{"status":"available","doknr":"OLD310348","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1209.9U31.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-09","aktenzeichen":"9 U 31/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der\nSache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es kann\ndahinstehen, ob davon ausgegangen werden kann, der Kläger habe das\näußere Bild eines Kraftfahrzeugdiebstahls schlüssig vorgetragen.\nDies ist zweifelhaft, weil er zwar pauschal behauptet, er habe sein\nFahrzeug am 13.12.1994 in Venlo/Niederlande zu einer bestimmten\nZeit an einem bestimmten Ort abgestellt und es später dort nicht\nwieder aufgefunden, er aber jedweden konkreten (und ggf.\nüberprüfbaren) Vortrag dazu vermissen läßt, wo er sich zwischen\nAbstellen und Entdeckung aufgehalten und was er in Venlo\nunternommen haben will. Die Frage mag aber auf sich beruhen. Denn\nder Kläger hat, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat,\ngegen die Beklagte jedenfalls deshalb keinen Anspruch auf\nEntschädigung aus §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 I b AKB, weil er den ihm\nobliegenden Beweis des Eintritts des Versicherungsfalles auch in\nseiner erleichterten Form nicht erbringen kann.\n\n4\n\nIn der Diebstahlsversicherung kommen dem Versicherungsnehmer\nallerdings grundsätzlich Beweiserleichterungen zugute, da er in\naller Regel keine Zeugen oder sonstige Beweismittel für die\nEntwendung beibringen kann und der Wert der Diebstahlsversicherung\nin den häufigen Fällen fehlender Tataufklärung deshalb von\nvornherein in Frage gestellt wäre. Es genügt daher in aller Regel,\ndaß der Versicherungsnehmer einen Sachverhalt nachweist, der nach\nder Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß\nauf die in den Versicherungsbedingungen genannte Entwendung zuläßt.\nIm Normalfall reicht insoweit die Feststellung von Beweisanzeichen,\ndenen hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß\nversicherten Diebstahls entnommen werden kann (BGH VersR 1984, 29\nff. und seitdem ständig). Für den Nachweis des äußeren Bildes eines\nKraftfahrzeugdiebstahls muß zumindest feststehen, daß das Fahrzeug\nzu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und\nspäter dort ohne Zutun des Versicherungsnehmers nicht wieder\naufgefunden wurde.\n\n5\n\nAllerdings kann der Kläger für das äußere Bild, also den\nUmstand, daß er sein Kraftfahrzeug zu einer bestimmten Zeit an\neinem bestimmten Ort abgestellt und dort später ohne sein Zutun\nnicht wieder aufgefunden hat, keine Zeugen benennen. Die von ihm\naufgeführten Indizien, namentlich die Erstattung der\nDiebstahlsanzeige bei der Polizei, sind nicht geeignet, den nach\nder Rechtsprechung notwendigen Beweis für die Mindesttatsachen zu\nerbringen. Auch bei einem gestellten Ereignis wäre es für einen\nunredlichen Versicherungsnehmer ein Leichtes, derartige Umstände zu\nfingieren. Auch und gerade derjenige, der eine Fahrzeugentwendung\nnur vortäuscht, wird bemüht sein, Dritten gegenüber eine glaubhaft\nklingende Schilderung von der angeblichen Fahrzeugentwendung\nabzugeben (vgl. hierzu BGH VersR 1993, 571 und Senat, Urteile vom\n19.08.1997 in den Verfahren 9 U 171/96 und 9 U 1/97).