{"status":"available","doknr":"OLD310339","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1211.12W59.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-11","aktenzeichen":"12 W 59/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas Landgericht hat durch den\nangefochtenen Beschluß einen Antrag der Antragstellerin auf\nErgänzung des Sachverständigen-gutachtens sowie Einholung eines\nObergutachtens zu den bereits von dem gerichtlich beauftragten\nSachverständigen beantworteten Beweisfragen als unzulässig\nzurückgewiesen und ihr auf Antrag des Antragsgegners eine Frist zur\nKlageerhebung gem. § 494a I ZPO gesetzt.\n\n3\n\n1. Der von der Antragstellerin\neingelegte Rechtsbehelf zielt nach der Begründung auch darauf ab,\ndie Fristsetzung zu beseitigen. Insoweit ist der Rechtsbehelf nicht\nzulässig. Die Anfechtungsvoraussetzungen gem. § 567 I ZPO liegen\nnicht vor, da weder ein Gesuch der Antragstellerin zurückgewiesen\nnoch die Beschwerde durch Gesetz zugelassen worden ist (allg.\nMeinung, vgl. Zöller-Herget, ZPO; 20. Aufl., § 494a RN 3; Deubner\nin MüKo-ZPO, § 494a RN 3; Zimmermann, ZPO, 4. Aufl., § 494 RN\n3).\n\n4\n\n2. Im übrigen ist die Beschwerde nach\nh.M. in der Rspr., der sich der Senat aus Gründen der\nRechtseinheitlichkeit anschließt, zulässig (vgl. OLG Saarbrücken\nNJW-RR 1994, 787 m.w.N.; OLG Frankfurt BauR 1994, 139; OLG München\nBauR 1994, 663/4; OLG Braunschweig BauR 1993, 251; OLG Düsseldorf\nBauR 1993, 637; a.A. allerdings OLG Düsseldorf OLGR 1992, 344). Sie\nist jedoch nicht begründet, da das Beweisverfahren beendet ist.\n\n5\n\nIn der zu § 477 II 2 BGB ergangenen\nRechtsprechung ist anerkannt, daß ein selbständiges Beweisverfahren\nbeendet ist, wenn bei mündlicher Gutachtenerstattung oder bei\nmündlicher Erläuterung eines zuvor schriftlich erstatteten\nGutachtens das Terminsprotokoll den Parteien zugegangen ist. Findet\nein derartiger Termin jedoch nicht statt, sondern liegt nur ein\nschriftliches Gutachten vor, tritt die Verfahrensbeendigung\ngrundsätzlich mit dem Zugang des Gutachtens bei den Parteien ein\n(Palandt-Putzo, BGB, 55. Aufl., § 477 RN 15 m.N.). Da vorliegend\nein Gerichtstermin nichts stattgefunden hat (und auch die mündliche\nErläuterung des Gutachtens nicht beantragt worden ist), muß es bei\ndiesem Grundsatz verbleiben. Der Umstand, daß die Antragstellerin\neine Ergänzung des Gutachtens beantragt, vermag an der Beendigung\nnichts zu ändern. Selbst das Recht einer Partei, Fragen zum\nGutachten zu stellen und die Vorladung des Sachverständigen zu\nbeantragen, hat auf die Frage der Beendigung des Verfahrens nur\ndann Einfluß, wenn derartige Fragen oder Anträge in angemessener\nZeit gestellt werden (BGH MDR 1993, 979; ebenso OLG Braunschweig\na.a.O.). Das Landgericht hat jedoch zu Recht die Auffassung\nvertreten, daß der Antrag vom 17.9.1997 nicht mehr innerhalb\nangemessener Zeit gestellt worden ist, nachdem das Gutachten am\n6.3.1997 an die Antragstellerin abgesandt worden ist und das\nGericht am 6.5.1997 den Gegenstandswert festgesetzt hatte, was\nüblicherweise erst nach Abschluß des Beweisverfahrens zum Zwecke\nder Abrechnung der Gerichtskosten geschieht und zudem diese\nAbrechnung Anfang Juni 1997 erfolgt ist. Daß den Parteien keine\nFrist gem. § 414 IV ZPO gesetzt worden war, ist bei diesem langen\nZeitablauf ohne Bedeutung (so auch OLG Frankfurt a.a.O.). Die\nAntragstellerin hat auch keinen Grund vorgetragen, der\nausnahmsweise den langen Zeitablauf als unschädlich erscheinen\nlassen könnte. Das von ihr im Antrag vom 17.9.1997 erwähnte\nPrivatgutachten E. datiert bereits vom 20.5.1996, also noch aus\neiner Zeit vor Einleitung des Beweisverfahrens. Soweit sie\nausführt, die Schäden würden \"auch nach diesem Winter weiter\nfortschreiten\", ist darauf hinzuweisen, daß der Winter auch bei\nZugang des Gutachtens Schneider bereits abgelaufen war, so daß\ninsoweit kein Grund ersichtlich ist, warum weiter zugewartet wurde.\nDie Versuche der Antragstellerin, mit dem Antragsgegner ein\naußer-gerichtliches Einvernehmen zu erzielen, vermögen den\nZeitablauf auch nicht zu entschuldigen, zumal sie erst im Juli 1997\naufgenommen wurden, also zu einer Zeit, als sie sich bereits\ndarüber hätte schlüssig werden können und müssen, ob sie das\nBeweisverfahren weiterführen will\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nI ZPO, die Wertfestsetzung auf § 3 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310339","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-11/12-w-59-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 414","ref_norm":"414","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 494a","ref_norm":"494a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310339","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310339","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-11/12-w-59-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310339","retrieved":"2026-07-09 03:40:22.631028+00:00"}}