{"status":"available","doknr":"OLD310383","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1202.9U189.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-02","aktenzeichen":"9 U 189/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat auch in der\nSache selbst Erfolg.\n\n5\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger gegen\ndie Beklagte der der Höhe nach unstreitige Entschädigungsanspruch\naus §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 I b AKB zu, nachdem der Eintritt des\nVersicherungsfalles, hier in Form des am 21.11.1995 erfolgten\nDiebstahls des bei der Beklagten vollkaskoversicherten\nKraftfahrzeugs Mercedes-Benz, amtliches Kennzeichen ....., zwischen\nden Parteien unstreitig geworden ist.\n\n6\n\nDer Auffassung der Beklagten, sie sei wegen schuldhafter\nVerletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3\nAKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7 Nr. V Abs. 4 AKB in\nVerbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von ihrer Leistungspflicht\nfreigeworden, kann nicht gefolgt werden.\n\n7\n\nGemäß § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer\nallerdings nach Eintritt des Versicherungsfalles verpflichtet,\nalles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein\nkann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß\nund vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die\nHöhe des Schadens von Bedeutung sind. Die Auskünfte des\nVersicherungsnehmers müssen es dem Versicherer ermöglichen,\nsachgemäße Feststellungen über das Schadensausmaß zu treffen, um\nden Schaden regulieren zu können. Das gilt besonders in\nEntwendungsfällen, weil der Versicherer in aller Regel keine\nMöglichkeit hat, selbst Feststellungen zum Wert des Fahrzeugs zu\ntreffen. Er ist insoweit ausschließlich auf die Angaben des\nVersicherungsnehmers angewiesen. Grundsätzlich sind alle\nsachdienlichen Fragen des Versicherers zu beantworten, wobei\ngestellte Fragen im Zweifel als sachdienlich anzusehen sind\n(Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Auflage 1995, § 7 AKB\nRdnrn. 44 und 47).\n\n8\n\nDiese Obliegenheit hat der Kläger entgegen der Auffassung des\nLandgerichts nicht schon dadurch verletzt, daß er in der von seiner\nEhefrau, der Zeugin S., ausgefüllten, von ihm - dem Kläger - aber\nunterschriebenen Schadenanzeige vom 28.11.1995 die Fragen nach\nAnzahl und Art der Vorschäden nebst den dort aufgeführten weiteren\nFragen zunächst unbeantwortet gelassen hat. Denn ungeachtet der\nTatsache, daß die Schadenanzeige die Beklagte erst erreicht hat,\nnachdem - worauf noch zurückzukommen sein wird - die\ndiesbezüglichen Fragen vom Zeugen B. durch nachträgliches Eintragen\nvon Querstrichen und Punkten verneint worden waren, mag die\nNichtbeantwortung oder das Offenlassen von zulässigen Fragen des\nVersicherers in bestimmten Fällen zwar bereits eine Verletzung der\nAufklärungsobliegenheit darstellen. Leistungsfreiheit kann der\nVersicherer daraus nach der neueren Rechtsprechung des\nOberlandesgerichts Hamm (VersR 1996, 53) und auch des Senats\n(OLG-Report 1997, 207) in der Regel aber erst dann herleiten, wenn\ner beim Versicherungsnehmer nachfragt und dieser daraufhin nicht\nreagiert. Denn die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den\nVersicherungsnehmer setzt auf Seiten des Versicherers ein\nAufklärungsbedürfnis voraus. Der Versicherer stellt in diesem\nZusammenhang zulässigerweise nur Fragen, die für seine\nRegulierungsentscheidung von Bedeutung sind. Läßt der\nVersicherungsnehmer eine Frage unbeantwortet, ist für den\nVersicherer nicht