\n\n6\n\nDaß der Kläger nicht in der Lage ist, für seine Sachdarstellung\nzum Kerngeschehen Zeugen zu benennen, schließt die erforderliche\nMindestbeweisführung durch ihn an sich noch nicht aus. Das\nMindestmaß an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild einer\nbedingungsgemäß versicherten Fahrzeugentwendung erschließen läßt,\nkann in solchen Fällen grundsätzlich auch dadurch bewiesen werden,\ndaß das Gericht allein den Angaben des klagenden\nVersicherungsnehmers, gegebenenfalls nach seiner Anhörung nach §\n141 ZPO, Glauben schenkt und sich im Rahmen der freien\nBeweiswürdigung nach § 286 ZPO die Überzeugung von einer\ntatsächlichen Fahrzeugentwendung verschafft (BGH VersR 1991, 917 =\nr+s 1991, 221; VersR 1993, 571 = r+s 1993, 169; Senat, a.a.O.).\nDies setzt allerdings voraus, daß die Glaubwürdigkeit des\nVersicherungsnehmers nicht in Frage gestellt ist. Zu\nberücksichtigen ist dabei, daß nicht der unredliche, sondern der\nredliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist. Nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt Urteil vom\n26.03.1997, VersR 1997, 733; Urteil vom 21.02.1996, VersR 1996, 575\n= r+s 1996, 125) kann vom Regelfall des redlichen\nVersicherungsnehmers allerdings dann nicht mehr ausgegangen werden,\nwenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als\nunglaubwürdig erscheinen lassen oder doch schwerwiegende Zweifel an\nseiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm\naufgestellten Behauptung der Entwendung aufdrängen (BGH VersR 1997,\n733, 734; OLG Hamm r+s 1994, 4 = VersR 1994, 168 und Senat,\na.a.O.). Die Glaubwürdigkeit kann dabei auch durch Unredlichkeiten\nin Frage gestellt werden, die in keinem Bezug zu dem umstrittenen\nVersicherungsfall stehen (BGH, a.a.O.).\n\n7\n\nVorliegend erfüllt der Kläger die von der Rechtsprechung\naufgestellten Voraussetzungen für seine Anhörung als Partei nicht.\nDurch sein eigenes Verhalten im Rahmen der Schadensregulierung ist\nseine Glaubwürdigkeit in einer Weise erschüttert, daß deshalb auch\nernsthafte Zweifel an seiner Sachdarstellung zum\nDiebstahlsgeschehen verbleiben.\n\n8\n\nZunächst sticht ins Auge, daß die Angaben des Klägers zum\nZeitpunkt des Abstellens seines Kraftfahrzeugs widersprüchlich\nsind. Während er den fraglichen Zeitraum bei seiner Vernehmung vor\nder Polizei auf 14:00 Uhr bis 17:20 Uhr eingegrenzt hat, hat er im\nTermin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht als Partei\nangehört bekundet, er habe das Fahrzeug vormittags in Venlo\nabgestellt, er schätze, dies sei zwischen 09:00 Uhr und 10:00 Uhr\ngewesen. Schon dieser Widerspruch in der Zeitangabe gibt dem Senat\nAnlaß, dem Kläger kritisch zu begegnen. Für wesentlich gewichtiger\nhält der Senat allerdings den Umstand, daß der Kläger nicht\nvorgetragen hat, was er zwischen dem angeblichen Abstellen des\nFahrzeugs zwischen 09:00 und 10:00 Uhr oder auch erst um 14:00 Uhr\nund dem behaupteten Nichtwiederauffinden gegen 17:20 Uhr in Venlo\ngetan haben will. Hierzu hätte vor allem deshalb Anlaß bestanden,\nweil der Kläger widersprüchliche Angaben zum Grund seiner Fahrt\nnach Venlo gemacht hat. Während er nämlich bei seiner Vernehmung\nvor der Polizei bekundet hat, er sei nach Venlo gefahren, um dort\neinzukaufen, hat er bei seiner Anhörung vor dem Landgericht\nangegeben, er sei \"geschäftlich\" in Venlo gewesen. Soweit der\nKläger bzw. sein Prozeßbevollmächtigter diesen offensichtlichen\nWiderspruch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.11.1997\ndamit zu erklären versucht hat, in Wirklichkeit könne auch gemeint\ngewesen sein, der Kläger habe sich geschäftlich nach Venlo begeben,\num dort einzukaufen, überzeugt dies den Senat in Anbetracht der\nEindeutigkeit der vormaligen Angaben des Klägers