{"status":"available","doknr":"OLD310370","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1203.5U110.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-03","aktenzeichen":"5 U 110/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit der Klage nehmen die Kläger den Beklagten auf Schadensersatz\nwegen der Geburt ihres Sohnes M. nach von dem Beklagten\ndurchgeführter Sterilisation des Klägers zu 1) in Anspruch.\n\n3\n\nDie Kläger wandten sich Anfang des Jahres 1990 wegen\nabgeschlossener Familienplanung nach der Geburt zweier gemeinsamer\nKinder an den Beklagten, einen niedergelassenen Urologen, um eine\nSterilisation des Klägers zu 1) durchführen zu lassen. Am 19.\nFebruar 1990 fand im Beisein beider Eheleute ein Beratungsgespräch\nbei dem Beklagten statt, dessen Inhalt im einzelnen streitig ist.\nDer Beklagte legte den Klägern einen zweiseitigen Bogen mit der\nÜberschrift \"Einwilligungs- und Verzichtsformular\" vor, in welchem\nsich unter anderem die folgenden Passagen befinden:\n\n4\n\n\"......\n\n5\n\nNach vollständiger Aufklärung über die technischen Einzelheiten\ndes operativen Eingriffs wurden wir auch noch über mögliche\nFolgen informiert:\n\n6\n\n1........\n\n7\n\n2. Durch Zusammenwachsen der unterbrochenen Samenleiterenden\n(einseitig oder doppelseitig), unter Umständen auch noch nach\nbereits erfolgter Bestätigung der Unfruchtbarkeit durch\nSamenuntersuchung, kann es zu einer erneuten Durchgängigkeit des\nbetreffenden Samenleiters und somit zu einer erneuten Fruchtbarkeit\n(Zeugungsfähigkeit) kommen (in 0,2 bis 6% der Fälle!).\n\n8\n\n........\n\n9\n\nVerzicht\n\n10\n\nWir sind über die höchst seltenen, aber dennoch letztlich nicht\nauszuschließende (natürliche)\n\n11\n\nWiedervereinigung der vom Arzt kunstgerecht\n\n12\n\ndurchtrennten Samenleiter und damit über eine in keinem Fall der\nSterilisation auszuschließende Schwangerschaft der Ehefrau und der\nGeburt eines Kindes durchgeführten operativen Eingriff voll\naufgeklärt worden.\"\n\n13\n\nWie zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz unstreitig\ngeworden ist, gab der Beklagte den Klägern diesen Bogen zur\nUnterschrift mit nach Hause.\n\n14\n\nAm 13. März 1990 führte der Beklagte bei dem Kläger zu 1)\nambulant eine beidseitige Vasoresektion durch. Am 21. Mai und 29.\nJuli 1990 erfolgten Kontrollen des Ejakulats des Klägers zu 1)\ndurch den Beklagten, bei denen sich kein Nachweis lebender Spermien\nergab.\n\n15\n\nIm August 1993 wurde die Klägerin zu 2) erneut schwanger. Sie\ngebar am 12. April 1994 nach Kaiserschnitt einen gesunden Sohn.\n\n16\n\nDie Kläger, die ihre hierdurch entstandenen Unterhaltspflichten\n- neben einem Schmerzensgeld von mindestens 10.000,- DM für die\nKlägerin zu 2)- als Schaden geltend machen, werfen dem Beklagten\nBehandlungs- und Aufklärungsfehler vor.\n\n17\n\nSie haben behauptet, daß die am 13. März 1990 vorgenommene\nSterilisation von dem Beklagten unter Verstoß gegen anerkannte\nGrundsätze ärztlicher Behandlung durchgeführt worden und deshalb\nder mit ihr angestrebte Erfolg nicht eingetreten sei. Insbesondere\nhätten nach den beiden Spermiogrammen noch weitere\nKontrolluntersuchungen, zumindest etwa in jährlichem Abstand,\ndurchgeführt werden müssen. Zu ihrer Aufklärungsrüge haben die\nKläger vorgetragen, der Beklagte habe ihnen erklärt, daß der Kläger\nzu 1) nach zweimaliger negativer Kontrolluntersuchung von seiner\nZeugungsunfähigkeit sicher und ohne Einschränkung ausgehen\ndürfe.