{"status":"available","doknr":"OLD310373","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1203.6U172.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-03","aktenzeichen":"6 U 172/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D :\n\n2\n\nDie Klägerin stellt hochwertige Stahlwaren, insbesondere\nSchneidwaren aller Art her und vertreibt diese Erzeugnisse\nweltweit. Zu ihrem Vertriebsprogramm gehört u. a. eine\nVielzweckschere \"TWIN\" mit einem Flaschenöffner - Fenster, die sie\nnach einem Entwurf des Designers R. B. anfertigt und nach ihrer\nBehauptung seit 1982 in unveränderter Gestaltung mit großem\nMarkterfolg in den inländischen Handel bringt. Die Schere ist im\nApril 1984 von einer internationalen Jury für die Ausstellung \"iF\nDie gute Industrieform\" anläßlich der Hannover-Messe sowie im\nAugust 1984 von der \"Industrieform e. V.\", Essen, wegen ihres\nDesigns ausgezeichnet und in deren ständige Produktschau\naufgenommen worden (vgl. dazu die als Anlagen K 7 und 8 zur Klage\nvorgelegten Urkunden). Wegen des Aussehens der Vielzweckschere\n\"TWIN\" wird auf das als Anlage 3 zur Klage vorgelegte Produktmuster\nund die Abbildungen in den mit dem Anlagenkonvolut K 9 von der\nKlägerin überreichten Werbeschriften Bezug genommen.\n\n3\n\nDie Klägerin hat am 8. Dezember 1981 für eine Vielzweckschere\nbeim Amtsgericht S. ein Geschmacksmuster hinterlegt, das am 10.\nDezember 1981 unter dem Aktenzeichen 5 MR 9210 mit einer\nSchutzfrist von 15 Jahren eingetragen worden ist. Die (aus der\nAnlage K 4 und Bl. 56 GA ersichtliche) hinterlegte Schere\nunterscheidet sich von der am Markt vertriebenen Schere \"TWIN\" u.a.\ndadurch, daß an den unteren Griffenden des hinterlegten Modells\nfüßchenartige Dornfortsätze angebracht sind und die runde\nKunststoffkappe auf dem Drehpunkt der Scherenblätter nicht - wie\nbei \"TWIN\" - in roter sondern in weiß-grauer Farbe gehalten\nist.\n\n4\n\nDie Beklagte bietet ebenfalls Schneidwaren an, unter anderem\nunter der Artikelnummer A 284723 die von der Klägerin in diesem\nVerfahren angegriffene Vielzweckschere. Wegen der Gestaltung dieser\nSchere im einzelnen wird auf das von der Klägerin als Anlage 12\n(Hülle Bl. 103 d.A. = Anl. B 5 des Parallelverfahrens 6 U 159/95)\nvorgelegte Originalmuster Bezug genommen. Die Beklagte bezieht\ndiese Schere von der Firma F. E. Sohn GmbH ##blob##amp; Co., S., gegen die\ndie Klägerin wegen des im vorliegenden Verfahrens\nstreitgegenständlichen Scherenmodells sowie einer weiteren\nVielzweckschere in dem Parallelverfahren 31 O 287/95 LG Köln = 6 U\n159/95 OLG Köln vorgeht.\n\n5\n\nDie Klägerin sieht in dem Vertrieb der beanstandeten\nVielzweckschere eine Verletzung ihres Geschmacksmusterrechts 5 MR\n9210 (AG S.) sowie einen Verstoß gegen § 1 UWG. Nach erfolgloser\nAbmahnung der Beklagten wegen dieser Schere mit Schreiben vom 5.\nApril 1995 kam es sodann am 12. Mai 1995 zur Einleitung des\nvorliegenden Rechtsstreits.\n\n6\n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, das - mit der von ihr\nvertriebenen Schere \"TWIN\" praktisch identische - Geschmacksmuster\nsei mit seinem neuartigen, herausragenden Design eigentümlich.\nEbenso komme der Gestaltung von \"TWIN\" wettbewerbliche Eigenart zu,\ndie trotz des inzwischen dichter besetzten Produktumfeldes erhalten\ngeblieben sei. Die mit der vorliegenden Klage angegriffene\nVielzweckschere der Beklagten stelle eine unzulässige Nachbildung\ndes durch das Geschmacksmuster geschützten Modells bzw. des Modells\n\"TWIN\", dar, denn bei dieser Schere seien sämtliche maßgeblichen\nGestaltungselemente des Geschmacksmuster-Modells bzw. des\nKlagemodells \"TWIN\" praktisch identisch übernommen worden.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nI.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie Beklagte zu verurteilen,\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n1.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nes bei Meidung eines für jeden Fall der\nZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00\nDM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,\nzu unterlassen,\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nVielzweckscheren aus Kunststoff und\nStahl in der nachstehend wiedergegebenen Ausstattung feilzuhalten\noder in den Verkehr zu bringen:\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n2.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nder Klägerin Auskunft über die Herkunft\nder unter Ziff. I. 1. bezeichneten Vielzweckschere zu erteilen, und\nzwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Namen\nund Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer\nVorbesitzer, sowie über den Umfang der zu I. 1. bezeichneten\nHandlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der einzelnen\nLieferungen unter Nennung\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\na)\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nder Liefermengen, Lieferzeiten,\nLieferpreise sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nb)\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nder Gestehungskosten unter\ndetaillierter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nc)\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\ndes erzielten Gewinns,\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nund unter Angabe der einzelnen Angebote\nund der Werbung unter Nennung\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nd)\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nder Angebotsmengen, Angebotszeiten,\nAngebotspreise sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger\nund\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\ne)\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nder einzelnen Werbeträger, der\nAuflagenhöhe, des Verbreitungszeitraums und\nVerbreitungsgebietes,\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nwobei der Beklagten nach ihrer Wahl\nvorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Empfänger ihrer\nAngebote statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, der\nKlägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der\nBundesrepublik Deutschland vereidigten und ansässigen\nWirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch\ndessen Einschaltung entstehenden Kosten trägt und diesen\nermächtigt, der Klägerin Auskunft zu geben, ob ein bestimmtes\nAngebot oder ein bestimmter Empfänger eines Angebots in der\nRechnung enthalten ist;\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nII.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nfestzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr\ndurch die unter I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist\nund/oder noch entstehen wird.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n54\n\nSie hat geltend gemacht, eine Verletzung des Geschmacksmusters\nmit der Geschäftsnummer 5 MR 9210 AG S. sei nicht gegeben. Die\ntatsächlich von der Klägerin vertriebene Modellvariante, nämlich\ndie Vielzweckschere \"TWIN\", sei in dieser Form nicht Bestandteil\nder Geschmacksmusteranmeldung, so daß es bereits an den formellen\nVoraussetzungen für einen Anspruch der Klägern aus § 14 a GeschmMG\nfehle. Nach § 7 GeschmMG erlange nämlich der \"Urheber\" eines\nMusters den Schutz gegen Nachbildung nur, wenn er dieses Muster bei\ndem Patentamt zur Eintragung in das Musterregister anmelde.\nAbgesehen davon weise das Muster nicht die erforderliche\nGestaltungshöhe auf und sei deshalb nicht schutzfähig. Sowohl in\nder Formgebung des Klingenteils als auch der Griffenden greife das\nMuster Elemente des vorbekannten Formenschatzes auf. Die Klägerin\nhabe schlichtweg zwei Scheren aus dem Programm der Firma B.\nzusammengezogen, so daß es lediglich nur noch einer gewissen\nHarmonisierung der Außenkontur an der neuentstandenen Schere im\nmittleren Bereich bedurft habe, um zu der von dem Geschmacksmuster\nder Klägerin erfaßten Schere zu gelangen. Sowohl das Zusammenfügen\ndieser vorbekannten Elemente als auch die damit verbundene\nHarmonisierung der Außenkontur im mittleren Bereich stelle jedoch\neine simple durchschnittliche Grundübung dar, die eine\nEigentümlichkeit nicht begründen könne. Es fehle aber ebenfalls an\neinem Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 1 UWG. Die Schere\n\"TWIN\" der Klägerin habe angesichts des Produktumfeldes, dabei\ninsbesondere wegen der im Verfahren 31 O 287/95 LG Köln vorgelegten\nModelle, einen allenfalls eng zu definierenden, nämlich auf die\nkonkrete Form sich beschränkenden Schutzbereich, der jedoch die\nbeanstandete Schere der Beklagten nicht erfasse, denn diese wiese\ndeutliche Unterschiede zu der Gestaltung von \"TWIN\" auf.\n\n55\n\nZudem hat die Beklagte die Auffassung vertreten, mögliche\nUnterlassungsansprüche der Klägerin seien verwirkt. Hierzu hat sie\nsich maßgeblich darauf bezogen, daß die Klägerin - wie unstreitig\nist - die Lieferantin der im vorliegenden Verfahren beanstandeten\nSchere, die Firma F. E. Sohn GmbH u. Co., bereits im Mai 1992 wegen\neiner Vielzweckschere abgemahnt und sodann trotz der Abmahnung\nnicht weiter verfolgt hat.\n\n56\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrag\nder Parteien wird auf die dort gewechselten Schriftsätze und deren\nAnlagen Bezug genommen.\n\n57\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der\nim Parallelverfahren 31 O 287/95 LG Köln (= 6 U 159/95 OLG Köln)\nvon den Parteien eingereichten Produkte einschließlich des\nwettbewerblichen Umfelds.