nicht. Gleiches\ngilt für die Behauptung des Klägers, er könne sich nicht mehr daran\nerinnern, wann er für sein Fahrzeug einen Nachschlüssel habe\nanfertigen lassen. Der Senat nimmt ihm dies nicht ab. Denn in\nAnbetracht der Tatsache, daß der von der Beklagten eingeschaltete\nSachverständige frische Kopierspuren an dem sog. \"Neben-Schlüssel\"\nfestgestellt hat, die nur von \"äußerst geringen\" Gebrauchsspuren\nüberlagert waren, kann dieser Schlüssel nur relativ kurze Zeit vor\ndem angeblichen Diebstahlsgeschehen kopiert worden sein. Dann aber\nist die Angabe des Klägers, er könne sich nicht mehr daran\nerinnern, wann er den Schlüssel habe nachmachen lassen, völlig\nunglaubhaft.\n\n9\n\nAufgrund des geschilderten, offensichtlich nicht ehrlichen\nVerhaltens des Klägers sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit\ndem Landgericht außerstande, ihn als zuverlässig und glaubwürdig\nanzusehen, zumal er Rahmen der Schadenregulierung, worauf sogleich\nzurückzukommen sein wird, die Frage nach Vorschäden des Fahrzeugs\nbeim Vorbesitzer wahrheitswidrig verneint hat. Die grundsätzlich\nfür ihn sprechende Redlichkeitsvermutung ist deshalb in einer Weise\nerschüttert, daß auch seinen Angaben zum Diebstahlsgeschehen nicht\ngeglaubt werden kann. Seine Anhörung zum Beweis des äußeren Bildes\neines Fahrzeugdiebstahls kommt daher nicht in Betracht.\n\n10\n\nIst mithin der dem Kläger obliegende Beweis des Eintritts des\nVersicherungsfalles nicht geführt, ist die Beklagte darüber hinaus\ngemäß § 7 Nr. V Abs. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG nicht\nzur Erbringung von Versicherungsleistungen verpflichtet, weil der\nKläger die ihm nach § 7 Nr. I Abs. 2 S. 3 AKB obliegende\nAufklärungspflicht schuldhaft verletzt hat, indem er zu den\nVorschäden des ihm angeblich entwendeten Fahrzeugs vorsätzlich\nfalsche Angaben gemacht hat.\n\n11\n\nUnstreitig hatte der Veräußerer das Fahrzeug in unrepariertem\nZustand zum Preis von lediglich 2.200,00 DM erworben, nachdem es\nzuvor einen Totalschaden erlitten hatte. Gleichwohl hat der Kläger\nin der Schadenanzeige vom 06.03.1995 die Frage nach Schäden beim\nVorbesitzer verneint. Seine Angabe ist damit objektiv falsch.\n\n12\n\nZwar steht nicht fest, ob der Kläger von dem Vorschaden wußte.\nIn diesem Fall wäre sein Vorsatz evident. Darauf kommt es jedoch\nnicht an. Von einem vorsätzlichen Verhalten des Klägers ist nämlich\nauch dann auszugehen, wenn ihm die Tatsache des Totalschadens\nunbekannt war. Denn dann hat der Kläger ohne ausreichende\nTatsachengrundlage, mithin \"ins Blaue hinein\" angegeben, der\nVorsitzer habe mit dem Fahrzeug keine Schäden erlitten, und damit\nin Kauf genommen, daß diese Angabe falsch sein konnte und somit\nbedingt vorsätzlich gehandelt. Ein solcher bedingter Vorsatz genügt\naber nach allgemeiner Auffassung zur Annahme vorsätzlichen\nVerhaltens im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG (Senat, Urteil vom\n29.04.1997, OLG-Report 1997, 305 sowie Stiefel/Hofmann,\nKraftfahrtversicherung, 16. Auflage 1995, § 7 AKB Rdnr. 82).\n\n13\n\nHat der Kläger damit die gegen ihn sprechende Vorsatzvermutung\ndes § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht widerlegt, ist die hiernach\nvorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit auch \"relevant\"\nim Sinne der sogenannten Relevanzrechtsprechung des\nBundesgerichtshofs. Auch ist der Kläger in hinreichendem Maße über\nden Eintritt der Leistungsfreiheit der Beklagten bei derartigen\nObliegenheitsverletzungen belehrt worden ( vgl.