{"status":"available","doknr":"OLD310372","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1203.6U159.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-03","aktenzeichen":"6 U 159/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D :\n\n2\n\nDie Klägerin stellt hochwertige Stahlwaren, insbesondere\nSchneidwaren aller Art her und vertreibt diese Erzeugnisse\nweltweit. Zu ihrem Vertriebsprogramm gehört u. a. eine\nVielzweckschere \"T.\" mit einem Flaschenöffner - Fenster, die sie\nnach einem Entwurf des Designers R. B. anfertigt und nach ihrer\nBehauptung seit 1982 in unveränderter Gestaltung mit großem\nMarkterfolg in den inländischen Handel bringt. Die Schere ist im\nApril 1984 von einer internationalen Jury für die Ausstellung \"iF\nDie gute Industrieform\" anläßlich der Hannover-Messe sowie im\nAugust 1984 von der \"Industrieform e. V.\", Essen, wegen ihres\nDesigns ausgezeichnet und in deren ständige Produktschau\naufgenommen worden (vgl. dazu die als Anlagen K 7 und 8 zur Klage\nvorgelegten Urkunden). Wegen des Aussehens der Vielzweckschere \"T.\"\nwird auf das als Anlage 3 zur Klage vorgelegte Produktmuster und\ndie Abbildungen in den mit dem Anlagenkonvolut K 9 von der Klägerin\nüberreichten Werbeschriften Bezug genommen.\n\n3\n\nDie Klägerin hat am 8. Dezember 1981 für eine Vielzweckschere\nbeim Amtsgericht Solingen ein Geschmacksmuster hinterlegt, das am\n10. Dezember 1981 unter dem Aktenzeichen 5 MR 9210 mit einer\nSchutzfrist von 15 Jahren eingetragen worden ist. Die (aus der\nAnlage K 4 und Bl. 56 GA ersichtliche) hinterlegte Schere\nunterscheidet sich von der am Markt vertriebenen Schere \"T.\" u.a.\ndadurch, daß an den unteren Griffenden des hinterlegten Modells\nfüßchenartige Dornfortsätze angebracht sind und die runde\nKunststoffkappe auf dem Drehpunkt der Scherenblätter nicht - wie\nbei \"T.\" - in roter sondern in weiß-grauer Farbe gehalten ist.\n\n4\n\nDie Beklagte bietet u. a. ebenfalls Schneidwaren an und steht\ndeshalb mit der Klägerin im unmittelbaren Wettbewerb. Teil des\nProgramms der Beklagten war im Jahre 1992 eine im Katalog Nr. 15\nder Beklagten unter der Bestell-Nr. 284723 angebotene Küchenschere\nmit einer großen, runden, in roter Farbe gehaltenen Kunststoffkappe\nauf dem Drehpunkt der Scherenblätter, hinsichtlich der die Klägerin\ndie Beklagte mit Fax vom 11. Mai 1992 (Bl. 59 GA) unter Berufung\nauf ihr Geschmacksmuster Nr. 5 MR 9210 AG Solingen erfolglos\nabgemahnt hatte. Wegen der Einzelheiten des insoweit zwischen den\nParteien im Mai 1992 geführten Schriftwechsels wird auf die von der\nBeklagten als Anlage B 13 überreichten Schreiben (Bl. 59 - 63 GA)\nverwiesen. Zu der von der Klägerin bei diesem Schriftwechsel - im\nFax vom 20. Mai 1992 - angekündigten Klageerhebung kam es\nnicht.\n\n5\n\nAm 16. August 1993 machte die Klägerin vor dem Landgericht Köln\n- AZ.: 31 O 535/93 - die u. a. gegen die Firma W. B. jr (GmbH u.\nCo), Solingen (im folgenden \"Firma B.\" genannt), gerichtete Klage\nauf Unterlassung und Auskunft sowie auf Feststellung der\nVerpflichtung der Firma B. zur Schadensersatzleistung anhängig.\nDieses Verfahren schloß mit dem rechtskräftigen, dem Klagebegehren\nentsprechenden Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Januar 1994 ab\n(vgl. dazu Anlage 10 a zur Klageschrift sowie die Beiakte 31 O\n535/93). Gegenstand dieses Rechtsstreits war eine Vielzweckschere,\ndie nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien mit der im Mai\n1992 von der Beklagten vertriebenen und von der Klägerin erfolglos\nabgemahnten Schere identisch war. Wegen des Aussehens dieser Schere\nwird auf die Schwarz-Weiß-Fotokopie auf der S. 10 des Schriftsatzes\nder Klägerin vom 30. August 1995 (Bl. 75 GA, dort die 2. Abbildung\nvon oben) sowie auf die Farbkopie Bl. 3 d. BA 31 O 535/93 LG Köln\nverwiesen.\n\n6\n\nDie Beklagte, die nach ihren Angaben den Vertrieb der im Mai\n1992 durch die Klägerin beanstandeten Schere mit der roten\nKunststoffkappe noch 1992 eingestellt hat, nahm in der folgenden\nZeit zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt den Vertrieb des im\nvorliegenden Rechtsstreit mit der Klage zu I. 1 b) angegriffenen\nScherenmodells auf. Wegen der Gestaltung dieser Vielzweckschere\nwird auf das von der Beklagten als Anlage B 5 überreichte\nOriginalmuster Bezug genommen. Diese Schere wurde in dem Katalog\nder Beklagten \"Werbeartikel 1993\" (Anlage B 14 zum Schriftsatz der\nBeklagten vom 17. Juli 1995, dort S. 20 und 26) beworben, außerdem\nim \"Zusatz-Katalog 15\" (Anlage B 15, dort S. 66 und 69).\n\n7\n\nMit dem im Oktober 1994 herausgekommenen \"Katalog 16\" (vgl.\nAnlage 12 zur Klageschrift, dort S. 51) bewarb die Beklagte das\nweitere im vorliegende Verfahren beanstandete Scherenmodell, mit\ndessen Vertrieb sie angeblich bereits ab Mitte 1994 begonnen hat.\nWegen der Gestaltung dieser Vielzweckschere, die Gegenstand des\nUnterlassungsantrags zu I. 1 a) ist, wird auf das von der Beklagten\nals Anlage B 6 überreichte Originalmuster verwiesen.\n\n8\n\nDie Klägerin sieht in dem Vertrieb der beiden angegriffenen\nScheren (Anlagen B 5 und B 6) eine Verletzung ihres\nGeschmacksmusterrechts Nr. 5 MR 9210 (AG Solingen) sowie einen\nVerstoß gegen § 1 UWG. Nach erfolgloser Abmahnung der Beklagten\nwegen des Scherenmodells Anlage B 6 mit Fax vom 21. Februar 1995\n(Bl. 406 GA) und einem zunächst vor dem Landgericht Frankfurt von\nder Klägerin gegen die Beklagte eingeleiteten einstweiligen\nVerfügungsverfahren kam es sodann am 8. Mai 1995 zur Einleitung des\nvorliegenden Rechtsstreits.\n\n9\n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, das - mit der von ihr\nvertriebenen Schere \"T.\" praktisch identische - Geschmacksmuster\nsei mit seinem neuartigen, herausragenden Design eigentümlich.\nEbenso komme der Gestaltung von \"T.\" wettbewerbliche Eigenart zu,\ndie trotz des inzwischen dichter besetzten Produktumfeldes erhalten\ngeblieben sei. Die mit der vorliegenden Klage angegriffenen\nVielzweckscheren der Beklagten stellten unzulässige Nachbildungen\ndes durch das Geschmacksmuster geschützten Modells bzw. des Modells\n\"T.\", dar, denn bei diesen Scheren seien sämtliche maßgeblichen\nGestaltungselemente des Geschmacksmuster-Modells bzw. von \"T.\"\npraktisch identisch übernommen worden.\n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nI.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nDie Beklagte zu verurteilen,\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\n1.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nes bei Meidung eines für jeden Fall der\nZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00\nDM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu\nunterlassen,\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nVielzweckscheren aus Kunststoff und\nStahl in den nachstehend wiedergegebenen Ausstattungen feilzuhalten\noder in den Verkehr zu bringen:\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\n2.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nder Klägerin Auskunft über die Herkunft\nder unter Ziff. I. 1. bezeichneten Vielzweckscheren zu erteilen,\nund zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der\nNamen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer\nVorbesitzer, sowie über den Umfang der zu I. 1. bezeichneten\nHandlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der einzelnen\nLieferungen unter Nennung\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\na)\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nder Liefermengen, Lieferzeiten,\nLieferpreise sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nb)\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nder Gestehungskosten unter\ndetaillierter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nc)\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\ndes erzielten Gewinns,\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\nund unter Angabe der einzelnen Angebote\nund der Werbung unter Nennung\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\nd)\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\nder Angebotsmengen, Angebotszeiten,\nAngebotspreise sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger\nund\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\ne)\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\nder einzelnen Werbeträger, der\nAuflagenhöhe, des Verbreitungszeitraums und\nVerbreitungsgebietes,\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\nwobei der Beklagten nach ihrer Wahl\nvorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Empfänger ihrer\nAngebote statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, der\nKlägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der\nBundesrepublik Deutschland vereidigten und ansässigen\nWirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch\ndessen Einschaltung entstehenden Kosten trägt und diesen\nermächtigt, der Klägerin Auskunft zu geben, ob ein bestimmtes\nAngebot oder ein bestimmter Empfänger eines Angebots in der\nRechnung enthalten ist;\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\nII.\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\nfestzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr\ndurch die unter I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist\nund/oder noch entstehen wird.\n\n53\n\n##blob##nbsp;\n\n54\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n55\n\n##blob##nbsp;\n\n56\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n57\n\nSie hat geltend gemacht, eine Verletzung des Geschmacksmusters\nmit der Geschäftsnummer 5 MR 9210 AG Solingen sei nicht gegeben.\nDie tatsächlich von der Klägerin vertriebene Modellvariante,\nnämlich die Vielzweckschere \"T.\", sei in dieser Form nicht\nBestandteil der Geschmacksmusteranmeldung, so daß es bereits an den\nformellen Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägern aus § 14 a\nGeschmMG fehle. Nach § 7 GeschmMG erlange nämlich der \"Urheber\"\neines Musters den Schutz gegen Nachbildung nur, wenn er dieses\nMuster bei dem Patentamt zur Eintragung in das Musterregister\nanmelde. Abgesehen davon weise das Muster nicht die erforderliche\nGestaltungshöhe auf und sei deshalb nicht schutzfähig. Sowohl in\nder Formgebung des Klingenteils als auch der Griffenden greife das\nMuster Elemente des vorbekannten Formenschatzes auf. Die Klägerin\nhabe schlichtweg zwei Scheren aus dem Programm der Firma B.\nzusammengezogen, so daß es lediglich nur noch einer gewissen\nHarmonisierung der Außenkontur an der neuentstandenen Schere im\nmittleren Bereich bedurft habe, um zu der von dem Geschmacksmuster\nder Klägerin erfaßten Schere zu gelangen. Sowohl das Zusammenfügen\ndieser vorbekannten Elemente als auch die damit verbundene\nHarmonisierung der Außenkontur im mittleren Bereich stelle jedoch\neine simple durchschnittliche Grundübung dar, die eine\nEigentümlichkeit nicht begründen könne. Es fehle aber ebenfalls an\neinem Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 1 UWG. Die Schere\n\"T.\" der Klägerin habe angesichts des Produktumfeldes einen\nallenfalls eng zu definierenden, nämlich auf die konkrete Form sich\nbeschränkenden Schutzbereich, der jedoch die beanstandeten Scheren\nder Beklagten nicht erfasse, denn diese wiesen deutliche\nUnterschiede zu der Gestaltung von \"T.\" auf.\n\n58\n\nZudem hat die Beklagten die Auffassung vertreten, mögliche\nUnterlassungsansprüche der Klägerin seien verwirkt. Die Klägerin\nhabe die Abmahnung vom Mai 1992 nicht weiter verfolgt, so daß sie -\ndie Beklagte - darauf habe vertrauen dürfen, daß die Klägerin gegen\ndie nunmehr streitgegenständlichen Scheren nicht vorgehen werde.