{"status":"available","doknr":"OLD310344","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1210.6U7.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-10","aktenzeichen":"6 U 7/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin entwickelt, produziert und vertreibt Displays für\nInnen- und Außenwerbung. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt\ndabei auf der Entwicklung und dem Vertrieb von Trägersystemen für\nLeucht- und Prospektwerbung sowie für Poster.\n\n3\n\nBei der Beklagten handelt es sich um die im Jahr 1995 gegründete\ndeutsche Tochtergesellschaft des international tätigen M.-Konzerns,\nder seinen Stammsitz in den USA hat, und der sich mit der\nEntwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von Werbe-Klapprahmen,\nBodendisplays, Leuchtkästen sowie anderen Werbeträgern befaßt.\n\n4\n\nEnde September 1995 verbreitete die Beklagte bundesweit den aus\nBl. 7 der beigezogenen Akte 31 O 749/95 LG Köln (= 6 W 115/95 OLG\nKöln) ersichtlichen Werbefolder, in den sie eine von der Klägerin\nim vorliegenden Verfahren beanstandete Kundenliste eingelegt hatte.\nDie erwähnte Kundenliste war bereits Gegenstand eines von der\nKlägerin gegen die Beklagte unter dem Aktenzeichen 31 O 749/95 LG\nKöln betriebenen einstweiligen Verfügungsverfahrens. In jenen\nVerfahren machte die Klägerin geltend, daß die mit dem Werbefolder\nverbreitete Kundenliste irreführend sei. Hierzu vertrat die\nKlägerin die Auffassung, daß die Liste zumindest bei einem nicht\nunbeachtlichen Teil des angesprochenen Verkehrs den Eindruck\nerwecke, die darin aufgeführten Kunden seien solche der Beklagten.\nDas Landgericht lehnte den Erlaß der beantragten einstweiligen\nVerfügung mit Beschluß vom 14. November 1995 ab, weil die\nÜberschrift der Kundenliste deutlich mache, daß es sich bei den\nanschließend aufgezählten Kunden um solche von im Ausland\nansässigen M.-Unternehmen, nicht aber um solche der Beklagten\nhandele. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, daß die Kundenliste\neinem Werbefolder beigelegt sei, dessen Inhalt sich eindeutig auf\nden weltweit tätigen M.-Konzern beziehe. Auf die gegen diesen\nBeschluß des Landgerichts eingelegte Beschwerde hat der erkennende\nSenat die begehrte einstweilige Verfügung sodann mit dem aus Bl. 37\n- 40 der beigezogenen Akte 31 O 749/95 ersichtlichen Beschluß\nerlassen (6 W 115/95 OLG Köln).\n\n5\n\nBeim vorliegenden Verfahren handelt es sich um die Hauptsache zu\ndem vorbezeichneten einstweiligen Verfügungsverfahren.\n\n6\n\nDie Klägerin macht weiterhin geltend, daß die von der Beklagten\nin den Prospekt eingelegte Kundenliste irreführend und damit nach\nMaßgabe von § 3 UWG wettbewerbswidrig sei. Denn bei einem nicht\nunerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs erwecke die Liste\nden Eindruck, daß es sich bei den dort aufgeführten Kunden um\nsolche der Beklagten handele. Dies aber sei, wie die Klägerin\nbehauptet hat, objektiv nicht der Fall. Denn sämtliche der in die\nListe eingestellten Kunden seien solche von ausländischen\nM.-Unternehmen. Soweit die Kundenliste deutsche Unternehmen nenne,\nseien darüber hinaus - wie unstreitig ist - lediglich die\nselbständigen, im Ausland ansässigen Tochtergesellschaften der\ngenannten deutschen Unternehmen, nicht aber die deutschen Mütter\nKunden der ausländischen M.-Unternehmen. Auch insoweit wohne der\nstreitgegenständlichen Kundenliste eine Irreführungseignung\ninne.