{"status":"available","doknr":"OLD310369","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1203.19W52.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-03","aktenzeichen":"19 W 52/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde der Beklagten ist nach den §§ 406 V,\n577 ZPO zulässig und ist auch begründet.\n\n3\n\nZwar war den Beklagten zu 1. - 4. schon seit Zustellung des\nSchreibens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W. ##blob##amp; K. GmbH vom\n21.08.1996 und der Verfügung des Landgerichts vom 12.05.1997 am\n02.06.1997 bekannt, daß ein Mitarbeiter dieser Gesellschaft zum\nSachverständigen bestellt werden sollte. Wie sie selbst im\nSchriftsatz vom 11.08.1997 vorbringen, kannten die Beklagten zu 1.\n- 4. die jetzt gerügte Tätigkeit dieser Gesellschaft bzw. eines\nihrer Mitarbeiter für die Klägerin aus einem vorangegangenen\nVerfahren. Nach § 406 II ZPO ist der Ablehnungsantrag bei Gericht\nspätestens innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung oder\nZustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen\nzu stellen. Der nicht verkündete Beschluß des Landgerichts vom\n26.06.1997 ist nach Aktenlage den Parteien gemäß Verfügung vom\ngleichen Tage lediglich formlos übermittelt worden. Dadurch konnte\nder Fristenlauf nach § 406 II ZPO ungeachtet der Kenntnisse der\nBeklagten nicht in Gang gesetzt werden, weil das Gesetz\nausdrücklich Zustellung verlangt; das entspricht auch der Regelung\nin § 329 II ZPO, wonach ein Beschluß förmlich zuzustellen ist, wenn\ner eine Frist in Lauf setzt. Die spätere Zustellung des Schreibens\ndes Sachverständigen N. vom 18.07.1997, in dem er die frühere\nTätigkeit der W. ##blob##amp; K. GmbH für die Klägerin mitteilt, kann die\nfehlende Zustellung des Bestellungsbeschlusses nicht ersetzen.\n\n4\n\nDem Beklagten zu 5. ist zwar der Beschluß vom 26.06.1997\nzusammen mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 25.07.1997, mit dem\nsie die Klage auf den Beklagten zu 5. erweitert hat, am 30.07.1997\nzugestellt worden, ihm ist aber zur Stellungnahme ausdrücklich eine\nFrist bis zum 11.09.1997 eingeräumt worden, die er auch eingehalten\nhat. Unter diesen Umständen kann ihm die Überschreitung der Frist\ndes § 406 II ZPO nicht entgegengehalten werden. Das hat auch das\nLandgericht nicht getan.\n\n5\n\nDer Ablehnungsantrag ist im Ergebnis begründet.\n\n6\n\nAuch wenn der Sachverständige keinem Weisungsrecht seitens der\nGesellschaft unterliegt, für die er tätig ist, und der Senat keinen\nbegründeten Zweifel daran hat, daß er das Gutachten pflichtgemäß\nund unparteiisch zu erstatten bemüht sein würde, kommt es doch\nentscheidend darauf an, ob ein auch nur subjektives Mißtrauen der\nBeklagten in die Unparteilichkeit des Sachverständigen\nvernünftigerweise gerechtfertigt sein kann (vgl. BGH NJW 1975,\n1363; Zöller/Greger, ZPO 19. Aufl., § 406 Rn. 8). Das ist hier zu\nbejahen. Der Sachverständige N. ist Mitgeschäftsführer der W. ##blob##amp;\nK. GmbH, deren Mitarbeiter Dr. L. für die Klägerin im Rahmen von\nStreitigkeiten tätig war, in die auch die Beklagten verwickelt\nsind, und die auch in diesem Rechtsstreit von Bedeutung sein\nkönnen. Die subjektive Befürchtung einer gewissen Identifikation\nder Mitarbeiter der W. ##blob##amp; K. GmbH mit der Klägerin liegt um so\nnäher, als der Sachverständige selbst angibt, sein Kollege sei \"für\ndie B.\" tätig gewesen, also nicht etwa nur als den Beteiligten\ngleichmäßig fernstehender Gerichtsgutachter. Es ist nicht völlig\nabwegig, wenn die Beklagten befürchten, der Sachverständige N.\nkönne - vielleicht unbewußt - bemüht sein, frühere für die B.\nvorgenommene Bewertungen \"seines Hauses\" zu bestätigen. Diese\nUmstände reichen aus, um die Besorgnis der Befangenheit des\nSachverständigen zu begründen.\n\n7\n\nBeschwerdewert: 10.000 DM (vgl. Schneider, Streitwertkomm., 10.\nAufl. Rn. 92, 93 in Verbindung mit Rn. 80 - 82).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310369","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-03/19-w-52-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310369","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310369","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-03/19-w-52-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310369","retrieved":"2026-07-09 03:40:25.147618+00:00"}}