\nDer Klägerin seien diese Scherenmodelle im übrigen auch jeweils\nzeitnah bekannt geworden, denn die Klägerin erhalte seit Jahren die\nKataloge der Beklagten. Im übrigen stünden die Parteien seit 1993\nin rechtlichen Auseinandersetzungen. Insoweit ist unstreitig, daß\ndie Beklagte Nebenintervenientin einer von der Firma B. 1993 in\nBezug auf das Patent 3232145 der Klägerin angestrengten\nNichtigkeitsklage ist.\n\n59\n\nSchließlich hat die Beklagte bezüglich der von der Klägerin\nverfolgten Nebenansprüche die Einrede der Verjährung erhoben.\n\n60\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrag\nder Parteien wird auf die dort gewechselten Schriftsätze und deren\nAnlagen Bezug genommen.\n\n61\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der\nzu den Akten gereichten Produkte der Parteien und des\nwettbewerblichen Umfelds.\n\n62\n\nMit Urteil vom 5. Oktober 1995 hat das Landgericht der Klage\nantragsgemäß stattgegeben. Das Landgericht hat das\nUnterlassungsverlangen der Klägerin gemäß § 1 UWG unter dem\nGesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung als begründet\nangesehen und dem Verlangen der Klägerin auf Auskunft,\nRechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der\nBeklagten gemäß §§ 1 UWG, 242 BGB entsprochen. Wegen der\nEinzelheiten der Ausführungen des Landgerichts wird auf die\nangefochtene Entscheidung Bezug genommen.\n\n63\n\nGegen dieses ihr am 18. Oktober 1995 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte am 17. November 1995 Berufung eingelegt, die sie nach\nentsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist\nrechtzeitig am 28. Januar 1996 begründet hat.\n\n64\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft mit ihrer Berufung ihren\nVortrag aus der ersten Instanz. Sie vertritt weiterhin die Ansicht,\ndaß die Klage weder aufgrund eines Geschmacksmusters der Klägerin\nnoch aus § 1 UWG begründet sei. Daß der Klägerin keine Ansprüche\naus dem Geschmacksmustergesetz zustünden, sei bereits in der ersten\nInstanz detailliert dargetan worden. Entgegen der Ausführungen des\nangefochtenen Urteils könne der Klage jedoch auch nicht auf der\nGrundlage des § 1 UWG stattgegeben werden. Dies gelte bereits\ndeshalb, weil das Klagemodell \"T.\" nicht über wettbewerbliche\nEigenart verfüge. Die Merkmale, die das Landgericht insoweit für\nseine gegenteilige Meinung angeführt habe, seien einzeln wie auch\ninsgesamt Gestaltungselemente, welche für die Formgebung von\nVielzweck-Küchenscheren zum Zeitpunkt des erstmaligen\nMarktauftritts der angegriffenen Küchenscheren typisch gewesen und\nes erst recht heute immer noch seien. Dies werde augenfällig durch\ndie Scherenmodelle der Drittprodukte demonstriert, die vom\nLandgericht nicht zutreffend gewürdigt worden seien. Wenn sich der\nVerkehr überhaupt etwas von der Gestaltung des Klagemodells\neinpräge, also nicht nur bei einer Nachfrage allgemein typische\nMerkmale und Funktionen einer Schere angäbe, könne es allenfalls\ndie leuchtend rote Kappe der Präzisions-Schraube auf der Oberseite\nder Schere mit der Wiedergabe der Zwillings-Bild-Marke der Klägerin\nsein, deren Firmenbestandteile \"Z.J.A. H.\" zusätzlich unterhalb\ndieser Plastikkappe angegeben seien. Eben diese leuchtend rote\nKappe der Präzisions-Schraube werde auf dem der Verpackung des\nKlagemodells beigegebenen Produktblatt bei der Wiedergabe des\nKlagemodells herausgestellt; das gleiche geschehe auf der\nUnterseite der Plastik-Verpackung, in der das Klagemodell\nvertrieben werde - dort zugleich unter der Wiedergabe der\nBild-Marke der Klägerin, die mit der dreifachen Benutzung der\nBild-Marke ebenfalls in demselben leuchtenden Rot auf derselben\nBeschreibung korrespondiere. Die Klägerin bezeichnet im übrigen\nselbst Rot als (ihre) Hausfarbe. Sie färbe nicht nur den i-Punkt\nihrer Produktbezeichnung \"T.\" ihres Klagemodells leuchtend rot,\nsondern verfahre auch sonst in dieser Weise bei der Bewerbung\ndieser Schere, im übrigen auch bei der Propagierung aller ihrer\nVielzweckscheren. Überall werde die Bild-Marke der Klägerin im\nselben leuchtenden Rot herausgestellt. Daß im übrigen das\nLandgericht Köln selbst die leuchtend rote Kappe des Klagemodells\nals maßgebliches Merkmal der angeblichen wettbewerblichen Eigenart\nvon \"T.\" angesehen habe, ergebe sich daraus, daß deren Fehlen bei\ndem Drittmodell der Firma L. (Anlage B 8) als wesentliche\nAbweichung vom Klagemodell angesehen worden sei.\n\n65\n\nDem Landgericht könne aber auch nicht gefolgt werden, soweit es\neine Verwechslungsgefahr zwischen den zwei streitbezogenen Modellen\nund dem Klagemodell angenommen habe, abgesehen davon, daß es\nmangels wettbewerblicher Eigenart des Klagemodells auf diese\nweitere Voraussetzung des § 1 UWG ohnehin nicht ankomme. Da beide\nstreitbezogenen Küchenscheren der Beklagten keine rote Kappe der\nPräzisions-Schraube, schon gar nicht mit der Bild-Marke der\nKlägerin oder einer anderen Bild-Marke aufwiesen, bei dem mit dem\nKlageantrag zu I. 1 a) beanstandeten Modell (Anlage B 6) zudem die\nForm der Kappe eine gänzlich andere sei (nämlich achteckig statt\nkreisrund), fehle es an einer Verwechslungsgefahr. Dies gelte erst\nrecht, wenn die zahlreichen weiteren Abweichungen der\nstreitbezogenen Modelle vom Klagemodell mit berücksichtigt würden,\nauf die sie - die Beklagte - bereits in der ersten Instanz\nhingewiesen habe. Eine Verwechslungsgefahr lasse sich aber auch\nnicht als mittelbare bejahen, wie es im angefochtenen Urteil\ngeschehen sei. Es gebe keine objektiv nachvollziehbaren\nAnhaltspunkte, geschweige denn Belege oder sonstige Beweise dafür,\ndaß der Verkehr die beiden angegriffenen Modelle als\nModellvarianten des markteingeführten Klagemodells oder als eine\nArt Zweit-/Billigmarke für einen anderen Vertriebsweg oder für\nandere Abnehmer ansehe. Das Klagemodell und die streitbezogenen\nModelle würden nicht auf prinzipiell unterschiedlichen Wegen\nfeilgeboten oder in den Verkehr gebracht; auch seien die\nWiederverkäufer/Abnehmer nicht prinzipiell andere. Desgleichen sei\nnicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Verkehr annehmen könne,\nzwischen den Herstellern/Vertreibern solcher Küchenscheren\nbestünden geschäftliche oder organisatorische Beziehungen selbst\ndann, wenn nicht nur die leuchtend rote Farbgebung der Kappe fehle,\nsondern die Kappe der Schere vielmehr weiß sei und die Form der\nKappe zudem nicht kreisrund sondern - wie bei dem beanstandeten\nModell gemäß Anlage B 6 - achteckig und auch keine Übergröße\naufweise.\n\n66\n\nDem Landgericht Köln könne ebenfalls nicht darin zugestimmt\nwerden, daß sie - die Beklagte - nicht das ihr Zumutbare getan\nhabe, um eine Verwechslung der sich gegenüberstellenden\nScherenmodellen zu vermeiden. Das Erfordernis der Abstandwahrung\nbeziehe sich nur auf die Merkmale, die die wettbewerbliche Eigenart\nbedingten. Sie - die Beklagte - habe jedoch dadurch, daß die Kappe\nder Präzisions-Schraube bei ihren Scheren nicht leuchtend rot,\nsondern weiß gestaltet sei, auch nicht übergroß gehalten und bei\ndem allein seit Mitte 1994 aktuellen Modell zudem nicht kreisrund\nsondern achteckig geformt sei, das ihr auch nach der Abmahnung vom\n11. Mai 1992 Zumutbare gegen betriebliche Herkunftsverwechslungen\ngetan.\n\n67\n\nSchließlich macht die Beklagte wie in der ersten Instanz\ngeltend, daß alle etwaigen Klageansprüche verwirkt seien, und hält\nweiterhin ihre Verjährungseinrede gegen den Schadensersatzanspruch\nund den Auskunftsanspruch der Klägerin für einen Zeitraum von mehr\nals 6 Monaten vor Klageerhebung, d.h. für die Zeit vor dem 1.\nDezember 1994, aufrecht.\n\n68\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n69\n\n##blob##nbsp;\n\n70\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. Oktober\n1995 - 31 O 287/95 - die Klage kostenpflichtig und vorläufig\nvollstreckbar abzuweisen,\n\n71\n\n##blob##nbsp;\n\n72\n\nihr - der Beklagten - als Gläubigerin\nSicherheitsleistung, auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft\neiner in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder\nöffentlich-rechtlichen Sparkasse, zu gestatten,\n\n73\n\n##blob##nbsp;\n\n74\n\nhilfsweise\n\n75\n\n##blob##nbsp;\n\n76\n\nihr - der Beklagten - für den Fall des\nteilweisen oder vollständigen Unterliegens nachzulassen, die\nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, auch durch\nselbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik\nDeutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen\nSparkassen, abzuwenden.\n\n77\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\ndie gegnerische Berufung\nzurückzuweisen,\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\nhilfsweise, ihr - der Klägerin -\nnachzulassen die Zwangsvollstreckung auch durch Sicherheitsleistung\nabzuwenden mit der Maßgabe, daß die Sicherheit auch durch\nBürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder\nöffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann.\n\n82\n\nAuch die Klägerin wiederholt und vertieft ihren\nerstinstanzlichen Vortrag, wobei sie ihre Klage weiterhin auf\nGeschmacksmusterrecht sowie auf § 1 UWG stützt. Sie ist der\nAnsicht, das Klagemodell \"T.\" weise hohe wettbewerbliche Eigenart\nauf, wie vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung\ndargelegt. Die \"leuchtend rote Kappe\" des Klagemodells, auf die die\nBeklagte in ihrer Berufungsbegründung wiederholt abhebe, stünde\ndessen wettbewerblicher Eigenart nicht entgegen. Vielmehr werde\ndurch dieses zusätzliche Gestaltungsmerkmal, das zugleich dem\nMarkenschutz diene, die Anbindung der prägnanten und merkfähigen\nForm von \"T.\" an das weltbekannte Unternehmen der Klägerin sogar\nweiter verdeutlicht. Ein Ersetzen des roten Firmenlogos des\nKlagemodells durch einen ansonsten identischen weißen Knopf oder\nein (fast) identisches weißes Achteck könne demgegenüber - falls\ndies vom (flüchtigen) Verkehr überhaupt bemerkt werde - allenfalls\nals Abänderung des Firmenlogos verstanden werden, welches aber\nweder die merkfähige Produkt-Gestalt noch die für die\nwettbewerbliche Eigenart konstitutive \"Besonderheit\" des\nKlagemodells beeinträchtige. Daß im übrigen die von der Beklagten\nbewußt in Kauf genommene, wenn nicht sogar angestrebte\nFehlvorstellung der Verbraucher, es gehe bei den Produkten der\nBeklagten um eine Zweitmarke des bekannten und geschätzten\nKlagemodells, nicht durch die streitgegenständlichen\nMinimaländerungen der Abdeckung des Gewerbeknopfes beeinträchtigt\nwerden könne, verstehe sich im übrigen von selbst. Wenn sie - die\nKlägerin - je auf den Gedanken gekommen wäre, eine preiswerte\n\"Zweitmarke\" zu entwickeln und anzubieten, dann hätte sie ihr\nKlagemodell nahezu zwangsläufig in der Weise gestalten müssen, wie\nes die Beklagte anbiete.\n\n83\n\nEs könne aber auch keine Rede davon sein, daß das Pro-\n\n84\n\nduktumfeld der wettbewerblichen Eigenart von \"T.\" entgegenstehe.