\n\n58\n\nMit Urteil vom 12. Oktober 1995 hat das Landgericht der Klage\nantragsgemäß stattgegeben. Das Landgericht hat das\nUnterlassungsverlangen der Klägerin gemäß § 1 UWG unter dem\nGesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung als begründet\nangesehen und dem Verlangen der Klägerin auf Auskunft,\nRechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der\nBeklagten gemäß §§ 1 UWG, 242 BGB entsprochen. Wegen der\nEinzelheiten der Ausführungen des Landgerichts wird auf die\nangefochtene Entscheidung Bezug genommen.\n\n59\n\nGegen dieses ihr am 2. November 1995 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte am 1. Dezember 1995 Berufung eingelegt, die sie nach\nentsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist\nrechtzeitig am 2. Februar 1996 begründet hat.\n\n60\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft mit ihrer Berufung ihren\nVortrag aus der ersten Instanz. Sie vertritt weiterhin die Ansicht,\ndaß die Klage weder aufgrund eines Geschmacksmusters der Klägerin\nnoch aus § 1 UWG begründet sei. Daß der Klägerin keine Ansprüche\naus dem Geschmacksmustergesetz zustünden, sei bereits in der ersten\nInstanz detailliert dargetan worden. Entgegen der Ausführungen des\nangefochtenen Urteils könne der Klage jedoch auch nicht auf der\nGrundlage des § 1 UWG stattgegeben werden. Dies gelte bereits\ndeshalb, weil das Klagemodell \"TWIN\" nicht über wettbewerbliche\nEigenart verfüge. Die Merkmale, die das Landgericht insoweit für\nseine gegenteilige Meinung angeführt habe, seien einzeln wie auch\ninsgesamt Gestaltungselemente, welche für die Formgebung von\nVielzweck-Küchenscheren zum Zeitpunkt des erstmaligen\nMarktauftritts der angegriffenen Küchenscheren typisch gewesen und\nes erst recht heute immer noch seien. Dies werde augenfällig durch\ndie Scherenmodelle der Drittprodukte demonstriert, die vom\nLandgericht nicht zutreffend gewürdigt worden seien. Wenn sich der\nVerkehr überhaupt etwas von der Gestaltung des Klagemodells\neinpräge, also nicht nur bei einer Nachfrage allgemein typische\nMerkmale und Funktionen einer Schere angäbe, könne es allenfalls\ndie leuchtend rote Kappe der Präzisions-Schraube auf der Oberseite\nder Schere mit der Wiedergabe der Zwillings-Bild-Marke der Klägerin\nsein, deren Firmenbestandteile \"Z. J.A. H.\" zusätzlich unterhalb\ndieser Plastikkappe angegeben seien. Eben diese leuchtend rote\nKappe der Präzisions-Schraube werde auf dem der Verpackung des\nKlagemodells beigegebenen Produktblatt bei der Wiedergabe des\nKlagemodells herausgestellt; das gleiche geschehe auf der\nUnterseite der Plastik-Verpackung, in der das Klagemodell\nvertrieben werde - dort zugleich unter der Wiedergabe der\nBild-Marke der Klägerin, die mit der dreifachen Benutzung der\nBild-Marke ebenfalls in demselben leuchtenden Rot auf derselben\nBeschreibung korrespondiere. Die Klägerin bezeichne im übrigen\nselbst Rot als (ihre) Hausfarbe. Sie färbe nicht nur den i-Punkt\nihrer Produktbezeichnung \"TWIN\" ihres Klagemodells leuchtend rot,\nsondern verfahre auch sonst in dieser Weise bei der Bewerbung\ndieser Schere, im übrigen auch bei der Propagierung aller ihrer\nVielzweckscheren. Überall werde die Bild-Marke der Klägerin im\nselben leuchtenden Rot herausgestellt. Daß im übrigen das\nLandgericht Köln selbst die leuchtend rote Kappe des Klagemodells\nals maßgebliches Merkmal der angeblichen wettbewerblichen Eigenart\nvon \"TWIN\" angesehen habe, ergebe sich daraus, daß deren Fehlen bei\ndem Drittmodell der Firma L. (Anlage B 8) als wesentliche\nAbweichung vom Klagemodell angesehen worden sei.\n\n61\n\nDem Landgericht könne aber auch nicht gefolgt werden, soweit es\neine Verwechslungsgefahr zwischen dem streitbezogenen Modell und\ndem Klagemodell angenommen habe, abgesehen davon, daß es mangels\nwettbewerblicher Eigenart des Klagemodells auf diese weitere\nVoraussetzung des § 1 UWG ohnehin nicht ankomme. Da die\nstreitbezogene Küchenschere der Beklagten keine rote Kappe der\nPräzisions-Schraube, schon gar nicht mit der Bild-Marke der\nKlägerin oder einer anderen Bild-Marke aufweise, fehle es an einer\nVerwechslungsgefahr. Dies gelte erst recht, wenn die zahlreichen\nweiteren Abweichungen des streitbezogenen Modells vom Klagemodell\nmit berücksichtigt würden, auf die sie - die Beklagte - bereits in\nder ersten Instanz hingewiesen habe. Eine Verwechslungsgefahr lasse\nsich aber auch nicht als mittelbare bejahen, wie es im\nangefochtenen Urteil geschehen sei. Es gebe keine objektiv\nnachvollziehbaren Anhaltspunkte, geschweige denn Belege oder\nsonstige Beweise dafür, daß der Verkehr das angegriffene Modell als\nModellvariante des markteingeführten Klagemodells oder als eine Art\nZweit-/Billigmarke für einen anderen Vertriebsweg oder für andere\nAbnehmer ansehe. Das Klagemodell und das streitbezogene Modell\nwürden nicht auf prinzipiell unterschiedlichen Wegen feilgeboten\noder in den Verkehr gebracht; auch seien die\nWiederverkäufer/Abnehmer nicht prinzipiell andere. Desgleichen sei\nnicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Verkehr annehmen könne,\nzwischen den Herstellern/Vertreibern solcher Küchenscheren\nbestünden geschäftliche oder organisatorische Beziehungen selbst\ndann, wenn nicht nur die leuchtend rote Farbgebung der Kappe fehle,\nsondern die Kappe der Schere vielmehr weiß sei und keine Übergröße\naufweise.\n\n62\n\nDem Landgericht Köln könne ebenfalls nicht darin gefolgt werden,\ndaß sie - die Beklagte - nicht das ihr Zumutbare getan habe, um\neine Verwechslung der sich gegenüberstehenden Scherenmodellen zu\nvermeiden. Das Erfordernis der Abstandwahrung beziehe sich nur auf\ndie Merkmale, die die wettbewerbliche Eigenart bedingten. Sie - die\nBeklagte - habe jedoch dadurch, daß die Kappe der\nPräzisions-Schraube bei der von ihr vertriebenen Schere nicht\nleuchtend rot, sondern weiß und auch nicht übergroß gestaltet sei,\ndas ihr Zumutbare gegen eine betriebliche Herkunftsverwechslung\ngetan.\n\n63\n\nWas das Auskunftsbegehren der Klägerin angehe, so habe das\nLandgericht dieser Klage zu Unrecht auch insoweit stattgegeben, als\nsie sich darauf erstrecke, der Klägerin die Namen und Anschriften\nder Lieferanten und anderer Vorbesitzer anzugeben. Die Klägerin\nhabe ausweislich der Klageschrift bereits vor der Klageerhebung\ndavon Kenntnis gehabt, daß sie - die Beklagte - die beanstandete\nSchere von der Firma F. E. Sohn GmbH ##blob##amp; Co. bezogen habe und\nbeziehe, wobei sie - die Beklagte - dies ebenfalls während des\nerstinstanzlichen Verfahrens erklärt habe. Die Auskunftsklage sei\ndaher aus diesem Grund von vornherein zumindest teilweise\nunbegründet.\n\n64\n\nSchließlich macht die Beklagte wie schon vor dem Landgericht\ngeltend, daß alle etwaigen Klageansprüche verwirkt seien und beruft\nsich zudem gegenüber dem Schadensersatzanspruch und den ihn nur\nunterstützenden Auskunftsanspruch der Klägerin für die Zeit vor dem\n6. Dezember 1994 auf Verjährung.\n\n65\n\nIm ersten Berufungstermin vom 14. Juni 1996 haben die Parteien\ndas Auskunftsbegehren der Klägerin - nach dem Verständnis des\nSenats - übereinstimmend in der Hauptsache teilweise für erledigt\nerklärt, soweit es um die von der Beklagten geforderte Auskunft zur\nBenennung der Namen und der Anschriften der Lieferanten und anderer\nVorbesitzer der streitgegenständlichen Schere geht. Insoweit\nverhandeln die Parteien mit widerstreitenden Kostenanträgen.\n\n66\n\nIm übrigen beantragt die Beklagte,\n\n67\n\n##blob##nbsp;\n\n68\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. Oktober\n1995 - 31 O 297/95 - die Klage kostenpflichtig und vorläufig\nvollstreckbar abzuweisen,\n\n69\n\n##blob##nbsp;\n\n70\n\nihr - der Beklagten - als Gläubigerin\nSicherheitsleistung, auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft\neiner in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder\nöffentlich-rechtlichen Sparkasse, zu gestatten,\n\n71\n\n##blob##nbsp;\n\n72\n\nhilfsweise\n\n73\n\n##blob##nbsp;\n\n74\n\nihr - der Beklagten - für den Fall des\nteilweisen oder vollständigen Unterliegens nachzulassen, die\nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, auch durch\nselbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik\nDeutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen\nSparkassen, abzuwenden.\n\n75\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\ndie gegnerische Berufung\nzurückzuweisen,\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\nhilfsweise, ihr - der Klägerin -\nnachzulassen die Zwangsvollstreckung auch durch Sicherheitsleistung\nabzuwenden mit der Maßgabe, daß die Sicherheit auch durch\nBürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder\nöffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann.\n\n80\n\nAuch die Klägerin wiederholt und vertieft ihren\nerstinstanzlichen Vortrag, wobei sie ihre Klage weiterhin auf\nGeschmacksmusterrecht sowie auf § 1 UWG stützt. Sie ist der\nAnsicht, das Klagemodell \"TWIN\" weise hohe wettbewerbliche Eigenart\nauf, wie vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung\ndargelegt. Die \"leuchtend rote Kappe\" des Klagemodells, auf die die\nBeklagte in ihrer Berufungsbegründung wiederholt abhebe, stünde\ndessen wettbewerblicher Eigenart nicht entgegen. Vielmehr werde\ndurch dieses zusätzliche Gestaltungsmerkmal, das zugleich dem\nMarkenschutz diene, die Anbindung der prägnanten und merkfähigen\nForm von \"TWIN\" an das weltbekannte Unternehmen der Klägerin sogar\nweiter verdeutlicht. Ein Ersetzen des roten Firmenlogos des\nKlagemodells durch einen ansonsten identischen weißen Knopf könne\ndemgegenüber - falls dies vom (flüchtigen) Verkehr überhaupt\nbemerkt werde - allenfalls als Abänderung des Firmenlogos\nverstanden werden, welches aber weder die merkfähige\nProdukt-Gestalt noch die für die wettbewerbliche Eigenart\nkonstitutive \"Besonderheit\" des Klagemodells beeinträchtige. Daß im\nübrigen die von der Beklagten bewußt in Kauf genommene, wenn nicht\nsogar angestrebte Fehlvorstellung der Verbraucher, es gehe bei dem\nProdukt der Beklagten um eine Zweitmarke des bekannten und\ngeschätzten Klagemodells, nicht durch die streitgegenständliche\nMinimaländerung der Abdeckung des Gewerbeknopfes beeinträchtigt\nwerden könne, verstehe sich im übrigen von selbst. Wenn sie - die\nKlägerin - je auf den Gedanken gekommen wäre, eine preiswerte\n\"Zweitmarke\" zu entwickeln und anzubieten, dann hätte sie ihr\nKlagemodell nahezu zwangsläufig in der Weise gestalten müssen, wie\nes die Beklagte anbiete.