{"status":"available","doknr":"OLD310382","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1202.22U135.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-02","aktenzeichen":"22 U 135/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte\nund auch im übrigen zulässige Berufung hat in der Sache keinen\nErfolg. Das Urteil des Landgerichts entspricht der Sach- und\nRechtslage, das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere\nBeurteilung.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDem Kläger steht gegen die Beklagte\nkein Anspruch auf Schadensersatz zu. Wie das Landgericht, auf\ndessen Ausführungen der Senat ergänzend in vollem Umfang Bezug\nnimmt, zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte ihre\nVerkehrssicherungspflicht nicht verletzt, jedenfalls aber hat der\nKläger sich in einem Maße unvorsichtig verhalten, daß er für den\nbedauerlichen Unfall im Ergebnis allein verantwortlich ist.\n\n5\n\n1.\n\n6\n\nEine Verkehrssicherungspflicht besteht\ngrundsätzlich nur bei Gefahrenquellen, die nicht hinreichend\nerkennbar sind, und auf die sich der Betroffene nicht rechtzeitig\nund hinreichend einstellen kann. Allein die Lage der Treppe\nunmittelbar neben der Ausgangstür beinhaltet keine Verletzung der\nVerkehrssicherungspflicht, da die Treppe für einen durchschnittlich\naufmerksamen Benutzer ohne weiteres als Gefahrenquelle erkennbar\nist. Dies mag anders zu beurteilen sein bei einem Hauptausgang\neiner Schule, durch den größere Mengen Schüler oder andere Benutzer\ngleichzeitig herausströmen, und daher mit verminderter\nAufmerksamkeit gerechnet werden muß. Ebenso braucht nicht\nentschieden zu werden, ob die Beklagte gegenüber den Schülern eine\nerhöhte Verkehrssicherungspflicht trifft, weil bei Kindern und\nJugendlichen stets mit einer gewissen Unaufmerksamkeit und\nSorglosigkeit gerechnet werden muß. Jedenfalls dem Kläger als\nErwachsenem gegenüber war der Zustand der Treppe bzw. deren Lage\nneben dem Ausgang für sich gesehen nicht\nverkehrssicherungspflichtwidrig.\n\n7\n\n2.\n\n8\n\nObjektiv gefährlich war allerdings die\nLage der Treppe neben dem Ausgang bei Dunkelheit. Ob die örtliche\nSituation durch die auf dem Gelände befindlichen Laternen\nhinreichend ausgeleuchtet war oder die Beklagte bzw. die\nStreithelferin für eine hinreichende Beleuchtung durch Einschalten\nder Außenlampen gesorgt hatte, kann aber dahinstehen. War dies\nnicht der Fall, trifft den Kläger nämlich ein derart hohes eigenes\nVerschulden an seinem Sturz, daß er den entstandenen Schaden allein\ntragen muß.\n\n9\n\nNach dem Vorbringen des Klägers war es\nbeim Verlassen der Tür so dunkel, daß er den Bereich vor der Tür\nund den\n\n10\n\nKellerabgang nicht sehen konnte.\nUnabhängig von den im Termin vor dem Senat angestellten\nÜberlegungen, in welche Richtung die Ausgangstür den das Gebäude\nVerlassenden aufgrund ihres Anschlags leitet, durfte der Kläger\nunter diesen Umständen die Tür keinesfalls in die Dunkelheit hinaus\nverlassen, wenn er den weiteren Weg nicht überschauen konnte. Dies\ngilt um so mehr, als es dem Kläger mit einfachen und ohne weiteres\nzumutbaren Mitteln möglich gewesen wäre, sich hinreichende Sicht\nund damit Sicherheit zu verschaffen. Der Kläger hätte nämlich\nsowohl in der Küche Licht machen als auch das Außenlicht\neinschalten können. Die jeweiligen Lichtschalter waren an den\nhierfür üblichen Stellen jeweils neben den Türen angebracht. Der\nKläger hat offenbar nicht einmal versucht, die Lichtschalter zu\nfinden und zu betätigen, sondern ist in dem Bewußtsein, nicht\nhinreichend sehen und sich daher auf Hindernisse und Gefahren nicht\neinstellen zu können, aus der Tür ins Dunkle hinausgetreten. Damit\nhat der Kläger die eigentliche Gefahrenlage selbst geschaffen, er\nist daher in vollem Umfang für den eingetretenen Schaden selbst\nverantwortlich.\n\n11\n\nEine andere Beurteilung ist auch nicht\naufgrund des Vorbringens des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz\ngerechtfertigt. Es ist schon nicht erkennbar, weshalb der Kläger\nnunmehr davon ausgeht, er sei über die Türschwelle gestolpert; es\nist auch unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nicht\nplausibel, daß dies in der dargestellten Weise zu einem Sturz mit\ndem Kopf gegen die Mauer und sodann die Treppe hinab habe führen\nkönnen. Jedenfalls gilt aber auch bei einem solchen Ablauf, daß der\nKläger, hätte er vor dem Verlassen des Gebäudes die ohne\nSchwierigkeiten auffindbaren Lichtschalter betätigt, auch die\nTürschwelle ohne weiteres hätte sehen können. Es ist nicht einmal\nerkennbar, daß der Kläger, wenn er denn schon ins Dunkle trat, sich\nbesonders vorsichtig verhalten, etwa aus der Tür herausgetastet\nhätte. Bereits ein solches Verhalten, das zum eigenen Schutz ohne\nweiteres hätte erwartet werden können, hätte den Sturz, auf welche\nWeise er auch verursacht worden ist, verhindert.\n\n12\n\n \n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nfolgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n15\n\nIII.\n\n16\n\nFür die Zulassung der Revision bestand\nkein Anlaß. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch\nweicht das Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.\nDie Entscheidung des Senats beruht allein auf der Beurteilung der\nkonkreten Gegebenheiten im Einzelfall.\n\n17\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund zugleich Wert der Beschwer für den Kläger: 23.287,33 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310382","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-02/22-u-135-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310382","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310382","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-02/22-u-135-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310382","retrieved":"2026-07-09 03:40:26.589699+00:00"}}