\nEs habe zu keinem Zeitpunkt auf dem deutschen Markt\nKonkurrenzprodukte gegeben, deren Gestaltung geeignet (gewesen)\nwäre, die wettbewerbliche Eigenart der streitgegenständlichen\nVielzweckschere der Klägerin zu schwächen oder gar völlig in Frage\nzu stellen. Dabei sei zudem zu beachten, daß das Auftauchen von\nNachahmungen Dritter die wettbewerbliche Eigenart und den\nWettbewerbsschutz entsprechend den vom Bundesgerichtshof in der\nEntscheidung \"Tchibo/Rolex I\" (GRUR 1985/876, 878) angeführten\nGrundsätzen die wettbewerbliche Eigenart und den Wettbewerbsschutz\nnicht entfallen lasse. Die Beklagte könne sich folglich zu ihrer\nEntlastung und zur angeblichen Einengung der wettbewerblichen\nEigenart nicht auf parallel hinzutretende Nachbildungen berufen,\ngleichgültig, ob sie ursprungsgleich oder ursprungverschieden\nseien. Auszugehend sei vorliegend von dem wettbewerblichen Umfeld,\nwie es insbesondere in der Anlage 11 zur Klageschrift dargestellt\nsei. Diese in der Anlage 11 vorgestellten Drittprodukte gäben im\nübrigen nicht nur das wettbewerbliche Umfeld ab, sondern machten\nzugleich deutlich, daß ausreichende Möglichkeiten für einen\ndeutlichen Abstand zum Klagemodell und jeweils eigenständige\nGestaltungen bestünden. Die von der Beklagten vertriebenen und im\nvorliegenden Verfahren beanstandeten Produkte hängten sich folglich\nohne jede Notwendigkeit und Rechtfertigung an das Geschmacksmuster\nund an das in den Markt eingeführte Klagemodell an.\n\n85\n\nMit dem Landgericht sei jedoch ebenfalls von der Gefahr einer\nVerwechslung der sich gegenüberstehenden Scherenmodelle auszugehen.\nDie von der Beklagten insoweit herausgearbeiteten angeblichen\nDetail-Unterschiede würden zum einen von dem - zumal von dem\nflüchtigen - Verbraucher nicht wahrgenommen und seien im übrigen\nnicht geeignet, die Gefahr einer mittelbaren Verwechslung und die\nAnnahme einer billigen \"Zweitmarke\" aus dem gleichen Hause\nauszuräumen. Gerade minimale Unterschiede der von der Beklagten\nangesprochenen Art seien charakteristisch für \"Zweitmarken\", die\nvon führenden Markenherstellern als markenlose und verbilligte\nSchwesternprodukte auf den Markt gebracht würden. Die Beklagte\nkönne sich inbesondere nicht damit entlasten, daß sie nicht auch\nnoch die rote Farbe des markanten Knopfes im Zentrum, die der\nprägnanten Abdeckung der Präzisions-Schraube diene, übernommen\nhabe. Zum einen sei die These der Beklagten, daß Rot die Hausfarbe\nder Klägerin sei, in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Zutreffend\nsei allein, daß das Firmenlogo der Klägerin, insbesondere die\nstilisierte Darstellung der Zwillinge, durchweg in weißer Abbildung\nauf roten Grund oder umgekehrt in roter Abbildung auf weißem Grund\nerfolge. Aber schon die Markeneintragungen der Klägerin sei in\nSchwarz-Weiß gehalten. Entscheidend komme hinzu, daß insbesondere\nbei den Kunststoff-Materialien und -Gestaltungen (und bei der\nKnopfabdeckung im Zentrum gehe es lediglich um ein ästhetisches\nGestaltungsmerkmal) bei den Produkten der Klägerin durchaus\nunterschiedliche Farben eingesetzt würden. So würde z. B. die als\nAnlage 1 zur Klage vorgelegte klassische Vielzweckschere der\nKlägerin im Katalog in fünf verschiedenen Farben angeboten (vgl.\ndazu die Abbildung auf Bl. 12 d. Berufungserwiderung der Klägerin\nvom 30. April 1996, Bl. 208 d. A.). Zudem sei daran erinnert, daß\nauch das hinterlegte Geschmacksmuster der Klägerin einen weißen\nKnopf aufweise, was zusätzlich zeige, daß die rote Farbe der\nGewerbeknopf-Abdeckung keine herkunftshinweisende Funktion besitze\noder besitzen solle. Zu beachten sei darüber hinaus, daß die\nScheren der Firma K. mit weißem Punkt und mit rot/schwarzem Punkt\n(eine Seite rot, eine Seite schwarz) angeboten würden. Dies spreche\nebenfalls dafür, daß der Verkehr die Farbe des betreffenden\nPunktes/Knopfes nicht ausschließlich einem einzelnen Hersteller\nzuordne und zuordnen könne. Dann aber könne sich auch die Beklagte\nnicht durch eine andere Grundfarbe des ansonsten identisch\nübernommenen hervorgehobenen Knopfes entlasten. Unerheblich sei im\nübrigen aber auch, daß die Beklagte bei einem ihrer Produkte einen\nachteckigen weißen Knopf verwende. Schon vom Grundsatz her sei das\nAchteck wie jedes Vieleck dem Kreis angenähert. Der Verkehr, zumal\nder flüchtige Verbraucher, der sich nur an den ins Auge springenden\näußeren Gestaltungsmerkmalen und an dem ästhetischen Gesamteindruck\norientiere, werde die \"Achteckigkeit\" nicht oder kaum bemerken. Und\nselbst diejenigen Verbraucher, denen die leicht abweichende Gestalt\ndes achteckigen weißen Knopfes auffallen sollte, würden deswegen\nnicht auf eine unterschiedliche Besonderheit oder Herkunft des\nProduktes schließen, sondern vielmehr annehmen, daß es sich\ninsoweit um eine Variante bzw. um eine Zweitmarke des bekannten und\ngeschätzten Klagemodells handele.\n\n86\n\nDie Klageansprüche seien jedoch auch nicht verwirkt, wie\nebenfalls bereits zutreffend vom Landgericht ausgeführt. Es sei\nbereits mehr als fraglich, ob bei der Beklagten überhaupt ein\nschutzwürdiges Vertrauen habe entstehen können, denn die Beklagte\nsei angesichts des Abmahnverfahrens im Mai 1992 nicht gutgläubig\ngewesen. Schon im Verlauf des Abmahnverfahrens im Mai 1992 habe sie\n- die Klägerin - sich bemüht, die in dem Katalog Nr. 15 angebotene\nVielzweckschere, die mit der im Klageantrag zu Ziff. I 1. b.\nbezeichneten Schere identisch sei, zu erlangen. Auf die Bestellung\ndurch eine dritte Firma habe sie jedoch die als Anlage 16 im\nOriginal überreichte Vielzweckschere erhalten, die nicht mit der\nKatalog-Abbildung übereinstimme. Sie habe daher zu der Ansicht\ngelangen müssen, daß die Beklagte es faktisch unterlassen habe,\nVielzweckscheren der beanstandeten Art zu vertreiben. Der Beklagten\nseien diese Vorgänge selbstverständlich bekannt gewesen, denn sie\nhabe \"sie ja gestaltet\". Daraus folge, daß die Beklagte entweder\nnach der Abmahnung \"kalte Füße\" bekommen und die beanstandeten\nScheren nicht mehr zur Auslieferung gebracht habe. Eine andere\nMöglichkeit bestehe darin, daß die Beklagte von dem Auftrag der\nKlägerin gewußt oder diesen zumindest erahnt habe und durch die\nÜbersendung eines nicht bestellten abweichenden Modells bewußt\ngetäuscht habe. In jedem Fall sei die Beklagte hinsichtlich des\nVertriebs der streitgegenständlichen Scheren nicht gutgläubig\ngewesen. Hinzu komme, daß es für die Annahme der Verwirkung\nangesichts des nur relativ kurzen Vertriebszeitraums der\nstreitgegenständlichen Scherenmodelle an dem zu fordernden\nZeitmoment fehle. Darüber hinaus könne keine Rede davon sein, daß\nsie - die Klägerin - untätig geblieben sei und auf diese Weise\ndurch eigenes Verhalten die Entstehung eines Besitzstandes erst\nermöglicht habe. Schließlich sei von der Beklagten die Erlangung\neines für das Eingreifen des Verwirkungseinwands zu fordernden\nwertvollen Besitzstands nicht dargelegt worden.\n\n87\n\nWegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz\nwird auf die Schriftsätze der Parteien und die damit zu den Akten\ngereichten Anlagen Bezug genommen.\n\n88\n\nDer Senat hat Beweis erhoben über die Behauptung der\nKlägerin,\n\n89\n\n##blob##nbsp;\n\n90\n\ndie Vielzweckschere \"T.\" sei in den\nJahren 1987 bis einschließlich 1995 im Inland mit den auf S. 4 (=\nBl. 275 GA) des Schriftsatzes der Klägerin vom 4. Juli 1996\nangeführten Zahlen verkauft worden,\n\n91\n\ndurch Vernehmung des Zeugen B..\n\n92\n\nWegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das\nSitzungsprotokoll vom 18. Juli 1997 (Bl. 443, 444 GA) Bezug\ngenommen.\n\n93\n\nDie Akte 31 O 535/93 LG Köln sowie die Geschmacksmusterakte 5 MR\n9210 AG Solingen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung.\n\n94\n\nE N T S C H E I D U NG S G R Ü N D E :\n\n95\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache\nnur in geringem Umfang Erfolg.\n\n96\n\n1.\n\n97\n\n§ 14 a GeschmMG vermag die Unterlassungsklage nicht zu\nrechtfertigen, denn die 15jährige Schutzfrist des\nGeschmacksmusters, auf das sich die Klägerin stützt\n(Geschmacksmuster 5 Nr. 9210 AG Solingen), ist unstreitig im\nDezember 1996 abgelaufen und ein Geschmacksmusterschutz, wenn er\nbestanden haben sollte, damit erloschen. Das Unterlassungsbegehren\nder Klägerin ist jedoch gemäß § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der\nvermeidbaren Herkunftstäuschung begründet.\n\n98\n\nDanach ist die grundsätzlich zulässige Nachahmung fremder, nicht\nunter Sonderrechtsschutz stehender Erzeugnisse gemäß § 1 UWG\nwettbewerbswidrig, wenn sie unter Übernahme von Merkmalen erfolgt,\nmit denen der Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung\nverbindet, und der Nachahmer im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren\nnicht alles Erforderliche getan hat, um eine Irreführung des\nVerkehrs möglichst auszuschließen (vgl. BGH GRUR 1981/517, 519\n\"Rollhocker\"; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., § 1\nUWG Rdnr. 450, jeweils m.w.N.). Mit dem Landgericht ist davon\nauszugehen, daß das beanstandete Verhalten der Beklagten diese\nVoraussetzungen erfüllt und somit unlauter ist. Dabei konnten die\nMitglieder des Senats diese Feststellungen aus eigener Sachkunde\nund Erfahrung treffen, da sie ebenso wie die Mitglieder des\nLandgerichts zu den Verkehrskreisen gehören, an die sich die\nParteien mit ihren streitgegenständlichen Produkten wenden.\n\n99\n\na)\n\n100\n\nWettbewerbliche Eigenart besitzt ein Erzeugnis, dessen konkrete\nAusgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die\ninteressierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder\ndie Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH GRUR 1985/876,\n877 \"Tchibo/Rolex I\"; Baumbach-Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdnr. 451\nm.w.N.). Der konkreten Gestaltung der Vielzweckschere \"T.\" der\nKlägerin (Anlage K 3 zur Klage) kommt in diesem Sinne\nwettbewerbliche Eigenart zu, denn sie weist eine Kombination von\nMerkmalen auf, die in ihrer Gesamtwirkung dem Produkt gegenüber den\nvergleichbaren Konkurrenzprodukten eine einprägsame Individualität\nverleihen und herkunftshinweisend wirken.\n\n101\n\nDas Erscheinungsbild von \"T.\" wird maßgeblich geprägt durch die\nschlanke, einer Birnenform angelehnte Gestaltung des Produkts,\ndessen fließende Außenkonturen in sanften, gegenläufigen Schwüngen\nvon den beiden Griffaugen zu den ebenfalls leicht geschwungenen\nScherenblätter führen und in deren Spitze zusammenlaufen.\nCharakteristisch ist weiterhin die symmetrische Anordnung der\nbeiden gleich großen Griffaugen, die zusammen mit dem mandelförmig\ngestalteten Flaschenöffner in der Art eines Dreiecks einander\nzugeordnet sind, dessen Spitze auf die Scherenspitze hinweist und\nden Eindruck von der schlanken Gestaltung der Vielzweckschere mit\nden zur Spitze strebenden Linien und Formen unterstützt und\nverstärkt. Der Gesamteindruck von \"T.\" wird darüber hinaus\nbeeinflußt von der Akzentuierung der Schere durch den bis etwa auf\n2/3 der Scherenhöhe über den Drehpunkt der Scherenblätter hinaus\nhochgezogenen schwarzen Kunststoff, aus dem die dolchartigen\nScherenblätter herauswachsen, deren helles Metall mit dem\nKunststoff effektvoll kontrastiert. Hinzu kommt die Markierung des\nDrehpunktes der Scherenblätter mit einer großen, leicht gewölbten\nKunststoffkappe, welche auf der einen Seite der Schere in roter\nFarbe (mit eingeprägtem Z.-Zeichen) gestaltet ist, während sich auf\nder anderen Seite der Schere an dieser Stelle nur eine\nkappenförmige Wölbung des schwarzen Kunststoffs befindet. Das\nLandgericht weist zu Recht darauf hin, daß das Klagemodell \"T.\" mit\nseiner sehr harmonischen, formschönen aber gleichwohl funktionellen\nGestaltung Gebrauchszweck und Ästhetik in gelungener Weise\nmiteinander verbindet und insgesamt den Eindruck erweckt, wie aus\neinem Guß gefertigt zu sein. Der Senat hat - ebenso wie das\nLandgericht - keinen Zweifel daran, daß eine derartige Gestaltung\neiner Vielzweckschere geeignet ist, die Aufmerksamkeit des Verkehrs\nzu erwecken und sich als Hinweis auf das Produkt und dessen\nHerkunft von einem bestimmten Hersteller einzuprägen.