erkennbar, aus welchem Grund dies unterblieben\nist. Es gibt neben anderem auch Fälle, in denen z.B. die Frage nach\nVorschäden schlichtweg übersehen worden ist. Im übrigen hat die\nBeklagte dies im Streitfall nicht anders gesehen. Sie hat mit\nSchreiben vom 05.12.1995 beim Kläger nämlich ausdrücklich\nnachgefragt, ob das gestohlene Fahrzeug reparierte und/oder\nunreparierte Vorschäden aufgewiesen habe. Zu diesem Zeitpunkt war\nihr die Schadenanzeige vom 28.11.1995, in der die als Verneinung zu\nwertenden Striche und Punkte bereits eingesetzt waren, aber schon\nübermittelt worden.\n\n9\n\nIm übrigen hat die Beweisaufnahme ergeben, daß die Striche und\nPunkte in der Schadenanzeige von dem Versicherungskaufmann B. und\nnicht vom Kläger oder seiner Ehefrau stammen. Die zum Zeitpunkt\nihrer Vernehmung bereits 70-jährige Zeugin S. hat glaubhaft\nbekundet, die Striche und Punkte stammten weder von ihr noch von\nihrem Mann. Der Zeuge B. hat ausdrücklich eingeräumt, es sei\ndurchaus möglich, daß er die Striche in das Schadenformular\neingesetzt habe. Zwar steht der Umstand, daß ein Dritter das\nFormular für den Versicherungsnehmer ausgefüllt hat, nicht von\nvorneherein der Möglichkeit entgegen, die Falschangaben dem\nVersicherungsnehmer zuzurechnen, wenn diese nämlich auf seine\nInformationen zurückgehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\nsteht zur Überzeugung des Senats aber fest, daß die etwaige\nObliegenheitsverletzung jedenfalls nicht auf Vorsatz oder grober\nFahrlässigkeit beruht (zu diesem Erfordernis vgl. nur BGH r+s 1993,\n321, 322 und Senat r+s 1995, 206). Die gegen den Kläger sprechende\nVorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG ist im Streitfall\nwiderlegt.\n\n10\n\nDer Senat folgt der Zeugin S., wenn sie sagt, sie habe die\nFragen nach Anzahl und Art der Vorschäden zunächst bewußt offen\ngelassen, obschon sie und ihr Mann selbstverständlich gewußt\nhätten, daß das Fahrzeug einen Unfall erlitten hatte, der\nseinerzeit einen Reparaturaufwand von ca. 10.000,-- DM erforderlich\ngemacht hatte. Sie habe den Zeugen B. angerufen und gebeten, den\nFragebogen, die Fahrzeugpapiere und die Schlüssel abzuholen. Sie\nhabe ihn insbesondere deshalb zu sich gebeten, damit dieser\nüberprüfe, ob das Schadenformular richtig ausgefüllt sei. Der Zeuge\nB. sei sehr in Eile gewesen. Als er die nicht ausgefüllten Fragen\nzu Vorschäden gesehen habe, habe er sinngemäß gefragt, ob das\nFahrzeug in einem guten Zustand gewesen sei, dies habe sie - die\nZeugin - guten Gewissens mit \"Ja\" beantwortet. In ihrem kurzen\nGespräch mit dem Zeugen B. sei die Frage nach Vorschäden nicht mehr\nthematisiert worden, der Zeuge habe lediglich nach dem Zustand des\nFahrzeugs zum Diebstahlszeitpunkt gefragt. Die einzelnen Fragen sei\nman nicht mehr besonders durchgegangen. Über den Sinn der Fragen\nnach behobenen Schäden habe sie sich weiter keine Gedanken gemacht,\nsie habe gedacht, die Beklagte habe mit diesem von der\nH.-Versicherung regulierten Haftpflichtschaden nichts zu tun.\n\n11\n\nDiese Bekundungen der Zeugin finden Bestätigung in der Aussage\ndes gleichfalls vom Senat vernommenen Zeugen B.. Nachdem dieser\nzunächst noch ausgesagt hatte, er sei mit den Eheleuten S. die\neinzelnen Fragen des Fragebogens noch einmal durchgegangen, hat er\nalsdann bekundet, er könne nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, ob er\nZeile für Zeile vorgelesen habe. Schließlich hat er auf weiteren\nVorhalt und ausdrückliches Befragen gesagt, er könne nicht mehr mit\nBestimmtheit sagen, ob man damals auch die Fragen nach \"behobenen\nSchäden\" durchgegangen