\n\n81\n\nEs könne aber auch keine Rede davon sein, daß das Pro-\n\n82\n\nduktumfeld der wettbewerblichen Eigenart von \"TWIN\"\nentgegenstehe. Es habe zu keinem Zeitpunkt auf dem deutschen Markt\nKonkurrenzprodukte gegeben, deren Gestaltung geeignet (gewesen)\nwäre, die wettbewerbliche Eigenart der streitgegenständlichen\nVielzweckschere der Klägerin zu schwächen oder gar völlig in Frage\nzu stellen. Dabei sei zudem zu beachten, daß das Auftauchen von\nNachahmungen Dritter die wettbewerbliche Eigenart und den\nWettbewerbsschutz entsprechend den vom Bundesgerichtshof in der\nEntscheidung \"Tchibo/Rolex I\" (GRUR 1985/876, 878) angeführten\nGrundsätzen die wettbewerbliche Eigenart und den Wettbewerbsschutz\nnicht entfallen lasse. Die Beklagte könne sich folglich zu ihrer\nEntlastung und zur angeblichen Einengung der wettbewerblichen\nEigenart nicht auf parallel hinzutretende Nachbildungen berufen,\ngleichgültig, ob sie ursprungsgleich oder ursprungverschieden\nseien. Auszugehen sei vorliegend von dem wettbewerblichen Umfeld,\nwie es insbesondere in der Anlage 11 zur Klageschrift dargestellt\nsei. Diese in der Anlage 11 vorgestellten Drittprodukte gäben im\nübrigen nicht nur das wettbewerbliche Umfeld ab, sondern machten\nzugleich deutlich, daß ausreichende Möglichkeiten für einen\ndeutlichen Abstand zum Klagemodell und jeweils eigenständige\nGestaltungen bestünden. Das von der Beklagten vertriebene und im\nvorliegenden Verfahren beanstandete Produkt hänge sich folglich\nohne jede Notwendigkeit und Rechtfertigung an das Geschmacksmuster\nund an das in den Markt eingeführte Klagemodell an.\n\n83\n\nMit dem Landgericht sei jedoch ebenfalls von der Gefahr einer\nVerwechslung der sich gegenüberstehenden Scherenmodelle auszugehen.\nDie von der Beklagten insoweit herausgearbeiteten angeblichen\nDetail-Unterschiede würden zum einen von dem - zumal von dem\nflüchtigen - Verbraucher nicht wahrgenommen und seien im übrigen\nnicht geeignet, die Gefahr einer mittelbaren Verwechslung und die\nAnnahme einer billigen \"Zweitmarke\" aus dem gleichen Hause\nauszuräumen. Gerade minimale Unterschiede der von der Beklagten\nangesprochenen Art seien charakteristisch für \"Zweitmarken\", die\nvon führenden Markenherstellern als markenlose und verbilligte\nSchwesternprodukte auf den Markt gebracht würden. Die Beklagte\nkönne sich inbesondere nicht damit entlasten, daß sie nicht auch\nnoch die rote Farbe des markanten Knopfes im Zentrum, die der\nprägnanten Abdeckung der Präzisions-Schraube diene, übernommen\nhabe. Zum einen sei die These der Beklagten, daß Rot die Hausfarbe\nder Klägerin sei, in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Zutreffend\nsei allein, daß das Firmenlogo der Klägerin, insbesondere die\nstilisierte Darstellung der Zwillinge, durchweg in weißer Abbildung\nauf roten Grund oder umgekehrt in roter Abbildung auf weißem Grund\nerfolge. Aber schon die Markeneintragungen der Klägerin sei in\nSchwarz-Weiß gehalten. Entscheidend komme hinzu, daß insbesondere\nbei den Kunststoff-Materialien und -Gestaltungen (und bei der\nKnopfabdeckung im Zentrum gehe es lediglich um ein ästhetisches\nGestaltungsmerkmal) bei den Produkten der Klägerin durchaus\nunterschiedliche Farben eingesetzt würden. So würde z. B. die als\nAnlage 1 zur Klage im Parallelverfahren 31 O 287/95 LG Köln = 6 U\n159/95 OLG Köln vorgelegte klassische Vielzweckschere der Klägerin\nim Katalog in fünf verschiedenen Farben angeboten (vgl. dazu die\nAbbildung auf Bl. 12 d. Berufungserwiderung der Klägerin vom 3. Mai\n1996, Bl. 291 ff d. A.). Zudem sei daran erinnert, daß auch das\nhinterlegte Geschmacksmuster der Klägerin einen weißen Knopf\naufweise, was zusätzlich zeige, daß die rote Farbe der\nGewerbeknopf-Abdeckung keine herkunftshinweisende Funktion besitze\noder besitzen solle. Zu beachten sei darüber hinaus, daß die\nScheren der Firma K. mit weißem Punkt und mit rot/schwarzem Punkt\n(eine Seite rot, eine Seite schwarz) angeboten würden. Dies spreche\nebenfalls dafür, daß der Verkehr die Farbe des betreffenden\nPunktes/Knopfes nicht ausschließlich einem einzelnen Hersteller\nzuordne und zuordnen könne. Dann aber könne sich auch die Beklagte\nnicht durch eine andere Grundfarbe des ansonsten identisch\nübernommenen hervorgehobenen Knopfes entlasten.\n\n84\n\nDie Klageansprüche seien jedoch auch nicht verwirkt, wie\nebenfalls bereits zutreffend vom Landgericht ausgeführt. Da gerade\ngegenüber der Firma F. E. Sohn GmbH u. Co. keine Verwirkung\neingetreten sei, könne dahinstehen, ob sich die Beklagte auf eine\nVerwirkung von Ansprüchen der Klägerin gegenüber der Firma E.\nüberhaupt berufen könne. Die Beklagte sei sich im übrigen der\nNachahmung und der Tatsache voll bewußt gewesen, daß die Klägerin\ndie Firma E. im Mai 1992 abgemahnt habe und gegen vergleichbare\noder sonstige unzulässige Nachahmungen ausnahmslos vorgegangen\nsei.\n\n85\n\nWegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz\nwird auf die Schriftsätze der Parteien und die damit zu den Akten\ngereichten Anlagen Bezug genommen.\n\n86\n\nDer Senat hat Beweis erhoben über die Behauptung der\nKlägerin,\n\n87\n\n##blob##nbsp;\n\n88\n\ndie Vielzweckschere \"TWIN\" sei in den\nJahren 1987 bis einschließlich 1995 im Inland mit den auf S. 4 (=\nBl. 365 GA) des Schriftsatzes der Klägerin vom 4. Juli 1996\nangeführten Zahlen verkauft worden,\n\n89\n\ndurch Vernehmung des Zeugen Brummert.\n\n90\n\nWegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das\nSitzungsprotokoll vom 18. Juli 1997 (Bl. 493, 494 GA) Bezug\ngenommen.\n\n91\n\nDie Akte 31 O 535/93 LG Köln sowie die Geschmacksmusterakte 5 MR\n9210 AG S. lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung. Weiterhin lag die Akte 31 O 287/95 LG Köln = 6 U\n159/95 OLG Köln vor und war ebenfalls Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung.\n\n92\n\nE N T S C H E I D U NG S G R Ü N D E :\n\n93\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache\nnur in geringem Umfang Erfolg.\n\n94\n\n1.\n\n95\n\n§ 14 a GeschmMG vermag die Unterlassungsklage nicht zu\nrechtfertigen, denn die 15jährige Schutzfrist des\nGeschmacksmusters, auf das sich die Klägerin stützt\n(Geschmacksmuster 5 Nr. 9210 AG S.), ist unstreitig im Dezember\n1996 abgelaufen und ein Geschmacksmusterschutz, wenn er bestanden\nhaben sollte, damit erloschen. Das Unterlassungsbegehren der\nKlägerin ist jedoch gemäß § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der\nvermeidbaren Herkunftstäuschung begründet.\n\n96\n\nDanach ist die grundsätzlich zulässige Nachahmung fremder, nicht\nunter Sonderrechtsschutz stehender Erzeugnisse gemäß § 1 UWG\nwettbewerbswidrig, wenn sie unter Übernahme von Merkmalen erfolgt,\nmit denen der Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung\nverbindet, und der Nachahmer im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren\nnicht alles Erforderliche getan hat, um eine Irreführung des\nVerkehrs möglichst auszuschließen (vgl. BGH GRUR 1981/517, 519\n\"Rollhocker\"; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., § 1\nUWG Rdnr. 450, jeweils m.w.N.). Mit dem Landgericht ist davon\nauszugehen, daß das beanstandete Verhalten der Beklagten diese\nVoraussetzungen erfüllt und somit unlauter ist. Dabei konnten die\nMitglieder des Senats diese Feststellungen aus eigener Sachkunde\nund Erfahrung treffen, da sie ebenso wie die Mitglieder des\nLandgerichts zu den Verkehrskreisen gehören, an die sich die\nParteien mit ihren streitgegenständlichen Produkten wenden.\n\n97\n\na)\n\n98\n\nWettbewerbliche Eigenart besitzt ein Erzeugnis, dessen konkrete\nAusgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die\ninteressierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder\ndie Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH GRUR 1985/876,\n877 \"Tchibo/Rolex I\"; Baumbach-Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdnr. 451\nm.w.N.). Der konkreten Gestaltung der Vielzweckschere \"TWIN\" der\nKlägerin (Anlage K 3 zur Klage) kommt in diesem Sinne\nwettbewerbliche Eigenart zu, denn sie weist eine Kombination von\nMerkmalen auf, die in ihrer Gesamtwirkung dem Produkt gegenüber den\nvergleichbaren Konkurrenzprodukten eine einprägsame Individualität\nverleihen und herkunftshinweisend wirken.\n\n99\n\nDas Erscheinungsbild von \"TWIN\" wird maßgeblich geprägt durch\ndie schlanke, einer Birnenform angelehnte Gestaltung des Produkts,\ndessen fließende Außenkonturen in sanften, gegenläufigen Schwüngen\nvon den beiden Griffaugen zu den ebenfalls leicht geschwungenen\nScherenblätter führen und in deren Spitze zusammenlaufen.