\n\n102\n\nb)\n\n103\n\nDie von den Parteien angeführten Drittprodukte bestätigen diese\nBeurteilung der Ausstattung des Klagemodells. Diese Produkte mit\nihren vielfältigen Gestaltungsformen sind nicht nur Ausdruck des\nBemühens der Hersteller, ihren Erzeugnissen durch ein individuelles\nDesign ein unverwechselbares Gesicht zu geben, um sie von\nvergleichbaren eigenen Produkten und insbesondere denen der\nKonkurrenz zu unterscheiden. Vielmehr spiegelt sich darin auch das\nInteresse der Verbraucher wider, die - wie die Mitglieder des\nSenats aus eigener Erfahrung und Sachkunde wissen - bereits seit\nvielen Jahren Wert auf das Design solcher Küchen- und\nHaushaltsgeräte legen und sich deshalb hieran maßgeblich oder\njedenfalls auch bei ihrer Kaufentscheidung orientieren. Die\nersichtlich in den letzten Jahren vermehrt auf den Markt gelangten\nmit \"T.\" konkurrierenden Vielzweckscheren halten aber, selbst wenn\nsie einzelne Formelemente des Klagemodells aufweisen, nach ihrem\njeweiligen Gesamteindruck einen solchen Abstand von \"T.\" ein, daß\nsie die dieser Vielzweckschere von Hause aus zukommende\nwettbewerbliche Eigenart weder in Frage stellen noch zumindest\nschwächen, sondern bestärken.\n\n104\n\nZum relevanten Produktumfeld gehört zunächst die von der\nKlägerin in den 30er Jahren geschaffene und bis heute vertriebene\nSchere \"Küchenhilfe\", wie sie als Anlage 1 zur Klage als Modell zu\nden Akten gereicht worden ist. Zwar finden sich auch bei diesem\nProdukt symmetrisch angeordnete Griffaugen und ein mandelförmiger\nFlaschenöffner. Insbesondere durch die sehr stark geschwungenen\nAußenkonturen im schwarz gehaltenen mittleren und unteren Bereich\nder Schere sowie durch die nahezu kreisrunde Öffnung des oberhalb\ndes Flaschenöffners angeordneten Kapselöffners, dessen Rundung mit\ndem Schwung der Außenkonturen korrespondiert, ist jedoch der von\ndiesem Modell vermittelte Gesamteindruck ein völlig anderer als bei\ndem Modell \"T.\". Die nur bei der Schere \"Küchenhilfe\", nicht aber\nbei \"T.\" vorhandenen Dornansätze an den unteren Griffaugen und die\nzur Gänze sichtbaren Scherenblätter, deren Drehpunkt zudem nicht\nmit einer Kunststoffkappe bedeckt ist, tragen zusätzlich dazu bei,\ndie erheblichen Unterschiede zwischen diesen beiden Scherenmodellen\nder Klägerin zu verstärken.\n\n105\n\nAber auch die von der Klägerin mit den Farblichtbildern in\nAnlage 11 zur Klageschrift angeführten sechs Vielzweckscheren\nkonkurrierender Hersteller, die teils symmetrische, teils\nasymmetrische Formen aufweisen, demonstrieren augenfällig, welche\ngroße Bandbreite von deutlich von \"T.\" nach ihrem Gesamteindruck\nabweichenden Gestaltungsformen für eine Vielzweckschere bestehen,\nselbst wenn diese dieselben Einsatzmöglichkeiten wie das\nKlagemodell \"T.\" bietet und gegebenenfalls auch Einzelelemente\naufweist, wie sie bei der Form von \"T.\" zu finden sind. Hinzuweisen\nist dabei zum Beispiel auf die in der Anlage 11 abgebildete\nVielzweckschere der Firma Ed. W. Dreizackwerk mit ihren trotz der\nsymmetrischen Ausgestaltung unverkennbar anderen Außenlinien und\ndem ebenfalls deutlich abweichend gestalteten Flaschenöffner. Die\nanderen in der Anlage 11 abgebildeten Konkurrenzprodukte weisen\nebenfalls eine auf Anhieb selbst bei flüchtiger Betrachtung\noffensichtlich anders gestaltete Ausstattung als \"T.\" auf (wobei\nauf das in der Anlage 11 wiedergegebene Scherenmodell der Firma P.\nnoch später einzugehen ist). Unter diesen in der Anlage 11 von der\nKlägerin angeführten Drittprodukten finden sich im übrigen auch\nVielzweckscheren, bei denen der Drehpunkt der Scherenblätter mit\neiner kreisrunden Kappe betont ist, bei dem Erzeugnis der Firma P.\nund bei der Schere der Firma M. GmbH sogar mit einer roten\nKunststoffkappe ähnlich wie bei der Klägerin. Ungeachtet dessen,\ndaß bei der Schere der Firma M. GmbH in der roten Kappe eine\nAbbildung in der Art einer Bild-Marke eingedruckt ist, während die\nKappe bei der Schere der Firma P. den in weißer Schrift gehaltenen\nHinweis \"P.\" trägt, sprechen damit schon diese beiden\nProduktgestaltungen gegen die These der Beklagten,\nherkunftshinweisend bei dem Klagemodell \"T.\" sei aus der\nmaßgeblichen Sicht des Verkehrs allenfalls dessen rote\nKunststoffkappe mit der eingedruckten Z.-Marke der Klägerin.\n\n106\n\nDie wettbewerbliche Eigenart der Vielzweckschere \"T.\", wie sie\noben erörtert worden ist, wird jedoch auch nicht durch das\nProduktumfeld beeinträchtigt, auf das sich die Beklagte zur Abwehr\ndes Unterlassungsverlangens der Klägerin beruft.\n\n107\n\nBei der Prüfung der Frage, welche Dritterzeugnisse als\nrelevantes Umfeld zu berücksichtigen sind, ist bei dem Tatbestand\nder vermeidbaren Herkunftstäuschung auf den Zeitpunkt der ersten\nVerletzungshandlung, somit auf den Zeitpunkt des Marktzutritts der\nbeiden beanstandeten Scheren der Beklagten abzustellen (vgl. BGH\nWRP 1976/377 \"Ovalpuderdose\"; BGH GRUR 1985/876, 878 \"Tchibo/Rolex\nI\"). Die Beklagte gibt insoweit an, mit dem Verkauf der Schere mit\nder runden weißen Kunststoffkappe (Anlage B 5) ab 1992/1993 und mit\ndem Vertrieb des Modells mit der achteckigen weißen Kunststoffkappe\n(Anlage B 6) ab Mitte 1994 begonnen zu haben (vgl. Bl. 181, 304 f\nGA). Geht man von diesen Vertriebszeitpunkten mangels eines\ngegenteiligen Vortrags der Klägerin aus, ist zweifelhaft, ob zum\nBeispiel die von der Beklagten als relevantes Produktumfeld\nreklamierten Scheren der Firma K. (Anlagen B 9 - 11) zu\nberücksichtigen sind, da diese Scheren nach der eigenen Behauptung\nder Beklagten erst seit 1993 auf dem deutschen Markt sein sollen.\nDies bedarf jedoch keiner Entscheidung, wie es ebenfalls\noffenbleiben kann, ob nicht einige der von der Beklagten benannten\nDrittprodukte jedenfalls in Beachtung der in der Entscheidung\n\"Tchibo/Rolex I (a.a.O.) vom Bundesgerichtshof dargelegten\nGrundsätze vorliegend außer Betracht bleiben müssen, weil sie in\netwa zeitgleich mit den als unlautere Nachahmung beanstandeten\nScheren der Beklagten auf den Markt gekommen sind, oder ob auch\ndiese Produkte ungeachtet der erwähnten Grundsätze des\nBundesgerichtshofs im Streitfall zum relevanten Umfeld zählen, weil\ndie Klägerin eventuell nicht zügig und nachhaltig genug gegen diese\nProdukte vorgegangen ist. Selbst wenn man alle von der Beklagten\nangeführten Drittprodukte in die Prüfung des relevanten Umfelds mit\neinbezieht und dabei auch von den für diese Produkte von der\nBeklagten behaupteten Umsätzen ausgeht, ergeben sich keine\nausreichenden Anhaltspunkte für einen Wegfall oder eine Schwächung\nder wettbewerblichen Eigenart des Klagemodells \"T.\" durch diese\nErzeugnisse:\n\n108\n\nDie von der Beklagten als Modelle zu den Akten gereichten\nVielzweckscheren der Firma P. (Anlage B 4, diese Schere ist\nidentisch mit der bereits erwähnten \"P.\"-Schere, die in der Anlage\n11 zur Klageschrift abgebildet ist und auch von der Klägerin als\nProduktumfeld angeführt wird), der Firma E. (Anlage B 7) und der\nFirma H. (Anlage B 12) sind nach Größe und Gestaltung ganz oder\njedenfalls nahezu baugleich. Während das Modell der Firma P. in\nweißem Kunststoff gehalten ist, ist der Kunststoffbezug bei den\nbeiden anderen Modellen schwarz. Der Drehpunkt der Scherenblätter\nist bei allen drei Modellen mit einer großen runden Kunststoffkappe\nin roter Farbe betont, wobei diese Kappe nur bei der Schere der\nFirma H. lediglich auf der einen Seite rot und auf der anderen\nSeite schwarz ist, während die anderen Modelle auf beiden Seiten\nrote Kunststoffkappen aufweisen. Weiterhin findet sich bei diesen\ndrei Scheren jeweils ein mandelförmiger Flaschenöffner mit\nsichtbaren Metallzähnen an der selben Stelle wie bei dem\nKlagemodell \"T.\". Trotz dieser gewissen Ähnlichkeiten und\nGemeinsamkeiten mit der Ausgestaltung des Klagemodells ist jedoch\nder Gesamteindruck, den die Scherenmodelle B 4, B 7 und B 12 bei\nflüchtiger wie bei aufmerksamer Betrachtung vermitteln, ein\nauffällig anderer als bei \"T.\". Die Scheren haben - abgesehen von\ndem Flaschenöffner - große Ähnlichkeit mit der herkömmlichen\nSchneiderschere, wie sie zum Abtrennen von Stoffbahnen benutzt\nwird. Ihr Erscheinungsbild wird ganz maßgeblich geprägt durch die\nAsymmetrie der Griffaugen, von denen eines deutlich länger als das\nandere ist. Der asymmetrische Eindruck wird zusätzlich verstärkt\nnicht nur durch die lediglich an einem Griffauge angebrachte\nAnstoßstelle sondern insbesondere auch durch die farbliche\nGestaltung der Schere mit Hilfe des Kunststoffbelags. Anders als\nbei dem Modell \"T.\" sind nämlich bei den hier in Rede stehenden\nDrittprodukten die - auch hier breiten und leicht geschwungenen -\nScherenblätter nicht zu einem beachtlichen Teil frei, das heißt\nohne Kunststoffbelag, zu sehen, mit dem bei der Erörterung der\nwettbewerblichen Eigenart von \"T.\" beschriebenen dolchförmigen\nEindruck. Vielmehr ist der weitaus größte Teil dieser Scheren\njeweils mit Kunststoff verkleidet, wobei der Kunststoffbelag auf\nder linken Seite der Scheren bis etwa 1 cm zur Scherenspitze reicht\nund auf der rechten Seite einen \"Streifen\" von etwa 8 mm bis ca. 1\ncm von dem Metall der Scherenblätter sichtbar läßt. Schließlich ist\nder geringe sichtbare Teil der Scherenblätter noch mit deutlich\nerkennbaren Querkerbungen versehen und auch dadurch abweichend von\n\"T.\" gestaltet.\n\n109\n\nNach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, daß die\nScheren der Anlagen B 4, B 7 und B 12 das Erinnerungsbild des\nVerbrauchers vom Aussehen einer Vielzweckschere in einer Weise\nbeeinflußt haben und noch prägen, daß die Gestaltung des\nKlagemodells \"T.\" für ihn keine oder allenfalls nur sehr geringe\nHinweisfunktion auf diese Schere und deren Herkunft von einem\nbestimmten Hersteller besäße. Der Verbraucher wird sich im\nGegenteil angesichts der deutlich anders gestalteten\nKonkurrenzprodukte um so mehr an den beschriebenen Besonderheiten\ndes Aussehens von \"T.\" und entgegen der Ansicht der Beklagten nicht\nan deren roten Kunststoffkappe mit der eingedruckten\nZwillings-Marke zur Unterscheidung gegenüber der Konkurrenz\norientieren, weil - wie aufgezeigt - auch Drittprodukte mit roten\nKunststoffkappen mit oder ohne dort angebrachten\nFirmenbezeichnungen oder Bildmarken versehen sind.\n\n110\n\nDie Gestaltung der als Anlage B 8 von der Beklagten überreichten\nSchere der Firma L. hält ebenfalls einen deutlichen Abstand zu\n\"T.\". Schon die erheblichen Größenunterschiede (von etwa 20 cm bei\ndem Klagemodell und ca. 14 cm bei der Schere der Firma L.) tragen\nzu einem auffällig anderen Erscheinungsbild gegenüber \"T.\" bei. Die\nScherenblätter des Modells B 8 wirken zudem schmal und zierlich.\nSie sind offensichtlich für Feinarbeiten wie zum Beispiel Hand- und\nBastelarbeiten bestimmt und nicht wie Vielzweckscheren in erster\nLinie auf die Verrichtung \"gröberer Arbeiten\" angelegt, selbst wenn\ndiese Scheren ebenfalls beim Basteln und Handwerken eingesetzt\nwerden können. Dieser andere Gebrauchszweck der Schere der Firma L.\nwird auch dadurch erkennbar, daß sie keinen Flaschenöffner\naufweist. Zu dem unterschiedlichen Erscheinungsbild dieser Schere\ngegenüber dem Klagemodell \"T.\" trägt weiterhin der gerade Abschluß\nihrer Außenkonturen am unteren Rand bei sowie die jeweils vom\nrechten Griffauge schräg nach links oben führende Wölbung der\nschwarzen Kunststofffläche. Hinzukommt, daß die flache Wölbung auf\ndem Drehpunkt des Modells B 8 deutlich kleiner ist als bei \"T.