\nSchadenanzeigeformular Bl. 22 unten; zur Relevanzrechtsprechung und\nzum Erfordernis der Belehrung vergleiche die Nachweise zur\nRechtsprechung bei Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage 1992, Anm. 7 a\nzu § 7 AKB).\n\n14\n\nNach den Grundsätzen der Relevanzrechtsprechung des\nBundesgerichtshofes (BGH VersR 1984, 228), der sich der Senat\nangeschlossen hat, tritt bei vorsätzlichen, aber für den\nVersicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der\nAufklärungspflicht Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Verletzung\ngenerell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu\ngefährden und den Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur\nLast fällt. Ferner muß er in hinreichendem Maße über den Eintritt\nder Leistungsfreiheit des Versicherers bei derartigen\nObliegenheitsverletzungen belehrt worden sein.\n\n15\n\nEs ist evident, daß falsche Angaben zu Vorschäden generell\ngeeignet sind, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu\ngefährden. Denn bei der Frage nach Vorschäden handelt es sich\nunverkennbar um eine für die Entschädigungshöhe entscheidende\nFrage. Gemäß § 13 AKB beschränkt sich die Versicherungsleistung in\nEntwendungsfällen grundsätzlich auf den Wiederbeschaffungswert. Da\ndieser Wert maßgeblich von dem technischen und optischen Zustand\ndes Fahrzeuges beeinflußt wird, sind Vorschäden für die\nWertschätzung eines Kraftfahrzeugs auch dann relevant, wenn sie\nfachgerecht beseitigt worden sind (BGH VersR 1984, 228 f.). Gerade\nin Entwendungsfällen, in denen der Versicherer keine Möglichkeit\nhat, selbst Feststellungen zum Wert des Fahrzeuges zu treffen, ist\ner zur Erzielung einer zutreffenden Wertermittlung auf vollständige\nund vor allen Dingen zutreffende Angaben des Versicherungsnehmers\nangewiesen (OLG Köln VersR 1991, 766, 767; Senat OLG-Report 1997,\n60).\n\n16\n\nDen in der Schadenmeldung in optisch hervorgehobener Form\nordnungsgemäß über die möglichen Folgen einer\nObliegenheitsverletzung belehrten Kläger trifft auch der Vorwurf\neines schweren Verschuldens, von dem sich ein Versicherungsnehmer\nebenso wie von der nach § 6 Abs. 3 VVG bestehenden Vermutung\nvorsätzlichen Handelns entlasten muß (vgl. Prölss/Martin, a.a.O.).\nEs liegen keine Umstände vor, die sein Verhalten in einem milderen\nLicht erscheinen lassen könnten. Bei der wahrheitswidrigen\nBeantwortung der Frage nach Vorschäden beim Vorbesitzer handelt es\nsich nicht um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen\nVersicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein\neinsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (zu dieser\nVerschuldensvoraussetzung vgl. BGH VersR 1986, 1233, 1235; r+s\n1989, 5, 6; Senat r+s 1995, 206; OLG Hamm r+s 1996, 296, 297).\n\n17\n\nNach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge\ndes § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n18\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\n\n19\n\nund Wert der Beschwer des Klägers: 12.995,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310348","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-09/9-u-31-97","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310348","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310348","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-09/9-u-31-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310348","retrieved":"2026-07-09 03:40:23.440767+00:00"}}