\nCharakteristisch ist weiterhin die symmetrische Anordnung der\nbeiden gleich großen Griffaugen, die zusammen mit dem mandelförmig\ngestalteten Flaschenöffner in der Art eines Dreiecks einander\nzugeordnet sind, dessen Spitze auf die Scherenspitze hinweist und\nden Eindruck von der schlanken Gestaltung der Vielzweckschere mit\nden zur Spitze strebenden Linien und Formen unterstützt und\nverstärkt. Der Gesamteindruck von \"TWIN\" wird darüber hinaus\nbeeinflußt von der Akzentuierung der Schere durch den bis etwa auf\n2/3 der Scherenhöhe über den Drehpunkt der Scherenblätter hinaus\nhochgezogenen schwarzen Kunststoff, aus dem die dolchartigen\nScherenblätter herauswachsen, deren helles Metall mit dem\nKunststoff effektvoll kontrastiert. Hinzu kommt die Markierung des\nDrehpunktes der Scherenblätter mit einer großen, leicht gewölbten\nKunststoffkappe, welche auf der einen Seite der Schere in roter\nFarbe (mit eingeprägtem ZWILLING-Zeichen) gestaltet ist, während\nsich auf der anderen Seite der Schere an dieser Stelle nur eine\nkappenförmige Wölbung des schwarzen Kunststoffs befindet. Das\nLandgericht weist zu Recht darauf hin, daß das Klagemodell \"TWIN\"\nmit seiner sehr harmonischen, formschönen aber gleichwohl\nfunktionellen Gestaltung Gebrauchszweck und Ästhetik in gelungener\nWeise miteinander verbindet und insgesamt den Eindruck erweckt, wie\naus einem Guß gefertigt zu sein. Der Senat hat - ebenso wie das\nLandgericht - keinen Zweifel daran, daß eine derartige Gestaltung\neiner Vielzweckschere geeignet ist, die Aufmerksamkeit des Verkehrs\nzu erwecken und sich als Hinweis auf das Produkt und dessen\nHerkunft von einem bestimmten Hersteller einzuprägen.\n\n100\n\nb)\n\n101\n\nDie von den Parteien angeführten Drittprodukte bestätigen diese\nBeurteilung der Ausstattung des Klagemodells. Diese Produkte mit\nihren vielfältigen Gestaltungsformen sind nicht nur Ausdruck des\nBemühens der Hersteller, ihren Erzeugnissen durch ein individuelles\nDesign ein unverwechselbares Gesicht zu geben, um sie von\nvergleichbaren eigenen Produkten und insbesondere denen der\nKonkurrenz zu unterscheiden. Vielmehr spiegelt sich darin auch das\nInteresse der Verbraucher wider, die - wie die Mitglieder des\nSenats aus eigener Erfahrung und Sachkunde wissen - bereits seit\nvielen Jahren Wert auf das Design solcher Küchen- und\nHaushaltsgeräte legen und sich deshalb hieran maßgeblich oder\njedenfalls auch bei ihrer Kaufentscheidung orientieren. Die\nersichtlich in den letzten Jahren vermehrt auf den Markt gelangten\nmit \"TWIN\" konkurrierenden Vielzweckscheren halten aber, selbst\nwenn sie einzelne Formelemente des Klagemodells aufweisen, nach\nihrem jeweiligen Gesamteindruck einen solchen Abstand von \"TWIN\"\nein, daß sie die dieser Vielzweckschere von Hause aus zukommende\nwettbewerbliche Eigenart weder in Frage stellen noch zumindest\nschwächen, sondern bestärken.\n\n102\n\nZum relevanten Produktumfeld gehört zunächst die von der\nKlägerin in den 30er Jahren geschaffene und bis heute vertriebene\nSchere \"Küchenhilfe\", wie sie als Anlage 1 zur Klage im\nParallelverfahren 6 U 159/95 als Modell zu den Akten gereicht\nworden ist. Zwar finden sich auch bei diesem Produkt symmetrisch\nangeordnete Griffaugen und ein mandelförmiger Flaschenöffner.\nInsbesondere durch die sehr stark geschwungenen Außenkonturen im\nschwarz gehaltenen mittleren und unteren Bereich der Schere sowie\ndurch die nahezu kreisrunde Öffnung des oberhalb des\nFlaschenöffners angeordneten Kapselöffners, dessen Rundung mit dem\nSchwung der Außenkonturen korrespondiert, ist jedoch der von diesem\nModell vermittelte Gesamteindruck ein völlig anderer als bei dem\nModell \"TWIN\". Die nur bei der Schere \"Küchenhilfe\", nicht aber bei\n\"TWIN\" vorhandenen Dornansätze an den unteren Griffaugen und die\nzur Gänze sichtbaren Scherenblätter, deren Drehpunkt zudem nicht\nmit einer Kunststoffkappe bedeckt ist, tragen zusätzlich dazu bei,\ndie erheblichen Unterschiede zwischen diesen beiden Scherenmodellen\nder Klägerin zu verstärken.\n\n103\n\nAber auch die von der Klägerin mit den Farblichtbildern in\nAnlage 11 zur Klageschrift angeführten sechs Vielzweckscheren\nkonkurrierender Hersteller, die teils symmetrische, teils\nasymmetrische Formen aufweisen, demonstrieren augenfällig, welche\ngroße Bandbreite von deutlich von \"TWIN\" nach ihrem Gesamteindruck\nabweichenden Gestaltungsformen für eine Vielzweckschere bestehen,\nselbst wenn diese dieselben Einsatzmöglichkeiten wie das\nKlagemodell \"TWIN\" bietet und gegebenenfalls auch Einzelelemente\naufweist, wie sie bei der Form von \"TWIN\" zu finden sind.\nHinzuweisen ist dabei zum Beispiel auf die in der Anlage 11\nabgebildete Vielzweckschere der Firma Ed. Wüsthof Dreizackwerk mit\nihren trotz der symmetrischen Ausgestaltung unverkennbar anderen\nAußenlinien und dem ebenfalls deutlich abweichend gestalteten\nFlaschenöffner. Die anderen in der Anlage 11 abgebildeten\nKonkurrenzprodukte weisen ebenfalls eine auf Anhieb selbst bei\nflüchtiger Betrachtung offensichtlich anders gestaltete Ausstattung\nals \"TWIN\" auf (wobei auf das in der Anlage 11 wiedergegebene\nScherenmodell der Firma P. noch später einzugehen ist). Unter\ndiesen in der Anlage 11 von der Klägerin angeführten Drittprodukten\nfinden sich im übrigen auch Vielzweckscheren, bei denen der\nDrehpunkt der Scherenblätter mit einer kreisrunden Kappe betont\nist, bei dem Erzeugnis der Firma P. und bei der Schere der Firma M.\nGmbH sogar mit einer roten Kunststoffkappe ähnlich wie bei der\nKlägerin. Ungeachtet dessen, daß bei der Schere der Firma M. GmbH\nin der roten Kappe eine Abbildung in der Art einer Bild-Marke\neingedruckt ist, während die Kappe bei der Schere der Firma P. den\nin weißer Schrift gehaltenen Hinweis \"P.\" trägt, sprechen damit\nschon diese beiden Produktgestaltungen gegen die These der\nBeklagten, herkunftshinweisend bei dem Klagemodell \"TWIN\" sei aus\nder maßgeblichen Sicht des Verkehrs allenfalls dessen rote\nKunststoffkappe mit der eingedruckten ZWILLING-Marke der\nKlägerin.\n\n104\n\nDie wettbewerbliche Eigenart der Vielzweckschere \"TWIN\", wie sie\noben erörtert worden ist, wird jedoch auch nicht durch das\nProduktumfeld beeinträchtigt, auf das sich die Beklagte zur Abwehr\ndes Unterlassungsverlangens der Klägerin beruft.\n\n105\n\nBei der Prüfung der Frage, welche Dritterzeugnisse als\nrelevantes Umfeld zu berücksichtigen sind, ist bei dem Tatbestand\nder vermeidbaren Herkunftstäuschung auf den Zeitpunkt der ersten\nVerletzungshandlung, somit auf den Zeitpunkt des Marktzutritts der\nbeanstandeten Schere der Beklagten abzustellen (vgl. BGH WRP\n1976/377 \"Ovalpuderdose\"; BGH GRUR 1985/876, 878 \"Tchibo/Rolex I\").\nIm Streitfall ist der Akte nicht zu entnehmen, wann die Beklagte\nmit dem Verkauf des streitgegenständlichen Scherenmodells begonnen\nhat. Die Abmahnung der Beklagten durch die Klägerin datiert vom 5.\nApril 1995 (Bl. 104 GA). Der Vortrag der Beklagten gibt aber\ndeutlich zu erkennen, daß die Beklagte die Schere bereits vorher\nangeboten hat. Es bedarf jedoch keiner Prüfung, ob evt. einige der\nvon der Beklagten als im Streitfall relevantes Produktumfeld\nangeführten Scheren außer Betracht bleiben müssen, weil sie erst\nauf den Markt gelangt sind, als die Beklagte bereits mit dem\nVertrieb der beanstandeten Schere begonnen hatte. Ebenso kann offen\nbleiben, ob nicht einige der von der Beklagten benannten\nDrittprodukte jedenfalls in Beachtung der in der Entscheidung\n\"Tchibo/Rolex I (a.a.O.) vom Bundesgerichtshof dargelegten\nGrundsätze vorliegend außer Betracht bleiben müssen, weil sie in\netwa zeitgleich mit der als unlautere Nachahmung beanstandeten\nSchere der Beklagten auf den Markt gekommen sind, oder ob auch\ndiese Produkte ungeachtet der erwähnten Grundsätze des\nBundesgerichtshofs im Streitfall zum relevanten Umfeld zu zählen\nsind, weil die Klägerin eventuell nicht zügig und nachhaltig genug\ngegen diese Produkte vorgegangen ist. Selbst wenn man alle von der\nBeklagten angeführten Drittprodukte in die Prüfung des relevanten\nUmfelds mit einbezieht und dabei auch von den für diese Produkte\nvon der Beklagten behaupteten Umsätzen ausgeht, ergeben sich keine\nausreichenden Anhaltspunkte für einen Wegfall oder eine Schwächung\nder wettbewerblichen Eigenart des Klagemodells \"TWIN\" durch diese\nErzeugnisse:\n\n106\n\nDie in dem Parallelverfahren 6 U 159/95 OLG Köln als Modelle zu\nden Akten gereichten Vielzweckscheren der Firma P. (Anlage B 4,\ndiese Schere ist identisch mit der bereits erwähnten \"P.\"-Schere,\ndie in der Anlage 11 zur Klageschrift abgebildet ist und auch von\nder Klägerin als Produktumfeld angeführt wird), der Firma E.\n(Anlage B 7) und der Firma H. (Anlage B 12), auf die sich auch die\nBeklagte des vorliegenden Verfahrens als Produktumfeld beruft, sind\nnach Größe und Gestaltung ganz oder jedenfalls nahezu baugleich.\nWährend das Modell der Firma P. in weißem Kunststoff gehalten ist,\nist der Kunststoffbezug bei den beiden anderen Modellen schwarz.\nDer Drehpunkt der Scherenblätter ist bei allen drei Modellen mit\neiner großen runden Kunststoffkappe in roter Farbe betont, wobei\ndiese Kappe nur bei der Schere der Firma H. lediglich auf der einen\nSeite rot und auf der anderen Seite schwarz ist, während die\nanderen Modelle auf beiden Seiten rote Kunststoffkappen aufweisen.\nWeiterhin findet sich bei diesen drei Scheren jeweils ein\nmandelförmiger Flaschenöffner mit sichtbaren Metallzähnen an der\nselben Stelle wie bei dem Klagemodell \"TWIN\". Trotz dieser gewissen\nÄhnlichkeiten und Gemeinsamkeiten mit der Ausgestaltung des\nKlagemodells ist jedoch der Gesamteindruck, den die Scherenmodelle\nB 4, B 7 und B 12 bei flüchtiger wie bei aufmerksamer Betrachtung\nvermitteln, ein auffällig anderer als bei \"TWIN\". Die Scheren haben\n- abgesehen von dem Flaschenöffner - große Ähnlichkeit mit der\nherkömmlichen Schneiderschere, wie sie zum Abtrennen von\nStoffbahnen benutzt wird. Ihr Erscheinungsbild wird ganz maßgeblich\ngeprägt durch die Asymmetrie der Griffaugen, von denen eines\ndeutlich länger als das andere ist. Der asymmetrische Eindruck wird\nzusätzlich verstärkt nicht nur durch die lediglich an einem\nGriffauge angebrachte Anstoßstelle sondern insbesondere auch durch\ndie farbliche Gestaltung der Schere mit Hilfe des Kunststoffbelags.