\" und\nallen sonstigen im vorliegenden Rechtsstreit von den Parteien\nerörterten Scherenmodellen, zudem auch eine Betonung dieser Kappe\ndurch eine mit dem schwarzen Kunststoff kontrastierenden Farbe\nfehlt.\n\n111\n\nDie von der Firma B., S., früher vertriebene Schere (im\nfolgenden \"B.-Modell\" genannt) und die damit baugleiche von der\nBeklagten früher angebotene Schere, die Gegenstand der Abmahnung\nder Beklagten durch die Klägerin im Mai 1992 war, muß - ersichtlich\nauch nach Meinung der Beklagten - bei der Erörterung des\nProduktumfeldes außer Betracht bleiben. Der Vertrieb dieser Schere\ndurch die Firma B. ist von der Klägerin mit dem rechtskräfigen\nUrteil des Landgerichts Köln vom 25. Januar 1994 (AZ.: 31 O 535/93)\nerfolgreich unterbunden worden. Was die von der Beklagten 1992\nangebotene \"B.-Schere\" angeht, hat die Beklagte den Vertrieb dieser\nerstmals in ihrem Katalog für 1992 vorgestellten Schere nach ihrem\neigenen Vortrag schon 1992 eingestellt. Angesichts der Kürze der\nMarktpräsenz dieser Schere und des Fehlens jeglicher Angaben dazu,\nin welchem Umfang die Beklagte diese Schere damals vertrieben hat,\nkann daher nicht davon ausgegangen werden, daß dieses Scherenmodell\ndas Vorstellungsbild des Verbrauchers zum Aussehen einer\nVielzweckschere in relevanter Weise beeinflußt hat. Daß auch die\nvon der Beklagten im Schriftsatz vom 28. Juni 1996 (Bl. 265, 270)\nangeführte Küchenschere der Firma F. G.-Werk S., die vor 1978\nerschienen sein soll, keine Bedeutung für die wettbewerbliche\nEigenart von \"T.\" hat, ist angesichts der deutlich anderen\nGestaltung dieser Schere gegenüber \"T.\" offensichtlich und bedarf\ndaher keiner Erörterung (abgesehen davon, daß weder ersichtlich\nist, ob die Schere überhaupt noch bei dem Marktzutritt von \"T.\" auf\ndem Markt war und derzeit noch ist und dem Vortrag der Beklagten\nzudem nicht zu entnehmen ist, in welchem Umfang diese Schere dem\nVerkehr tatsächlich bekannt geworden ist).\n\n112\n\nSchließlich ist mit dem Landgericht davon auszugehen, daß auch\ndie als Anlagen B 9 - 11 von der Beklagten überreichten\nScherenmodelle der Firma K. in ihrer Gestaltung trotz gewisser\nAnklänge an die Form des Klagemodells \"T.\" von dem Erscheinungsbild\ndes Klagemodells maßgeblich abweichen.\n\n113\n\nAlle drei Modelle der Firma K. sind im wesentlichen baugleich.\nUnterschiedlich ist nur die Farbe der großen runden\nKunststoffkappe, die bei diesen Scheren den Drehpunkt der\nScherenblätter markiert und betont. Diese Kappen sind bei einer der\nK.-Scheren auf der einen Seite rot und auf der anderen Seite der\nSchere schwarz. Das andere Modell der Firma K. hat jeweils weiße\nKunststoffkappen. Bei dem dritten Modell der Firma K. ist die auf\nder einen Seite der Schere in gelbem Kunststoff gehaltene Kappe\nnicht auf dem schwarzen Kunststoff angebracht. Sie sitzt vielmehr\nunmittelbar auf dem Scherenblatt und dessen Drehpunkt, während der\nschwarze Kunststoffbelag bei diesem Modell nicht wie bei den\nanderen K.-Scheren bis über den Drehpunkt der Schere gezogen ist,\nsondern bereits vor der Kunststoffkappe und dem Drehpunkt der\nScheren mit einem leicht nach unten weisenden Abschluß endet. Auf\nder anderen Seite dieses Scherenmodells fehlt eine solche Kappe.\nObwohl die Außenumrisse der drei K.-Scheren und des Klagemodells\n\"T.\" bis auf die \"Ecke\" am unteren äußeren Rand der K.-Scheren nur\nunwesentlich voneinander abweichen, wenn man die Scheren\naufeinanderlegt, erscheinen die Modelle der Firma K. doch breiter\nund ausladender als die Vielzweckschere \"T.\". Dieser Eindruck wird\ninsbesondere durch die abweichende Gestaltung der beiden Griffaugen\nund des Flaschenöffners bei den K.-Scheren hervorgerufen die -\nanders als bei \"T.\" mit seinen schlanken, auf die Scherenspitze\nhinstrebenden Linien und Formen - die Waagerechte betonen. Der\nFlaschenöffner der K.-Scheren ist nicht mandelförmig sondern\nkreisrund. Bei ihm finden sich auch keine Metallzähne wie bei \"T.\";\nvielmehr ragen in den unteren Bereich der kreisrunden Öffnung zwei\nunübersehbare Metallplatten hinein. Die beiden Griffaugen der\nK.-Schere gehen im unteren Bereich weiter auseinander als bei \"T.\".\nDie Konturen dieser Griffaugen laufen auch nicht von der\nAnstoßstelle der Griffe gerade nach unten wie bei \"T.\", sondern\nsind dort jeweils leicht nach innen gewölbt. Dadurch gewinnen nicht\nnur die durch die Griffaugen geschaffenen Negativformen eine andere\nAusgestaltung als bei dem Klagemodell, vielmehr wird auf diese\nWeise auch die durch den Raum zwischen den Griffaugen bis zu deren\nAnstoßstellen geschaffene Negativform abweichend gestaltet. Da\ndieser Zwischenraum bei den Modellen der Firma K. beachtlich ist\nund sich durch seine Größe und durch die Wölbung seiner Außenlinien\nder Form der Griffaugen zumindest nähert, weisen die K.-Scheren in\ndiesem Bereich eine markante, von geschwungenen Linien geprägte\nDreiteilung auf, die einen völlig anderen Eindruck als die\nGestaltung dieses Bereichs bei dem Klagemodell \"T.\" vermittelt.\n\n114\n\nZu diesen deutlichen Unterschieden der K.-Scheren gegenüber dem\nKlagemodell kommt hinzu, daß bei den Erzeugnissen der Firma K. die\nbei dem Klagemodell bestehende Symmetrie aufgegeben ist durch die\njeweils an einem Griffende befindliche Kunststoffnase. Auch dadurch\nwird der Gesamteindruck der K.-Scheren gegenüber dem Klagemodell\n\"T.\" verändert. Darüber hinaus sind die Scherenblätter der\nK.-Scheren zwar ebenfalls dolchartig gestaltet, wirken aber breiter\nund massiver als bei \"T.\", unter anderem deshalb, weil der\nKunststoffbelag nicht ganz so hochgezogen ist wie bei dem\nKlagemodell. Ein weiterer Unterschied zum Klagemodell findet sich\nbei dem stark gerundeten Abschluß des schwarzen Kunststoffs der\nK.-Scheren auf den Scherenblättern, der mit der Rundung der\nKunststoffkappe und des Flaschenöffners übereinstimmt und diese\nwiederholt. Unerheblich ist schließlich, daß die Klägerin außerhalb\ndieses Prozesses die Scheren der Firma K. als unlautere Nachahmung\ndes Klagemodells \"T.\" beanstandet hat. Es liegt auf der Hand, daß\njeder Wettbewerber bestrebt ist, seinem Produkt einen möglichst\nweiten Schutzumfang zu verschaffen. Ein Anlaß, die K.-Scheren und\nihren Abstand zu dem Klagemodell \"T.\" im vorliegenden Rechtsstreit\nanders zu beurteilen, als vorstehend erörtert, ergibt sich daraus\nnicht.\n\n115\n\nWeitere Drittprodukte sind von der insoweit\ndarlegungspflichtigen Beklagten nicht angeführt worden. Nach\nalledem halten somit die erörterten Konkurrenzprodukte einen\ndeutlichen Abstand von dem Klagemodell \"T.\" ein, so daß \"T.\" seine\nvon Hause aus bestehende wettbewerbliche Eigenart trotz der\nsichtlich größer werdenden Konkurrenz beim Marktzutritt der\nbeanstandeten Scheren der Beklagten weder ganz noch teilweise\neingebüßt hat. Daran hat sich auch in der nachfolgenden Zeit bis\nzum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung nichts geändert, denn\nder Vortrag der Beklagten gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß\nzwischenzeitlich neue, die wettbewerbliche Eigenart von \"T.\"\neventuell beeinträchtigende Modelle von Vielzweckscheren auf den\nMarkt gelangt sind. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.\nOktober 1996 auf das Vorgehen der Klägerin gegenüber der Firma Hit\nTrading B.V. hingewiesen hat (vgl. Bl. 313 f. GA), geht es nach dem\neigenen Vortrag der Beklagten um ein Modell, das bis auf die\njeweils in schwarzer Farbe gehaltene Kappe auf dem Scherendrehpunkt\nden bereits erörterten K.-Scheren mit der roten Kappe und den\nweißen Kunststoffkappen entspricht und das zudem in Deutschland nur\nin geringen Stückzahlen vertrieben worden ist (vgl. dazu die\nSchriftsätze der Beklagten vom 14. Oktober 1996, Bl. 309 GA, und\nvom 19. Februar 1997, Bl. 362 GA).\n\n116\n\nc)\n\n117\n\nDas Produkt \"T.\" der Klägerin war jedoch nicht nur, wie vom\nTatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung gefordert, beim\nMarktzutritt der beanstandeten Produkte der Beklagten bereits auf\ndem Markt, so daß es tatsächlich zu Verwechslungen kommen konnte.\nMit den von der Klägerin bereits in 1. Instanz vorgelegten\nProspekten und anderen Unterlagen, wie z. B. dem Bericht in der\nFachzeitschrift \"Form\" (Anlage B 17) ist überdies belegt, daß das\nKlagemodell in seiner heutigen Form zumindest seit 1983 auf dem\nMarkt ist und beworben wurde. Aufgrund der Aussage des vom Senat\nvernommenen Zeugen B. steht zudem fest, daß die Vielzweckschere\n\"T.\" in den Jahren 1987 - 1995 mit den auf S. 4 des Schriftsatzes\nder Klägerin vom 4. Juli 1996 (= Bl. 275 GA) ausgewiesenen\nStückzahlen im Inland verkauft worden ist. Danach ergibt sich für\n1987 ein Verkauf von insgesamt 90 910 Scheren mit einem stetigen\nAnstieg in den folgenden Jahren bis auf 154 740 verkaufte Scheren\nim Jahre 1990, wobei diese Stückzahl mit nur geringem Rückgang auch\nin den Jahren 1991 und 1992 gehalten werden konnte. In den Jahren\n1993 - 1995 hat sich der Umsatz etwas verringert, bis auf 89 500\nfür das Jahr 1995 und 75 300 für das Jahr 1996, was mit der\nwachsenden Konkurrenz und auch mit der allgemeinen Wirtschaftslage\nzusammenhängen kann. Zu berücksichtigen ist zudem, daß der\nVerkaufspreis des Klagemodells \"T.\" nach dem insoweit unstreitigen\nVortrag der Parteien im oberen Preissegment liegt, was z. B. für\ndie beanstandeten Scheren der Beklagten oder auch den erörterten\nDrittprodukten der Firma E. und K. nach dem insoweit von der\nBeklagten nicht widersprochenen Vortrag der Klägerin, nicht gilt.\nDie zu diesen Drittprodukten von der Beklagten behaupteten\nUmsatzzahlen können daher nicht ohne weiteres mit denen des\nKlagemodells \"T.\" verglichen werden.\n\n118\n\nDie dem Klagemodell \"T.\" von Hause aus zukommende, zumindest\ndurchschnittliche wettbewerbliche Eigenart ist daher - bis heute -\nnicht nur nicht durch das Produktumfeld geschmälert worden, sondern\nhat zudem durch die langjährige, sich gegenüber der zunehmend\ndichter werdenden Konkurrenz erfolgreich behauptende Marktpräsenz\ndes unveränderten Modells mit den angeführten Umsätzen eine\nzusätzliche Stärkung erfahren.\n\n119\n\nd)\n\n120\n\nDie im Streitfall zur Unterlassung verlangten Scheren der\nBeklagten sind jedoch dem Klagemodell \"T.\" nach dem maßgeblichen\nGesamteindruck der sich gegenüberstehenden Produktgestaltungen in\neinem solchen Maße ähnlich, daß die Gefahr der Verwechslung dieser\nErzeugnisse der mit der Vielzweckschere \"T.\" besteht.\n\n121\n\nDie beiden Produkte der Beklagten, die sich voneinander nur\ndurch die abweichende Form der weißen Kunststoffkappe auf dem\nDrehpunkt der Scheren unterscheiden (bei dem Modell B5 ist diese\nKappe kreisrund, während die Schere gemäß Anlage B 6 eine\nachteckige Kappe zeigt) weisen nicht nur im Detail ihrer\nGestaltungselemente, sondern insbesondere nach ihrer Gesamtanmutung\neine signifikante Übereinstimmung mit der Gestaltung auf, die für\n\"T.\" charakteristisch ist und die wettbewerbliche Eigenart der\nAusstattung des Klagemodells begründet. Dies beginnt bei den\nseitlichen, in sanften Schwüngen zu der Scherenspitze verlaufenden\nAußenlinien, gilt für die gleich großen und - was ihre\nInnenkonturen und die damit geschaffenen Negativformen angeht -\nvöllig identisch gestalteten symmetrischen Griffaugen, weiterhin\nfür die Ausformung und Anordnung des mandelförmigen Flaschenöffners\nmit den sichtbaren seitlichen Metallzähnen. Im wesentlichen\nidentisch sind ebenfalls die dolchartigen Scherenblätter, die in\netwa in der selben Höhe wie bei \"T.