{"status":"available","doknr":"OLD310371","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1203.5U231.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-03","aktenzeichen":"5 U 231/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 7. Januar 1948 geborene Klägerin litt seit etwa 1987 an\neiner linksseitigen Trigeminusneuralgie, die sich in einem\nDauerschmerz und bis zu mehrmals täglich auftretenden heftigen\nSchmerzattacken äußerte. Im Hinblick auf die akut auftretenden\nSchmerzanfälle erhielt die Klägerin das Medikament Valoron. Ein\nBehandlungsversuch mit dem Wirkstoff Carbamazepin scheiterte. Von\nApril 1988 bis Herbst 1990 war die Klägerin zur\nlokalanästhesistischen Behandlung bei dem Anästhesisten Dr. J. im\nS.- Krankenhaus in H..\n\n3\n\nAm 13. Dezember 1990 stellte sich die Klägerin bei dem Beklagten\nin der von diesem betriebenen \"Tagesklinik für Schmerzbehandlung\"\nvor. Zwischen den Parteien ist streitig, ob Dr. J. die Klägerin an\nden Beklagten überwiesen hat- wie dieser behauptet- oder ob die\nKlägerin auf die Tagesklinik des Beklagten durch ein\nZeitschrifteninserat aufmerksam geworden war. Der Beklagte hielt in\nder Anamnese fest, daß bei der Klägerin seit drei Jahren ein- bis\nviermal pro Tag Schmerzattacken im Ober- und Unterkiefer links von\n20minütiger Dauer aufträten, gegen die Valoron und Tegretal nicht\ngeholfen hätten. Blockaden durch Dr. J. hätten nur vorübergehende\nLinderung erbracht. Die körperliche Untersuchung der Klägerin habe\nkeinen Hinweis auf ein zervikales Schmerzsyndrom und keine klaren\nSensibilitätsstörungen im Trigeminusbereich ergeben. Der Beklagte\nstellte die Diagnose einer therapieresistenten Trigeminusneuralgie\nund empfahl der Klägerin eine selektive Thermoläsion des Ganglion\nGasseri. Hiermit erklärte sich die Klägerin einverstanden.\n\n4\n\nAm 21. Dezember 1990 nahm der Beklagte den beabsichtigten\nEingriff ambulant nach der Methode Sweet vor und koagulierte den\nzweiten und dritten Ast des Ganglion Gasseri. Dabei erhitzte er die\neingeführte Elektrosonde einmal für sechzig Sekunden auf 67° und,\nnachdem eine Überprüfung eine weiterhin bestehende Sensibilität\nergeben hatte, ein weiteres Mal für sechzig Sekunden auf 70°.\nDanach stellte der Beklagte seinen Eintragungen in dem von ihm\nangelegten Krankenblatt zufolge eine leichte Hypästhesie im 2. und\n3. Ast, \"möglicherweise auch im 1. Ast\" des Trigeminusnerven fest.\nDer Cornea- Reflex war vorhanden. Die Klägerin zeigte keine\nAnästhesie- Probleme und konnte deshalb planmäßig nach Hause\nentlassen werden.\n\n5\n\nAm 10. Januar 1991 fand sich die Klägerin bei dem Beklagten\nwieder ein und gab an, daß der Eingriff noch nicht geholfen und sie\nnoch vier Schmerzattacken in der Woche zuvor gehabt habe. Der\nBeklagte vermerkte in seiner Karteikarte ferner, daß sich eine\nHypästhesie im zweiten und dritten Ast links feststellen lasse und\ndaß die Patientin über Geschmacksstörungen und eine Hypästhesie in\nder Zunge berichte. Bedingt durch die Situation (Schmerzen) mache\ndie Patientin einen depressiven Eindruck.\n\n6\n\nIn der Folgezeit stellte sich die Klägerin nicht wieder bei dem\nBeklagten vor. Mit der am 7. Mai 1993 erhobenen Klage hat sie dem\nBeklagten, gestützt auf einen auf ihren Antrag ergangenen Bescheid\nder Gutachterkommission der Ärztekammer Nordrhein , vorgeworfen,\ndaß die Thermo- Koagulation, die als destruktiver Eingriff erst\nnach dem Fehlschlagen anderer Behandlungsmethoden vorgenommen\nwerden dürfe, jedenfalls zu dem von ihm gewählten Zeitpunkt\nmedizinisch nicht indiziert gewesen sei. Zuvor hätte eine\nanderweitige medikamentöse Behandlung versucht werden müssen. Zudem\nhabe der Beklagte seiner Aufklärungspflicht vor dem Eingriff nicht\ngenügt. Über die möglichen Risiken des Eingriffs habe der Beklagte\nsie nicht hinreichend aufgeklärt, ebensowenig über die anderen in\nBetracht kommenden Behandlungsmethoden. Der Beklagte habe von einer\nHeilungschance von 90% gesprochen, den Eingriff als harmlos\nhingestellt und als Risiko lediglich die Möglichkeit einer\nteilweisen vorübergehenden Taubheit genannt. Bei richtiger und\nvollständiger Aufklärung hätte sie, so hat die Klägerin behauptet,\ndem von dem Beklagten vorgenommenen Eingriff nicht zugestimmt.