\nAnders als bei dem Modell \"TWIN\" sind nämlich bei den hier in Rede\nstehenden Drittprodukten die - auch hier breiten und leicht\ngeschwungenen - Scherenblätter nicht zu einem beachtlichen Teil\nfrei, das heißt ohne Kunststoffbelag, zu sehen, mit dem bei der\nErörterung der wettbewerblichen Eigenart von \"TWIN\" beschriebenen\ndolchförmigen Eindruck. Vielmehr ist der weitaus größte Teil dieser\nScheren jeweils mit Kunststoff verkleidet, wobei der\nKunststoffbelag auf der linken Seite der Scheren bis etwa 1 cm zur\nScherenspitze reicht und auf der rechten Seite einen \"Streifen\" von\netwa 8 mm bis ca. 1 cm von dem Metall der Scherenblätter sichtbar\nläßt. Schließlich ist der geringe sichtbare Teil der Scherenblätter\nnoch mit deutlich erkennbaren Querkerbungen versehen und auch\ndadurch abweichend von \"TWIN\" gestaltet.\n\n107\n\nNach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, daß die\nScheren der Anlagen B 4, B 7 und B 12 das Erinnerungsbild des\nVerbrauchers vom Aussehen einer Vielzweckschere in einer Weise\nbeeinflußt haben und noch prägen, daß die Gestaltung des\nKlagemodells \"TWIN\" für ihn keine oder allenfalls nur sehr geringe\nHinweisfunktion auf diese Schere und deren Herkunft von einem\nbestimmten Hersteller besäße. Der Verbraucher wird sich im\nGegenteil angesichts der deutlich anders gestalteten\nKonkurrenzprodukte um so mehr an den beschriebenen Besonderheiten\ndes Aussehens von \"TWIN\" und entgegen der Ansicht der Beklagten\nnicht an deren roten Kunststoffkappe mit der eingedruckten\nZwillings-Marke zur Unterscheidung gegenüber der Konkurrenz\norientieren, weil - wie aufgezeigt - auch Drittprodukte mit roten\nKunststoffkappen mit oder ohne dort angebrachten\nFirmenbezeichnungen oder Bildmarken versehen sind.\n\n108\n\nDie Gestaltung der als Anlage B 8 im Parallelverfahren als\nOriginalmodell überreichten Schere der Firma L. hält ebenfalls\neinen deutlichen Abstand zu \"TWIN\". Schon die erheblichen\nGrößenunterschiede (von etwa 20 cm bei dem Klagemodell und ca. 14\ncm bei der Schere der Firma L.) tragen zu einem auffällig anderen\nErscheinungsbild gegenüber \"TWIN\" bei. Die Scherenblätter des\nModells B 8 wirken zudem schmal und zierlich. Sie sind\noffensichtlich für Feinarbeiten wie zum Beispiel Hand- und\nBastelarbeiten bestimmt und nicht wie Vielzweckscheren in erster\nLinie auf die Verrichtung \"gröberer Arbeiten\" angelegt, selbst wenn\ndiese Scheren ebenfalls beim Basteln und Handwerken eingesetzt\nwerden können. Dieser andere Gebrauchszweck der Schere der Firma L.\nwird auch dadurch erkennbar, daß sie keinen Flaschenöffner\naufweist. Zu dem unterschiedlichen Erscheinungsbild dieser Schere\ngegenüber dem Klagemodell \"TWIN\" trägt weiterhin der gerade\nAbschluß ihrer Außenkonturen am unteren Rand bei sowie die jeweils\nvom rechten Griffauge schräg nach links oben führende Wölbung der\nschwarzen Kunststofffläche. Hinzukommt, daß die flache Wölbung auf\ndem Drehpunkt des Modells B 8 deutlich kleiner ist als bei \"TWIN\"\nund allen sonstigen im vorliegenden Rechtsstreit von den Parteien\nerörterten Scherenmodellen, zudem auch eine Betonung dieser Kappe\ndurch eine mit dem schwarzen Kunststoff kontrastierenden Farbe\nfehlt.\n\n109\n\nDie von der Firma B., S., früher vertriebene Schere (im\nfolgenden \"B.-Modell\" genannt) und die damit baugleiche von der\nBeklagten des Parallelverfahrens 6 U 159/95 OLG Köln früher\nangebotene Schere, die Gegenstand der Abmahnung der Beklagten durch\ndie Klägerin im Mai 1992 war, muß - ersichtlich auch nach Meinung\nder Beklagten - bei der Erörterung des Produktumfeldes außer\nBetracht bleiben. Der Vertrieb dieser Schere durch die Firma B. ist\nvon der Klägerin mit dem rechtskräfigen Urteil des Landgerichts\nKöln vom 25. Januar 1994 (AZ.: 31 O 535/93) erfolgreich unterbunden\nworden. Was die von der Firma F. E. Sohn GmbH u. Co. früher\nangebotene \"B.-Schere\" angeht, hat die Beklagte den Vertrieb dieser\nerstmals in ihrem Katalog für 1992 vorgestellten Schere nach ihrem\neigenen Vortrag schon 1992 eingestellt. Angesichts der Kürze der\nMarktpräsenz dieser Schere und des Fehlens jeglicher Angaben dazu,\nin welchem Umfang die Firma F. E. Sohn GmbH u. Co. diese Schere\ndamals vertrieben hat, kann daher nicht davon ausgegangen werden,\ndaß dieses Scherenmodell das Vorstellungsbild des Verbrauchers zum\nAussehen einer Vielzweckschere in relevanter Weise beeinflußt hat.\nDaß auch die von der Beklagten im Schriftsatz vom 28. Juni 1996\n(Bl. 354, 360) angeführte Küchenschere der Firma Felix Gloria-Werk\nS., die vor 1978 erschienen sein soll, keine Bedeutung für die\nwettbewerbliche Eigenart von \"TWIN\" hat, ist angesichts der\ndeutlich anderen Gestaltung dieser Schere gegenüber \"TWIN\"\noffensichtlich und bedarf daher keiner Erörterung (abgesehen davon,\ndaß weder ersichtlich ist, ob die Schere überhaupt noch bei dem\nMarktzutritt von \"TWIN\" auf dem Markt war und derzeit noch ist und\ndem Vortrag der Beklagten zudem nicht zu entnehmen ist, in welchem\nUmfang diese Schere dem Verkehr tatsächlich bekannt geworden\nist).\n\n110\n\nSchließlich ist mit dem Landgericht davon auszugehen, daß auch\ndie als Anlagen B 9 - 11 im Parallelverfahren überreichten\nScherenmodelle der Firma K. in ihrer Gestaltung trotz gewisser\nAnklänge an die Form des Klagemodells \"TWIN\" von dem\nErscheinungsbild des Klagemodells maßgeblich abweichen.\n\n111\n\nAlle drei Modelle der Firma K. sind im wesentlichen baugleich.\nUnterschiedlich ist nur die Farbe der großen runden\nKunststoffkappe, die bei diesen Scheren den Drehpunkt der\nScherenblätter markiert und betont. Diese Kappen sind bei einer der\nK.-Scheren auf der einen Seite rot und auf der anderen Seite der\nSchere schwarz. Das andere Modell der Firma K. hat jeweils weiße\nKunststoffkappen. Bei dem dritten Modell der Firma K. ist die auf\nder einen Seite der Schere in gelbem Kunststoff gehaltene Kappe\nnicht auf dem schwarzen Kunststoff angebracht. Sie sitzt vielmehr\nunmittelbar auf dem Scherenblatt und dessen Drehpunkt, während der\nschwarze Kunststoffbelag bei diesem Modell nicht wie bei den\nanderen K.-Scheren bis über den Drehpunkt der Schere gezogen ist,\nsondern bereits vor der Kunststoffkappe und dem Drehpunkt der\nScheren mit einem leicht nach unten weisenden Abschluß endet. Auf\nder anderen Seite dieses Scherenmodells fehlt eine solche Kappe.\nObwohl die Außenumrisse der drei K.-Scheren und des Klagemodells\n\"TWIN\" bis auf die \"Ecke\" am unteren äußeren Rand der K.-Scheren\nnur unwesentlich voneinander abweichen, wenn man die Scheren\naufeinanderlegt, erscheinen die Modelle der Firma K. doch breiter\nund ausladender als die Vielzweckschere \"TWIN\". Dieser Eindruck\nwird insbesondere durch die abweichende Gestaltung der beiden\nGriffaugen und des Flaschenöffners bei den K.-Scheren hervorgerufen\ndie - anders als bei \"TWIN\" mit seinen schlanken, auf die\nScherenspitze hinstrebenden Linien und Formen - die Waagerechte\nbetonen. Der Flaschenöffner der K.-Scheren ist nicht mandelförmig\nsondern kreisrund. Bei ihm finden sich auch keine Metallzähne wie\nbei \"TWIN\"; vielmehr ragen in den unteren Bereich der kreisrunden\nÖffnung zwei unübersehbare Metallplatten hinein. Die beiden\nGriffaugen der K.-Schere gehen im unteren Bereich weiter\nauseinander als bei \"TWIN\". Die Konturen dieser Griffaugen laufen\nauch nicht von der Anstoßstelle der Griffe gerade nach unten wie\nbei \"TWIN\", sondern sind dort jeweils leicht nach innen gewölbt.\nDadurch gewinnen nicht nur die durch die Griffaugen geschaffenen\nNegativformen eine andere Ausgestaltung als bei dem Klagemodell,\nvielmehr wird auf diese Weise auch die durch den Raum zwischen den\nGriffaugen bis zu deren Anstoßstellen geschaffene Negativform\nabweichend gestaltet. Da dieser Zwischenraum bei den Modellen der\nFirma K. beachtlich ist und sich durch seine Größe und durch die\nWölbung seiner Außenlinien der Form der Griffaugen zumindest\nnähert, weisen die K.-Scheren in diesem Bereich eine markante, von\ngeschwungenen Linien geprägte Dreiteilung auf, die einen völlig\nanderen Eindruck als die Gestaltung dieses Bereichs bei dem\nKlagemodell \"TWIN\" vermittelt.\n\n112\n\nZu diesen deutlichen Unterschieden der K.-Scheren gegenüber dem\nKlagemodell kommt hinzu, daß bei den Erzeugnissen der Firma K. die\nbei dem Klagemodell bestehende Symmetrie aufgegeben ist durch die\njeweils an einem Griffende befindliche Kunststoffnase. Auch dadurch\nwird der Gesamteindruck der K.-Scheren gegenüber dem Klagemodell\n\"TWIN\" verändert. Darüber hinaus sind die Scherenblätter der\nK.-Scheren zwar ebenfalls dolchartig gestaltet, wirken aber breiter\nund massiver als bei \"TWIN\", unter anderem deshalb, weil der\nKunststoffbelag nicht ganz so hochgezogen ist wie bei dem\nKlagemodell. Ein weiterer Unterschied zum Klagemodell findet sich\nbei dem stark gerundeten Abschluß des schwarzen Kunststoffs der\nK.-Scheren auf den Scherenblättern, der mit der Rundung der\nKunststoffkappe und des Flaschenöffners übereinstimmt und diese\nwiederholt. Unerheblich ist schließlich, daß die Klägerin außerhalb\ndieses Prozesses die Scheren der Firma K. als unlautere Nachahmung\ndes Klagemodells \"TWIN\" beanstandet hat. Es liegt auf der Hand, daß\njeder Wettbewerber bestrebt ist, seinem Produkt einen möglichst\nweiten Schutzumfang zu verschaffen. Ein Anlaß, die K.-Scheren und\nihren Abstand zu dem Klagemodell \"TWIN\" im vorliegenden\nRechtsstreit anders zu beurteilen, als vorstehend erörtert, ergibt\nsich daraus nicht.