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei\nMeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM,\nersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer\nvon 6 Monaten zu unterlassen,\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nim geschäftlichen Verkehr bei der\nWerbung für ihr Unternehmen, die M. Deutschland GmbH, die\nnachstehend wiedergegebene Kundenliste zu verwenden, wenn und\nsolange nicht sämtliche darin aufgeführten Unternehmen Kunden der\nM. Deutschland GmbH sind:\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDie Beklagte, die vorab die angebliche örtliche Unzuständigkeit\ndes angerufenen Landgerichts gerügt hat, hat eingewandt, daß die\nKlägerin ein unzutreffendes Verständnis des Verkehrs von der in\nRede stehenden Kundenliste unterstelle. Die in der Art einer\nÜberschrift der Aufzählung der Kunden vorangestellte Formulierung,\n\"Einige Kunden von M.-Unternehmen im Ausland\" stelle\nunmißverständlich klar, daß damit \"Kunden von ausländischen\nM.-Unternehmen\" gemeint seien. Ein Hinweis auf sie, die Beklagte,\nsei im übrigen überhaupt nicht vorhanden. Die Rede sei vielmehr nur\nvon \"M.-Unternehmen\" im Ausland. Der Werbefolder stelle dabei auch\nklar, daß sich alle Angaben auf M.-Unternehmen weltweit bezögen.\nDas Verständnis des Lesers der Kundenliste \"verenge\" sich daher\nnicht auf sie, die Beklagte, als das in Deutschland ansässige\nUnternehmen des M.-Konzerns. Vielmehr wisse der Leser zu würdigen,\ndaß die aus der Kundenliste ersichtlichen ausländischen\nKundenkontakte von einzelnen, im gesamten Konzernverbund tätigen\nM.-Unternehmen unterhalten würden (Bl. 22 d. A.).\n\n21\n\nMit Urteil vom 26. November 1996, auf welches zur näheren\nSachdarstellung verwiesen wird, hat das Landgericht der Klage unter\nBejahung seiner örtlichen Zuständigkeit stattgegeben. Die\nstreitgegenständliche Kundenliste, so hat das Landgericht zur\nBegründung seiner Entscheidung ausgeführt, erweise sich als\nirreführend und daher wettbewerbswidrig, weil sie in der konkreten\nForm geeignet sei, bei einem jedenfalls nicht unbeachtlichen Teil\ndes angesprochenen Verkehrs den unzutreffenden Eindruck zu\nerwecken, bei den darin aufgeführten Kunden handele es sich um\nsolche der Beklagten. Denn die Formulierung \"Einige Kunden von\nM.-Unternehmen im Ausland\" lasse verschiedene Interpretationen zu,\nnämlich u. a. dahingehend, daß es sich bei den in die Kundenliste\neingestellten Unternehmen um inländische Kunden von ausländischen\nM.-Unternehmen oder aber um ausländische Kunden der Beklagten\nhandele. Es bestehe daher die Gefahr, daß ein nicht unerheblicher\nTeil des angesprochenen Verkehrskreises den objektiv aber\nunzutreffenden Eindruck gewinnen könne, daß es um die Darstellung\ngerade des deutschen Marktes gehe. Dem stehe auch der Umstand nicht\nentgegen, daß der Werbeprospekt sich mit den internationalen\nAktivitäten des M.-Konzerns befasse. Dies schließe es nicht aus,\ndaß einem in Deutschland von der deutschen Tochtergesellschaft des\nM.-Konzerns verteilten Werbeprospekt eine speziell auf den\ndeutschen Markt abgestimmte Kundenliste beigegeben werde.\n\n22\n\nGegen dieses ihr am 10. Dezember 1996 zugestellte Urteil richtet\nsich die am 10. Januar 1997 eingelegte Berufung der Beklagten, die\nsie - nach entsprechend gewährter Fristverlängerung - mittels eines\nam 10. März 1997 eingegangenen Schriftsatzes fristgerecht begründet\nhat.\n\n23\n\nUnter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen\nVorbringens erhält die Beklagten ihren Standpunkt aufrecht, daß die\nangegriffene Kundenliste nicht irreführend im Sinne von § 3 UWG\nsei. Die Kundenliste, so wendet die Beklagte ein, sei in einem\nWerbefolder des M.