\n\n18\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n1) den Beklagten zu verurteilen, an sie\ndie bisherige monatliche Unterhaltsrente für den Zeitraum vom\n12.4.1994 bis vorläufig 12.1.1995 in Höhe von monatlich 507,20 DM,\nalso bislang 4.550,80 DM, zu zahlen,\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\n2. festzustellen, daß der Beklagte\nverpflichtet sei, ihnen, den Klägern, den zukünftigen materiellen\nSchaden zu ersetzen, insbesondere sie, die Kläger, von ihren\nzukünftigen Unterhaltspflichten gegenüber ihrem am 12.4.1994\ngeborenen Kind M. Heus freizustellen,\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n3. den Beklagten zu verurteilen,\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nan sie, die Klägerin zu 2), ein\nangemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des\nGerichts gestellt wird, zu zahlen, nebst 4 % Zinsen seit\nRechtshängigkeit.\n\n31\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\nEr ist dem Vorbringen der Kläger sowohl in tatsächlicher als\nauch in rechtlicher Hinsicht entgegengetreten.\n\n39\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben gemäß seinen\nBeweisbeschlüssen vom 20. Dezember 1995 und 14. Februar 1996 durch\nEinholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. M. sowie\ndurch Parteivernehmung des Beklagten.\n\n40\n\nMit seinem am 23. April 1997 verkündeten Urteil hat das\nLandgericht die Klage abgewiesen. Sachverständig beraten, hat es\nsich auf den Standpunkt gestellt, daß der Beklagte die\nVasoresektion lege artis durchgeführt habe und daß zwei\nKontrollspermiogramme nach dem 1990 geltenden medizinischen\nStandard ausreichend gewesen seien. Dem Beklagten seien auch keine\nAufklärungsversäumnisse zur Last zu legen; der Beweis für ihre\nBehauptung, von dem Beklagten nicht ordnungsgemäß über das Risiko\neiner fortbestehenden Zeugungsfähigkeit aufgeklärt worden zu sein,\nsei den Klägern nicht gelungen.\n\n41\n\nWegen der Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil Bl.\n166- 175 d.A. Bezug genommen.\n\n42\n\nGegen dieses ihnen am 5. Mai 1997 zugestellte Urteil haben die\nKläger am 3. Juni 1997 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit\neinem am 28. Juli 1997 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem\ndie Berufungsbegründungsfrist auf ihren rechtzeitig gestellten\nAntrag bis zum 4. August 1997 verlängert worden war.\n\n43\n\nMit ihrer Berufung wiederholen die Kläger ihren Vorwurf, daß der\nBeklagte den Eingriff vom 13. März 1990 nicht nach den Regeln der\närztlichen Kunst vorgenommen habe, und machen dazu geltend, daß\nbereits die erneute Schwangerschaft der Klägerin zu 2) Anlaß zu der\nAnnahme gebe, daß dem Beklagten bei dem Eingriff ein\nBehandlungsfehler unterlaufen sei. Sie bitten um Einholung eines\nObergutachtens, da nach ihrer Auffassung Zweifel an der Qualität\nund Objektivität des Gutachtens von Prof. M. bestehen. Darüber\nhinaus behaupten die Kläger erneut, von dem Beklagten nicht\nordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein. Das Formular habe zu ihrer\nUnterrichtung nicht ausgereicht. Darüber hinaus meinen die Kläger,\ndaß der Beklagte nach dem Vorliegen der beiden negativen\nKontrollbefunde ausdrücklich hätte darauf hinweisen müssen, daß\nweiterhin mit dem Risiko einer Rekanalisierung zu rechnen sei.\n\n44\n\nDie Kläger beantragen,\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\nnach ihren erstinstanzlichen\nSchlußanträgen zu erkennen,\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nhilfsweise,\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\n##blob##nbsp;\n\n56\n\nihnen zu gestatten, Sicherheit auch\ndurch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder\nöffentlichen Sparkasse leisten zu dürfen.