"Execution-only\"-Basis. Die Vertragspartner vereinbarten für ihren\nVertrag die Geltung des englischen Rechts und unterwarfen sich\neinem vom London Court of International Anbitration zu bestellenden\nSchiedsrichter, der nach den Regeln dieses Schiedsgerichts urteilen\nsollte. Dr. J. erhielt eine Broschüre, in der auf die mit den\ngeplanten Geschäften verbundenen Risiken sowie auf zu erwartende\nKosten und Gebühren hingewiesen war. Auf die Kundenvereinbarung\n(Bl. 46 ff. d.A.) und die Broschüre (Bl. 20 ff. d.A.) wird Bezug\ngenommen. Die von der Beklagten zu 1) für Dr. J. getätigten\nGeschäfte, die die Beklagte zu 3) ausführte, endeten bis auf einen\nBetrag von 11.432,51 DM mit einem Totalverlust.\n\n3\n\nDer Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf\nSchadensersatz in Anspruch genommen und hierzu behauptet, die\nTelefonverkäufer der Beklagten zu 1) hätten Dr. J. exorbitante\nGewinne in Aussicht gestellt, ohne ihn über die Risiken und die\nenormen Kosten aufzuklären, wodurch die Warnfunktion der Broschüre\nunterlaufen worden sei. Die Beklagte zu 1) sei als Agentur der\nBeklagten zu 3) in Deutschland tätig geworden.\n\n4\n\nDer Kläger hat gemeint, die Schiedsabrede mit der Beklagten zu\n3) sei unwirksam, weil sie gegen zwingende Schutzbestimmungen des\ndeutschen Rechts verstoße. Der mit ihr geschlossene Vertrag falle\nals Verbrauchervertrag unter Art. 29 EGBGB.\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\n \n\n7\n\ndie Beklagten gesamtschulnderisch zu\nverurteilen, an ihn 96.079,49 DM nebst 7,5 % Zinsen aus 7.500,-- DM\nseit dem 23.9.1994, aus 50.000,-- DM seit dem 24.10.1994, aus\n38.567,49 DM seit dem 26.10.1994, aus 5.724,58 DM für die Zeit vom\n26.10.1994 bis zum 10.7.1995 und aus 5.707,93 DM für die Zeit vom\n26.10.1994 bis zum 25.10.1995 zu zahlen.\n\n8\n\nDie Beklagte zu 3) hat beantragt,\n\n9\n\n \n\n10\n\nden Rechtsstreit dem Europäischen\nGerichtshof zur Vorabentscheidung über die Auslegung bestimmter\nVorschriften des GVÜ vorzulegen,\n\n11\n\n \n\n12\n\nhilfsweise, die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat die Klage für unzulässig gehalten, weil es an der\ninternationalen Zuständigkeit - insbesondere nach Art. 5 Nr. 5 GVÜ\n- fehle und die Einrede des Schiedsvertrags entgegenstehe. Den\ngesamten Vortrag betreffend die Telefonverkäufer der Beklagten zu\n1) hat sie mit Nichtwissen bestritten.\n\n14\n\nDie Beklagten zu 1) und 2) sind nicht vertreten gewesen.\n\n15\n\nDurch Teilversäumnis- und Schlußurteil vom 18.2.1997 hat das\nLandgericht die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner\nantragsgemäß verurteilt und die Klage gegen die Beklagte zu 3) als\nunzulässig abgewiesen. Das Landgericht hat seine Zuständigkeit nach\nArt. 5 Nr. 3 GVÜ verneint, weil in seinem Gerichtsbezirk keine\nunerlaubte Handlung verübt worden sei. Ferner hat es ausgefürt, daß\nnicht ersichtlich sei, daß es sich bei der Beklagten zu 1) um eine\nAgentur oder sonstige Niederlassung der Beklagten zu 3) gehandelt\nhabe, so daß auch Art. 5 Nr. 5 GVÜ nicht einschlägig sei. Die\nWirksamkeit der Schiedsvereinbarung hat es offen gelassen.\nHilfsweise hat es darauf hingewiesen, daß eine zulässige Klage\nderzeit unbegründet wäre, weil dem Vortrag des Klägers nicht\nhinreichend zu entnehmen sei, daß sich die Anpreisungen der\nTelefonverkäufer letztlich als Pflichtverletzung erweisen\nwürden.\n\n16\n\nGegen dieses ihm am 28.2.1997 zugestellte Urteil, auf dessen\ngesamten Inhalt verwiesen wird, hat der Kläger am 27.3.1997\nBerufung eingelegt und diese nach wirksamer Fristverlängerung bis\n28.5.1997 am 27.5.1997 begründet.\n\n17\n\nDurch Beschluß des High Court of Justice vom 10.3.1997 -\n00950/97 - sind für die Beklagte zu 3) zwei sogen. \"Administrators\"\n(=Sanierungsverwalter) bestellt worden mit dem Ziel, die\nAngelegenheiten der Gesellschaft so zu verwalten, daß ihr Überleben\ngesichert wird und der laufende Geschäftsbetrieb ganz oder\nteilweise aufrechterhalten werden kann. Die Administratoren haben\neiner Fortsetzung des Rechtsstreits zugestimmt.