\nInfolge der Thermo- Koagulation hätten sich ihre Beschwerden\nerheblich verschlimmert. Der Dauerschmerz im linken Oberkiefer- und\nUnterkieferbereich habe sich verstärkt, auch leide sie nun unter\nerheblich häufigeren und stärkeren Schmerzattacken, die bis in das\nlinke Ohr ausstrahlten. Hinzu komme ein ständiges linksseitiges\nNasenlaufen, das sich bei den Schmerzanfällen verstärke.\nSchließlich habe sie ein deutliches Taubheitsgefühl in der linken\nunteren Gesichtshälfte sowie in der linken Mundhöhle einschließlich\ndes Gaumens und der linken vorderen Zungenhälfte. Wegen der\nteilweisen Taubheit der Zunge sei dort ihr Geschmacksempfinden\nnahezu völlig ausgefallen. Infolge der verstärkten Beschwerden und\nder schwindenden Aussicht auf Besserung habe sich eine Depression\neingestellt. Darüber hinaus sei sie, bedingt durch die Folgen des\nvon dem Beklagten durchgeführten Eingriffs erwerbsunfähig\ngeworden.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\n1) den Beklagten zu verurteilen, an sie\nein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 10.000,- DM,\nnebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n2. festzustellen, daß der Beklagte\nverpflichtet ist, ihr allen materiellen Schaden zu ersetzen, der\nihr aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung vom 21. 12.1990\nentstanden sei und noch entstehen werde, soweit der Anspruch nicht\nauf Sozialversicherungsträger oder auf sonstige Dritte übergegangen\nist,\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\n3. festzustellen, daß der Beklagte\nverpflichtet ist, ihr allen immateriellen Schaden zu ersetzen, der\nihr aus der bezeichneten fehlerhaften Behandlung in Zukunft noch\nentstehen werde, soweit der Anspruch nicht auf einen\nSozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen\nist.\n\n17\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nEr hat den von ihm durchgeführten Eingriff als medizinisch\nindiziert verteidigt, da bei der Klägerin von einer\ntherapieresistenten Trigeminusneuralgie auszugehen gewesen sei.\nGegenüber dem Vorwurf unzureichender Aufklärung hat der Beklagte\nbehauptet, er habe die Klägerin- wie regelmäßig alle seine\nPatienten- darüber aufgeklärt, daß er das Ganglion Gasseri mit\nWärme behandeln werde, was mit Erfolgschancen von 80 bis 90%\nverbunden sei. Er habe der Klägerin auch erklärt, daß der Eingriff\nin gelegentlichen Fällen wiederholt werden müsse. Als Risiken habe\ner die üblichen Risiken und Komplikationen der geplanten Anästhesie\ngenannt, des weiteren die Möglichkeit eines Mißerfolges der\nBehandlung, das Infektionsrisiko und insbesondere das Risiko des\nAuftretens einer teilweisen Taubheit in dem Teil des Gesichts, wo\ndie Schmerzen lokalisiert seien. Insoweit habe er darauf\nhingewiesen, daß diese Taubheit in seltenen Fällen dauerhaft\nauftreten könne, jedoch in den meisten Fällen in den Folgemonaten\nvollständig oder zumindest teilweise wieder verschwinde. Bei seiner\nOperationsmethode handele es sich, so hat der Beklagte weiter\nbehauptet, um eine gegenüber der Methode Sweet weiterentwickelte\nKoagulationsmethode, bei er eine besonders dünne Nadel und\nElektrode mit einem Durchmesser von nicht mehr als 2mm eingesetzt\nwerde. Hierdurch sei insbesondere das Risiko der sog. Anästhesia\ndolorosa ausgeschlossen, über welches deshalb auch nicht\naufzuklären gewesen sei. Im übrigen hat sich der Beklagte darauf\nberufen, daß die Klägerin in jedem Falle in die von ihm\nvorgeschlagene Thermo- Koagulation eingewilligt hätte.\n\n25\n\nDas Landgericht hat mit seinem am 6. November 1996 verkündeten\nUrteil die Klage abgewiesen. Sachverständig beraten, hat es sich\nauf den Standpunkt gestellt, daß der von dem Beklagten\ndurchgeführte Eingriff relativ indiziert gewesen sei, nachdem die\nKlägerin seit mindestens drei Jahren an einer Trigeminusneuralgie\ngelitten hatte, der weder mit geeigneten Medikamenten noch mit der\nLoakalanästhesiebehandlung wirksam zu begegnen gewesen sei.\nAnhaltspunkte für ein fehlerhaftes Vorgehen des Beklagten während\ndes Eingriffs hätten sich nicht ergeben. Den Beklagten treffe auch\nkeine Einstandspflicht unter dem Gesichtspunkt ungenügender\nRisikoaufklärung, weil die Klägerin einen Entscheidungskonflikt\nnicht plausibel gemacht habe. Wegen aller Einzelheiten wird auf das\nerstinstanzliche Urteil Bl. 240- 254 d.A. Bezug genommen.