\n\n57\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\n##blob##nbsp;\n\n60\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n61\n\n##blob##nbsp;\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\n##blob##nbsp;\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\n##blob##nbsp;\n\n66\n\nihm zu gestatten, Sicherheit auch durch\ndie Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse\noder Genossenschaftsbank zu leisten.\n\n67\n\nDer Beklagte tritt dem Berufungsvorbringen der Kläger entgegen\nund ergänzt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.\n\n68\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den\nInhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und deren\nAnlagen verwiesen.\n\n69\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n70\n\nDie Berufung der Kläger ist zulässig, in der Sache jedoch nicht\ngerechtfertigt. Das Landgericht hat auf der Basis des\nerstinstanzlichen Sach- und Streitstandes die Klage zutreffend und\nmit überzeugender Begründung abgewiesen. Das Berufungsvorbringen\nder Kläger gibt im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung\nAnlaß.\n\n71\n\nAusgehend von der mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.\nNovember 1993 (VersR 1994, 425) ausdrücklich aufrechterhaltenen\nRechtsprechung zum Schadenscharakter einer nach fehlgeschlagener\nSterilisation entstandenen Schwangerschaft bzw.\nUnterhaltsverpflichtung haben die Kläger zwar ihre mit der Klage\ngeltend gemachten Schadensersatzansprüche schlüssig dargetan.\n\n72\n\nDen in dem von ihnen unterschriebenen Formular erklärten\nVerzicht erachtet der Senat -ebenso wie stillschweigend offenbar\nauch das Landgericht- als unwirksam, da er mit wesentlichen Rechten\nund Pflichten, die sich aus der Natur des Behandlungsvertrages\nergeben, nicht in Einklang zu bringen ist, § 9 Abs. 2 Nr. 2\nAGBG.\n\n73\n\nIndessen haben die Kläger den ihnen obliegenden Beweis für die\nanspruchsbegründenden Voraussetzungen ihrer Klage, die von ihnen\nbehaupteten Behandlungs - und Aufklärungsfehler, nicht erbracht und\nmit ihrer Berufung auch keine durchschlagenden rechtlichen\nGesichtspunkte zu den an die Mißerfolgsaufklärung zu stellenden\nAnforderungen geltend gemacht.\n\n74\n\nDaß dem Beklagten im Zuge der am 13. März 1990 durchgeführten\nbeidseitigen Vasoresektion Fehler unterlaufen sein könnten, hat der\nvom Landgericht beauftragte Sachverständige Prof. M. in seinem\nschriftlichen Gutachten ebenso überzeugend verneint wie er die\nVeranlassung zusätzlicher Kontrollspermiogramme als nicht\nerforderlich bezeichnet hat. Auf die zutreffende und keiner\nErgänzung bedürftige Beweiswürdigung in dem landgerichtlichen\nUrteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, § 543\nAbs. 2 S. 2 ZPO. Mit ihrer Berufung vermögen die Kläger denn auch\nkeine inhaltlichen Angriffe von Gewicht gegen die auf das\nBehandlungsgeschehen bezogenen Feststellungen des Sachverständigen\nvorzubringen. Fehl geht die Auffassung der Kläger, daß bereits die\nTatsache einer erneuten Schwangerschaft dafür spreche, daß die\nVasoresektion nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprach.\nEinen solchen Anscheinsbeweis für das Vorliegen eines\nBehandlungsfehlers gibt es angesichts der verschiedenen\nMöglichkeiten der Rekanalisation wie auch der Möglichkeit einer\nanlagebedingten Fehl- und Mehrfachbildung von Samenleitern nicht.\nAuch mit ihren gegenüber der Objektivität von Prof. Dr. M.\nangemeldeten Zweifeln vermögen die Kläger keine Zweifel an der\nÜberzeugungskraft des Gutachtens zu wecken. In einen\nBefangenheitsantrag haben die Kläger ihre Bedenken ohnehin nicht\ngekleidet. Tatsächlich bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte\ndafür, daß Prof. M. sich bei der Erstattung seines Gutachtens nicht\nausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten hat leiten lassen.