{"status":"available","doknr":"OLD310349","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1209.9U98.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-09","aktenzeichen":"9 U 98/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der\nSache selbst keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen,\nweil die Klägerin den behaupteten Fahrzeugdiebstahl nicht bewiesen\nhat.\n\n4\n\nNach Anhörung der Klägerin und der Vernehmung ihres Ehemannes\nund des Zeugen B. sowie unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts\nder Verhandlungen (§ 286 ZPO) können auch nach Meinung des Senats\nder Klägerin die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einem\nVersicherungsnehmer in Diebstahlsfällen der vorliegenden Art\ngrundsätzlich zukommenden Beweiserleichterungen bei dem Nachweis\ndes Versicherungsfalles, wie sie zutreffend vom Landgericht im\nangefochtenen Urteil beschrieben worden sind, im vorliegenden Fall\nnicht zuerkannt werden. Diese Beweiserleichterungen kommen nur dem\nredlichen Versicherungsnehmer zugute, wobei seine Redlichkeit\nallerdings zunächst vermutet wird. Diese Vermutung ist aber\nerschüttert, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Vortäuschung des\nbehaupteten Fahrzeugdiebstahls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit\nnahelegen. Hierbei kann es sich um Tatsachen in der Person des\nVersicherungsnehmers handeln, die schwerwiegende Zweifel an seiner\nGlaubwürdigkeit aufdrängen, oder auch um Tatsachen im Zusammenhang\nmit den äußeren Umständen der behaupteten Entwendung (vgl. BGH r+s\n1997, 184; Römer NJW 1996, 2329 ff., 2332 f.; Prölss/Martin, VVG,\n25. Aufl., Anm. 3 b zu § 12 AKB). Im Streitfall liegen solche\nTatsachen vor.\n\n5\n\nDie von der Klägerin geschilderten Abläufe der damaligen\nVorgänge im Zusammenhang mit dem behaupteten Fahrzeugdiebstahl\nbegründen den dringenden Verdacht, daß diese Schilderungen nicht\nder Wahrheit entsprechen. So ist schon nicht nachvollziehbar, daß\ndie Klägerin mit ihrem Ehemann trotz stundenlanger Autofahrt, die\nman freitagsnachmittags in Geilenkirchen nach Arbeitsschluß\nangetreten hatte, nicht schon an der Autobahnausfahrt S., etwa 30\nkm vor D., von der Autobahn abfährt und direkt den ca. 10 km\nentfernten Zielort H. ansteuert, sondern zunächst bis in die\nInnenstadt von D. weiterfährt, um dort, obwohl es schon dunkel\nwurde und die Geschäfte geschlossen hatten, einen\nSchaufensterbummel in einer Einkaufsstraße (vermutlich in der\nPrager Straße) zu machen und in einem Steakhaus etwas zu essen.\nNach ca. 4 Stunden, zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr, wollte man\ndann in dieselbe Richtung, aus der man gekommen war, wieder\nzurückfahren, um nunmehr zu dem 35-40 km entfernten Ort H. zu\nfahren und dort den Zeugen B. aufzusuchen, bei dem man übernachtet\nhat. Da die Klägerin und ihr Ehemann bis Sonntagnachmittag in H.\nbleiben wollten, hätte es nahegelegen, am Samstag oder Sonntag nach\nD. zu fahren, um sich dort bei Tageslicht umzusehen und zu schauen,\nwas sich in D. wieder verändert hatte. Dies soll nach den\nBekundungen des Ehemannes der Klägerin jedenfalls der eigentliche\nZweck des Abstechers nach D. gewesen sein. Unter diesen Umständen\ndrängt sich förmlich der Verdacht auf, daß die Fahrt nach D. am\nFreitagabend einen ganz anderen Zweck hatte, der durchaus mit der\nbehaupteten Fahrzeugentwendung in Zusammenhang stehen kann.\n\n6\n\nNicht überzeugend und im Gegenteil verdachterregend ist sodann\nauch die Darstellung der Klägerin über den angeblichen Abstellort\ndes Fahrzeugs in D.. Wenn sie sagt, das Fahrzeug sei auf einem\ngroßen Parkplatz abgestellt worden, dessen Name sie nicht mehr\nnennen könne, der Platz habe irgendwie \"Markt\" geheißen, wobei vor\n\"Markt\" noch ein anderes Wort gewesen sein, so wirkt diese\nvorgebliche Ahnungslosigkeit gekünstelt und lebensfremd. Bei der\nPolizei hatte die Klägerin seinerzeit den Abstellort mit \"Parkplatz\nan der K.kirche\" bezeichnet (vgl. Bl. 1 und 2 der BA). Die K.kirche\nliegt aber, wie ein Blick in den Stadtplan von D. zeigt, am\nAltmarkt. Es wäre nun wirklichkeitsfremd, wenn jemand, dem ein so\neinschneidendes Schicksal wie ein Fahrzeugdiebstahl widerfährt,\nsich nicht einmal darüber vergewissert, an welcher Straße oder auf\nwelchem Platz das Fahrzeug abgestellt war. Dies vergißt man\nerfahrungsgemäß selbst nach Jahren nicht mehr; jedenfalls wird man\ndie damaligen Vorgänge aus Anlaß einer Zeugenvernehmung oder einer\nAnhörung vor Gericht noch einmal in Erinnerung rufen. Der Senat\nnimmt es daher der Klägerin nicht ab, daß sie bei ihrer Anhörung\nnicht mehr wußte, wie der Platz heißt, wo seinerzeit der Wagen\nabgestellt war.