\n\n113\n\nWeitere Drittprodukte sind von der insoweit\ndarlegungspflichtigen Beklagten nicht angeführt worden. Nach\nalledem halten somit die erörterten Konkurrenzprodukte einen\ndeutlichen Abstand von dem Klagemodell \"TWIN\" ein, so daß \"TWIN\"\nseine von Hause aus bestehende wettbewerbliche Eigenart trotz der\nsichtlich größer werdenden Konkurrenz beim Marktzutritt der\nbeanstandeten Scheren der Beklagten weder ganz noch teilweise\neingebüßt hat. Daran hat sich auch in der nachfolgenden Zeit bis\nzum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung nichts geändert, denn\nder Vortrag der Beklagten gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß\nzwischenzeitlich neue, die wettbewerbliche Eigenart von \"TWIN\"\neventuell beeinträchtigende Modelle von Vielzweckscheren auf den\nMarkt gelangt sind. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.\nOktober 1996 auf das Vorgehen der Klägerin gegenüber der Firma H.\nTrading B.V. hingewiesen hat (vgl. Bl. 399 f. GA), geht es nach dem\neigenen Vortrag der Beklagten um ein Modell, das bis auf die beiden\nSeiten der Schere jeweils in schwarzer Farbe gehaltene Kappe auf\ndem Drehpunkt der Scheren den bereits erörterten Kupels-Scheren mit\nder roten Kappe und den weißen Kunststoffkappen entspricht und das\nzudem in Deutschland nur in geringen Stückzahlen vertrieben worden\nist (vgl. dazu die Schriftsätze der Beklagten vom 14. Oktober 1996,\nBl. 399 GA, und vom 19. Februar 1997, Bl. 455 GA).\n\n114\n\nc)\n\n115\n\nDas Produkt \"TWIN\" der Klägerin war jedoch nicht nur, wie vom\nTatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung gefordert, beim\nMarktzutritt des beanstandeten Produkts der Beklagten bereits auf\ndem Markt, so daß es tatsächlich zu Verwechslungen kommen konnte.\nMit den von der Klägerin bereits in 1. Instanz vorgelegten\nProspekten und anderen Unterlagen, wie z. B. dem Bericht in der\nFachzeitschrift \"Form\" (Anlage B 17) ist überdies belegt, daß das\nKlagemodell in seiner heutigen Form zumindest seit 1983 auf dem\nMarkt ist und beworben wurde. Aufgrund der Aussage des vom Senat\nvernommenen Zeugen Brummert steht zudem fest, daß die\nVielzweckschere \"TWIN\" in den Jahren 1987 - 1995 mit den auf S. 4\ndes Schriftsatzes der Klägerin vom 4. Juli 1996 (= Bl. 365 GA)\nausgewiesenen Stückzahlen im Inland verkauft worden ist. Danach\nergibt sich für 1987 ein Verkauf von insgesamt 90 910 Scheren mit\neinem stetigen Anstieg in den folgenden Jahren bis auf 154 740\nverkaufte Scheren im Jahre 1990, wobei diese Stückzahl mit nur\ngeringem Rückgang auch in den Jahren 1991 und 1992 gehalten werden\nkonnte. In den Jahren 1993 - 1995 hat sich der Umsatz etwas\nverringert, bis auf 89 500 für das Jahr 1995 und 75 300 für das\nJahr 1996, was mit der wachsenden Konkurrenz und auch mit der\nallgemeinen Wirtschaftslage zusammenhängen kann. Zu berücksichtigen\nist zudem, daß der Verkaufspreis des Klagemodells \"TWIN\" nach dem\ninsoweit unstreitigen Vortrag der Parteien im oberen Preissegment\nliegt, was z. B. für die beanstandete Schere der Beklagten oder\nauch den erörterten Drittprodukten der Firma E. und K. nach dem\ninsoweit von der Beklagten nicht widersprochenen Vortrag der\nKlägerin nicht gilt. Die zu diesen Drittprodukten von der Beklagten\nbehaupteten Umsatzzahlen können daher nicht ohne weiteres mit denen\ndes Klagemodells \"TWIN\" verglichen werden.\n\n116\n\nDie dem Klagemodell \"TWIN\" von Hause aus zukommende zumindest\ndurchschnittliche wettbewerbliche Eigenart ist daher - bis heute -\nnicht nur nicht durch das Produktumfeld geschmälert worden, sondern\nhat zudem durch die langjährige, sich gegenüber der zunehmend\ndichter werdenden Konkurrenz erfolgreich behauptende Marktpräsenz\ndes unveränderten Modells mit den angeführten Umsätzen eine\nzusätzliche Stärkung erfahren.\n\n117\n\nd)\n\n118\n\nDie im Streitfall zur Unterlassung verlangte Schere der\nBeklagten ist jedoch dem Klagemodell \"TWIN\" nach dem maßgeblichen\nGesamteindruck der sich gegenüberstehenden Produktgestaltungen in\neinem solchen Maße ähnlich, daß die Gefahr der Verwechslung dieses\nErzeugnisses mit der Vielzweckschere \"TWIN\" besteht.\n\n119\n\nDas von der Beklagten vertriebene Produkt weist nicht nur im\nDetail seiner Gestaltungselemente, sondern insbesondere auch nach\nseiner Gesamtanmutung eine signifikante Übereinstimmung mit der\nGestaltung auf, die für \"TWIN\" charakteristisch ist und die\nwettbewerbliche Eigenart der Ausstattung des Klagemodells\nbegründet. Dies beginnt bei den seitlichen, in sanften Schwüngen zu\nder Scherenspitze verlaufenden Außenlinien, gilt für die gleich\ngroßen und - was ihre Innenkonturen und die damit geschaffenen\nNegativformen angeht - völlig identisch gestalteten symmetrischen\nGriffaugen, weiterhin für die Ausformung und Anordnung des\nmandelförmigen Flaschenöffners mit den sichtbaren seitlichen\nMetallzähnen. Im wesentlichen identisch sind ebenfalls die\ndolchartigen Scherenblätter, die in etwa in der selben Höhe wie bei\n\"TWIN\" im Anschluß an den schwarzen Kunststoffbelag der Scheren\nbeginnen. Wie bei dem Klagemodell \"TWIN\" ist weiterhin bei der\nSchere der Beklagten auf dem Drehpunkt der Scherenblätter eine\nKunststoffkappe angebracht, die ebenso groß wie bei der Schere\n\"TWIN\" ist und auch mit einer zum Schwarz des Kunststoffes\nkontrastierenden Farbe versehen ist. Die Gemeinsamkeiten der sich\ngegenüberstehenden Modelle führen dazu, daß die Schere der\nBeklagten nicht nur die gleiche schlanke Silhouette wie \"TWIN\"\naufweist. Vielmehr finden sich bei dem beanstandeten Modell auch\ndie für das Klagemodell typischen Proportionen sowie die gleichen,\ndurch die symmetrischen Griffaugen und den Flaschenöffner\ngebildeten Negativformen, die bei den Scheren der Firma K. trotz\nähnlicher Außenkonturen wie bei dem Klagemodell einen maßgeblichen\nAbstand zu \"TWIN\" schaffen, während sie bei der Schere der\nBeklagten gerade die enge Verwandtschaft mit dem Klagemodell\nbetonen.\n\n120\n\nZwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, daß es auch\nAbweichungen bei den sich gegenüberstehenden Scherengestaltungen\ngibt. So verlaufen die Außenkonturen der Griffaugen am unteren\nScherenrand anders als bei \"TWIN\" für ein kurzes Stück gradlinig\nund bilden jeweils eine - wenn auch sehr \"weich\" geformte - Ecke in\nder Mitte des unteren Randes. Der Flaschenöffner ist bei den\nScheren der Beklagten zudem geringfügig größer als bei \"TWIN\", auch\nsind die Metallzähne etwas stärker als bei dem Klagemodell zu\nsehen. Weiterhin schließt der schwarze Kunststoffbelag der\nbeanstandeten Scheren nicht wie bei \"TWIN\" auf den Scherenblättern\nmit einer Schräge ab, sondern ist leicht gerundet. Darüber hinaus\nsind die Anstoßstellen der Griffaugen bei dem Produkt der Beklagten\netwas stärker ausgeprägt als bei \"TWIN\", wodurch der mittlere\nAbstand zwischen den Griffaugen etwas breiter als bei dem\nKlagemodell ist. Schließlich sind die auf dem Drehpunkt der Scheren\nangebrachten Kunststoffkappen bei dem Modell der Beklagten nicht\nrot/schwarz wie bei \"TWIN\" sondern aus weißem Kunststoff. Diese\nAbweichungen ändern aber nichts an der deutlichen Übereinstimmung\ndes Gesamteindrucks der sich gegenüberstehenden Modelle. Die\nmeisten dieser Unterschiede sind ohnehin nur feststellbar, wenn die\nScheren der Parteien nebeneinander präsentiert und sorgfältig auf\nAbweichungen hin untersucht werden. Dies entspricht aber nicht der\ntypischen Kaufsituation, bei der dem Verbraucher diese Produkte\nregelmäßig nicht gemeinsam gegenübertreten, sondern bei der er die\nModelle der Beklagten aus seinem Erinnerungsbild an die Schere\n\"TWIN\" beurteilt, die er z. B. in einer Werbeanzeige, in einer\nSchaufensterauslage oder bei Bekannten gesehen hat. Dabei wird sich\nder Verbraucher nach der Lebenserfahrung eher an den\nGemeinsamkeiten der Produkte der Beklagten mit seinem\nErinnerungsbild an \"TWIN\" orientieren und weniger an den\nUnterschieden, zumal wenn diese Unterschiede, wie im Streitfall,\nkeine konstruktiven Merkmale der Produkte betreffen und den\ncharakteristischen Gesamteindruck, den die Schere der Beklagten mit\n\"TWIN\" aus den oben dargelegten Gründen gemeinsam hat, unberührt\nlassen. Es geht zudem im Streitfall um Haushaltsgegenstände des\ntäglichen Bedarfs, die nach ihrem Zweck und ihren Verkaufspreisen\nvon den meisten Verbrauchern nicht erst nach sorgfältiger\nÜberprüfung aller in Betracht kommenden Produkte gekauft werden,\nsondern zumeist ohne langes Nachdenken nach nur flüchtiger\nBeurteilung des zu kaufenden Gegenstandes. Bei Berücksichtigung\ndieser Umstände ist schon zweifelhaft, ob und welche der oben\nangeführten Unterschiede zwischen den Produkten der Parteien der\ndurchschnittliche Verbraucher überhaupt bemerken wird, wenn ihm die\nScheren der Beklagten begegnen. Schon eine unmittelbare\nVerwechslung der streitgegenständlichen Scheren liegt deshalb nahe.