\n\n26\n\nGegen dieses ihr am 27. November 1996 zugestellte Urteil hat die\nKlägerin am 23. Dezember 1996 Berufung eingelegt und ihr\nRechtsmittel mit einem am Montag, den 24. Februar 1997\neingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die\nBerufungsbegründungsfrist auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag\nbis zum 23. Februar 1997 verlängert worden war.\n\n27\n\nMit ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin den\nBehandlungsfehlervorwurf wie auch ihre Rüge, daß eine ausreichende\nAufklärung über die Risiken der Thermo- Koagulation einerseits und\nBehandlungsalternativen andererseits nicht stattgefunden habe. Die\nmedikamentösen Behandlungsmöglichkeiten seien keineswegs\nausgeschöpft gewesen. Es habe überhaupt nur ein einziger Versuch\nmit Tegretal stattgefunden, der wegen der Unverträglichkeit des\nMedikaments habe abgebrochen werden müssen. Dies sei noch vor der\nBehandlung durch Dr. J. gewesen, der selbst keinerlei medikamentöse\nBehandlung vorgenommen habe. Als alternatives Medikament wäre, so\nbehauptet die Klägerin, zum Beispiel Zentropil in Betracht\ngekommen, welches ihr von dem für die Ärztekommission tätig\ngewesenen Gutachter Dr. R. empfohlen worden sei und welches sie gut\nvertrage.\n\n28\n\nAber auch eine Behandlung mit Tegretal hätte noch einmal\nversucht werden müssen, da der einmalige Versuch keine ernsthafte\nTherapie gewesen sei. Bezüglich des von ihr in Anspruch genommenen\nEntscheidungskonflikts behauptet die Klägerin, daß sie, wenn sie\nvon dem Beklagten die alternativen Möglichkeiten einer\nanderweitigen medikamentösen Therapie und der erfolgversprechenden\nOperation nach Ja. erfahren hätte, sich zunächst für eine\nnachhaltige medikamentöse Behandlung entschieden hätte, um dann,\nfalls diese Therapie nicht angeschlagen hätte, in Ruhe zwischen der\nThermo- Koagulation und der operativen Methode nach Ja. eine\nEntscheidung zu treffen, die für die operative Methode ausgefallen\nwäre. Der von dem Beklagten geschaffene Zustand sei, so behauptet\ndie Klägerin, irreversibel und könne medikamentös nur gelindert\nwerden.\n\n29\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nnach ihren in I. Instanz zuletzt\ngestellten Anträgen zu erkennen,\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\nhilfsweise,\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nihr nachzulassen, etwaige\nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch\ndurch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank\noder öffentlichen Sparkasse erbracht werden darf.\n\n42\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n46\n\nDer Beklagte tritt dem Berufungsvorbringen der Klägerin\nentgegen. Sein erstinstanzliches Vorbringen ergänzend und\nvertiefend, behauptet er, daß bei seiner gegenüber der Methode nach\nSweet verfeinerten Eingriffsmethode das Risiko einer Anästhesia\ndolorosa noch einmal deutlich verringert werde. Über ein\nverschwindend geringes Risiko, wie es sich daraus ergebe, brauche\nder Patient nicht aufgeklärt zu werden. Dieses Risiko sei in\nWirklichkeit völlig untypisch und extrem selten. Im übrigen sei\nnach der korrekten Definition eine Anästhesia dolorosa bei der\nKlägerin nicht aufgetreten. Daß die Klägerin sich für einen\nEingriff nach der Methode Ja. entschieden haben könnte, bestreitet\nder Beklagte und weist dazu auf die Schwere dieses mit einer\nSchädeleröffnung verbundenen Eingriffs und dessen Morbiditäts- und\nMortalitätsrisiko hin. Der Beklagte bestreitet ferner eine\nVerschlechterung des Zustandes der Klägerin gegenüber dem\npräoperativen Zustand; daß der Eingriff der Klägerin tatsächlich\ngeholfen habe, beweise der Umstand, daß sie heute mit einer\nTablette Zentropil pro Tag auskomme.\n\n47\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den\nInhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und deren\nAnlagen verwiesen.\n\n48\n\nDer Senat hat Beweis erhoben gemäß seinem Beweisbeschluß vom 23.\nApril 1996 (Bl. 329- 331 d.A. ). Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des\nSachverständigen Dr. H. vom 17. September 1997 (Bl. 362- 389 d.A.)\nsowie auf das Sitzungsprotokoll vom 29. Oktober 1997 (Bl. 403- 413\nd.A. ) Bezug genommen.\n\n49\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n50\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig und auch begründet.