{"status":"available","doknr":"OLD310338","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1211.22W40.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-11","aktenzeichen":"22 W 40/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für die Erhebung\neiner Klage auf Zahlung von Finderlohn.\n\n4\n\nDie Antragsgegnerin hatte ein ihr als Dauerleihgabe zur\nAustellung in einem ihrer Museen zur Verfügung gestelltes Bild in\nden Restaurationstrakt des Museums gebracht. Am 10.03.1997 meldete\nsie das Bild als verloren, weil es sich nicht mehr im Werkstattraum\nbefand. Die Antragstellerin behauptet, am 23.03.1997 das Bild im\nEingangsbereich des Restaurierungstraktes hinter einem Bilder- bzw.\nGlasrahmen gefunden zu haben. Das Landgericht hat den Antrag auf\nBewilligung von Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der\nbeabsichtigten Klage zurückgewiesen. Es hat gemeint, der\nAntragstellerin stehe ein Anspruch auf Zahlung von Finderlohn nicht\nzu, da sich das Bild durchgehend, auch im Zeitpunkt des Entdeckens\ndurch die Antragstellerin, im Besitz der Antragsgegnerin befunden\nhabe. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer\nBeschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDie gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache\nunbegründet. Die beabsichtigte Klage hat, wie das Landgericht mit\nzutreffenden Erwägungen ausgeführt hat, keine hinreichende Aussicht\nauf Erfolg. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin ein\nAnspruch auf Zahlung von Finderlohn nach §§ 978 Abs. 2, 971 BGB\nnicht zu.\n\n7\n\nEs kann nicht festgestellt werden, daß die Beklagte den Besitz\nan dem Bild auch nur zeitweise, und auch nicht durch Verbringen in\nden Eingangsbereich des Restaurierungstrakts, verloren hatte. Zum\nZeitpunkt des \"Fundes\" durch die Klägerin war das Bild in\nöffentlichen Räumen der Beklagten, die hinsichtlich der\n\n8\n\nin solchen Räumen befindlichen Gegenständen einen generellen\nBesitz- und Besitzerwerbswillen hat. Zwar besteht ein Anspruch auf\nFinderlohn auch beim Fund von Sachen in solchen Räumlichkeiten,\nwenn die Voraussetzungen von § 978 II BGB gegeben sind.\n\n9\n\n§ 978 II BGB trifft hinsichtlich der Besitzlage nur insoweit\neine über das allgemeine Fundrecht hinausgehende Regelung, als auch\nSachen gefunden werden können, die ein Dritter in den öffentlichen\nRäumen verloren hat, die aber aufgrund des generellen\nBesitzerwerbwillens der Behörde nicht besitzlos geworden sind.\nSachen der Behörde, an denen diese den Besitz für sich erworben und\nausgeübt hat, können ausgehend von diesem Normzweck der Bestimmung\ndes § 978 Abs. 2 BGB jedoch nur Gegenstand eines Fundes sein, wenn\ndie Behörde den Besitz an ihnen verloren hat. Dies war vorliegend\nweder aufgrund der Verbringung in den Eingangsbereich der\nRestaurationsräume noch aufgrund der irrigen Annahme der\nAntragsgegnerin, das Bild sei möglicherweise abhanden gekommen, der\nFall.\n\n10\n\nAuch der Eingangsbereich der Restaurationsräume gehört zur\ntatsächlichen Sachherrschaftssphäre der Antragsgegnerin, auf den\nsich der Besitzwille und die tatsächliche Sachherrschaft der\nAntragsgegnerin ohne weiteres erstrecken. Ob der Eingangsbereich\nauch Dritten zugänglich war, kann dahinstehen. Der Besitz als\ntatsächliche Sachherrschaft über die Sache ist weder von der\nrealistischen Chance noch gar von der Sicherheit abhängig, andere\nPersonen von der Einwirkung ausschließen zu können (Münchener\nKommentar Jost, § 854 Rdnr. 5).\n\n11\n\nDie Antragsgegnerin hat ihren Besitz auch nicht deshalb\nverloren, weil sie nicht wußte, wo das Bild sich befand. Auch an\ninnerhalb der allgemeinen Sachherrschaftssphäre verlegten Sachen,\nderen Aufenthaltsort dem Besitzer daher nicht bekannt\n\n12\n\nist, wird der Besitz nicht verloren (Münchener Kommentar Jost, §\n856 Rdnr. 9). Ebensowenig führt die irrige Annahme des Besitzers,\nGegenstände seien aus einem Raum entfernt worden,\n\n13\n\nfür den er einen allgemeinen Besitzwillen hat, nicht zur\nBeendigung des Besitzes (BGH DB 1978, 1928; Münchener Kommentar\nJost, § 856 Rdnr. 4). Die irrige Annahme, den Besitz unfreiwillig\nverloren zu haben, führt weder zum Verlust der - tatsächlich\nvorhandenen - Sachherrschaft noch ist hiermit der Wille verbunden,\nden Besitz freiwillig aufzugeben.\n\n14\n\nIII.\n\n15\n\nEiner Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da Kosten nicht\nerstattet werden, § 127 Abs. 4 ZPO.\n\n16\n\nWert des Beschwerdeverfahrens: bis 4.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310338","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-11/22-w-40-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 978","ref_norm":"978","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 971","ref_norm":"971","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310338","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310338","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-11/22-w-40-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310338","retrieved":"2026-07-09 03:40:22.532589+00:00"}}