\nAber selbst wenn dem Verbraucher z.B. die unterschiedliche Farbe\nder Kunststoffkappen auffallen sollte, ist dieser Umstand ebenso\nwie die anderen angeführten Abweichungen der Scherengestaltungen\nallenfalls geeignet, eine unmittelbare Verwechslung der Scheren der\nBeklagten mit dem Modell \"TWIN\" auszuschließen, nicht jedoch eine\nmittelbare Verwechslungsgefahr oder eine Verwechslungsgefahr im\nweiteren Sinne, von denen nach Überzeugung des Senats zumindest bei\neinem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher\nausgegangen werden muß. Gerade auch vor dem Hintergrund des bereits\nerörterten Produktumfelds, das dem Verbraucher vor Augen führt,\nwelche vielfältigen Formen es für Vielzweckscheren gibt und wie\nsich die Hersteller bemühen, ihre Produkte in Abgrenzung zur\nKonkurrenz zu gestalten, wird nämlich der Verbraucher derartig\nunverkennbare Gemeinsamkeiten, wie sie zwischen dem Klagemodell\n\"TWIN\" und der Schere der Beklagten nach deren jeweiligen\nGesamteindruck bestehen, zwanglos darauf zurückführen, daß entweder\nder Hersteller von \"TWIN\" nunmehr eine Zweitlinie über eine\n\"Billig-Schiene\" auf den Markt bringt, die die für \"TWIN\" typische\nGestaltung zeigt, um auch die Käuferschichten solcher Produkte\nanzusprechen, oder daß jedenfalls zwischen dem Hersteller der\nbeanstandeten Schere und dem Hersteller von \"TWIN\" organisatorische\noder wirtschaftliche Beziehungen bestehen, die den Hersteller der\nbeanstandeten Schere berechtigen, ein Produkt mit der\ncharakteristischen Gestaltung von \"TWIN\" zu vertreiben. Er wird\ndeshalb die von ihm eventuell bemerkten Unterschiede zwischen den\nhier sich gegenüberstehenden Produkten ohne langes Überlegen darauf\nzurückführen, daß es sich bei der beanstandeten Schere eben nicht\num das Modell \"TWIN\", sondern um ein Billigprodukt des Herstellers\nvon \"TWIN\" bzw. um ein Erzeugnis eines von dem Hersteller von\n\"TWIN\" hierzu ermächtigten anderen Herstellers handelt. Eine\nderartige Erklärung liegt aus der Sicht des Verbrauchers deshalb\nnahe, weil die angeführten Unterschiede zwischen den Produkten der\nParteien nicht die typische Gestaltung der Schere \"TWIN\" betreffen,\nsondern es dabei um Abweichungen bei den dekorativen\nGestaltungselementen geht bzw. um Abweichungen, die im Rahmen der\nVariationen liegen, wie sie - auch aus der Sicht des Verbrauchers -\nein Produkt erfahren kann und auch häufig erfährt, das lange auf\ndem Markt ist. Diese Beurteilung gilt nicht nur für die erwähnten\nUnterschiede der Ausformung des unteren Randes der Griffaugen und\ndes Abschlusses des schwarzen Kunststoffbelags auf den\nScherenblättern, die so minimal sind, daß sie von einem nicht\nunbeachtlichen Teil der Verbraucher ohnehin nicht bemerkt werden.\nDiese Beurteilung gilt vielmehr entgegen der Ansicht der Beklagten\nebenfalls für die bereits angesprochenen Unterschiede der sich\ngegenüberstehenden Vielzweckscheren bei der Farbgestaltung und Form\nder Kunststoffkappen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Rot\ntatsächlich die Hausfarbe der Klägerin ist, wie die Beklagte\ngeltend macht. Selbst wenn dies richtig und dem Verkehr bekannt\nwäre, wäre dies nicht geeignet, eine Verwechslungsgefahr im\nweiteren Sinne auszuschließen. Im übrigen wurde bereits dargelegt,\ndaß z. B. die Scheren der Firma K. und der Firma E. ebenso wie die\nSchere der Firma P. rote Kunststoffkappen in vergleichbarer Weise\nwie bei \"TWIN\" und den Scheren der Beklagten verwenden. Der Verkehr\nkann und wird daher gerade nicht eine rote Kunststoffkappe bei\neiner Vielzweckschere ausschließlich einem einzelnen Hersteller\nzuordnen, sondern muß sich an anderen Gestaltungselementen zur\nUnterscheidung der Scheren orientieren. Daß die Kunststoffkappen\nbei der beanstandeten Schere der Beklagten weiß und nicht rot sind,\nreicht daher selbst zur Ausräumung der dargelegten mittelbaren\nVerwechslungsgefahr nicht aus. Ohne Erfolg wendet die Beklagte\nweiterhin ein, dem Käufer sei bekannt, daß die Klägerin keine\nZweitmarke führe, jedenfalls keine Zweitmarke, bei der nicht\nausdrücklich und unmittelbar auf die Klägerin als Herstellerin von\nMessern und Scheren hingewiesen werde. Zunächst ist auch dieser\nEinwand der Beklagten allenfalls für die Frage relevant, ob neben\nder Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ebenfalls von einer\nmittelbaren Verwechslungsgefahr ausgegangen werden kann. Der\nEinwand der Beklagten vermag aber selbst die Annahme einer\nmittelbaren Verwechslungsgefahr nicht in Frage zu stellen.\nAbgesehen davon, daß die Beklagte trotz entsprechenden Hinweises\nder Klägerin nicht darzulegen vermochte, worauf sich die von ihr\nangeführte Kenntnis des Verkehrs gründet, spricht gegen das\nVorbringen der Beklagten die Praxis anderer Hersteller, Waren der\nunterschiedlichsten Branchen in \"Billiglinien\" auf den Markt zu\nbringen, wobei dies keineswegs jeweils unter Verwendung von\nKennzeichnungen und Ausstattungen geschieht, die den Hersteller\nerkennen lassen. Eine entsprechende Vorstellung der Verbraucher\nbesteht insbesondere bei Kaufketten wie die der Firma A., von der\nvielen Verbraucher bekannt ist, daß dort jedenfalls auch derartige\nProdukte angeboten werden und bei der, wie die Klägerin mit\nSchriftsatz vom 4. Juli 1996 (Bl. 371, 383) von der Beklagten\nunbestritten ausgeführt und belegt hat, ebenfalls Vielzweckscheren\nverkauft werden. Begegnet daher dem Verbraucher die beanstandete\nSchere der Beklagten in einer Werbung oder in einem Geschäft der\nFirma A., wird er umso eher angesichts der ins Auge springenden\nengen Verwandtschaft dieser Schere mit \"TWIN\" nicht nur einer\nVerwechslungsgefahr im weiteren Sinne, sondern auch der\naufgezeigten mittelbaren Verwechslungsgefahr unterliegen.\n\n121\n\ne)\n\n122\n\nDer Tatbestand des § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der\nvermeidbaren Herkunftstäuschung ist aber nicht nur nach seinen\nobjektiven Merkmalen, sondern auch in subjektiver Hinsicht\nerfüllt.\n\n123\n\nDabei ist ohne Bedeutung, daß die Beklagte nach dem\nübereinstimmenden Vortrag der Parteien nicht Herstellerin, sondern\nlediglich Vertreiberin der ihr von der Firma F. E. Sohn GmbH ##blob##amp;\nCo. gelieferten streitgegenständlichen Schere ist. Das Klagemodell\n\"TWIN\" ist bereits seit vielen Jahren erfolgreich auf dem Markt.\nDies spricht dafür, daß der Beklagten als Fachhandelsfirma (deren\nNiederlassung sich zudem in unmittelbarer Nachbarschaft zur\nKlägerin befindet) und unmittelbare Wettbewerberin der Klägerin die\nVielzweckschere \"TWIN\" schon bekannt war, als sie das Produkt von\nder Firma E. erstmals bezogen hat, die wiederum ab 1992/1993 mit\ndieser Schere erstmals auf den Markt gegangen ist. Da jedoch die\nbeanstandete Schere der Beklagten die charakteristische Gestaltung\nvon \"TWIN\" nicht nur unverkennbar als Vorbild gewählt hat, sondern\ndie Formgestaltung des Klagemodells - wie aufgezeigt - in einem\nhohen Maße nachahmt, ist davon auszugehen, daß die Beklagte bereits\nbei Beginn des Vertriebs der streitgegenständlichen Schere mit der\nMöglichkeit einer unlauteren Nachahmung des Klagemodells durch\ndieses Produkt gerechnet oder sich jedenfalls einer solchen\nKenntnis bewußt verschlossen hat, abgesehen davon, daß die Beklagte\nspätestens nach ihrer Abmahnung durch die Klägerin mit Schreiben\nvom 5. April 1995 Kenntnis von allen Umständen hatte, die die\nUnlauterkeit ihres Handelns begründen.\n\n124\n\nAuch wenn sie nur Vertreiberin der fraglichen Schere ist,\nhandelte und handelt damit die Beklagte jedoch subjektiv unlauter\nim Sinne von § 1 UWG, wenn sie nicht alle ihr möglichen und\nzumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um der Gefahr einer\nVerwechslung der von ihr vertriebenen Schere mit dem Modell \"TWIN\"\nausreichend entgegenzuwirken (vgl. BGH GRUR 1991/914, 915\n\"Kastanienmuster\"; Baumbach-Hefermehl a.a.O. § 1 UWG Rdnr. 474).\nDiesen Anforderungen ist die Beklagte aber nicht nachgekommen. Eine\ntechnische Notwendigkeit, Vielzweckscheren in der mit dem Produkt\n\"TWIN\" verwechselbaren Weise zu gestalten, wie es bei den beiden\nbeanstandeten Scheren der Beklagten der Fall ist, besteht nicht.\nDie von beiden Parteien im vorliegenden Verfahren angeführten\nScheren des Produktumfelds machen deutlich, daß selbst dann, wenn\nman mit dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 28. Juni 1996\n(Bl. 352 f.) davon ausgeht, daß Form und Anordnung des\nFlaschenöffnerfensters zwingend aus technischer Anforderung\nvorgegeben sei, Möglichkeiten bestehen, der Schere insgesamt einen\nanderen Gesamteindruck zu geben als er für das Klagemodell \"TWIN\"\ntypisch ist. Das Produktumfeld zeigt zugleich, daß auch bei\nBefolgung des von der Beklagten in dem erwähnten Schriftsatz\nangeführten Trends des Zeitgeschmacks zu einer Gestaltung der\nScherenaußenkontur mit klaren Formen ohne Schnörkel (Bl. 353 GA)\nein ausreichender Spielraum besteht, um eine Schere mit einem\nindividuellen, von der Gestaltung des Klagemodells \"TWIN\"\nabweichenden Gesamteindruck auf den Markt zu bringen. Auch sonst\nsind dem Vortrag der Beklagten keine Umstände zu entnehmen, die den\nSchluß zuließen, ihr sei nicht zumutbar und möglich gewesen,\ngeeignete Maßnahmen zur Verhütung oder Verringerung der Gefahr\neiner Irreführung des Verkehrs über die Herkunft der von ihr\nvertriebenen Schere zu treffen.\n\n125\n\nf)\n\n126\n\nSchließlich steht dem auf § 1 UWG gestützten\nUnterlassungsverlangen der Klägerin nicht der Verwirkungseinwand\nder Beklagten entgegen.\n\n127\n\nDie Verwirkung des wettbewerbs- oder markenrechtlichen\nUnterlassungsanspruchs setzt voraus, daß der Berechtigte über einen\nlängeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl er den Verstoß\nkannte oder ihn bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen\nerkennen mußte, so daß der Verpflichtete mit der Duldung seines\nVerhaltens durch die etwaige Berechtigte rechnen durfte und sich\ndaraufhin einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat. Dabei muß\nein Zustand geschaffen worden sein, der für den Benutzer einen\nbeachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben\nmuß und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn\ner durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (vgl.\nPiper/Köhler, UWG, Vor § 13 Rdnr. 97 m.w.N.). Daß eine Verwirkung\nin der \"Person\" der Beklagten eingetreten ist, weil die Klägerin\nden Wettbewerbsverstoß der Beklagten kannte oder ihn hätte kennen\nmüssen und auch die anderen Voraussetzungen der Verwirkung -\nbezogen allein auf die Beklagte - vorliegen, ist der Akte nicht zu\nentnehmen und wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.