{"status":"available","doknr":"OLD310384","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1202.9U83.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-02","aktenzeichen":"9 U 83/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers ist\nin der Sache nicht begründet.\n\n3\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger\nstehen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag\nVersicherungsleistungen aus §§ 1, 49 VVG ungeachtet sonstiger\nZweifel jedenfalls deshalb nicht zu, weil die Beklagte wegen\nVerletzung der den Kläger treffenden Obliegenheit, bei Eintritt\neines Versicherungsfalles unverzüglich der zuständigen\nPolizeidienststelle ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen\neinzureichen (§ 21 Nr. 1 b) VHB 84), gemäß § 21 Abs. 3 VHB 84 in\nVerbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von ihrer etwaigen Leistungspflicht\nfreigeworden ist.\n\n4\n\nAuch der Begründung der angefochtenen Entscheidung schließt sich\nder Senat an. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt er die\ndiesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen\nUrteil (dort S. 5 - 7, Bl. 43 ff. d.A.) in Bezug und sieht insoweit\nauch von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab, (§ 543 Abs. 1\nZPO).\n\n5\n\nDie mit der Berufung gegen das angefochtene Urteil vorgetragenen\nEinwände greifen nicht durch.\n\n6\n\nUnstreitig hat der Kläger ein Verzeichnis der ihm angeblich\nanläßlich der Brandstiftung vom 03.09.1995 gestohlenen\nSchmuckstücke, die einen Wert von mindestens 20.000,00 DM\nverkörpert haben sollen, erst mit Anwaltsschreiben vom 21.03.1996\nund damit mehr als 6 Monate nach dem angeblichen Diebstahl bei der\nPolizei eingereicht. Damit hat der Kläger unstreitig ein\nVerzeichnis der abhandengekommen Sachen nicht \"unverzüglich\" im\nSinne des § 21 Nr. 1 b) VHB 84 bei der zuständigen\nPolizeidienststelle eingereicht, folglich objektiv der Obliegenheit\ndes § 21 Nr. 1 b) VHB 84 zuwider gehandelt. Damit wird zugleich ein\nvorsätzliches Handeln des Klägers - und nicht nur, wie das\nLandgericht möglicherweise angenommen hat, grobe Fahrlässigkeit -\nvermutet, § 21 Abs. 3 VHB 84 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG.\nDeshalb ist es Sache des Versicherungsnehmers, darzulegen und zu\nbeweisen, daß die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch\nauf grober Fahrlässigkeit beruht (vgl. hierzu statt vieler:\nPrölss/Martin, VVG, 25. Auflage 1992, § 6 VVG Anm. 14).\n\n7\n\nIm Streitfall hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, die\nihn entschuldigen könnten; die Vorsatzvermutung ist deshalb nicht\nwiderlegt. Sein von der Beklagten bestrittener Sachvortrag in der\nBerufungsbegründung, der Schadensregulierer W. sei nicht nur\nzweimal, sondern dreimal bei ihm - dem Kläger - gewesen, er habe\nbei diesem dritten Besuch erklärt, er - der Kläger - müsse im\nMoment nicht zur Polizei gehen, wenn es zu keiner Vereinbarung über\ndie Entschädigungsleistung komme, könne er insbesondere den Schmuck\nja noch einmal im einzelnen auflisten und dann auch zur Polizei\ngehen, ist zu seiner Entlastung nicht geeignet. Dieser Vortrag ist\nbereits nicht mit dem notwendigen Tatsachenmaterial untermauert,\nfolglich unschlüssig und deshalb für die Entscheidung des\nRechtsstreits unbeachtlich. Jedermann - auch der Kläger - weiß, daß\nman als Opfer eines Einbruchdiebstahls sofort die Polizei\neinzuschalten und ihr mitzuteilen hat, welche Gegenstände im\neinzelnen anhandengekommen sind. Nur so besteht die Möglichkeit,\nzeitnah Ermittlungen einzuleiten, um nach dem Verbleib des\nStehlguts zu forschen und es ggf. wiederaufzufinden. Daß\nausgerechnet der Schadenregulierer der Beklagten dem Kläger\nzugeraten haben könnte, diesen Schritt zunächst zu unterlassen,\nwiderspricht jedweder Lebenserfahrung und macht keinen Sinn.