{"status":"available","doknr":"OLD310361","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1205.19W45.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-05","aktenzeichen":"19 W 45/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO statthafte und auch ansonsten\nzulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet und führt\nzur Abänderung des angefochtenen Beschlusses.\n\n3\n\nNachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache\nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es unter\nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem\nErmessen, die Beklagten als Gesamtschuldner (§ 100 Abs. 4 ZPO) mit\nden Kosten des landgerichtlichen Verfahrens zu belasten. Die vom\nLandgericht gewählte Begründung, der Kläger wäre voraussichtlich in\ndem Rechtsstreit unterlegen, weil zum Zeitpunkt der\nKlageeinreichung am 19.06.1997 sein Kautionsrückzahlungsanspruch\nnoch nicht fällig gewesen sei, trägt die angefochtene Entscheidung\nnicht. Denn die 3-monatige Überlegungsfrist, die das Landgericht\nden Beklagten hier zugebilligt hat, war bereits zum Zeitpunkt der\nKlagezustellung - am 10.07.1997 - verstrichen mit der Folge, daß\ndie Fälligkeit auch aus Sicht des Landgerichts jedenfalls im Laufe\ndes Verfahrens eingetreten war. Der Senat versteht die\nArgumentation des Landgerichts indes dahin, daß es im Rahmen der\nBilligkeitsentscheidung nach § 91 a ZPO den Rechtsgedanken des § 93\nZPO zu Gunsten der Beklagten zur Anwendung gebracht hat, also davon\nausgegangen ist, daß sie den Anspruch nach Eintritt der Fälligkeit\nsofort anerkannt und erfüllt haben.\n\n4\n\nDie Auffassung des Landgerichts kann jedoch bereits im Ansatz\nnicht geteilt werden. Der Kautionsrückzahlungsanspruch des Klägers\nwar nämlich bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage fällig,\nnachdem seit Beendigung des Untermietverhältnisses (31.03.1997)\nrund 2 2/3 Monate verstrichen waren. Die nach den Umständen des\nEinzelfalles zu bemessende Zeitspanne, innerhalb derer die\nBeklagten als Vermieter entscheiden konnten, ob und gegebenenfalls\nin welcher Weise sie die Kaution zur Abdeckung etwaiger Ansprüche\nverwenden wollten (vgl. hierzu BGHZ 101, 244, 250/251; Bub/Treier,\nHandbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., Abschnitt V. B\nRn. 288, 289 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung), war zu diesem\nZeitpunkt bereits abgelaufen, der Anspruch des Klägers auf\nRückzahlung der Kaution damit fällig geworden (vgl. BGH a.a.O.).\nDenn angesichts der besonderen Umstände des Falles war den\nBeklagten jedenfalls keine über einen Zeitraum von 2 1/2 Monaten\nhinausgehende Überlegungsfrist zuzubilligen. Wie sich aus dem an\nden anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers gerichteten Schreiben\nder für die Eigentümerin und Hauptvermieterin tätigen\nImmobiliengesellschaft vom 06.05.1997 (Bl. 62 d.A.) ergibt, erhob\ndiese spätestens Anfang Mai 1997 gegen die Beklagten als\nHauptmieter allein noch die Forderung nach Entfernung des in dem\nMietobjekt befindlichen Teppichbodens. Das war den Beklagten auch\nbekannt. Sie versuchten, wie das Schreiben ihres anwaltlichen\nBevollmächtigten vom 15.05.1997 (Bl. 66, 67 d.A.) zeigt, allerdings\nzunächst, diese Verpflichtung auf den Kläger abzuwälzen.\nGleichzeitig beantworteten sie dessen Begehren nach Rückzahlung der\nKaution mit dem Hinweis, es müßten ihnen mindestens zwei\nMonate Zeit zur Überprüfung etwaiger Gegenansprüche gelassen\nwerden, bevor der Anspruch fällig werde. Nachdem der\nBevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 27.05.1997 (Bl. 68,\n69 d.A.) darauf verwiesen hatte, diesen treffe nach den\nvertraglichen Vereinbarungen nicht die Verpflichtung zur Entfernung\ndes Teppichbodens aus dem Ladenlokal, verlegten sich die Beklagten\nmit Schreiben ihres Anwaltes vom 06.06.97 (Bl. 70 d.A.) und\ninsbesondere vom 13.06.1997 (Bl. 71 d.A.) nunmehr darauf, den\nverschmutzten und beschädigten Zustand des Teppichbodens zu rügen\nund auf das Vorhandensein einer Holzverkleidung und einer\nSpiegelwand zu verweisen, die von ihnen nicht