\nDiese beruft sich vielmehr auf eine gegenüber ihrer Lieferantin,\nder Firma F. E. Sohn GmbH ##blob##amp; Co., eingetretene Verwirkung der\ngegen diese Firma gerichteten und im Parallelverfahren 31 O 287/95\nLG Köln = 6 U 159/95 OLG Köln von der Klägerin geltend gemachten\nAnsprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf\nSchadensersatz wegen des im vorliegenden Rechtsstreits\nbeanstandeten Scherenmodells. Diese Verteidigung der Beklagten muß\njedoch bereits deshalb erfolglos bleiben, weil der\nUnterlassungsanspruch der Klägerin gegenüber der Firma F. E. Sohn\nGmbH ##blob##amp; Co. mangels schutzwürdigen Besitzstands der Firma E.\nnicht verwirkt ist. Insoweit wird auf das heute verkündete Urteil\nin dem erwähnten Parallelverfahren verwiesen.\n\n128\n\nDer aus der \"Person\" ihrer Lieferantin hergeleitete\nVerwirkungseinwand der Beklagten scheitert zudem daran, daß dieser\nEinwand aus § 242 BGB grundsätzlich nur von dem Verletzer geltend\ngemacht werden kann, in dessen Person die Voraussetzungen der\nVerwirkung vorliegen (vgl. Köhler in: Großkomm-UWG Vor § 13,\nAbschnitt B, Rdnr. 484 und in Piper/Köhler, a.a.O., Vor § 13 Rdnr.\n115, jeweils mit weit. Nachw.). Eine andere Beurteilung kann zwar\nausnahmsweise gelten, wenn der Dritte Rechtsnachfolger des\nVerletzers ist oder ein anderer damit vergleichbarer Sachverhalt\nvorliegt (Köhler a.a.O.). Vorliegend ist aber eine vergleichbare\nFallgestaltung (wie sie in der Rechtssprechung und Literatur z.B.\nfür den Pächter bejaht wird) nicht gegeben. Die Beklagte ist eine\nselbständige Handelsfirma. Auch wenn sie nicht Herstellerin,\nsondern nur Vertreiberin des beanstandeten Produkts ist, treffen\nsie unabhängig von den evt. vom Hersteller und vom Vorlieferanten\nvorgenommenen Prüfungen eigenständige Pflichten und Obliegenheiten\nin bezug auf ihr Wettbewerbshandeln und die Beachtung der\nGrundsätze des lauteren Wettbewerbs. Eine Verwirkung der Ansprüche\nder Klägerin gegenüber der Lieferantin der Beklagten kann daher\nnicht dazu führen, daß das in Rede stehende Plagiat beim Verkauf\ndurch die Firma F. E. Sohn GmbH ##blob##amp; Co. \"nicht mehr mit\nAuskunfts- und Schadensersatzansprüchen der Klägerin \"belastet\",\nsondern infolge der Verwirkung gleichsam frei von Rechten Dritter\ngeworden\" ist, wie die Beklagte im Schriftsatz vom 28. Juni 1996\n(Bl. 355 GA) geltend macht. Eine solche Betrachtung würde, worauf\ndie Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 4. Juli 1996 (Bl. 374) zu\nRecht hinweist, dem Verwirkungseinwand eine \"dingliche\" Wirkung\nbeigelegen, die diesem nach seinen stets individuell zu\nbestimmenden Voraussetzungen und Besonderheiten wie z.B. dem\nschutzwürdigen Besitzstand gerade nicht zukommt. Daß evt. die\nBeklagte bei der Firma F. E. Sohn GmbH ##blob##amp; Co. Rückgriff nehmen\nkann und damit das Ergebnis einer Verwirkung der Auskunfts- und\nSchadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Lieferantin der\nBeklagten wieder aufgehoben werden könnte, wie die Beklagte im\nSchriftsatz vom 28. Juni 1996 (Bl. 355) zu bedenken gibt,\nrechtfertigt keine andere Beurteilung. Dieser Einwand der Beklagten\nbetrifft ihr Innenverhältnis zur Firma F. E. Sohn GmbH ##blob##amp; Co.\nund kann deshalb der Klägerin nicht entgegengehalten werden,\nabgesehen davon, daß der Vortrag der Beklagten die Ausgestaltung\ndieses Innenverhältnisses nicht erkennen läßt.\n\n129\n\nDas Unterlassungsbegehren der Klägerin ist somit gem. § 1 UWG\ngerechtfertigt und die Berufung der Beklagten gegenüber diesem\nKlageanspruch unbegründet.\n\n130\n\n2.\n\n131\n\nDas Rechtsmittel der Beklagten ist dagegen teilweise\nerfolgreich, soweit es sich gegen die Verurteilung zur Auskunft und\nRechnungslegung sowie gegen die Feststellung ihrer\nSchadensersatzpflicht der Beklagten wendet und hierüber nach der\nteilweisen übereinstimmenden Erledigung der Auskunftsklage in der\nzweiten Instanz noch zu befinden war.\n\n132\n\nZwar ist mit dem Landgericht, auf dessen Erwägungen gemäß § 543\nAbs. 2 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, davon auszugehen, daß die\nBeklagte gemäß § 1 UWG wegen der streitgegenständlichen\nWettbewerbshandlung schadensersatzpflichtig und - als Vorbereitung\ndes Schadensersatzanspruchs - gemäß § 1 UWG in Verbindung mit § 242\nBGB auch zur Auskunft und Rechnungslegung im geforderten Umfang\nverpflichtet ist bzw. war, was den erledigten Teil der\nAuskunftsklage anbelangt. Die Beklagte kannte das Klagemodell\n\"TWIN\" und dessen gestalterische Besonderheiten, wie bereits\ndargelegt, bereits bei Beginn des Vertriebs der beanstandeten\nSchere. Wenn sie dennoch ein Scherenmodell auf den Markt bringt,\ndas wie die im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständliche\nSchere in einem hohen Maße die Gefahr von Herkunftstäuschungen mit\ndem Klagemodell \"TWIN\" begründet, obwohl diese Gefahr ohne weiteres\nhätte vermieden werden können, handelt die Beklagte zumindest\nfahrlässig. Es entspricht weiterhin der Lebenserfahrung, daß solche\nVerletzungshandlungen in der Vergangenheit zu einem Schaden der\nKlägerin geführt haben und bei Fortsetzung der Verstöße auch\nzukünftig weiterhin führen werden, weil der Verkehr der\naufgezeigten Verwechslungsgefahr unterliegt.\n\n133\n\nDie Klägerin kann jedoch Auskunft nebst Rechnungslegung und auch\nSchadensersatz erst ab dem 6. Dezember 1994 verlangen. Der\nAuskunftsanspruch, der - wie im Streitfall - den\nSchadensersatzanspruch der Klägerin vorbereiten soll, setzt voraus,\ndaß dieser Schadensersatzanspruch bereits dem Grunde nach besteht,\nwozu insbesondere auch das Vorliegen einer schädigenden Handlung\ngehört. Folglich kann - von Ausnahmefällen abgesehen, die hier\nnicht vorliegen - Auskunft und Schadensersatz erst ab dem Zeitpunkt\nder ersten bekannten Verletzungshandlung gefordert werden (vgl.\ndazu Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, Kap.\n38 Rdnr. 7 mit weit. Nachw.). Der Vortrag der Beklagten läßt\ndeutlich erkennen, daß sie die beanstandete Schere nicht nur wenige\nTage und Wochen vor ihrer Abmahnung durch die Klägerin mit\nSchreiben vom 5. April 1995 vertrieben hat. Wann genau sie jedoch\nmit dem Verkauf dieser Schere begonnen hat, ist nicht\nfestzustellen. Als einziger greifbarer Anhaltspunkt bleibt daher\nnur das von der Beklagten - wenn auch unter einem anderen\nGesichtspunkt, nämlich dem der Verjährung - angeführte Datum vom 6.\nDezember 1994, so daß der Klägerin die von ihr geltend gemachten\nNebenansprüche erst ab diesem Zeitpunkt zuerkannt werden\nkönnen.\n\n134\n\nDabei bedurfte es keiner Prüfung, ob die Nebenansprüche der\nKlägerin evt. auch aus § 14 a GeschmMG oder aus einer anderen\nRechtsgrundlage wie z.B. §§ 812 Abs. 1, 242 BGB begründet sind,\ndenn auch aus diesen Anspruchsgrundlagen kann die Klägerin aus den\noben angeführten Erwägungen Auskunft nebst Rechnungslegung und\nSchadensersatz nur ab dem Zeitpunkt der ersten bekannten\nVerletzungshandlung fordern.\n\n135\n\nEine Verwirkung der danach lediglich teilweise begründeten\nNebenansprüche der Klägerin ist nicht gegeben. Auch hierbei beruft\nsich die Beklagte allein auf eine in der \"Person\" ihrer\nLieferantin, der Firma F. E. Sohn GmbH ##blob##amp; Co., eingetretene\nVerwirkung. Wie aber bereits im Zusammenhang mit der Erörterung des\nUnterlassungsbegehrens der Klägerin ausgeführt worden ist,\nentfaltet eine gegenüber der Firma F. E. Sohn GmbH ##blob##amp; Co.\neingetretene Verwirkung keine Wirkung gegenüber der Beklagten.\n\n136\n\nAuf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung kommt\nes nicht an, da sich daraus über die schon vorgenommene zeitliche\nEingrenzung der Nebenansprüche hinaus keine weitere zeitliche\nBegrenzung dieser Ansprüche der Klägerin mehr ergeben kann.\n\n137\n\n3.\n\n138\n\nDie nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung\neingegangenen Schriftsätze der Klägerin vom 8. und 26. August 1997\nund der Beklagten vom 8. und 14. August 1997 lagen vor. Abgesehen\ndavon, daß bis auf den nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom\n8. August 1997 den Parteien kein Schriftsatznachlaß gewährt worden\nwar, enthalten diese Schriftsätze auch keinen Sachvortrag, der\nAnlaß zu einer abweichenden Beurteilung des Rechtsstreits und ggf.\nzu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt.\n\n139\n\n4.\n\n140\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO.\nDabei waren die Kosten der von den Parteien teilweise\nübereinstimmend für erledigt erklärten Auskunftsklage gemäß § 91 a\nAbs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Die Beklagte hatte die\ninsoweit geforderte Auskunft bereits im Verlauf der ersten Instanz\nerteilt, so daß das Auskunftsbegehren schon zum Zeitpunkt des\nerstinstanzlichen Urteils nicht (mehr) begründet war. Es entsprach\ndeshalb billigem Ermessen im Sinne von § 91 a Abs. 1 ZPO, die\nKlägerin mit den auf diesen Teil der Klage entfallenden Kosten zu\nbelasten.\n\n141\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht\ngemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n142\n\nDie Beschwer der Parteien war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO\nfestzusetzen und entspricht dem Wert des Unterliegens der Parteien\nim Rechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310373","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-03/6-u-172-95","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":19},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310373","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310373","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-03/6-u-172-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310373","retrieved":"2026-07-09 03:40:25.545910+00:00"}}