\" im Anschluß an den schwarzen\nKunststoffbelag der Scheren beginnen. Wie bei dem Klagemodell \"T.\"\nist weiterhin bei den Scheren der Beklagten auf dem Drehpunkt der\nScherenblätter eine Kunststoffkappe angebracht, die ebenso groß wie\nbei der Schere \"T.\" ist und auch mit einer zum Schwarz des\nKunststoffes kontrastierenden Farbe versehen ist. Die\nGemeinsamkeiten der sich gegenüberstehenden Modelle führen dazu,\ndaß die Scheren der Beklagten nicht nur die gleiche schlanke\nSilhouette wie \"T.\" aufweisen. Vielmehr finden sich bei den\nbeanstandeten Modellen auch die für das Klagemodell typischen\nProportionen sowie die gleichen, durch die symmetrischen Griffaugen\nund den Flaschenöffner gebildeten Negativformen, die bei den\nScheren der Firma K. trotz ähnlicher Außenkonturen wie bei dem\nKlagemodell einen maßgeblichen Abstand zu \"T.\" schaffen, während\nsie bei den Scheren der Beklagten gerade die enge Verwandtschaft\nmit dem Klagemodell betonen.\n\n122\n\nZwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, daß es auch\nAbweichungen bei den sich gegenüberstehenden Scherengestaltungen\ngibt. So verlaufen die Außenkonturen der Griffaugen am unteren\nScherenrand anders als bei \"T.\" für ein kurzes Stück gradlinig und\nbilden jeweils eine - wenn auch sehr \"weich\" geformte - Ecke in der\nMitte des unteren Randes. Der Flaschenöffner ist bei den Scheren\nder Beklagten zudem geringfügig größer als bei \"T.\", auch sind die\nMetallzähne etwas stärker als bei dem Klagemodell zu sehen.\nWeiterhin schließt der schwarze Kunststoffbelag der beanstandeten\nScheren nicht wie bei \"T.\" auf den Scherenblättern mit einer\nSchräge ab, sondern ist leicht gerundet. Darüber hinaus sind die\nAnstoßstellen der Griffaugen bei den Produkten der Beklagten etwas\nstärker ausgeprägt als bei \"T.\", wodurch der mittlere Abstand\nzwischen den Griffaugen etwas breiter als bei dem Klagemodell ist.\nSchließlich sind die auf dem Drehpunkt der Scheren angebrachten\nKunststoffkappen bei den Modellen der Beklagten nicht rot/schwarz\nwie bei \"T.\" sondern aus weißem Kunststoff, bei dem Modell B 6 der\nBeklagten zudem achteckig und nicht rund wie bei \"T.\" und dem\nScherenmodell der Beklagten Anlage B 5. Diese Abweichungen ändern\naber nichts an der deutlichen Übereinstimmung des Gesamteindrucks\nder sich gegenüberstehenden Modelle. Die meisten dieser\nUnterschiede sind ohnehin nur feststellbar, wenn die Scheren der\nParteien nebeneinander präsentiert und sorgfältig auf Abweichungen\nhin untersucht werden. Dies entspricht aber nicht der typischen\nKaufsituation, bei der dem Verbraucher diese Produkte regelmäßig\nnicht gemeinsam gegenübertreten, sondern bei der er die Modelle der\nBeklagten aus seinem Erinnerungsbild an die Schere \"T.\" beurteilt,\ndie er z. B. in einer Werbeanzeige, in einer Schaufensterauslage\noder bei Bekannten gesehen hat. Dabei wird sich der Verbraucher\nnach der Lebenserfahrung eher an den Gemeinsamkeiten der Produkte\nder Beklagten mit seinem Erinnerungsbild an \"T.\" orientieren und\nweniger an den Unterschieden, zumal wenn diese Unterschiede, wie im\nStreitfall, keine konstruktiven Merkmale der Produkte betreffen und\nden charakteristischen Gesamteindruck, den die Scheren der\nBeklagten mit \"T.\" aus den oben dargelegten Gründen gemeinsam\nhaben, unberührt lassen. Es geht zudem im Streitfall um\nHaushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs, die nach ihrem Zweck\nund ihren Verkaufspreisen von den meisten Verbrauchern nicht erst\nnach sorgfältiger Überprüfung aller in Betracht kommenden Produkte\ngekauft werden, sondern zumeist ohne langes Nachdenken nach nur\nflüchtiger Beurteilung des zu kaufenden Gegenstandes. Bei\nBerücksichtigung dieser Umstände ist schon zweifelhaft, ob und\nwelche der oben angeführten Unterschiede zwischen den Produkten der\nParteien der durchschnittliche Verbraucher überhaupt bemerken wird,\nwenn ihm die Scheren der Beklagten begegnen. Schon eine\nunmittelbare Verwechslung der streitgegenständlichen Scheren liegt\ndeshalb nahe. Aber selbst wenn dem Verbraucher z.B. die\nunterschiedliche Farbe der Kunststoffkappen und - bei dem Modell B\n6 der Beklagten - die achteckige Form dieser Kappe gegenüber der\nrunden Kappenform der \"T.\" auffallen sollten, sind diese Momente\nebenso wie die anderen angeführten Abweichungen der\nScherengestaltungen allenfalls geeignet, eine unmittelbare\nVerwechslung der Scheren der Beklagten mit dem Modell \"T.\"\nauszuschließen, nicht jedoch eine mittelbare Verwechslungsgefahr\noder eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, von denen nach\nÜberzeugung des Senats zumindest bei einem nicht unerheblichen Teil\nder angesprochenen Verbraucher ausgegangen werden muß. Gerade auch\nvor dem Hintergrund des bereits erörterten Produktumfelds, das dem\nVerbraucher vor Augen führt, welche vielfältigen Formen es für\nVielzweckscheren gibt und wie sich die Hersteller bemühen, ihre\nProdukte in Abgrenzung zur Konkurrenz zu gestalten, wird nämlich\nder Verbraucher derartig unverkennbare Gemeinsamkeiten, wie sie\nzwischen dem Klagemodell \"T.\" und den Scheren der Beklagten nach\nderen jeweiligen Gesamteindruck bestehen, zwanglos darauf\nzurückführen, daß entweder der Hersteller von \"T.\" nunmehr eine\nZweitlinie über eine \"Billig-Schiene\" auf den Markt bringt, die die\nfür \"T.\" typische Gestaltung zeigt, um auch die Käuferschichten\nsolcher Produkte anzusprechen, oder daß jedenfalls zwischen den\nHerstellern der beanstandeten Scheren und dem Hersteller von \"T.\"\norganisatorische oder wirtschaftliche Beziehungen bestehen, die den\nHersteller der beanstandeten Scheren berechtigen, ein Produkt mit\nder charakteristischen Gestaltung von \"T.\" zu vertreiben. Er wird\ndeshalb die von ihm eventuell bemerkten Unterschiede zwischen den\nhier sich gegenüberstehenden Produkten ohne langes Überlegen darauf\nzurückführen, daß es sich bei den beanstandeten Scheren eben nicht\num das Modell \"T.\", sondern um ein Billigprodukt des Herstellers\nvon \"T.\" bzw. um ein Erzeugnis eines von dem Hersteller von \"T.\"\nhierzu ermächtigten anderen Herstellers handelt. Eine derartige\nErklärung liegt aus der Sicht des Verbrauchers deshalb nahe, weil\ndie angeführten Unterschiede zwischen den Produkten der Parteien\nnicht die typische Gestaltung der Schere \"T.\" betreffen, sondern es\ndabei um Abweichungen bei den dekorativen Gestaltungselementen geht\nbzw. um Abweichungen, die im Rahmen der Variationen liegen, wie sie\n- auch aus der Sicht des Verbrauchers - ein Produkt erfahren kann\nund auch häufig erfährt, das lange auf dem Markt ist. Diese\nBeurteilung gilt nicht nur für die erwähnten Unterschiede der\nAusformung des unteren Randes der Griffaugen und des Abschlusses\ndes schwarzen Kunststoffbelags auf den Scherenblättern, die so\nminimal sind, daß sie von einem nicht unbeachtlichen Teil der\nVerbraucher ohnehin nicht bemerkt werden. Diese Beurteilung gilt\nvielmehr entgegen der Ansicht der Beklagten ebenfalls für die\nbereits angesprochenen Unterschiede der sich gegenüberstehenden\nVielzweckscheren bei der Farbgestaltung und Form der\nKunststoffkappen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Rot\ntatsächlich die Hausfarbe der Klägerin ist, wie die Beklagte\ngeltend macht. Selbst wenn dies richtig und dem Verkehr bekannt\nwäre, wäre dies nicht geeignet, eine Verwechslungsgefahr im\nweiteren Sinne auszuschließen. Im übrigen wurde bereits dargelegt,\ndaß z. B. die Scheren der Firma K. und der Firma E. ebenso wie die\nSchere der Firma P. rote Kunststoffkappen in vergleichbarer Weise\nwie bei \"T.\" und den Scheren der Beklagten verwenden. Der Verkehr\nkann und wird daher gerade nicht eine rote Kunststoffkappe bei\neiner Vielzweckschere ausschließlich einem einzelnen Hersteller\nzuordnen, sondern muß sich an anderen Gestaltungselementen zur\nUnterscheidung der Scheren orientieren. Daß die Kunststoffkappen\nbei den beanstandeten Scheren der Beklagten weiß und nicht rot\nsind, reicht daher selbst zur Ausräumung der dargelegten\nmittelbaren Verwechslungsgefahr nicht aus. Ohne Erfolg wendet die\nBeklagte weiterhin ein, dem Käufer sei bekannt, daß die Klägerin\nkeine Zweitmarke führe, jedenfalls keine Zweitmarke, bei der nicht\nausdrücklich und unmittelbar auf die Klägerin als Herstellerin von\nMessern und Scheren hingewiesen werde. Zunächst ist auch dieser\nEinwand der Beklagten allenfalls für die Frage relevant, ob neben\nder Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ebenfalls von einer\nmittelbaren Verwechslungsgefahr ausgegangen werden kann. Der\nEinwand der Beklagten vermag aber selbst die Annahme einer\nmittelbaren Verwechslungsgefahr nicht in Frage zu stellen.\nAbgesehen davon, daß die Beklagte trotz entsprechenden Hinweises\nder Klägerin nicht darzulegen vermochte, worauf sich die von ihr\nangeführte Kenntnis des Verkehrs gründet, spricht gegen das\nVorbringen der Beklagten die Praxis anderer Hersteller, Waren der\nunterschiedlichsten Branchen in \"Billiglinien\" auf den Markt zu\nbringen, wobei dies keineswegs jeweils unter Verwendung von\nKennzeichnungen und Ausstattungen geschieht, die den Hersteller\nerkennen lassen. Eine entsprechende Vorstellung der Verbraucher\nbesteht insbesondere bei Kaufketten wie die der Firma Aldi, von der\nvielen Verbraucher bekannt ist, daß dort jedenfalls auch derartige\nProdukte angeboten werden und bei der, wie die Klägerin mit\nSchriftsatz vom 4. Juli 1996 (Bl. 281, 292) von der Beklagten\nunbestritten ausgeführt und belegt hat, ebenfalls Vielzweckscheren\nverkauft werden. Begegnen daher dem Verbraucher die beanstandeten\nScheren der Beklagten in einer Werbung oder in einem Geschäft der\nFirma A., wird er umso eher angesichts der ins Auge springenden\nengen Verwandtschaft dieser Scheren mit \"T.\" nicht nur einer\nVerwechslungsgefahr im weiteren Sinne, sondern auch der\naufgezeigten mittelbaren Verwechslungsgefahr unterliegen.\n\n123\n\nSchließlich kann eine Verwechslungsgefahr der sich\ngegenüberstehenden Scheren bei einem relevanten Teil der\nangesprochenen Verbraucher nicht deshalb ausgeschlossen werden,\nweil eines der beiden beanstandeten Scherenmodelle der Beklagten\nkeine runde, sondern eine achteckige Kunststoffkappe aufweist. Die\nKlägerin weist hierzu zutreffend darauf hin, daß eine achteckige\nForm gerade aus der Sicht des flüchtigen Verbrauchers stark einer\nKreisform angenähert ist. Zudem handelt es sich auch hierbei um\neine typische Variation eines dekorativen Gestaltungsmerkmals,\ndessen abweichende Gestaltung gegenüber der Kappenform von \"T.\" von\ndem angesprochenen Verkehr zwanglos darauf zurückgeführt wird, daß\nes sich eben bei dieser Schere mit achteckigen Kappenform nicht um\n\"T.\" sondern um ein von der Klägerin vertriebenes Billigprodukt\nbzw. um ein Produkt eines mit der Klägerin in organisatorischen,\nwirtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen stehenden Herstellers\nhandelt. Wie unbedeutend die Variation der Kunststoffkappe von der\nrunden zur achteckigen Form ist, gibt im übrigen auch der Vortrag\nder Beklagten im Schriftsatz vom 14. Oktober 1996 (Bl. 306 GA) zu\nerkennen, in dem sie erklärt, sie sei davon ausgegangen, daß es\nihre Kunden nicht stören würde, \"daß die neue Küchenschere anstatt\neiner weißen, runden Kappe eine weiße, achteckige Kappe\naufwies\".