\n\n18\n\nDer Kläger führt aus, das Lnadgericht habe den Anwendungsbereich\ndes Art. 5 Nr. 5 GVÜ zu sehr eingeengt. Die Beklagte zu 1) habe in\ndem fraglichen Zeitraum sämtliche Geschäfte für die Beklagte zu 3)\nin Deutschland abgewickelt.\n\n19\n\nDie Schiedsvereinbarung sei unwirksam, weil sie in Verbindung\nmit der Rechtswahlklausel stehe, was im Ergebnis dazu führen würde,\neinem nicht börsentermingeschäftsfähigen Inländer den im deutschen\nRecht zwingend vorgesehenen Schutz zu versagen. Der Kläger\nbemängelt weiterhin die unzureichende Aufklärung seines Zedenten\ndurch die Telefonverkäufer, deren Fehlverhalten die Beklagte zu 3)\nsich zurechnen lassen müsse.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\n \n\n22\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Beklagte zu 3) gesamtschuldnerisch neben den bereits\nverurteilten Beklagten zu 1) und 2) entsprechend seinem\nerstinstanzlichen Klageantrag zu verurteilen.\n\n23\n\nDie Beklagte zu 3) beantragt,\n\n24\n\n \n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nSie macht sich die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu\neigen. Im übrigen erhebt sie erneut die Schiedseinrede und führt\nhierzu aus, die Schiedsabrede in Verbindung mit der\nRechtswahlklausel verletze zumindest dann nicht den deutschen ordre\npublic, wenn Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo zu\nbeurteilen seien. Sie leugnet jedes Aufklärungsverschulden.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n28\n\nDie zulässige Berufung des Klägers führt zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils im Verhältnis zur Beklagten zu 3) und zur\nZurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 1\nNr. 2 ZPO. Die Klage gegen die Beklagte zu 3) ist entgegen der\nAnnahme des Landgerichts zulässig.\n\n29\n\nDas Verfahren ist nicht in entsprechender Anwendung von § 240\nZPO unterbrochen. Die Anordnung einer \"administration\" nach\nenglischem Recht ist nicht mit einer Konkurseröffnung nach\ndeutschem Recht vergleichbar, da es sich nur um eine\nZwangsverwaltung mit dem Ziel der Sanierung des betroffenen\nUnternehmens handelt, durch die eine weitere\nEinzelzwangsvollstreckung nicht ausgeschlossen wird.\n\n30\n\nDarüber hinaus haben di Administratoren der Beklagten zu 3)\neiner Forsetzung des Rechtsstreits zugestimmt.\n\n31\n\nDas Landgericht hat seine internationale und seine zugleich\nhierauf beruhende örtliche Zuständigkeit zu Unrecht verneint. Die\ninternationale Zuständigkeit folgt zweifelsfrei aus Art. 6 Nr. 1\nGVÜ, der einen besonderen Gerichtsstand der Streitgenossenschaft\nvorsieht, so daß sich weitere Ausführungen zu Art. 5 GVÜ erübrigen.\nDa die Beklagte zu 1) ihren Sitz in K. hat, konnte der Kläger hier\nauch die als Gesamtschuldnerin in Anspruch genommene Beklagte zu 3)\nverklagen.\n\n32\n\nDer Zulässigkeit der Klage steht auch die von der Beklagten zu\n3) erhobene Schiedseinrede nicht entgegen. Die Schiedsvereinbarung\nzwischen dem Zedenten und der Beklagten zu 3), die mit einer Wahl\ndes englischen Rechts für alle aus dem Vertragsverhältnis\nhergeleiteten Ansprüche verbunden ist, ist in Deutschland nicht\nanzuerkennen. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EGBGB ist für\ndas Vertragsverhältnis zwischen Dr. J. und der Beklagten zu 3) die\nAnwendung deutschen Rechts zwingend vorgeschrieben. Der Vertrag\nbetraf nämlich die Erbringung von Dienstleistungen zu nicht\nberuflichen oder gewerblichen Zwecken des Zedenten; dem\nVertragsschluß war eine Werbung in Deutschland vorausgegangen, und\nhier hatte der Zedent die zum Vertragsschluß erforderlichen\nWillenserklärungen abgegeben, die seitens der Beklagten zu 1) an\ndie Beklagte zu 3) weitergeleitet wurden. Die von der Beklagten zu\n3) geschuldeten Dienstleistungen waren auch nicht ausschließlich\naußerhalb Deutschlands zu erbringen, vielmehr war auch der deutsche\nMarkt in das Tätigkeitsfeld einbezogen. Mangels gültiger fremder\nRechtswahl unterliegt ein derartiger Verbrauchervertrag