\n\n51\n\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten wegen ihrer durch den\nEingriff vom 21. Dezember 1990 verursachten\nGesundheitsbeeinträchtigungen Anspruch auf Zahlung eines\nSchmerzensgeldes von 20.000,- DM gemäß § 847 BGB; auch ihr auf\nderzeit nicht absehbare immaterielle Zukunftsschäden gerichtetes\nFeststellungsbegehren ist nach dieser Vorschrift begründet. Ein\nAnspruch auf Ersatz bereits entstandener und noch entstehender\nmaterieller Schäden besteht nach § 823 BGB sowie unter dem\nGesichtspunkt der Schlechterfüllung des zwischen den Parteien\ngeschlossenen Behandlungsvertrages. Die Einstandspflicht des\nBeklagten gründet sich darauf, daß der von dem Beklagten\ndurchgeführte Eingriff rechtswidrig war, weil es wegen\nunzureichender Aufklärung durch den Beklagten an einer\nrechtfertigenden Einwilligung der Klägerin fehlte.\n\n52\n\n1. Der Senat hält es nach dem Ergebnis der in der\nBerufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme für erwiesen, daß\ndie von dem Beklagten am 21. Dezember 1990 vorgenommene Thermo-\nKoagulation zu im wesentlichen eingriffsspezifischen\nGesundheitsschädigungen bei der Klägerin geführt hat. Zu nennen\nsind zunächst Sensibilitätsstörungen innerhalb des\nVersorgungsgebietes des 2. und 3. Trigeminusastes links, die sich\nin einem Taubheitsgefühl in der linken unteren Gesichtshälfte\neinschließlich der Mundhöhle und der vorderen linken Zungenhälfte\näußern. Hierbei handelt es sich nach den überzeugenden Darlegungen\ndes Sachverständigen Dr. H. um eine typische Folge der Thermo-\nKoagulation des Nerven, deren Ziel es ist, durch Überhitzung die\nSchmerzfasern unter Schonung der Berührungssensibilität\nauszuschalten, was indessen auch unter technisch einwandfreien\nVoraussetzungen nicht immer gelingt. In dieser Beurteilung stimmen\ndie mit der Sache bereits früher befaßten Sachverständigen - Prof.\nF./ Dr. R. in ihrem für die Gutachterkommission erstatteten\nGutachten vom 23. Oktober 1991 (Bl. 19 AH), Prof. W. in seinem\nerstinstanzlichen Gutachten vom 18. September 1995 (Bl.128 d.A.)-\nmit dem Sachverständigen Dr. H. überein; auch die mit dem Gutachten\nvon Prof. W. zu den Gerichtsakten gereichte medizinische\nFachliteratur beschreibt die Gefühllosigkeit des\nInnervationsgebietes als typische Folge von destruktiven\nTrigeminus- Eingriffen (Bl. 150 d.A.), so daß der Überzeugungswert\nder gutachterlichen Darlegungen von Dr. H. insoweit keiner näheren\nBegründung bedarf. Wie Dr. H. in seinem schriftlichen Gutachten\ndeutlich gemacht hat, sind diese Sensibilitätsstörungen als solche\nleichteren Grades einzustufen, da die klinische Untersuchung der\nKlägerin ergeben hat, daß sowohl Berührungen als auch die Spitz-\nStumpf - Diskrimination noch größtenteils von ihr wahrgenommen\nwerden können. Nachdem die Störungen zum Untersuchungszeitpunkt\nbereits 6 1/2 Jahre angedauert haben, ist eine volle\nSpontanrestitution allerdings nicht mehr zu erwarten (Bl. 379).\n\n53\n\nDer Senat ist ferner davon überzeugt, daß die\nGeschmacksstörungen auf der linken vorderen Zungenhälfte und das\nvon der Klägerin berichtete linksseitige Nasenlaufen, dessen\nvermehrtes Auftreten im Rahmen von Schmerzattacken geklagt wird,\nFolgen des von dem Beklagten durchgeführten Eingriffs sind. Dr. H.\nhat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten (Bl. 379) als auch bei\nseiner mündlichen Anhörung (Bl. 411) verdeutlicht, daß und auf\nwelche Weise hierfür als denkbare Ursachen Läsionen der Chorda\ntympani (Geschmacksfasern für den vorderen Teil der Zunge) und des\nNervus nasociliaris in Betracht kommen. Das Auftreten eines\npostoperativen Nasenlaufens ist bereits in dem Gutachten von Prof.\nF./Dr. R. als in der Literatur bekannte Folge nach Eingriffen am\nGanglion Gasseri bezeichnet worden; als mögliche Ursache für die\nmit dem Eingriff nur schwer zu vereinbarenden Geschmacksstörungen\nhaben die damaligen Gutachter ebenso wie Dr. H. eine Verletzung der\nChorda tympani genannt (Bl. 20 AH). Die im Hinblick auf die\nmündlichen Erläuterungen Dr. H.s zu den möglichen Ursachen der\nGeschmacksstörungen und des postoperativen Nasenlaufens in dem\nnicht nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom 18. November\n1997 enthaltenen Angriffe gegen den Sachverständigen vermögen schon\nvon daher nicht zu überzeugen. Darauf, ob der Sachverständige Dr.