sei, es sei richtig, daß er ziemlich in Eile\ngewesen sei, die einzelnen Fragen sei man nicht \"allzu ausführlich\"\ndurchgegangen. Auf Befragen habe der Kläger bzw. seine Ehefrau\nerklärt, das Fahrzeug sei in einem \"Top-Zustand\" gewesen. Deshalb\nsei er - der Zeuge B. - davon ausgegangen, es habe keine Vorschäden\nerlitten. Möglicherweise habe er dann den Strich und den Punkt bei\nder Frage nach Vorschäden eingesetzt. Seiner Auffassung nach habe\nder Kläger \"offensichtlich die Fragen völlig falsch verstanden\",\nvermutlich dahin, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt des Diebstahls \"in\nOrdnung\" gewesen sei.\n\n12\n\nAuf der Basis dieser Bekundungen der vernommenen Zeugen spricht\nzur Überzeugung des Senats alles dafür, daß der Kläger und seine\nEhefrau auf der einen Seite sowie der in Eile befindliche Zeuge B.\nauf der anderen Seite aneinander vorbei geredet haben, als der\nZeuge auf Bitten der Zeugin S. beim Kläger erschien, um die\nSchadenanzeige sowie die Fahrzeugpapiere und die Schlüssel in\nEmpfang zu nehmen. Der Zeuge B. ist - wie er selbst einräumt -\nnicht den Fragenkatalog in der Schadenanzeige durchgegangen,\nsondern hat den Kläger bzw. die Zeugin S. nur nach dem Zustand des\nFahrzeugs zum Diebstahlszeitpunkt befragt. Der Kläger wie auch\nseine Ehefrau haben diese Frage aus ihrer subjektiven Sicht\nwahrheitsgemäß dahin beantwortet, das Fahrzeug sei in einem\n\"Top-Zustand\" gewesen. Hieraus hat der Zeuge B. wiederum\ngeschlossen, das Fahrzeug könne dann keinen Unfallschaden gehabt\nhaben, und hat die entsprechenden Fragen in der Schadenanzeige\ndurch Hinzusetzen der Querstriche und der Punkte verneint. Der\nKläger wie auch seine Ehefrau - beide haben im Termin zur\nmündlichen Verhandlung vom 21.10.1997 auf den Senat einen eher\nunbedarften Eindruck gemacht - sind ihrerseits dann davon\nausgegangen, den Zeugen B. und damit auch die Beklagte interessiere\nnur der Zustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Diebstahls, zumal -\ndies ist zwischen den Parteien unstreitig und wurde überdies von\nder Zeugin S. glaubhaft bestätigt - der Zeuge B. von dem\nreparierten Vorschaden an dem Fahrzeug des Klägers wußte. Dieser\nUmstand erklärt wiederum, warum sich weder der Kläger noch seine\nEhefrau veranlaßt gesehen haben, dem Zeugen B. ihre Beweggründe für\ndie Nichtbeantwortung der Frage nach Vorschäden in dem\nSchadenformular zu offenbaren oder zumindest nachzufragen, ob mit\nder Beantwortung der Frage nach dem Zustand des Fahrzeugs zum\nDiebstahlszeitpnkt zugleich die Frage nach reparierten Vorschäden\nbeantwortet sei.\n\n13\n\nKann demnach jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, eine\nobjektive Obliegenheitsverletzung des Klägers beruhe auf Vorsatz\noder grober Fahrlässigkeit, war das angefochtene Urteil dem Antrag\ndes Klägers entsprechend abzuändern.\n\n14\n\nDie Berechtigung des zuerkannten Zinsanspruchs ergibt sich aus\n§§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.\n\n15\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n16\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und\n\n17\n\nWert der Beschwer der Beklagten: 39.200,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310383","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-02/9-u-189-96","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310383","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310383","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-02/9-u-189-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310383","retrieved":"2026-07-09 03:40:26.686547+00:00"}}