{"status":"available","doknr":"OLD310395","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1201.6W97.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-01","aktenzeichen":"6 W 97/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n \n2\n\nDie gem. §§ 793 Abs.1, 890 Abs.1, 891 ZPO als sofortige \nBeschwerde statthafte \"Beschwerde\" der Schuldnerin ist als solche \nzulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.\n\n \n3\n\nZu Recht hat das Landgericht die Schuldnerin wegen der gerügten \nVerstöße gegen die einstweilige Verfügung vom 22.1.1997 zu \nOrdnungsmitteln verurteilt. Es besteht auch kein Anlaß, die Höhe \nder festgesetzten Ordnungsmittel zu reduzieren.\n\n \n4\n\nSowohl bezüglich der bei der B.A.C B. Advertising Center GmbH \n(im Folgenden ,B.A.C\"), als auch bezüglich der bei der H. B. Verlag \nAnzeigen + Marketing KG (im Folgenden ,B. KG\") geschalteten \ninsgesamt 7 von der Gläubigerin beanstandeten Anzeigen liegen \nschuldhafte Verstöße der Schuldnerin gegen die einstweilige \nVerfügung vor. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst in \nentsprechender Anwendung des § 543 Abs.1 ZPO auf die zutreffenden \nGründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und schließt sich ihnen \nan. Das Vorbringen der Schuldnerin im Beschwerdeverfahren gibt zu \neiner abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Es hätte ihr aus den \nvon dem Landgericht dargelegten Gründen oblegen, mit allem \nNachdruck und allen in Betracht kommenden rechtlichen Mitteln dem \nweiteren Abdruck der beanstandeten Anzeige entgegenzuwirken. \nHiervon durfte sie sich weder durch den Hinweis auf angebliche \ntechnische Schwierigkeiten, denen durch die gebotene Anstrengung \nhätte erfolgreich begegnet werden können, noch erst recht durch den \nHinweis auf angebliche Usancen im Zusammenhang mit bereits \nabgemahnten oder gerichtlich verbotenen Anzeigen abhalten lassen. \nDieser Verpflichtung ist die Schuldnerin bzw. die von ihr \nbeauftragte I. Agentur für Marketing GmbH, für deren Verhalten sie \neinzutreten hat, gegenüber beiden erwähnten Anzeigenagenturen nicht \nnachgekommen.\n\n \n5\n\nWas zunächst die bei der B.A.C in Auftrag gegebene und am \n5.2.1997 in der ,G. Revue\" erschienene Anzeige angeht, so ergibt \nsich auch aus dem nunmehr vorgelegten Schreiben dieser Agentur vom \n28.10.1997 nicht, daß eine Stornierung nicht mehr möglich gewesen \nwäre. Es heißt in dem Schreiben ausdrücklich: \"Deshalb ist nach \nAnzeigenschluß/Rücktrittstermin eine Änderung innerhalb des Motivs \ndurchaus noch möglich\". Vor dem Hintergrund dieses Satzes wird \nschon aus dem Schreiben nicht deutlich, inwiefern gleichwohl - wie \nes dort anschließend heißt - nach der ,Übernahme der Daten auf die \nDruckform weder ein Austausch noch ein Storno möglich\" gewesen sein \nsoll. Überdies hätte es der Schuldnerin angesichts des wiederholten \ndetaillierten Vortrags der Gläubigerin über die - im vorliegenden \nBestrafungsverfahren allein maßgeblichen - technischen \nMöglichkeiten einer kurzfristigen Änderung des Druckauftrages \noblegen, ihrerseits im einzelnen substantiiert darzulegen, warum \neine solche im Falle der bei der B.A.C in Auftrag gegebenen Anzeige \nnicht möglich gewesen sein sollte. Das gilt umso eher, als die in \ndem Schreiben angesprochene Übernahme der Daten auf die Druckform \nbereits am 22.1.97 und damit 2 volle Kalenderwochen vor dem \nErscheinen der Anzeige erfolgt sein soll. Die Vorlage des \nSchreibens der B.A.C vom 28.10.1997, dessen Aussagewert überdies \nbegrenzt ist, weil es erst etwa ein 3/4 Jahr nach der dort \nerwähnten Übernahme verfaßt worden ist, und das Vorbringen der \nSchuldnerin hierzu stellen - von der vorstehend angesprochenen \nUnklarheit abgesehen - einen solchen, für eine Beweisaufnahme über \ndie Behauptungen der Schuldnerin geeigneten hinreichend \nsubstantiierten Vortrag nicht dar. Er ist daher auch nicht als \nGrundlage für die angebotene Vernehmung des Zeugen S., der das \nSchreiben verfaßt hat, geeignet.