\nH. die Operationsvorgänge nach der von dem Beklagten angewandten\nMethode im einzelnen zutreffend nachvollzogen hat, kommt es im\nübrigen nicht entscheidend an. Die Beurteilung, ob und inwieweit\nbei der Klägerin Nervschädigungen als Folge des Eingriffs\nfestzustellen sind, ist in erster Linie aus neurologischer -und\nnicht aus neurochirurgischer- Sicht zu beurteilen. Auf diesem\nGebiet ist Dr. H. nun aber dem Senat bereits aus früheren Prozessen\nals ein Gutachter von hoher fachlicher Qualifikation bekannt, so\ndaß der Senat keinen Zweifel an den Feststellungen des\nSachverständigen hat. Es kommt entscheidend hinzu, daß sich aus den\nBehandlungsunterlagen des Beklagten selbst durchaus Hinweise für\neinen kausalen Zusammenhang zwischen dem Eingriff und der\nGeschmacksstörung wie auch dem Nasenlaufen ergeben: Nach den\nAufzeichnungen des Beklagten hat die Klägerin Geschmacksstörungen\nbereits erstmalig bei ihrem Besuch am 10. Januar 1991, und zwar\nersichtlich mit Bezug zu dem von dem Beklagten durchgeführten\nEingriff, geklagt. Zuvor war über solche Beeinträchtigungen an\nkeiner Stelle berichtet worden. Auch für eine Irritation des dem 1.\nAst des Trigeminusnerven entspringenden Nervus nasociliaris, die\nnach den einleuchtenden Darlegungen des Sachverständigen für das\nlinksseitige Nasenlaufen verantwortlich sein könnte, liefert die\nDokumentation des Beklagten einen Hinweis: In dem Operationsbericht\nist die Feststellung enthalten, daß \"möglicherweise auch im 1. Ast\"\neine leichte Hypästhesie vorliege, was darauf hindeutet, daß dieser\nbei dem Eingriff tatsächlich- in diskretem Umfang, wie der\nSachverständige gemeint hat- in Mitleidenschaft gezogen worden sein\nkann.\n\n54\n\nDes weiteren steht nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr.\nH. zur Überzeugung des Senats fest, daß durch den Eingriff\nbrennende Dysästhesien entstanden sind, welche sich als\nmittlerweile persistenter Dauerschmerz innerhalb des\nInnervationsareals des 2. und 3. Trigeminusastes abspielen. Dr. H.\nhat diese von ihm für glaubhaft gehaltenen Beschwerden als bekannte\nKomplikation des Eingriffs bezeichnet. So werde in einem relativ\nhohen Prozentsatz, nämlich zum Teil bis zu 30%, von postoperativen\nSensibilitätsstörungen in dem betreffenden Gebiet des Nervus\ntrigeminus berichtet, wobei der Prozentsatz der Patienten, die\nunter leichteren Dysästhesien zu leiden hätten, zwischen 10 und 20%\nund solchen, die unter schweren Sensibiltätsstörungen litten,\nzwischen 5 und 25% liege. Diese Zahlen stimmen annähernd mit dem in\ndem Artikel von T. (Bl. 139) enthaltenen statistischen Material\nüberein. Bereits Prof. Dr. W. hat die Dysästhesien der Klägerin für\nglaubhaft gehalten (Bl. 128), so daß aus Sicht des Senats kein\nAnlaß besteht, an ihrem tatsächlichen Auftreten zu zweifeln. Als\nAnästhesia dolorosa lassen sich diese Beschwerden - entgegen der\nvon Prof. W. verwendeten Definition- nach den überzeugenden\nDarlegungen von Dr. H. allerdings nicht charakterisieren, da es an\nder dafür erforderlichen definitorischen Voraussetzung, nämlich\neinem Schmerz innerhalb eines vollständig anästhesierten Areals,\nfehlt. Dies ändert nichts daran, daß auch die von der Klägerin\nbeschriebenen Dysästhesien als schwerwiegende Komplikation\nangesehen werden müssen.\n\n55\n\nAls weitere Folge ist es bei der Klägerin nach den eingehenden\nFeststellungen des Sachverständigen Dr. H. zu einer Depression\ngekommen, die sich am ehesten als Reaktion auf den nicht\nerfolgreichen Eingriff mit seinen Nebenfolgen und die damit\nweiterhin negative Lebenssituation der Klägerin nachvollziehen läßt\nund sich ihrerseits auf das Schmerzempfinden der Klägerin\nverstärkend auswirkt.\n\n56\n\n2) Der Eingriff des Beklagten war rechtswidrig, weil es mangels\nausreichender Aufklärung über die Risiken des Eingriffs und\nbestehende Behandlungsalternativen an einer wirksamen Einwilligung\nder Klägerin fehlte.\n\n57\n\nUm dem Patienten die seinem Selbstbestimmungsrecht vorbehaltene\nEntscheidung für oder gegen den empfohlenen Eingriff zu\nermöglichen, muß der Arzt ihm ein allgemeines Bild von der Schwere\nund der Richtung des Risikospektrums vermitteln. Der Patient soll\nauf diese Weise in die Lage versetzt werden zu erkennen, welche\nKonsequenzen der Eingriff für seine persönliche Situation entfalten\nkann (vgl. dazu BGH NJW 1992, 2351,2352; NJW 1991, 2346, 2347 sowie\nNJW 1990, 2928). Auch auf seltene Risiken ist der Patient\nhinzuweisen, sofern es sich dabei um mögliche Folgen handelt, die\nals eingriffsspezifisch anzusehen sind und, wenn sie sich\nverwirklichen, die Lebensführung des Patienten schwer belasten\nkönnen, wie dies zum Beispiel bei einem irreversiblen\nDauerschmerzzustand der Fall ist (Steffen, Neue Entwicklungslinien\nder BGH- Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 6. Auflage, S. 131\nm.w.N.).