-Konzerns eingelegt gewesen, womit den möglichen\nKunden habe verdeutlicht werden sollen, daß sie auf das Know-how\nund die internationalen Verbindungen eines Konzerns zurückgreifen\nkönnten. Ganz eindeutig heiße es deshalb in der Überschrift über\nder Kundenliste auch, daß es sich um Kunden von \"M.-Unternehmen im\nAusland\" handele, also gerade nicht um ihre, der Beklagten, Kunden.\nDas Landgericht sei dabei zwar zutreffend davon ausgegangen, daß es\nsich bei den Kunden von ausländischen M.-Unternehmen sowohl um\nausländische, als auch um inländische Kunden handeln könne. Bei\nletzteren sei es aber ohne Bedeutung, von welcher\nKonzerngesellschaft letztlich der Auftrag erteilt worden sei. Denn\nim Zweifel werde eine international operierende Unternehmensgruppe\nihre Aufträge in den jeweiligen Ländern nicht durch die\nMuttergesellschaft vergeben, sondern durch die örtliche\nRepräsentanz. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergebe sich\ndaraus keinerlei Irreführung des angesprochenen Verkehrs in Bezug\nauf etwaige inländische Kunden.\n\n24\n\nEin Verständnis der Kundenliste dahingehend, daß es sich bei den\ndarin aufgeführten Unternehmen um ihre, der Beklagten, ausländische\nKunden handele, sei hingegen nach dem \"eindeutigen Wortlaut\" der\nvorbezeichneten Textzeile ausgeschlossen. Ein derartiges\nTextverständnis stehe dem Wortlaut entgegen und überdehne die\nIrreführungsgefahr (Bl. 66 d. A.). Der Verkehr verstehe die\nErwähnung von \"M.-Unternehmen im Ausland\" nur dahin, daß mehrere\nUnternehmen gemeint seien. Da es aber in Deutschland nur ein\nM.-Unternehmen gebe, könne es sich bei den in der Textzeile der\nKundenliste erwähnten \"M.-Unternehmen\" nur um M.-Gesellschaften im\nAusland handeln, deren Kunden aufgeführt wurden. Die Erwägung des\nLandgerichts, daß der Verkehr die auf der Kundenliste angegebenen\nNamen auch dem in Deutschland ansässigen M.-Unternehmen zuordne,\nsei nur schwer nachvollziehbar. Bis auf die Firmen A. und V. habe\nkeine der aufgeführten Unternehmen seinen Hauptsitz in Deutschland.\nAlle anderen Firmennamen bezögen sich auf weltweit operierende\nKonzerne oder unzweifelhaft ausländische Unternehmen (Bl. 66 d.\nA.). Im übrigen zähle mittlerweile aber auch eine erhebliche und\nfortlaufend wachsende Anzahl von Unternehmen, die zu den in der\nKundenliste genannten Konzernen gehörten, tatsächlich zu ihren, der\nBeklagten, Kunden (Bl. 66 d. A.). Bei der Prüfung der von der\nKundenliste angeblich ausgehenden Irreführungsgefahr habe das\nLandgericht im übrigen auch einen unzutreffenden\nBeurteilungsmaßstab angelegt. Denn die angegriffene Werbung richte\nsich nicht an das breite Publikum, sondern an \"markterfahrene\ngewerbliche Großabnehmer\". Dieser von der Werbung angesprochene\nfachkundige Kreis betrachte die Werbeaussage aber sorgfältiger und\nwisse diese besser einzuschätzen als dies bei \"unkritischen Laien\noder flüchtigen Verbrauchern\" anzunehmen sei. Keiner der\nangesprochenen Großabnehmer werde auf den Gedanken verfallen, daß\ngerade das Konzernunternehmen M. Deutschland GmbH die Werbeträger\nfür in Amerika vertretende Supermärkte oder japanische\nVersicherungen liefere, statt der jeweils vor Ort tätigen\nM.-Unternehmen. Die angesprochenen Fachkreise könnten die Aussage\nnur so verstehen, wie diese tatsächlich gemeint sei: Daß nämlich\ndie ausländischen M.-Unternehmen im Ausland viele renommierte\nKunden zu ihren Abnehmern zählen könnten (Bl. 67/68 d. A.).