\n\n124\n\ne)\n\n125\n\nDer Tatbestand des § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der\nvermeidbaren Herkunftstäuschung ist aber nicht nur nach seinen\nobjektiven Merkmalen, sondern auch in subjektiver Hinsicht\nerfüllt.\n\n126\n\nDabei kann dahinstehen, ob die Beklagte selbst die beanstandeten\nScheren herstellt bzw. die Herstellung dieser Modelle veranlaßt hat\noder ob sie lediglich Vertreiberin der Produkte ist. Das\nKlagemodell \"T.\" ist bereits seit vielen Jahren erfolgreich auf dem\nMarkt. Dies spricht dafür, daß der Beklagten als unmittelbarer\nWettbewerberin der Klägerin die Vielzweckschere \"T.\" schon vor 1992\nbekannt war. Unstreitig ist der Beklagten zudem diese Schere durch\ndas Abmahnschreiben der Klägerin vom 11. Mai 1992 bekannt geworden.\nAndererseits haben die beiden beanstandeten Produkte der Beklagten\ndie charakteristische Gestaltung von \"T.\" nicht nur unverkennbar\nals Vorbild gewählt, sondern ahmen diese Formgestaltung - wie\naufgezeigt - in einem hohen Maße nach, wobei noch hinzukommt, daß\nsich die beiden im vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen Scheren\nnur unmaßgeblich von dem im Mai 1992 von der Klägerin gegenüber der\nBeklagten abgemahnten Modell mit der roten Kunststoffkappe\nunterscheiden. Diese Umstände rechtfertigen den Schluß, daß die\nBeklagte bereits bei Beginn des Vertriebs der\nstreitgegenständlichen Scheren mit der Möglichkeit einer unlauteren\nNachahmung des Klagemodells durch die beiden beanstandeten Produkte\ngerechnet oder sich jedenfalls einer solchen Kenntnis bewußt\nverschlossen hat. Auch wenn sie nur Vertreiberin der fraglichen\nScheren ist, handelte und handelt damit die Beklagte subjektiv\nunlauter im Sinne von § 1 UWG, wenn sie nicht alle ihr möglichen\nund zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um der Gefahr einer\nVerwechslung der von ihr vertriebenen Scheren mit dem Modell \"T.\"\nausreichend entgegenzuwirken (vgl. BGH GRUR 1991/914, 915\n\"Kastanienmuster\"; Baumbach-Hefermehl a.a.O. § 1 UWG Rdnr. 474).\nDiesen Anforderungen ist jedoch die Beklagte nicht nachgekommen.\nEine technische Notwendigkeit, Vielzweckscheren in der mit dem\nProdukt \"T.\" verwechselbaren Weise zu gestalten, wie es bei den\nbeiden beanstandeten Scheren der Beklagten der Fall ist, besteht\nnicht. Die von beiden Parteien im vorliegenden Verfahren\nangeführten Scheren des Produktumfelds machen deutlich, daß selbst\ndann, wenn man mit dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 28.\nJuni 1996 (Bl. 263 f.) davon ausgeht, daß Form und Anordnung des\nFlaschenöffnerfensters zwingend aus technischer Anforderung\nvorgegeben sei, Möglichkeiten bestehen, der Schere insgesamt einen\nanderen Gesamteindruck zu geben als er für das Klagemodell \"T.\"\ntypisch ist. Das Produktumfeld zeigt zugleich, daß auch bei\nBefolgung des von der Beklagten in dem erwähnten Schriftsatz\nangeführten Trends des Zeitgeschmacks zu einer Gestaltung der\nScherenaußenkontur mit klaren Formen ohne Schnörkel (Bl. 264 GA)\nein ausreichender Spielraum besteht, um eine Schere mit einem\nindividuellen, von der Gestaltung des Klagemodells \"T.\"\nabweichenden Gesamteindruck auf den Markt zu bringen. Auch sonst\nsind dem Vortrag der Beklagten keine Umstände zu entnehmen, die den\nSchluß zuließen, ihr sei nicht zumutbar und möglich gewesen,\ngeeignete Maßnahmen zur Verhütung oder Verringerung der Gefahr\neiner Irreführung des Verkehrs über die Herkunft der beanstandeten\nScheren zu treffen.\n\n127\n\nf)\n\n128\n\nSchließlich steht dem auf § 1 UWG gestützten\nUnterlassungsverlangen der Klägerin nicht der Verwirkungseinwand\nder Beklagten entgegen.\n\n129\n\nDie Verwirkung des wettbewerbs- oder markenrechtlichen\nUnterlassungsanspruchs setzt voraus, daß der Berechtigte über einen\nlängeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl er den Verstoß\nkannte oder ihn bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen\nerkennen mußte, so daß der Verpflichtete mit der Duldung seines\nVerhaltens durch die etwaige Berechtigte rechnen durfte und sich\ndaraufhin einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat. Dabei muß\nein Zustand geschaffen worden sein, der für den Benutzer einen\nbeachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben\nmuß und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn\ner durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (vgl.\nPiper/Köhler, UWG, Vor § 13 Rdnr. 97 m.w.N.). Die Annahme einer\nVerwirkung des Unterlassungsanspruchs der Klägerin nach diesen\nGrundsätzen scheitert bereits daran, daß die insoweit darlegungs-\nund beweispflichtige Beklagte trotz entsprechender Hinweise seitens\nder Klägerin und des Senat auf die Unzulänglichkeit ihrer Angaben\nkeinen schutzwürdigen Besitzstand im Sinne dieser Voraussetzungen\nhinreichend vorgetragen hat, so daß es an dieser Stelle keiner\nPrüfung der weiteren Erfordernisse der Verwirkung bedurfte.\n\n130\n\nEine schutzwürdige Position der Beklagten von beachtlichem oder\nbeträchtlichem Wert an den beiden beanstandeten Scheren könnte evt.\ndarin liegen, daß sich bei ihren Kunden eine feste und dauerhafte\nVorstellung und Erwartung von den beiden Scheren als Teil der\nAngebotspalette der Beklagten gebildet hat. Anhaltspunkte für einen\ngem. § 242 BGB schützenswerten Besitzstand können sich zudem aus\ndem Abschluß langfristiger Verträge der Beklagten mit dem\nHersteller der Scheren und bzw. oder mit ihren eigenen Abnehmern\nergeben sowie aus den ggf. von der Beklagten im Vertrauen auf diese\nVerträge getroffenen Investitionen oder anderen unternehmerischen\nDispositionen. Weiterhin mag auch das Vorhandensein beachtlicher\nRestbestände der beanstandeten Produkte im Zusammenwirken mit\nanderen Umständen zur Begründung einer schützenswerten Position der\nBeklagten geeignet sein. Der Vortrag der Beklagten gibt jedoch zu\nkeinem dieser Umstände ausreichenden Aufschluß noch sind ihm\nsonstige Anhaltspunkte für das Vorliegen eines schützenswerten\nBesitzstands zu entnehmen. Darlegungen zum Kundenkreis und den mit\nden Kunden abgeschlossenen Verträgen fehlen ebenso wie ein Vortrag\nzu der Vertragsbeziehung der Beklagten zum Hersteller der Scheren.\nLediglich aus dem Parallelverfahren 31 O 297/95 LG Köln = 6 U\n172/95 OLG Köln ist bekannt, daß einer der Abnehmer der Beklagten\ndie dortige Beklagte, die Firma C. Sch., für eine der im\nvorliegenden Rechtsstreit beanstandeten Scheren ist, wobei jedoch\ndie Dauer dieser Kundenbeziehung und deren vertraglicher Gestaltung\nsowie der Umfang der von der Firma C.Sch. bei der Beklagten\nbezogenen Scheren weder im Parallelverfahren noch im vorliegenden\nVerfahren dargelegt ist. Es fehlen auch Angaben zum Umfang der\nBewerbung der Scheren wie z.B. zur Stückzahl der verteilten\nKataloge der Beklagten, in denen die beanstandeten Scheren\nangeboten worden sind und bzw. oder zu anderen Werbemaßnahmen der\nBeklagten. Ob und welche Restbestände der beiden Scheren bei der\nBeklagten noch vorhanden sind, ist ebenfalls unbekannt. Selbst die\nStückzahl der von der Beklagten verkauften Scheren ist dem Vortrag\nder Beklagten nicht zu entnehmen. Die Beklagte hat zwar in ihren\nSchriftsätzen vom 19. Februar 1997 (Bl. 357 f. GA) und 12. März\n1997 (Bl 385 GA) (von der Klägerin bestrittene) Angaben zu den\nverkauften Stückzahlen ihrer Scheren pro 1.000,00 DM sowie pro\n100.000,00 DM ihres jährlichen Gesamtumsatzes gemacht. Die Höhe des\njährlichen Gesamtumsatzes der Beklagten wird jedoch nicht genannt\nund soll - wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung gezeigt\nhat - auch nicht vorgetragen werden. Ohne die Angaben dieser\nGesamtumsätze der Beklagten und damit der Bezugsgröße für die von\nihr angeführten Stückzahlen läßt sich aber kein Bild über den\ntatsächlichen Umfang des Vertriebs der streitgegenständlichen\nScheren durch die Beklagte gewinnen. Daran vermag auch der von der\nBeklagten angeführte Grundsatz, daß der Besitzstand nicht absolut\nsondern an der jeweiligen Größe des Unternehmens des Verletzers zu\nbemessen ist (vgl. dazu Piper/Köhler a.a.O. vor § 13 Rd. 105\nm.w.N.), nichts zu ändern. Im übrigen handelt es sich bei dem\nUmfang der von der Beklagten verkauften Scheren um ein Indiz,\nwelches nicht allein, sondern nur im Zusammenwirken mit weiteren\nAnhaltspunkten einen Besitzstand der Beklagten im Sinne der oben\nangeführten Grundsätze begründen könnte. Wie aber bereits erörtert\nfehlt es an derartigen Umständen, so daß von einem schutzwürdigen\nBesitzstand der Beklagten und damit von einer Verwirkung des\nUnterlassungsanspruchs der Klägerin nicht ausgegangen werden\nkann.\n\n131\n\nDas Unterlassungsbegehren der Klägerin ist daher auch nach dem\nzweitinstanzlichen Vorbringen der Parteien aus § 1 UWG\ngerechtfertigt und die Berufung der Beklagten insoweit\nunbegründet.\n\n132\n\n2.\n\n133\n\nDas Rechtsmittel der Beklagten ist dagegen teilweise\nerfolgreich, soweit es sich gegen die Verurteilung zur Auskunft und\nzur Rechnungslegung sowie gegen die Feststellung der\nSchadensersatzpflicht der Beklagten wendet.\n\n134\n\nZwar ist mit dem Landgericht, auf dessen Erwägungen gemäß § 543\nAbs. 2 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, davon auszugehen, daß die\nBeklagte gemäß § 1 UWG wegen der streitgegenständlichen\nWettbewerbshandlung schadensersatzpflichtig und - als Vorbereitung\ndes Schadensersatzanspruchs - gemäß § 1 UWG in Verbindung mit § 242\nBGB auch zur Auskunft und Rechnungslegung im geforderten Umfang\nverpflichtet ist. Die Beklagte kannte das Klagemodell \"T.\" und\ndessen gestalterische Besonderheiten, wie bereits dargelegt,\nspätestens seit ihrer Abmahnung durch die Klägerin mit Schreiben\nvom 11. Mai 1992. Wenn sie dennoch Scherenmodelle auf den Markt\nbringt, die wie die im vorliegenden Rechtsstreit beanstandeten\nbeiden Scheren in einem hohen Maße die Gefahr von\nHerkunftstäuschungen mit dem Klagemodell \"T.\" begründen, obwohl\ndiese Gefahr ohne weiteres hätte vermieden werden können, handelt\ndie Beklagte zumindest grob fahrlässig wenn nicht sogar\nvorsätzlich. Dabei entspricht es der Lebenserfahrung, daß solche\nVerletzungshandlungen in der Vergangenheit zu einem Schaden der\nKlägerin geführt haben und bei Fortsetzung der Verstöße auch\nzukünftig weiterhin führen werden, weil der Verkehr der\naufgezeigten Verwechslungsgefahr unterliegt.\n\n135\n\nDie Klägerin kann jedoch von der Beklagten Schadensersatz, und\ndamit auch Auskunft und Rechnungslegung, erst ab dem 22. Februar\n1995 fordern. Für den davorliegenden Zeitraum steht diesem Begehren\nder Klägerin gemäß § 242 BGB der Verwirkungseinwand der Beklagten\nentgegen, so daß die sich auf diesen Zeitraum beziehende Klage auf\nAuskunft und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der\nSchadensersatzverpflichtung der Beklagten als unbegründet\nabzuweisen war.\n\n136\n\nAnders als die Verwirkung des zeichenrechtlichen oder\nwettbewerblichen Unterlassungsanspruchs setzt die Verwirkung des\nSchadensersatzanspruchs und des auf die Vorbereitung dieses\nAnspruchs gerichteten Auskunftsverlangens keinen schutzwürdigen\nBesitzstand des Verletzers voraus. Erforderlich und ausreichend ist\nvielmehr, daß der Verletzer aufgrund eines hinreichend lange\ndauernden Duldungsverhaltens des Verletzten darauf vertrauen\ndurfte, diese werde nicht mehr mit Schadensersatzansprüchen wegen\nder Verletzungshandlung an ihn herantreten, die der Verletzer\naufgrund des geweckten Duldungsanscheins vorgenommen hat (vgl. BGH\nGRUR 1988/776, 778 \"PPC\"; Baumbach-Hefermehl, a.a.O., Einl UWG\nRdnr. 