\nDeshalb wäre es Sache des Klägers gewesen, den Gesprächsinhalt im\neinzelnen wiederzugeben und vor allen Dingen darzutun, welchen\nAnlaß es bei diesem angeblichen dritten Gespräch überhaupt gegeben\nhaben soll, über die Stehlgutliste zu sprechen. Der pauschale\nVortrag des Klägers, der Schadenregulierer Wermers habe ihm gesagt,\ner müsse zunächst nicht zur Polizei gehen, könne das vielmehr\nnachholen, wenn es zu keiner Vereinbarung über die\nEntschädigungsleistung komme, reicht hierfür nicht aus. Eine\nVernehmung des Schadensregulierers Wermers durch den Senat kommt\ndeshalb ebenso wenig in Betracht wie die Vernehmung der Tochter des\nKlägers, die bei dem Gespräch zugegen gewesen sein soll.\n\n8\n\nVerbleibt es damit bei der Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG,\nist die somit vorsätzliche Obliegenheitsverletzung allerdings\nfolgenlos geblieben, da sie nicht zu einer Entschädigungsleistung\ngeführt hat. Für diese Fälle ist nach der sog.\nRelevanzrechtsprechung, wie sie auch in § 21 Abs. 4 VHB 84 ihren\nNiederschlag gefunden hat, weitere Voraussetzung für den Eintritt\nder Leistungsfreiheit, daß der Verstoß gegen die Obliegenheit\ngenerell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu\ngefährden und den Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden\ntrifft (vgl. hierzu Prölss/Martin, a.a.O., § 21 VHB 84 Anm. 4).\n\n9\n\nDaß die Verletzung der Obliegenheit, der Polizeidienststelle\nunverzüglich eine Stehlgutliste einzureichen, generell geeignet\nist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, liegt\nauf der Hand. Zum einen kann eine zeitnahe Fahndung der Polizei\nnach den angeblich gestohlenen Schmuckgegenständen zur\nWiedererlangung von Stehlgut und damit zur Minderung des vom\nVersicherer zu entschädigenden Gesamtschadens führen. Zum anderen\nwird durch eine schon frühe Festlegung des Versicherungsnehmers\nhinsichtlich der abhandengekommenen Gegenstände ein nachträgliches\nAufbauschen des Schadens erschwert (vgl. zu den Motiven der\nObliegenheit Prölss/Martin, a.a.O., § 13 AERB Anm. 1).\n\n10\n\nEs liegt auch ein erhebliches Verschulden des Klägers vor. Seine\nObliegenheitsverletzung, hier das Zuwarten bis zur Einreichung der\nStehlgutliste über mehr als sechs Monate, kann nicht lediglich als\nein solches Fehlverhalten angesehen werden, das auch einem\nordentlichen Versicherungsnehmer einmal unterlaufen kann und für\ndas ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermöchte\n(vgl. hierzu: BGH r+s 1989, 5, 6).\n\n11\n\nDamit liegen sämtliche Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit\nnach § 21 Abs. 3 VHB 84 vor. Einer in Fällen der\nAufklärungsobliegenheit grundsätzlich erforderlichen Belehrung über\ndie Rechtsfolge der Leistungsfreiheit (vgl. dazu: Prölss/Martin,\na.a.O., § 34 Anm. 3 C)) bedarf es bei spontan nach dem Eintritt\neines Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheiten naturgemäß\nnicht.\n\n12\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die\nvorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,\n713 ZPO.\n\n13\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und\n\n14\n\nWert der Beschwer des Klägers: 20.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310384","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-02/9-u-83-97","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310384","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310384","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-02/9-u-83-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310384","retrieved":"2026-07-09 03:40:26.776279+00:00"}}