\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\ndas an 26. November 1996 verkündete\nUrteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 147/96 -\nabzuändern und die Klage abzuweisen.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\ndie Berufung mit der Maßgabe\nzurückzuweisen, daß die Beklagte verurteilt wird, es bei Meidung\neines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM,\nersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer\nvon 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr bei der\nWerbung für ihr Unternehmen, die M. Deutschland GmbH, die\nnachstehend wiedergegebene Kundenliste zu verwenden, wenn und\nsolange nicht sämtliche der darin aufgeführten Unternehmen Kunden\nder M. Deutschland GmbH sind:\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nDie Klägerin hält an ihrer bereits in erster Instanz vertretenen\nAuffassung fest, wonach es sich bei der der Aufzählung der Kunden\nvorangestellten Textzeile \"Einige Kunden von M.-Unternehmen im\nAusland\" keineswegs um eine eindeutige Aussage handele. Vielmehr\nlasse die erwähnte Formulierung mehrere Deutungen zu, darunter\ndiejenigen, daß es sich zum einen um inländische Kunden von\nausländischen M.-Unternehmen oder aber zum anderen um ausländische\nKunden der Beklagten handele. Bereits die zuerst genannte\nInterpretation erweise sich aber als irreführend im Sinne des § 3\nUWG. Das gelte jedenfalls für diejenigen Firmen, wie beispielsweise\ndie in der Kundenliste erwähnten Unternehmen A., Opel und V., deren\nMuttergesellschaften in Deutschland ansässig seien und bei denen es\nsich um deutsche Unternehmen handele. Nur die selbständigen\nausländischen Tochtergesellschaften dieser Firmen seien aber Kunden\nwiederum von im Ausland ansässigen M.-Unternehmen. Entgegen der\nAuffassung der Beklagten spiele es dabei auch durchaus eine Rolle,\nvon welcher der Gesellschaften der in die Kundenliste eingestellten\nKonzernunternehmen letztlich der Auftrag erteilt werde. Denn es\ngehe vorliegend um die an deutsche Unternehmen gerichtete Werbung\neiner deutschen Firma in Deutschland. Insoweit mache es daher einen\nwesentlichen Unterschied, ob die deutsche Muttergesellschaft zum\nKundenkreis gezählt werden könne oder aber eine \"völlig\nunbedeutende Repräsentanz\" dieser Gesellschaft im Ausland.\n\n35\n\nEine Irreführung werde aber jedenfalls auch durch die\nletztgenannte Interpretation der Textzeile bewirkt. Das\nVerständnis, wonach es sich bei den in die Kundenliste\neingestellten Unternehmen um ausländische Kunden der Beklagten\nhandelt, sei dabei keineswegs aufgrund der Formulierung der\nTextzeile selbst oder aufgrund der sonstigen Umstände fernliegend.\nDie beanstandete Formulierung lasse es ohne weiteres zu, daß die\nnachgesetzten Worte \"... im Ausland\" nicht etwa auf \"...\nM.-Unternehmen\" bezogen würden, sondern auf \"Einige Kunden ...\".\nDieses Verständnis sei auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen, daß\nder Begriff \"M.-Unternehmen\" in den Plural gesetzt sei. Da es hier\num die Werbung einer deutschen Firma gehe und der Werbeprospekt\nzudem in deutscher Sprache abgefaßt sei, liege demgegenüber\nvielmehr das Verständnis um so näher, daß die in der Kundenliste\naufgeführte Unternehmen \"... im Ausland\" Kunden der Beklagten\nseien. An dem dargestellten Verständnis der in Rede stehenden\nKundenliste ändere auch der Umstand nichts, daß ein Teil der in\ndieser Liste aufgeführten Unternehmen ihren Hauptsitz nicht in\nDeutschland habe. Denn selbst wenn einige dieser Firmen in\nDeutschland nicht besonders bekannt seien, hätten wiederum andere,\nin