\n\n58\n\nGemessen an diesen Grundsätzen war die Aufklärung, die der\nBeklagte der Klägerin vor dem Eingriff zuteil werden ließ, schon\nnach seiner eigenen Darstellung unzureichend. Dabei kann\ndahinstehen, ob der Beklagte, wie er behauptet, die Klägerin bei\nder Vorstellung am 13. Dezember 1990 in der Weise aufgeklärt hat,\ndaß er sie auf die Möglichkeit eines Mißerfolgs der Behandlung, das\nInfektionsrisiko und auch auf das Auftreten einer teilweisen\nTaubheit in den Bereichen des Gesichts, in denen die Schmerzen\nlokalisiert waren, aufgeklärt hat. Denn jedenfalls hat der Beklagte\nauch nach seinem eigenen Vorbringen die Klägerin nicht über das\nRisiko aufgeklärt, daß der Eingriff zu möglicherweise ganz\nerheblichen Dauerschmerzzuständen im Sinne der oben beschriebenen\nDysästhesien führen konnte, wie es hier bei der Klägerin\ntatsächlich geschehen ist. Auch auf das angeblich nach seiner\nKoagulationsmethode nur äußerst seltene Auftreten der sog.\nAnästhesia dolorosa hätte der Beklagte hinweisen müssen, da es sich\nhierbei um ein spezifisches Risiko einer Thermo- Koagulation des\nGanglion Gasseri handelt.\n\n59\n\nDarüber hinaus war die Aufklärung des Beklagten auch deshalb\nungenügend- und die Einwilligung der Klägerin mithin unwirksam-,\nweil der Beklagte die Klägerin nicht über die in Betracht zu\nziehenden Behandlungsalternativen aufgeklärt hat. Gibt es bei einem\nbestimmten Leiden mehrere übliche Behandlungsmethoden mit in etwa\ngleichwertigen Erfolgschancen bei unterschiedlichen Risiken, hat\nder Arzt den Patienten hierüber zu informieren, weil anderenfalls\nder Patient nicht würdigen kann, ob er sich auf das mit der\nvorgeschlagenen Behandlung verbundene Risiko einlassen will, und in\nWahrheit keine von seinem Selbstbestimmungsrecht getragene\nEntscheidung trifft (vgl. dazu Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht,\nRdn. 179 m.w.N.). Vorliegend kam neben der Methode Ja.- bei der der\nSenat angesichts der Schwere des Eingriffes und des damit\nverbundenen Morbiditäts- und Mortalitätsrisikos allerdings Zweifel\nhat, ob die Klägerin insoweit in einen wirklichen\nEntscheidungskonflikt geraten wäre- zumindest in Betracht, nochmals\neine medikamentöse Behandlung auszuprobieren, und zwar mit dem -\nvon dem Sachverständigen Dr. H. als \"zweite Wahl\" nach der bei\nTrigeminus- Neuralgien bevorzugt eingesetzten Substanz Carbamazepin\nbezeichneten - Wirkstoff Phenytoin. Bei seiner mündlichen Anhörung\nhat der Sachverständige darauf hingewiesen, daß die Klägerin diesen\nWirkstoff, der in erster Linie geeignet ist, die anfallsweise\nauftretenden Schmerzattacken zu beeinflussen, aber auch gegen den\nDauerschmerz eingesetzt werden kann, in Gestalt des Präparats\n\"Zentropil\" seit Jahren mit einem gewissen Erfolg einnimmt, und\ndas, obwohl die Klägerin das Mittel äußerst niedrig dosiert. Der\nSachverständige hat es mit plausibler Begründung für möglich\ngehalten, daß bei einer höheren Dosierung eine bessere Wirkung\nsowohl im Hinblick auf die Schmerzattacken als auch den\nDauerschmerz zu erreichen wäre. Von daher erscheint die von Dr. H.\nbei seiner mündlichen Anhörung getroffene Feststellung, daß ein\nweiterer medikamentöser Behandlungsversuch seinerzeit zumindest\neine Behandlungsalternative gewesen wäre, einleuchtend. Dem steht\nnicht entgegen, daß Dr. H. in seinem schriftlichen Gutachten noch-\nebenso wie der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Prof.\nW.- den Standpunkt vertreten hatte, die medikamentösen\nBehandlungsmethoden seien ausgeschöpft gewesen. Nach Auffassung des\nSenats war diese Überlegung des Sachverständigen ersichtlich davon\nbestimmt, daß die Klägerin ihm gegenüber angegeben hatte, eine\nhöhere Dosis als eine Tablette täglich nicht zu vertragen (Bl.\n371). Demgegenüber hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 21.