\n\n7\n\nUngereimt ist im Hinblick auf das Abstellen des Fahrzeugs auch\ndie Tatsache, daß die Klägerin bei der Polizei angegeben hat, sie\nselbst habe das Fahrzeug auf dem Parkplatz an der K.kirche\nabgestellt, und dieses auch im Fragebogen der Beklagten wiederholt\nhat (Bl. 36), im vorliegenden Prozeß dagegen stets vorgetragen hat,\nihr Ehemann habe das Fahrzeug abgestellt, sie selbst habe auf dem\nBeifahrersitz gesessen.\n\n8\n\nEs liegen sodann auch widersprüchliche Angaben dazu vor, wo die\nKlägerin und ihr Ehemann später, nach der Entdeckung des\nangeblichen Diebstahls des Fahrzeugs, in D. von ihrem Bekannten,\ndem Zeugen B., abgeholt worden sind. Die Klägerin hat bei ihrer\nAnhörung vor dem Senat dazu erklärt, sie hätten dem Zeugen B. am\nTelefon gesagt, wo sie in D. standen, und dort habe er sie dann\nabgeholt. Der Ehemann der Klägerin hat bekundet, sie hätten Herrn\nB. ihren Standort mit Bahnhof und Kirche beschrieben, so daß er sie\nfinden konnte. Ganz anders hat aber der Zeuge B. die Verabredung\ndes Treffpunktes geschildert. Nach seiner Aussage hatte er der\nKlägerin und ihrem Ehemann am Telefon gesagt, sie sollten zum\nKulturpalast gehen, dort würde er sie schon finden. Er sei dann\nauch zum Kulturpalast gefahren und habe die beiden dort getroffen.\nVon dem Kulturpalast, einem sicherlich einprägsamen Namen, ist aber\nweder bei der Klägerin noch bei ihrem Ehemann die Rede.\n\n9\n\nAlles dies spricht dafür, daß die Klägerin keine wirklich\nerlebte Geschichte erzählt hat, sondern nur erdachte Vorgänge,\nwobei sie offensichtlich bemüht war, sich bezüglich genauer\nOrtsangaben möglichst nicht festzulegen, um Widersprüche zu\nfrüheren Angaben oder zu Angaben ihres als Zeugen vernommenen\nEhemannes tunlichst zu vermeiden.\n\n10\n\nAllein dies ist schon geeignet, die Redlichkeit der Klägerin in\nZweifel zu ziehen und die Redlichkeitsvermutung im Sinne der oben\ngenannten Beweiserleichterungen zu erschüttern.\n\n11\n\nDie erheblichen Zweifel werden dann insofern noch verstärkt, als\ndie Klägerin einen Motorschaden, den das Fahrzeug bereits einige\nMonate nach dessen Erwerb erlitten hatte, bis zu ihrer Anhörung vor\ndem Senat unerwähnt gelassen hat. Es bestand schon bei der\nAusfüllung des Fragebogens der Beklagten Anlaß, diesen Motorschaden\nbei der von der Klägerin verneinten Frage, ob das Fahrzeug schon\neinen Schaden hatte, anzugeben, wobei hier dahingestellt bleiben\nmag, ob der Klägerin insoweit eine zur Leistungsfreiheit der\nBeklagten führende Obliegenheitsverletzung vorgeworfen werden kann.\nJedenfalls war es irreführend, im vorliegenden Prozeß vorzutragen,\nsie habe keinerlei Interesse gehabt, ein beschädigtes Fahrzeug\nverschwinden zu lassen; sie sei im Gegenteil bis zum\nEntwendungszeitpunkt ihren vertraglich geschuldeten\nInstandsetzungs- und Wartungsverpflichtungen am versicherten\nFahrzeug nachgekommen, was sich auch aus einer von ihr vorgelegten\nBestätigung eines Autohauses in G. ergebe, in der ein einwandfreier\nErhaltungszustand bestätigt werde (vgl. Schriftsatz vom 11. März\n1996, Bl. 67). Indem die Klägerin hier den erheblichen Motorschaden\ndes Fahrzeugs, der in einer Werkstatt in Z. (Sachsen-Anhalt)\nrepariert worden war, unerwähnt läßt, ist die Schilderung über die\nDurchführung aller Instandsetzungs- und Wartungsverpflichtungen und\ndie Betonung eines einwandfreien Erhaltungszustandes nur die \"halbe\nWahrheit\" und belegt gleichfalls, daß die Klägerin nicht\nuneingeschränkt als zuverlässig und glaubwürdig angesehen werden\nkann.