444, jeweils m.w.N.). Feste Zeiträume für die Frage, wie\nlange das Duldungsverhalten des Verletzten sein muß, gibt es dabei\nnicht. Der von der Beklagten angeführte § 21 MarkenG führt zu\nkeiner anderen Beurteilung. Dies gilt schon deshalb, weil es im\nStreitfall nicht um einen markenrechtlichen Anspruch der Klägerin\ngeht; abgesehen davon steht auch § 21 MarkenG nach Abs. 4 dieser\nVorschrift der Anwendung allgemeiner Grundsätze über die Verwirkung\nvon Ansprüchen nicht entgegen. Abzustellen ist somit auf die\nkonkreten Umstände des Einzelfalls. Danach durfte aber die Beklagte\nbis zu der (erneuten) Abmahnung durch die Klägerin mit Fax vom 21.\nFebruar 1995 darauf vertrauen, wegen des Vertriebs der beiden\nstreitgegenständlichen Scheren von der Klägerin nicht auf\nSchadensersatz in Anspruch genommen zu werden.\n\n137\n\nDie Beklagte wußte aufgrund ihrer Abmahnung durch die Klägerin\nim Mai 1992, daß die Klägerin in der damals beanstandeten Schere\nmit der roten Kunststoffkappe (\"B.-Schere\") einen Verstoß gegen ihr\nGeschmacksmuster 5 MR 9210 sah. Da die Beklagte ungeachtet dieser\nAbmahnung und der Androhung der Einleitung eines gerichtlichen\nVerfahrens durch die Klägerin im Fax vom 20. Mai 1992 die von ihr\ngeforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgegeben\nhat, mußte (und durfte) die Beklagte damit rechnen, daß die\nKlägerin in der nachfolgenden Zeit das Vielzweckscheren-Programm\nder ihr als Verletzerin bekannten Beklagten sorgfältig auf weitere\nVerstöße beobachten wird, dabei insbesondere die Kataloge der\nBeklagten zeitnahe zu deren Erscheinen auf solche Verstöße hin\nprüfen wird. Durch den Hinweis der Klägerin in ihrem\nAbmahnschreiben vom 11. Mai 1992 auf den Katalog Nr. 15 der\nBeklagten als Anlaß und Grund für deren Abmahnung wußte nämlich die\nBeklagte, daß die Klägerin auf ihre - der Beklagten - Kataloge\naufmerksam geworden war, so daß eine weitere Beobachtung der\nBeklagten durch die Klägerin gerade auf der Grundlage der Kataloge\nder Beklagten mehr als nahelag. Tatsächlich war eine derartige\n(unkomplizierte) Kontrolle der Beklagten an Hand deren Kataloge und\nzeitnah zu ihrem Erscheinen für die Klägerin auch ohne weiteres\nmöglich, wie ungeachtet aller Divergenzen zwischen den Darlegungen\nder Parteien zu den Katalogen der Vortrag der Klägerin gewertet\nwerden muß. Die Ausführungen der Klägerin legen vielmehr den Schluß\nnahe, daß sie von einer Beobachtung der Beklagten Abstand genommen\nhat, nachdem ihr bei einer über eine dritte Firma vorgenommene\nBestellung der im Katalog der Beklagten angebotenen Schere, die mit\nder im Klageantrag zu Ziff. I.1 b. bezeichneten Schere identisch\nwar, statt dieser Schere die mit der Klageschrift als Anlage 16 im\nOriginal überreichte und deutlich anders gestaltete Schere\nzugegangen ist, die ebenso wie die im Katalog angebotene Schere die\nBestellnummer 284723 trug (vgl. dazu den Vortrag der Klägerin im\nSchriftsatz vom 30. August 1995, Bl. 73, 74 GA und im Schriftsatz\nvom 4. Juli 1996, Bl. 282 GA). Die Klägerin hat jedoch bis zur\nletzten mündlichen Verhandlung nicht darzulegen vermocht, aus\nwelchen Gründen die Beklagten bei diesem Bestellvorgang erkennen\nkonnte und mußte, daß der eigentliche Besteller der Klägerin und\nnicht die - nicht namentlich bekannte - Drittfirma war. Folglich\nkonnte die Beklagte in diesem Vorgang auch keinen Grund für die\nunterbliebene Klageerhebung der im Mai 1992 angekündigten\ngerichtlichen Auseinandersetzung sehen und hatte ebensowenig Anlaß\nfür die Annahme, die Klägerin werde sie nicht in den nachfolgenden\nJahren sorgfältig auf weitere Verstöße hin beobachten, da mangels\nstrafbewehrter Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten\njederzeit die Gefahr der im Mai 1992 beanstandeten Schere\nbestand.\n\n138\n\nDie Beklagte mußte (und durfte) umsomehr damit rechnen, daß sie\nvon der Klägerin nach dem Vorgang im Mai 1992 sorgfältig in Bezug\nauf weitere Verletzungen des Klagemodells \"T.\" hin kontrolliert\nwird, weil die Beklagte Nebenintervenientin einer 1993 gegen die\nKlägerin angestrengten Patentnichtigkeitsklage war bzw. ist, die\nsich gerade auf das Klagemodell \"T.\" bezieht. Hinzu kommt der\nRechtsstreit der Klägerin gegen die Firma B., von dem die Klägerin\nselbst geltend macht, daß die Beklagte von Anfang an über diesen\nRechtsstreit unterrichtet gewesen sei und bei dem es - wie schon\ndargelegt - um ein Scherenmodell ging, das sich nach dem eigenen\nVortrag der Klägerin nur unwesentlich von den im vorliegenden\nVerfahren streitgegenständlichen Scheren unterschied. Die Beklagte\nhat jedoch die beiden im vorliegenden Verfahren beanstandeten\nScheren keineswegs in einer Weise angeboten, daß dies von der\nKlägerin nicht hätte bemerkt werden können und müssen. Daß der\nKlägerin eine Kontrolle der Kataloge der Beklagten ohne weiteres\nmöglich war, wurde bereits erörtert. Beide Scheren sind in den\nKatalogen der Beklagten auch unübersehbar und deutlich abgebildet\nworden und wurden dort sogar unter der selben Artikelnummer\ngeführt, unter der schon die im Mai 1992 beanstandete Schere mit\nder roten Kunststoffkappe angeboten worden war. So findet sich die\nim vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständliche Schere mit der\nrunden weißen Kunststoffkappe (Anlage B 6) in den beiden Katalogen\nder Beklagten für das Jahr 1993 (vgl. dazu die Anlagen B 14, Bl. 64\nGA, sowie Anlage B 15, Bl. 65 GA), weiterhin auch in dem von der\nKlägerin selbst zu den Akten gereichten Katalog Nr. 16 der\nBeklagten für das Jahr 1994 (vgl. Anlage 12 zur Klageschrift), in\ndem unter derselben erwähnten Artikelnummer sogar beide im\nvorliegenden Rechtsstreit beanstandeten Scheren der Beklagten\nabgebildet sind.\n\n139\n\nBei diesem Geschehensablauf mußte und durfte die Beklagte davon\nausgehen, daß der Klägerin der Vertrieb der beanstandeten Schere\nmit der runden weißen Kunststoffkappe schon im Jahre 1993 bekannt\ngeworden ist, also bereits vor Abschluß des von der Klägerin gegen\ndie Firma B. angestrengten Rechtsstreits, der mit Urteil des\nLandgerichts Köln vom 25. Januar 1994 beendet worden ist. Von der\nstreitgegenständlichen Schere der Beklagten mit der achteckigen\nweißen Kunststoffkappe mußte die Klägerin aus der maßgeblichen\nSicht der Beklagten spätestens im Herbst 1994 Kenntnis erlangt\nhaben, denn der Katalog der Beklagten Nr. 16 für das Jahr 1994 ist\nim Oktober 1994 erschienen. Die Beklagte war zwar aufgrund der\nAbmahnung im Mai 1992 bösgläubig, was den Vertrieb der damals von\nihr angebotenen Schere (des sog. B.-Modells) anging, und hatte\nangesichts der aufgezeigten maßgeblichen Übereinstimmung der im\nvorliegenden Verfahren beanstandeten Scheren mit diesem \"B.-Modell\"\nzunächst auch jede Veranlassung, bei diesen Produkten ebenfalls mit\neiner alsbaldigen Abmahnung seitens der Klägerin nach dem Beginn\ndes Vertriebs dieser Produkte zu rechnen. Eine derartige\nBösgläubigkeit des Verletzers führt in der Regel dazu, daß er\nweniger leicht von einer Duldung des Wettbewerbsverstoßes durch den\nVerletzten ausgehen kann und deshalb ein längerer Zeitraum für die\nAnnahme eines schutzwürdigen Vertrauens des Verletzers, vom\nVerletzten nicht in Anspruch genommen zu werden, zu verlangen ist\n(vgl. dazu Baumbach-Hefermehl a.a.O. Einl UWG Rdnr. 439 m.w.N.).\nEtwas anderes gilt jedoch, wenn sich der Verletzte trotz einer\nzunächst gegenüber dem Verletzten ausgesprochenen Verwarnung wie im\nStreitfall in der aufgezeigten Weise die Klägerin gleichgültig\ngegenüber weiteren Wettbewerbsverstößen des Verletzers verhält\n(vgl. Baumbach-Hefermehl a.a.O.). Da jedoch die Klägerin selbst\nnach dem erfolgreichen Abschluß des gegen die Firma B. gerichteten\nVerfahrens im Januar 1994 nicht alsbald zeitnah dazu gegen die\nBeklagte vorgegangen ist, sondern diese erst im Februar 1995 erneut\nabgemahnt hat, begründete spätestens dieses Verhalten der Klägerin\nvor dem Hintergrund der anderen bereits erörterten Umstände das\nschutzwürdige Vertrauen der Beklagten, von der Klägerin nicht wegen\ndes Vertriebs von Vielzweckscheren auf Schadensersatz in Anspruch\ngenommen zu werden, deren Gestaltung mit der im Mai 1992\nabgemahnten und mit der im Rechtsstreit gegen die Firma B.\nbeanstandeten Schere identisch ist bzw. deren Gestaltung sich wie\nbei den im vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen Modellen mit der\nweißen runden und der weißen achteckigen Kunststoffkappe allenfalls\n(wenn auch nur unerheblich) von der Aufmachung dieser B.-Schere und\ndes Klagemodells \"T.\" weiter entfernt.\n\n140\n\nDer Senat sieht danach bei Würdigung aller Umstände und der sich\ngegenüber stehenden Interessen der Parteien den\nSchadensersatzanspruch der Klägerin und damit zugleich auch deren\nAnspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gem. § 242 BGB als\nverwirkt an, soweit dies die Zeit bis zu der erneuten Abmahnung der\nBeklagten mit Schreiben (Fax) der Klägerin vom 21. Februar 1995\nbetrifft. Nach Zugang dieser Abmahnung vom 21. Februar 1995 konnte\ndie Beklagte dagegen nicht mehr davon ausgehen, keinen\nSchadensersatzansprüchen der Klägerin wegen des Vertriebs der\nbeiden streitgegenständlichen Scheren ausgesetzt zu sein. Dabei\nspielt es keine Rolle, daß sich die Abmahnung vom 21. Februar 1995\nnur auf das Scherenmodell mit der achteckigen weißen Kappe und\nnicht auch auf die Schere mit der runden weißen Kappe bezogen hat\n(vgl. Bl. 406, 407 GA), denn nach der Abmahnung der Schere mit der\nachteckigen Kappe mußte die Beklagte nunmehr ebenfalls mit einer\nBeanstandung der Schere mit der runden weißen Kappe rechnen. Das\nVerlangen der Klägerin auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf\nFeststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gem. §§ 1 UWG,\n242 BGB ist nach alledem - nur - für die Zeit ab dem 22. Februar\n1995 begründet.\n\n141\n\nDa das Schadensersatzverlangen der Klägerin auch verwirkt ist,\nsoweit dieses Begehren aus § 14 a GeschmMG oder ggfl. aus § 812\nAbs. 1 BGB begründet sein sollte, bedarf es keiner Erörterung, ob\ndie Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen überhaupt erfüllt\nsind, denn der Klägerin können daraus keine weitergehenden\nAnsprüche erwachsen, als ihr bereits aus §§ 1 UWG, 242 BGB\nzustehen.\n\n142\n\n3.\n\n143\n\nDie nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung\neingegangenen Schriftsätze der Klägerin vom 4. und 26. August 1997\nsowie der Beklagten vom 8. August und 3. November 1997 lagen vor.\nAbgesehen davon, daß bis auf den Schriftsatz der Klägerin vom 4.\nAugust 1997 den Parteien kein Schriftsatznachlaß gewährt worden\nwar, enthalten diese Schriftsätze der Parteien auch keinen\nSachvortrag, der Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung des\nRechtsstreits und ggf. zu einer Wiedereröffnung der mündlichen\nVerhandlung gibt.\n\n144\n\n4.\n\n145\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§\n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n146\n\nDie Beschwer der Parteien war gemäß § 546 Abs. 2 festzusetzen\nund entspricht dem Wert des Unterliegens der Parteien im\nRechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310372","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-03/6-u-159-95","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":21},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310372","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310372","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-03/6-u-159-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310372","retrieved":"2026-07-09 03:40:25.421549+00:00"}}