\nOktober 1997 vortragen lassen, sie habe ausprobiert, daß mit der\nEinnahme von einer Tablette Zentropil pro Tag die Wirksamkeit von\nPhenytoin bei ihr ausgeschöpft sei; eine höhere Dosierung bringe\nkeine weitere Schmerzlinderung (Bl. 403). Den mündlichen\nAusführungen des Sachverständigen läßt sich entnehmen, daß die\nRichtigkeit sowohl der einen als auch der anderen Darstellung der\nKlägerin keineswegs als gesichert gelten kann, so daß der jetzt von\nihm eingenommene Standpunkt, daß die Behandlungsmöglichkeit mit\nPhenytoin von dem Beklagten zumindest als Behandlungsalternative\nhätten angesprochen werden müssen, überzeugt.\n\n60\n\nOb die Klägerin , wie der Beklagte behauptet, von Dr. J., der\nseinem Behandlungskonzept selbst bereits eine Therapieresistenz der\nTrigeminusneuralgie zugrunde gelegt hatte, an den Beklagten\nüberwiesen worden war, spielt keine Rolle. Den Beklagten traf in\njedem Fall eine eigene Prüfungspflicht. Tatsächlich hat er dies\nursprünglich offenbar auch selbst so gesehen, wie der Umstand\nzeigt, daß er in der Anamnese vermerkt hat, daß Tegretal und\nValoron nicht geholfen hätten. Warum er nach der Substanz\nPhenytoin, bei der es sich nach Aussage von Dr. H. um ein seit\nJahrzehnten verwendetes Standardmittel handelt (Bl. 412), nicht\ngefragt bzw. dieses Präparat nicht als Behandlungsalternative ins\nGespräch gebracht hat, ist unerfindlich. Als Schmerztherapeut\njedenfalls mußte er diese Substanz kennen, so daß an der\nsubjektiven Vorwerfbarkeit seines Versäumnisses nicht zu zweifeln\nist.\n\n61\n\nBestand aber seinerzeit noch die Möglichkeit eines\nBehandlungsversuches mit Phenytoin, ist auch ein\nEntscheidungskonflikt der Klägerin dargelegt. Dafür genügt es\nnämlich, daß der Patient einsichtig machen kann, daß ihn die Frage\nnach dem Für und Wider eines bestimmten ärztlichen Eingriffs\nernsthaft vor die Entscheidung gestellt hätte, ob er zustimmen soll\noder nicht (BGH NJW 1994, 3009, 3011). Dies erscheint bei der\nInaussichtstellung einer möglicherweise erfolgreichen\nmedikamentösen Behandlung absolut plausibel. Unerheblich ist, ob\nsich die Klägerin bei einem endgültigen Fehlschlag tatsächlich für\ndie risikoreichere Operation nach Ja. statt für die von dem\nBeklagten angebotene Thermo- Koagulation entschieden hätte.\n\n62\n\n3) Inwieweit dem Beklagten auch Behandlungsfehler zur Last zu\nlegen sind, bedarf keiner Klärung. Es käme zum einen in Betracht,\ndaß für die Thermo- Koagulation als \"ultima ratio\" keine Indikation\nbestand, weil eine medikamentöse Behandlung der Klägerin noch\nErfolg gehabt hätte. Angesichts der unbestimmten Darstellung der\nKlägerin zu ihren Gründen für die niedrige Dosierung von Zentropil\nkann dies allerdings nicht als geklärt vorausgesetzt werden.\nDarüber hinaus haben die von Dr. H. bei seiner mündlichen Anhörung\ndurch den Senat geäußerten Überlegungen zu den möglichen Ursachen\nder Geschmacksstörungen und des linksseitigen Nasenlaufens bei der\nKlägerin nahegelegt, daß dem Beklagten auch bei der Durchführung\ndes Eingriffs vermeidbare Fehler unterlaufen sein könnten, was\nindessen abschließend nur durch das Gutachten eines Neurochirurgen\nabzuklären wäre.\n\n63\n\nIm Ergebnis würde die Feststellung diesbezüglicher\nBehandlungsfehler des Beklagten der Klägerin keinen Nutzen bringen.\nZum einen ist der Unrechtsgehalt von Behandlungsfehler und\nunzureichender Aufklärung hier im wesentlichen identisch, soweit es\num den Vorwurf unzureichender Aufklärung über alternative\nmedikamentöse Behandlungsmöglichkeiten bzw. der Nichtausschöpfung\ndieser Behandlungsmethoden vor dem mit Risiken verbundenen Eingriff\ngeht. Zum anderen treten sowohl die halbseitige Geschmacksstörung\nals auch das linksseitige Laufen der Nase neben den anderen durch\nden Eingriff bedingten Beeinträchtigungen der Klägerin als relativ\nunbedeutend zurück, so daß es in jeder Hinsicht überflüssig\nerscheint, den Behandlungsfehlervorwurf abschließend zu klären.\n\n64\n\n4.) Als Schmerzensgeld, welches der Klägerin gemäß § 847 BGB\nzusteht, hält der Senat 20.000,- DM für angemessen. Vorrangig hat\ndas Schmerzensgeld vorliegend seine Ausgleichsfunktion zu erfüllen.