\nDas Gutachten zeugt von einer hohen fachlichen Kompetenz, ist\nwissenschaftlich fundiert und durch eine gut nachvollziehbare,\nsachliche Argumentation gekennzeichnet. Wenn auch in dem\nBeweisbeschluß des Landgerichts vom 20. Dezember 1995 (Bl. 98/99)\nnicht danach gefragt war, ob die Aufklärung der Kläger durch den\nBeklagten ausreichend war, so hat Prof. M. es aus seiner fachlichen\nSicht in vertretbarer Weise offenbar für notwendig gehalten, das\nihm zur Beurteilung unterbreitete Behandlungsgeschehen im ganzen zu\nwürdigen. Eine mit der notwendigen Neutralität des Sachverständigen\nnicht zu vereinbarende Einmischung kann hierin nicht gesehen\nwerden, zumal die Frage, ob eine ausreichende Mißerfolgsaufklärung\nstattgefunden hatte, aus der Sicht des Sachverständigen auch für\ndie in dem Beweisbeschluß erfragte ordnungsgemäße Handhabung der\nNachkontrollen Bedeutung haben mochte. Soweit der Sachverständige\nin seinem Ergänzungsgutachten vom 18. Dezember 1996 auf diesen\nPunkt noch einmal zu sprechen gekommen ist (Bl. 137), geschah dies\nersichtlich im Hinblick auf den Schriftsatz der Kläger vom 21.\nOktober 1996, in welchem die Kläger um nähere Erläuterung dazu\nbaten, weshalb der Arzt zu weiteren Spermiogrammkontrollen nicht\nverpflichtet sei (Bl. 130).\n\n75\n\nDaß andere Gutachter über Erkenntnisse verfügen, die denen von\nProf. Dr. M. überlegen sind, machen die Kläger nicht geltend. Für\ndie von ihnen beantragte Einholung eines weiteren Gutachtens\nbestand deshalb kein Anlaß.\n\n76\n\nDie Kläger können ihre Schadensersatzansprüche auch nicht mit\nErfolg auf den Vorwurf unzureichender Aufklärung über das\nMißerfolgsrisiko stützen.\n\n77\n\nDie vor einem Sterilisationseingriff vorzunehmende Aufklärung\ndes Patienten über das Rekanalisationsrisiko steht im Dienste der\nSicherung des Behandlungserfolges. Diese Art der Aufklärung wird\nSicherheitsaufklärung genannt (Steffen, Neue Entwicklungslinien der\nBGH- Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 6. Aufl, S. 126 m.w.N).\nAnders als bei der sogenannten Eingriffsaufklärung, die als\nRechtmäßigkeitsvoraussetzung des ärztlichen Eingriffs zur\nBeweislast des Arztes steht, handelt es sich bei der\nSicherheitsaufklärung um eine aus dem Behandlungsvertrag fließende\nVerpflichtung, deren Verletzung einen Behandlungsfehler darstellt.\nDies hat zur Folge, daß die Beweislast für Versäumnisse in bezug\nauf die Sicherheitsaufklärung bei dem Patienten liegt (BGH NJW\n1995, 2407,2408 m.w.N.).\n\n78\n\nDen Beweis für ihre Behauptung, der Beklagte habe sie im\nHinblick auf die auch nach dem Eingriff noch bestehende Möglichkeit\nweiterer Zeugungsfähigkeit fehlerhaft oder auch nur unzureichend\nbelehrt, haben die Kläger nicht erbracht.\n\n79\n\nDer Beklagte hat bei seiner auf den Antrag der Kläger erfolgten\nParteivernehmung bestritten, den Klägern erklärt zu haben, daß nach\nzwei negativ ausfallenden Kontrolluntersuchungen ein Versagerrisiko\nabsolut ausgeschlossen sei. Er hat vielmehr ausgesagt, daß er seine\nPatienten in dem vor der Operation stattfinden Informationsgespräch\nüber all das aufzuklären pflege, was in dem von ihm verwendeten\n\"Einwilligungs- und Verzichtsformular\" stehe. Insbesondere gehöre\ndazu auch die Aufklärung über eine mögliche späte Rekanalisation,\nweil dieses Restrisiko den Patienten zumeist nicht verständlich\nsei. Der Beklagte hat zwar eingeräumt, sich an den wörtlichen\nInhalt des mit den Klägern geführten Gespräches nicht mehr zu\nerinnern. Gleichwohl erscheint es glaubhaft, daß auch die Kläger\nvon ihm in der als üblich beschriebenen Weise informiert wurden,\nzumal es widersinnig und in keiner Weise nachvollziehbar erschiene,\nwenn sich der Beklagte bei der persönlichen Aufklärung seiner\nPatienten in Widerspruch zu den Informationen setzte, die in dem\n\"Einwilligungs- und Verzichtsformular\" enthalten sind. Selbst wenn\nsich aber der Beklagte auf den Hinweis beschränkt haben sollte, daß\ndie Sterilisation keine hundertprozentige Sicherheit garantiere- so\nhat er ursprünglich in der Klageerwiderung vortragen lassen, Bl. 47\nd.A.