\n\n \n6\n\nWas die übrigen im vorliegenden Vollstreckungsverfahren \nbeanstandeten, bei der B. KG in Auftrag gegebenen Anzeigen angeht, \nso ergibt sich aus deren nunmehr vorgelegtem Schreiben vom \n27.10.1997 und den darin enthaltenen ,Formulierungen\" ebenfalls \nnicht, daß eine Stornierung aus tatsächlichen Gründen nicht mehr \nmöglich gewesen wäre. Die Schuldnerin hätte - selbst oder durch die \nvon ihr beauftragte I. Agentur für Marketing GmbH - dafür Sorge \ntragen müssen, daß umgehend, d.h. sobald dies ohne Rücksicht auf \nirgendwelche Usancen technisch möglich war, die beanstandete \nAnzeige nicht mehr veröffentlicht wurde. Es ist aus diesem Grunde \nunerheblich, ob bei der B. KG, wie sich aus deren erwähntem \nSchreiben ergibt, \"die Rücksendung abgemahnter Druckunterlagen \nroutinemäßig alle 4 Wochen erfolgt\" und ,im Falle von einstweiligen \nVerfügungen die Daten erst dann gelöscht werden, wenn sie durch ein \nneues Motiv abgelöst bzw. ersetzt werden\". Wenn die B. KG \ntatsächlich so nachlässig mit gerichtlichen Verboten, die die von \nihr veröffentlichten Anzeigen betrafen, verfuhr, hätten die \nSchuldnerin oder die von ihr beauftragte Agentur dies in Erfahrung \nbringen und mit allen in Betracht kommenden Mitteln darauf bestehen \nmüssen, daß das gerichtliche Verbot abweichend von der nunmehr \nbeschriebenen Handhabung umgehend eingehalten wurde. Demgegenüber \ndurften sie sich nicht mit der undifferenzierten Erklärung der B. \nKG in deren Fax vom 27.1.1997 zufriedengeben, wonach ,der \ngewünschte Termintausch ... terminlich leider nicht mehr möglich\" \nsei. Daß bei gehörigem Bemühen aus rein drucktechischen Gründen, \ndie, wie bereits dargelegt, allein die Schuldnerin hätten \nentschuldigen können, eine Stornierung nicht mehr möglich gewesen \nwäre, ergibt sich aus dem Schreiben vom 27.10.1997, dessen \nAussagewert im übrigen ebenfalls durch seine wesentlich spätere \nAbfassung und überdies durch die Formulierung seines letzten Absatz \ngering ist, nicht.\n\n \n7\n\nInsbesondere angesichts der Zahl von 7 Fällen, die Gegenstand \ndes vorliegenden Vollstreckungsverfahrens sind, kommt schließlich \nauch eine Reduzierung der festgesetzten Ordnungsmittel nicht im \nBetracht. Der Senat sieht von weiteren Ausführungen über die nicht \nzu beanstandende Höhe der Ordnungsmittel ab, weil die Schuldnerin \nhierzu Einwände gegen die angefochtene Entscheidung nicht erhoben \nhat.\n\n \n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\n \n9\n\nBeschwerdewert: 50.000 DM Der Beschwerdewert wird - abweichend \nvon dem Gegenstandswert für die erste Instanz - durch die Höhe des \nvon dem Landgericht festgesetzten Ordnungsgeldes bestimmt, weil im \nBeschwerdeverfahren allein das Interesse der Beschwerdeführerin \nmaßgeblich ist und diese sich - naturgemäß - lediglich gegen die \nVerurteilung wendet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310395","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-01/6-w-97-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310395","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310395","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-12-01/6-w-97-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310395","retrieved":"2026-07-09 03:40:27.712314+00:00"}}