dem\nAufenthaltsstatut des Verbrauchers, also dem deutschen Recht. Diese\nzwingende gesetzliche Regelung, die im Interesse des Verbrauchers\nliegt, würde unterlaufen, wenn man die Vereinbarung eines\nausländischen Schiedsgerichts zuließe, das nicht an die Anwendung\ndes deutschen Rechts gebunden wäre, sondern im Gegenteil das von\nden Parteien nach dortigem Rechtsverständnis wirksam gewählte\nHeimatrecht zur Anwendung brächte. Der Schutzgedanke, der der\nUnwirksamkeit der fremden Rechtswahl zugrunde liegt, hat zur Folge,\ndaß auch die Vereinbarung eines ausländischen Schiedsgerichts\nunwirksam ist.\n\n33\n\nDie Unwirksamkeit der Schiedsabrede erstreckt sich auch auf die\nSchadensersatzansprüche, die der Kläger im vorliegenden\nRechtsstreit in erster Linie aus culpa in contrahendo wegeen\nunterlassener Risikoaufklärung, zum Teil aber auch aus positiver\nVertragsverletzung wegen Spesenreiterei geltend macht. Für beide\nAnspruchsarten - auch für einen Schadenersatzanspruch bei der\nVertragsanbahnung - gilt einheitlich das Vertragsstatut.\n\n34\n\nUnabhängig von der Regelung in Art. 29 EGBGB entspricht es der\nständigen Rechtsprechung des BGH (WM 1987, 1153 f. und WM 1995, 100\nf.), daß eine Schiedsabrede in Verbindung mit einer\nRechtswahlklausel, die Börsentermingeschäfte von nicht\ntermingeschäftsfähigen Inländern betrifft, in Deutschland wegen\nVerstoßes gegen den deutschen ordre public nicht anerkannt werden\nkann, weil dies zur Nichtbeachtung des Termineinwands führen würde.\nDer Senat teilt die Aufassung des OLG Düsseldorf (Urteil vom\n26.5.1995 - 17 U 240/94), daß die Nichtanerkennung der\nSchiedsabrede nicht auf die vom BGH entschiedenen Fälle zu\nbeschränken ist, in denen der Termin- und Differenzeinwand\nnotwendig ist, um die Rückzahlung der investierten Gelder zu\nermöglichen, sondern daß die Unwirksamkeit auch solche Fälle\nerfassen muß, in denen Schadensersatz wegen unterlassener\nRisikoaufklärung und wegen Spesenreiterei geltend gemacht wird.\n\n35\n\nDie Zurückverweisung der Sache an das Landgericht ist nach § 538\nAbs. 1 Nr. 2 ZPO notwendig. Das Landgericht, das den Sachvortrag\ndes Klägers im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) und 2) zu Recht\nals schlüssig angesehen hat, wird im Wege der Beweisaufnahme zu\nklären haben, ob und inwieweit die in der Broschüre enthaltenen\nHinweise zum Risiko der geplanten Geschäfte durch die Anpreisungen\nder Telefonverkäufer der Beklagten zu 1) so relativiert wurden, daß\nder Zedent ihnen keine Aufmerksamkeit mehr zu schenken brauchte,\nals er die Kundenvereinbarung unterzeichnete. Das Landgericht wird\nggf. auch weiter zu prüfen haben, inwieweit sich die Beklagte zu 3)\ndas etwaige Fehlverhalten der Telefonverkäufer der Beklagten zu 1)\nzurechnen lassen muß, das den einzelnen Investitionen des Zedenten\nvorausgegangen sein soll. Schließlich wird dem Kläger Gelegenheit\nzu geben sein, seinen durch die behauptete Spesenreiterei\nentstandenen Schaden zu spezifizieren, der offenbar noch weiter\nhilfsweise geltend gemacht werden soll. Sollte es hierauf nach\nentsprechender Substantiierung ankommen, wird das Landgericht\ndiesen Vorwurf kaum ohne sachverständige Hilfe abschließend\nbeurteilen können.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung war dem Landgericht vorzubehalten.\n\n37\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10; eine\nSicherheitsleistung entfällt.\n\n38\n\nDie Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen\nGerichtshofs zur Auslegung bestimmter Vorschriften des GVÜ ist\nnicht angezeigt, da das Urteil revisibel ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310324","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-15/16-u-34-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310324","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310324","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-15/16-u-34-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310324","retrieved":"2026-07-09 03:40:20.931458+00:00"}}