-, hätte der Beklagte damit vorliegend seiner\nAufklärungspflicht genügt. Nach dem Eindruck, den der Senat von den\nKlägern in der Berufungsverhandlung gewonnen hat, wären die Kläger\nsowohl von ihren intellektuellen Fähigkeiten als auch von ihrem\nSelbstbewußstsein her in der Lage gewesen, aus einem solchen\nHinweis ein fortbestehendes Zeugungsrisiko zu folgern und\ngegebenenfalls nachzufragen. Es kommt hinzu, daß der Beklagte den\nKlägern, wie diese nun selbst eingeräumt haben, das \"Einwilligungs-\nund Verzichtsformular\" zur Unterschriftsleistung mitgab, so daß\nsich die Kläger in Ruhe mit dessen Inhalt auseinandersetzen\nkonnten. Aus den oben im Tatbestand zitierten Textpassagen geht\nauch für einen medizinischen Laien klar und zweifelsfrei hervor,\ndaß trotz der Sterilisierung und noch nach negativen\nSamenuntersuchungen ein Restrisiko bestand. Mehr Informationen\nbrauchten den Klägern nicht gegeben zu werden, zumal zwischen dem\nBeratungsgespräch und dem Eingriff genügend Zeit bestand, um\ngegebenenfalls noch bestehende Zweifel bei dem Beklagten zur\nSprache zu bringen. Für eine Parteivernehmung der Kläger gemäß §\n448 BGB zu dem von ihnen behaupteten Inhalt des\nAufklärungsgesprächs war kein Raum. Es fehlt an der dafür\nnotwendigen Wahrscheinlichkeit, daß die Schilderung der Kläger in\nBezug auf das Aufklärungsgespräch zutreffen könnte. Dies gilt\ninsbesondere auch in Anbetracht der von den Klägern in der\nBerufungsverhandlung gegebenen Darstellung, sie hätten das Formular\nnicht bzw. nicht sorgfältig gelesen, weil sie auf die - falschen-\nErklärungen des Beklagten vertraut hätten. Daß sich keiner von\nbeiden vor der Unterschriftsleistung für den Text dieses durch\nseine fettgedruckte Überschrift \"Einwilligungs- und\nVerzichtsformular\" als wichtig gekennzeichneten Schriftstückes\ninteressiert haben sollte, läßt sich nicht nachvollziehen, betraf\ndoch der beabsichtigte Eingriff ganz wesentliche Aspekte ihrer\nweiteren Lebensgestaltung.\n\n80\n\nEiner routinemäßigen Belehrung über das weiterhin bestehende\nRekanalisationsrisiko nach dem Vorliegen der zweiten\nKontrolluntersuchung bedurfte es entgegen der Auffassung der Kläger\nnicht. Von einem mündigen Patienten kann nach Auffassung des Senats\nerwartet werden, daß er sich so wichtige Informationen wie die, daß\ndie von ihm gewünschte Sterilisation keine hundertprozentige\nSicherheit in der Empfängnisverhütung gewährleistet, nachhaltig\neinprägt. Eine wiederholte Aufklärung ist von dem Arzt von daher\nnur zu verlangen, wenn er den Eindruck hat oder haben müßte, daß\nder Patient die Belehrung in ihrer vollen Tragweite nicht\nverstanden oder sie bereits wieder vergessen hat. Daß sich für den\nBeklagten vorliegend in dieser Richtung Anhaltspunkte ergaben, ist\nnicht dargetan.\n\n81\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708\nNr. 10, 711 ZPO.\n\n82\n\nWert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Kläger : 64.550,80\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310370","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-03/5-u-110-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310370","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310370","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-03/5-u-110-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310370","retrieved":"2026-07-09 03:40:25.229913+00:00"}}