angebracht worden\nseien. Wenn sie mit dieser Begründung und unter Hinweis darauf, es\nmüsse die abschließende Abnahme durch den Vermieter abgewartet\nwerden, weiterhin die Auszahlung der Kaution verweigerten, so hat\nder Kläger dieses Verhalten zu Recht als Hinhalte-Versuch aufgefaßt\nund, nachdem einige weitere Tage verstrichen waren, am 19.06.1997\nKlage einreichen lassen. Es handelte sich nämlich ersichtlich um\neinen Vorwand, wenn die Beklagten nunmehr auf etwaige\nSchadensersatzansprüche wegen Beschädigung des Teppichbodens\nhinwiesen, obwohl sie zunächst vom Kläger dessen Entfernung\nverlangt und damit klar zum Ausdruck gebracht hatten, daß sie auf\ndiesen keinen Wert mehr legten, was letztlich auch die weitere\nEntwicklung bestätigt hat. Die Zeitverzögerung, die mit dem Umstand\nverbunden war, daß die Beklagten möglicherweise zunächst irrig\ndavon ausgingen, der Kläger sei zur Beseitigung des Teppichbodens\nverpflichtet, ist ihnen zuzurechnen. Denn der Zustand des\nMietobjekts und dessen Einrichtung zum Zeitpunkt des Abschlusses\ndes Untermietvertrages mit dem Rechtsvorgänger des Klägers hätte\nihnen bekannt sein müssen.\n\n5\n\nDie Beklagten können auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, der\nKautionsrückzahlungsanspruch sei noch nicht fällig gewesen, weil\nsie zunächst noch mit der Hauptmieterin hätten abklären müssen, was\nmit der nicht von ihnen eingebrachten Holzverkleidung und der\nSpiegelwand zu geschehen habe. Denn da seitens der von der\nEigentümerin eingeschalteten Immobilienfirma bereits Anfang Mai\n1997 unmißverständlich mitgeteilt worden war, daß im Rahmen des\nHauptmietverhältnisses nur die Beseitigung des Teppichbodens\nverlangt werde, verhielten sich die Beklagten gegenüber dem Kläger\ntreuwidrig, als sie im Rahmen des Untermietverhältnisses das\nVorhandensein dieser Gegenstände gleichwohl als - nachträgliches -\nArgument für die Einbehaltung des Kautionsbetrages anführten. Im\nübrigen ist auch festzustellen, daß nach den eigenen Ausführungen\nder Beklagten in der Beschwerdeerwiderung die angeblich\nerforderliche Abklärung mit der Eigentümerin bzw. der\nImmobilienfirma jedenfalls Mitte Juni 1997 vollzogen war.\nSpätestens ab diesem Zeitpunkt bestand also auch aus ihrer Sicht\nGewißheit darüber, daß gegen den Kläger keine Ansprüche mehr\ngeltend zu machen waren, zumal offenbar keine Abrechnung von\nNebenkosten oder die Durchführung von Renovierungsarbeiten durch\nden Kläger bzw. auf dessen Kosten im Raum stand. Der\nKautionsrückzahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten war\ndamit jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageeinreichung fällig. Dem\nsteht nicht der von den Beklagten angeführte Umstand entgegen, daß\nsie selbst die von ihnen im Rahmen des Hauptmietverhältnisses\ngeleistete Kaution erst zu einem späteren Zeitpunkt von der\nEigentümerin zurückerhielten. Denn davon war der Eintritt der\nFälligkeit des Kautionsrückzahlungsanspruch des Klägers nicht\nabhängig, weil Haupt- und Untermietverhältnis mangels gegenteiliger\nVereinbarung isoliert zu betrachten sind. Zudem lag der Grund für\ndie verzögerte Rückzahlung der im Rahmen des Hauptmietverhältnisses\ndurch die Beklagten geleisteten Kaution offenbar darin, daß deren\nanwaltlicher Bevollmächtigter keine Vollmacht vorgelegt hatte,\nobwohl dies von der Immobilienfirma bereits mit Schreiben vom\n13.05.1997 erbeten worden war, wie aus deren Schreiben vom\n01.07.1997 (Bl. 72 d.A.) hervorgeht.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§\n91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.\n\n7\n\nBeschwerdewert:\n\n8\n\nSumme aller Kosten des landgerichtlichen Verfahrens.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310361","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-05/19-w-45-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310361","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310361","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-05/19-w-45-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310361","retrieved":"2026-07-09 03:40:24.508297+00:00"}}