der Kundenliste aufgeführten Unternehmen in Deutschland einen\nsehr guten Ruf und sei es im übrigen vielen der Angesprochenen\nüberhaupt nicht geläufig, daß es sich bei den in der Kundenliste\nerwähnten Unternehmen um ausländische Konzerngeschäftspartner\nhandele. Das Landgericht habe bei der Würdigung des durch die\nKundenliste erweckten Verständnisses auch keineswegs einen\nunzutreffenden Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt. Zum einen sei\nes unrichtig, daß sich die streitbefangene Werbung nur an\n\"Großkunden\" richte. Angesprochen sei vielmehr jeder\nGewerbetreibende, der an verkaufsfördernden Werbeträgern jedweder\nArt interessiert sei. Vor allem aber gehe es zum anderen nicht um\ndie fachspezifische Beurteilung einer Aussage, die entsprechende\nFachkenntnisse voraussetze. Vielmehr gehe es vorliegend um das\nVerständnis einer Formulierung, die einen \"schlechthin jedermann\nverständlichen Gegenstand zum Inhalt\" habe (Bl. 78 d. A.).\n\n36\n\nBezüglich der weiteren Einzelheiten im Vortrag der Parteien wird\nauf ihre in beiden Instanzen jeweils gewechselten Schriftsätze\nnebst Anlagen Bezug genommen.\n\n37\n\nDie Akte 31 O 749/95 LG Köln lag vor und war Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung.\n\n38\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n39\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten\nist zwar insgesamt zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen\nErfolg.\n\n40\n\nZu Recht hat das Landgericht der Beklagten die Verwendung der\nstreitbefangenen Kundenliste in der konkret angegriffenen Fassung\nverboten.\n\n41\n\nDas in der zweitinstanzlichen Antragsformulierung an die\nkonkrete Verletzungshandlung angepaßte Unterlassungsbegehren der\nKlägerin erweist sich gemäß § 3 UWG als berechtigt. Denn die in\nRede stehende Kundenliste ist geeignet, zumindest einen nicht\nunbeachtlichen Teil des angesprochenen Verkehrs in wettbewerblich\nrelevanter Weise über die geschäftlichen Verhältnisse der Beklagten\nin die Irre zu führen.\n\n42\n\nMit dem Landgericht und der Klägerin ist davon auszugehen, daß\ndie der Aufzählung der Kunden in der Art einer Titelzeile\nvorangestellte Formulierung \"Einige Kunden von M.-Unternehmen im\nAusland\" mehrere Deutungen zuläßt, nämlich, daß es sich bei den in\nder Referenzliste aufgeführten Unternehmen um inländische Kunden\nvon ausländischen M.-Unternehmen oder aber um ausländische Kunden\nvon ausländischen M.-Unternehmen, oder um inländische Kunden der\nBeklagten oder aber schließlich um ausländische Kunden der\nBeklagten handele. Bereits das letztgenannte Verständnis, wonach es\nsich bei den als Kunden aufgeführten Unternehmen um \"einige Kunden\nim Ausland\" der Beklagten handele, stellt sich aber als dem\nIrreführungsverbot des § 3 UWG widersprechend dar.\n\n43\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten scheidet das\nvorbezeichnete Verständnis weder nach der Formulierung der\nerwähnten Textzeile selbst, noch nach dem sonstigen Kontext, in den\nsie gestellt ist, aus. Daß der Begriff \"M.-Unternehmen\" als Plural\nverwendet ist, hindert dabei das hier in Rede stehende Verständnis\nvon vornherein nicht. Denn diese grammatikalische Form des\nWortgebrauchs wird von dem angesprochenen Verkehr, der\nWerbebotschaften der hier in Rede stehenden Art in aller Regel nur\nflüchtig zur Kenntnis nimmt, zum einen leicht überlesen werden. Zum\nanderen aber wird sie von dem Umstand überlagert, daß der in Rede\nstehende Prospekt sowie die darin enthaltene, hier beanstandete\nKundenliste gerade von der Beklagten für Werbezwecke in Deutschland\nverteilt wird. Schon dies legt ein Verständnis nahe, daß sich,\nsoweit in der vorbezeichneten Textzeile von \"M.