\n\n12\n\nAls weiterer Umstand, der jedenfalls in Verbindung mit den\nvorstehenden Ausführungen eine Vortäuschung der Fahrzeugentwendung\nmit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegt, ist sodann die\nTatsache anzuführen, daß nach dem Schlüsselgutachten des\nSachverständigen Riggers vom 11. Mai 1995 an dem am häufigsten\nbenutzten Fahrzeugschlüssel Spuren einer mechanischen\nSchlüssel-Kopierfräsmaschine vorhanden sind, die nur gering von\nschloßspezifischen Gebrauchsspuren überlagert sind und daher auf\ndie Herstellung einer Schlüsselkopie schließen lassen, die nicht\nallzuweit zurückliegen kann. Es besteht für den Senat ebensowenig\nwie für das Landgericht ein begründeter Anlaß, an diesen\nFeststellungen des Sachverständigen zu zweifeln. Die Klägerin\nbestreitet zwar, eine Schlüsselkopie angefertigt zu haben, und\nbehauptet auch, von der Herstellung eines Nachschlüssels nichts\ngewußt zu haben; dies ist von ihr jedoch nicht plausibel gemacht\nworden. Als einzige in Betracht kommende Möglichkeit, daß eine\nSchlüsselkopie ohne ihr Wissen relativ kurz vor dem behaupteten\nFahrzeugdiebstahl angefertigt worden sein könnte, hat sie einen\nWerkstattaufenthalt des Fahrzeugs zwecks Reifenwechsel rund zwei\nWochen vorher angegeben. Ihr Ehemann hatte den Wagen seinerzeit zu\nder Werkstatt gebracht. Dieser hat allerdings vor dem Senat\nbekundet, daß er beim Reifenwechsel in der Nähe des Fahrzeugs\ngewesen sei und auch der Schlüssel im Fahrzeug steckengeblieben\nsei; auch die Klägerin hat erklärt, daß ihr Mann beim Reifenwechsel\ndabei gelieben sei. Insofern scheidet die Möglichkeit, daß der\nFahrzeugschlüssel während dieses Werkstattaufenthaltes kopiert\nwurde, aus. Ob infolgedessen sogar als bewiesen erachtet werden\nkann, daß die Schlüsselkopie mit Wissen der Klägerin angefertigt\nworden ist, kann offen bleiben. Die Tatsache, daß der Schlüssel\nzeitnah zum angeblichen Diebstahl vervielfältigt wurde, ohne daß\nplausibel ist, wie dies ohne Wissen der Klägerin geschehen konnte,\nist jedenfalls neben anderen Indiztatsachen von einigem Gewicht\ngeeignet, die Annahme einer Vortäuschung des Fahrzeugdiebstahls mit\nerheblicher Wahrscheinlichkeit nahezulegen (vgl. BGH VersR 1997, 55\nund 181 = r+s 1997, 5 und 6).\n\n13\n\nSchließlich ist auch zu berücksichtigen, daß es durchaus ein\nMotiv für die Klägerin gab, einen Fahrzeugdiebstahl vorzutäuschen.\nSie hatte nach eigenen Angaben einige Monate vor dem angeblichen\nDiebstahl ihr Damenoberbekleidungsgeschäft aufgegeben und benötigte\ndaher kein so großes Fahrzeug mehr, zumal sie und ihr Ehemann noch\nüber ein anderes Fahrzeug verfügten. Sie hatte deshalb auch schon\nversucht, den Wagen zu verkaufen, was sie aber dann wegen der zu\nhohen Leasingraten aufgegeben haben will. Ein angeblicher Diebstahl\ndieses Fahrzeugs konnte ihr unter diesen Umständen nur gelegen\nkommen. Bezeichnenderweise hat die Klägerin bislang auch kein\nvergleichbares Ersatzfahrzeug angeschafft.\n\n14\n\nAlles in allem liegen damit nach Auffassung des Senats derart\nviele gewichtige Indizien für eine Unredlichkeit der Klägerin und\neine Vortäuschung des Versicherungsfalles vor, daß der Klägerin die\nanfangs erwähnten Beweiserleichterungen bei dem Nachweis einer\nentschädigungspflichtigen Fahrzeugentwendung nicht zuerkannt werden\nkönnen. Den von ihr demzufolge zu führenden Vollbeweis einer\nFahrzeugentwendung hat sie aber nicht erbracht.\n\n15\n\nDie Klage ist daher vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden,\nso daß die Berufung der Klägerin zurückzuweisen war.\n\n16\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die\nvorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n17\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für\ndie Klägerin: 23.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310349","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-09/9-u-98-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310349","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310349","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-09/9-u-98-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310349","retrieved":"2026-07-09 03:40:23.532333+00:00"}}