\nIm Mittelpunkt der durch den Eingriff verursachten Beschwerden der\nKlägerin stehen ohne Frage die als brennender Dauerschmerz\nempfundene Dysästhesien, für welche der Klägerin eine nicht\nniedrige Entschädigung zugebilligt werden muß. Andererseits war\nhier aber zu berücksichtigen, daß die Klägerin in dem betreffenden\nVersorgungsgebiet des Trigeminus unter einem - wenn auch nach ihrer\nDarstellung leichten- Dauerschmerz bereits vor dem Eingriff\ngelitten hatte. Auch hat sich die Häufigkeit der akuten\nSchmerzanfälle durch den Eingriff verringert: Während solche\nAnfälle vorher bis zu mehrmals wöchentlich auftraten, hat der\nSachverständige Dr. H. feststellen könne, daß sich die Attacken auf\nzwei bis drei Schmerzepisoden pro Monat beschränken. Dahinstehen\nkann, inwieweit dies auf die Einnahme von Phenytoin zurückzuführen\nist, denn ohne den Eingriff hätte die Klägerin dieses Medikament\nebenfalls, und zwar mindestens in gleich hoher Dosierung, einnehmen\nmüssen. Der jetzige Schmerzzustand stellt sich unter diesen\nUmständen teilweise als Ergebnis eines Austausches dar, wobei nicht\nzu verkennen ist, daß der durch die als brennend empfundenen\nDysästhesien verursachte Dauerschmerz zweifellos belastend sein\nmuß.\n\n65\n\nFür die Höhe des Schmerzensgeldes war ferner der Umstand zu\nberücksichtigen, daß der Fehlschlag des Eingriffs bei der Klägerin\nzu einer reaktiven Depression geführt hat, die wiederum dazu\nangetan ist, das Schmerzerlebnis zu verstärken. Allerdings ist die\nDepression bislang keiner konsequenten, insbesondere medikamentösen\nBehandlung zugeführt worden, für die nach den Darlegungen von Dr.\nH. durchaus gute Erfolgsaussichten bestehen würden. Von daher\nkonnte die Depression nicht als ein unabänderlicher Dauerzustand\nbei der Schmerzensgeldbemessung zu Buche schlagen. Insgesamt\nerschien dem Senat deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände\nein Schmerzensgeld von 20.000,- DM ausreichend, andererseits aber\nauch erforderlich, um für die derzeitigen und die zukünftigen\nimmateriellen Schäden der Klägerin- soweit diese nicht\nunvorhersehbar sind- einen gewissen Ausgleich in Geld zu\nschaffen.\n\n66\n\nDer Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB.\n\n67\n\n5) Begründet sind auch die gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässigen\nFeststellungsanträge der Klägerin. Dafür genügt es, daß ein\nweitergehender Schaden als der mit der Zahlungsklage geltend\ngemachte wahrscheinlich ist. Dies ist sowohl im Hinblick auf\nzukünftige immaterielle Schäden der Klägerin als auch mit Rücksicht\nauf materielle Schäden der Klägerin zu bejahen. Insbesondere\nerscheint es nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. H. gut\nmöglich, daß die Klägerin als Folge ihrer\nGesundheitsbeeinträchtigungen nunmehr vollständig erwerbsunfähig\ngeworden ist. Als erwiesen kann der Senat eine durch den Eingriff\nbedingte Erwerbsunfähigkeit der Klägerin allerdings nicht ansehen.\nProf. W. hat dies in seinem Gutachten vom 18. September 1995\nausdrücklich offen gelassen (Bl. 129). Demgegenüber hat Dr. H. eine\naktuelle Erwerbsunfähigkeit als Folge der Schmerzsymptomatik und\nder reaktiven Depression bejaht (Bl. 384). Da er aber einerseits\neine konsequente Behandlung der Depression bislang vermißt hat,\nandererseits auf die niedrige Dosierung des eingenommenen\nSchmerzmittels und die Möglichkeit hingewiesen hat, daß sich die\nSchmerzsymptomatik der Klägerin unter der Einnahme einer höheren\nDosierung verbessern lassen könne, erscheinen die näheren Umstände\nder Erwerbsunfähigkeit der Klägerin noch zu wenig geklärt, als daß\nsich bereits jetzt insoweit eine positive Feststellung treffen\nließe. Dies mag abschließend gegebenenfalls in einem späteren\nProzeß geklärt werden.\n\n68\n\nDer bereits erwähnte nicht nachgelassene Schriftsatz des\nBeklagten vom 18. November 1997 enthält keine Gesichtspunkte, die\nzu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Anlaß gegeben\nhätten.\n\n69\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708\nNr. 10, 711 ZPO.\n\n70\n\nWert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Beklagten : DM\n70.000,-","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310371","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-03/5-u-231-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310371","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310371","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-03/5-u-231-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310371","retrieved":"2026-07-09 03:40:25.319420+00:00"}}