-Unternehmen\" die\nRede ist, gerade um die Beklagte handele. Jedenfalls aber steht\nselbst die wahrgenommene Pluralform des Begriffs \"M.-Unternehmen\"\ndem Wortverständnis nicht entgegen, daß auch die Beklagte, bei der\nes sich unzweifelhaft um ein M.-Unternehmen handelt, hierin\neingeschlossen ist. Schon diese Deutung ist indessen - wie\nnachführend noch näher auszuführen sein wird - im Sinne des\nUnlauterkeitstatbestandes des § 3 UWG zur Irreführung geeignet. Bei\nalledem spielt es auch keine Rolle, daß im übrigen Prospekt nicht\nspeziell von der Beklagten, sondern ausschließlich von der\namerikanischen Mutter die Rede sein soll. Daß der angesprochene\nVerkehr diesen Umstand derart in Bezug zu der vorbezeichneten\nTextzeile setzt, daß die aufgeführten Kunden nur solche von\nausländischen M.-Unternehmen seien, läßt sich daraus nicht\nschließen. Denn der Werbefolder spricht in seinem übrigen Text u.a.\ngerade davon, daß M. \"heute international\" u.a. in Deutschland\narbeite. Ferner wird ausgeführt, daß \"viele der internationalen\nGesellschaften auf der Kundenliste\" stehen. Selbst wenn daher der\nangesprochene Verkehr aufgrund der sonstigen Gestaltung des\nWerbefolder und des dort enthaltenen Textes erkennen sollte, daß\nhiermit eine internationale Tätigkeit des M.-Konzerns beschrieben\nwerden soll, schließt dies nicht das Verständnis der hier in Rede\nstehenden Kundenliste dahingehend aus, daß es sich hierbei um die\nausländischen bzw. internationalen Kunden (auch) des in Deutschland\narbeitenden M.-Unternehmens handele. In diesem Zusammenhang\nüberzeugt auch der weitere Einwand der Beklagten nicht, wonach der\nangesprochene Verkehr ohne weiteres annehme, daß - soweit die\nReferenzkunden im Ausland tätig sind - nicht sie, die Beklagte, die\nGeschäftskontakte pflege, sondern daß es sich dabei jeweils um die\nvor Ort tätigen M.-Tochtergesellschaften handeln müsse. Gerade die\nvon der Beklagten angeführte und im übrigen Text des Folders auch\nhervorgehobene \"internationale Verflechtung\" der M.-Unternehmen und\nihrer Tätigkeit regt vielmehr ein Verständnis dahin an, daß\neinzelne nationale M.-Unternehmen ihre Tätigkeiten nicht lediglich\nauf eben dieses nationale Gebiet beschränken, sondern daß sie -\njedenfalls in den Bereichen, wo kein ortsansässiges M.-Unternehmen\nangesiedelt ist - auch grenzübergreifend tätig werden.\n\n44\n\nDie der verfahrensgegenständlichen Kundenliste innewohnende\nvorbezeichnete Interpretationsmöglichkeit sowie die hiermit\nverbundene Irreführungseignung ist dabei auch nicht etwa deshalb\nausgeschlossen bzw. - wie die Beklagte weiter einwendet - der\nBeurteilungsmöglichkeit der Mitglieder des erkennenden Senates\nentzogen, weil sich die Werbung ausschließlich an \"markterfahrene\ngewerbliche Großabnehmer\" richte. Daß das angeblich angesprochene\nFachpublikum über solche fachspezifischen Marktkenntnisse verfüge,\ndaß ihnen die einzelnen Kundenkontakte der Beklagten sowie ihrer\nausländischen Schwestergesellschaften bekannt seien, behauptet die\nBeklagte selbst nicht und läßt sich auch dem Sachverhalt im übrigen\nnicht entnehmen. