{"status":"available","doknr":"OLD310367","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1203.16WX312.97.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-03","aktenzeichen":"16 Wx 312/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas Amtsgericht Brühl will die bei ihm geführte Betreuungssache\nan das zur Übernahme bereite Amtsgericht Euskirchen abgeben, in\ndessen Bezirk der Betreute seit 1992 lebt. Der Betreute und seine\nBetreuerin haben der Abgabe der Sache widersprochen.\n\n3\n\nDer Senat ist gemäß §§ 65 a, 46 Abs. 2 FGG zur Bestimmung des\nzuständigen Gerichts berufen. Zuständig bleibt das Amtsgericht\nBrühl. Zwar ist es in der Regel als ein wichtiger Grund für die\nAbgabe anzusehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des\nBetroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im\nwesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind. Dieser\nRegelung liegt der Gedanke zugrunde, daß es im allgemeinen\nbesonders zweckmäßig ist, wenn das am Aufenthaltsort des Betreuten\ngelegene Amtsgericht die Betreuungssache führt, so daß diese\nHandhabung auch dem Wohl des Betroffenen am besten entspricht. Es\ngibt aber Ausnahmen von diesem Grundsatz. Ein solcher Ausnahmefall\nist hier gegeben. Bei der Bestimmung des örtlich zuständigen\nGerichts ist auch auf die Belange des Betreuers gebührend Rücksicht\nzu nehmen. Im vorliegenden Fall hat die Betreuerin, der auch die\nVermögenssorge für den Betreuten obliegt, wiederholt beim\nAmtsgericht Brühl vorgesprochen, um anstehende Fragen zu besprechen\nund ihr Vorgehen gegenüber dem Landschaftsverband mit dem\nAmtsgericht abzustimmen. Da die Betreuerin in Brühl wohnt, ist es\nfür sie bedeutend leichter, ihr Amt in der gewohnten Weise\nweiterzuführen, wenn das Amtsgericht Brühl zuständig bleibt. Dies\nkommt auch dem Betreuten mittelbar zugute. Dem Interesse der\nBetreuerin und des Betreuten an einer Fortführung des Verfahrens\ndurch das Amtsgericht Brühl ist vorliegend der Vorrang einzuräumen,\nzumal auch die Entfernung des jetzigen Aufenthaltsorts des\nBetroffenen - Weilerswist - noch in einem vertretbaren Rahmen\nliegt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310367","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-03/16-wx-312-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310367","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310367","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-03/16-wx-312-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310367","retrieved":"2026-07-09 03:40:25.072413+00:00"}}