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der\nverfahrensgegenständlichen Kundenliste kann daher auf eine\nderartige \"marktspezifische Fachkunde\" des angesprochenen Verkehrs\nnicht abgestellt werden. Die Gestaltung der Kundenliste\neinschließlich der hier interessierenden Textzeile appelliert\nvielmehr an das allgemeine Wortverständnis des angesprochenen\nVerkehrs, selbst wenn dieser im Bereich seiner gewerblichen\nTätigkeit für ein bestimmtes Fachprodukt umworben werden soll. Nach\nallgemeinem Sprachgebrauch, der sowohl der Beurteilungskompetenz\nder der deutschen Sprachgemeinschaft zugehörigen Mitglieder des\nerkennenden Senats, als auch der Mitglieder der Kammer des\nLandgerichts in erster Instanz unterfällt, wohnt aber aus den oben\ndargestellten Gründen der streitbefangenen Kundenliste die\nvorbezeichnete Aussage inne. Daß daneben andere\nDeutungsmöglichkeiten in Betracht kommen, die unstreitig den\ntatsächlichen Verhältnissen entsprechen und daher nicht im Sinne\ndes Unlauterkeitstatbestandes des § 3 UWG zur Irreführung geeignet\nsind, ist hingegen unerheblich. Denn die Beklagte muß sich auch die\nfür sie \"ungünstigste\" Verständnismöglichkeit ihrer Werbeaussage\nentgegenhalten lassen.\n\n45\n\nDaß die nach alledem durch die in Rede stehende Kundenliste\nausgelöste Erwartung eines nicht unbeachtlichen Teil des Verkehrs,\ndie im einzelnen genannten ausländischen Unternehmen seien (auch)\nsolche der Beklagten, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht\nübereinstimmt, steht bei alledem auch fest. Daran ändert auch die\nBehauptung der Beklagten nichts, daß ein Teil der in der\nKundenliste aufgeführten Unternehmen jedenfalls nunmehr zu ihren\nKunden zähle. Diese Behauptung der Beklagten ist mangels konkreter\nDarlegung, um welche Unternehmen es sich dabei handeln soll,\nunsubstantiiert und daher schon aus diesem Grund unbeachtlich. Im\nübrigen gilt aber auch, daß selbst die Zugehörigkeit nur eines\nTeils der in der Referenzliste aufgeführten Unternehmen zum\nKundenkreis der Beklagten die hinsichtlich der übrigen Unternehmen,\nbei denen es sich nicht um die Kunden der Beklagten handelt,\nbestehende Irreführungseignung nicht ausräumt.\n\n46\n\nDie wettbewerbliche Relevanz der sich nach alledem als\nFehlvorstellung erweisenden Erwartung des Verkehrs, die in der\nReferenzliste erwähnten Unternehmen seien Kunden der Beklagten,\nliegt dabei auf der Hand. Denn die Vorstellung, mit einem\nUnternehmen in Geschäftskontakt zu treten, welches bereits über\nErfahrungen und geschäftliche Verbindungen mit zahlreichen und\ndurchaus namhaften ausländischen Unternehmen verfügt, ist ohne\nweiteres geeignet, die Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs\ngerade auf das Angebot eben dieses Unternehmens, konkret also auf\ndas der Beklagten, zu lenken.\n\n47\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die\nKlägerin in der Berufung ihr Unterlassungsbegehren umformuliert und\nden gesamten Werbefolder mit in ihren Unterlassungsantrag\naufgenommen hat, diente dies lediglich der Anpassung des von Anfang\nan verfolgten Unterlassungsbegehrens an die konkret angegriffene\nVerletzungshandlung. Eine - teilweise - Zurücknahme des\nKlagebegehrens liegt hierin nicht.\n\n48\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n49\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert\nsich am Wert des Unterliegens der Beklagten im vorliegenden\nRechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310344","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-10/6-u-7-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310344","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310344","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-10/6-u-7-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310344","retrieved":"2026-07-09 03:40:23.069633+00:00"}}