{"status":"available","doknr":"OLD310399","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1128.6U167.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-11-28","aktenzeichen":"6 U 167/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien sind Wettbewerber als Hersteller von\nibuprofenhaltigen Antirheumatika. Sie streiten im vorliegenden\nVerfahren über die Berechtigung der Beklagten, die Marke IBUTAD für\nihre Produkte zu verwenden.\n\n3\n\nDie Klägerin ist Inhaberin der am 1.10.1987 mit Priorität zum\n8.12.1983 für ibuprofenhaltige Arzneimittel unter der Nummer\n1112158 eingetragenen, aus der als Anlage K 1 zur Klageschrift\nvorgelegten Ablichtung ersichtlichen Wortmarke IBUTOP. Sie läßt\nseit Januar 1989 unter dieser Bezeichnung eine den Wirkstoff\nIboprofen enthaltende apothekenpflichtige Salbe vertreiben, wegen\nderen Aufmachung und Gebrauchsinformation auf die als Anlage K 2\nzur Klageschrift vorgelegten Ablichtungen verwiesen wird. Die\nKlägerin erzielt mit diesem Präparat, für das sie vorwiegend im\nFernsehen, aber auch im Rundfunk Werbung betreibt, erhebliche\nUmsätze. Wegen der - jeweils mehrere Millionen DM betragenden -\nUmsätze und Aufwendungen für die Werbung in den Jahren 1990 bis\nAnfang 1993 wird auf die erstinstanzliche Darstellung der Klägerin\nin deren Schriftsatz vom 9.7.1993 (Bl.67) Bezug genommen.\n\n4\n\nDie Beklagte ist Inhaberin der streitgegenständlichen, aus der\nAnlage K 3 zur Klageschrift ersichtlichen und am 30.10.1987 unter\nder Nummer 1113605 eingetragenen Wortmarke IBUTAD, die sie mit\nPriorität zum 22.4.1986 für Humanarzneimittel und\nVeterinärarzneimittel hat eintragen lassen. Das Warenverzeichnis\nist auf ihr Betreiben später auf \"Humanarzneimittel, nämlich\nverschreibungspflichtige ibuprofenhaltige Arzneimittel zur oralen\nAnwendung und als Suppositorien\" beschränkt worden.\n\n5\n\nDie Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung \"IBUTAD\" seit dem\n1.10.1989 ein ebenfalls ibuprofenhaltiges Antirheumatikum, das in\nTablettenform und als Suppositorium angeboten wird, und wegen\ndessen früherer, inzwischen - worauf noch einzugehen ist -\ngeänderter Aufmachung und Gebrauchsinformation auf die Anlage K 5\nzur Klageschrift Bezug genommen wird. Das Präparat \"IBUTAD\" ist\nrezeptpflichtig. Dies war zwar in der ersten Instanz für die\nAbgabeform der Filmtabletten zu 200 mg streitig, die Klägerin hält\nihre frühere - im Gegensatz zu der Eintragung in der von ihr selbst\nals Anlage K 4 vorgelegten \"Roten Liste\" stehende - Behauptung,\nwonach \"IBUTAD\" als Filmtabletten in der Dosierung 200 mg\nrezeptfrei sei, im Berufungsverfahren aber nicht mehr aufrecht.\n\n6\n\nDie Klägerin hatte spätestens am 23.10.1990 Kenntnis von der\nMarktpräsenz von \"IBUTAD\". Das ist mit Blick auf ein von der\nBeklagten als Anlage B 5a zur Klageerwiderung vorgelegtes Schreiben\nder Klägerin von jenem Tage, das diese in einer sogleich\ndarzustellenden weiteren zeichenrechtlichen Auseinandersetzung der\nParteien an das Deutsche Patentamt gerichtet hat, unstreitig.\n\n7\n\nDie Beklagte erzielt - bei entsprechendem Werbeaufwand -\nebenfalls Umsätze in Höhe mehrerer Millionen DM. Wegen der in\nerster Instanz hierzu vorgelegten Zahlen wird auf die mit der\nKlageerwiderung vorgelegten Anlagen B 5c und B 22 Bezug\ngenommen.\n\n8\n\nNeben den Produkten der Parteien befindet sich noch eine\nVielzahl weiterer ibuprofenhaltiger Präparate auf dem Markt. Wegen\nder Bezeichnungen dieser Arzneimittel, die sämtlich mit dem\nBestandteil \"ibu\" beginnen, wird auf die Auflistung der Kammer auf\nS.6 f des angefochtenen Urteils sowie die ergänzende Darstellung\nder Beklagten auf S.7 f ihres Schriftsatzes vom 18.12. 1996 (Bl.346\nf) verwiesen.\n\n9\n\nIm Jahre 1990 meldete die Klägerin als weitere Marke das Zeichen\n\"IBOCOD\" an. Hiergegen legte die Beklagte mit der Begründung\nWiderspruch ein, es bestehe Verwechslungsgefahr mit ihrer\nprioritätsälteren Marke \"IBUTAD\". Daraufhin ist die Eintragung von\nder Prüfungsstelle des Deutschen Patentamtes im August 1991 wegen\nbestehender Verwechslungsgefahr versagt und später die hiergegen\ngerichtete Erinnerung der Klägerin durch Beschluß des Deutschen\nPatentamtes vom 4.12.1992, wegen dessen Wortlaut auf die Anlage K 6\nzur Klageschrift verwiesen wird, zurückgewiesen worden.\n\n10\n\nNoch während dieser zeichenrechtlichen Auseinandersetzung wandte\nsich die Klägerin mit Schreiben vom 5.12.1991, wegen dessen\nWortlautes auf die Anklage K 7 zur Klageschrift verwiesen wird, an\ndie Beklagte und machte - mit dem Hinweis, daß die Ähnlichkeit\nzumindest nicht geringer sei, - erstmals Ansprüche aus ihrer Marke\n\"IBUTOP\" gegen die Marke \"IBUTAD\" geltend. In jenem Schreiben wurde\nder Umstand, daß die Klägerin nicht schon im Zeitpunkt der\nAnmeldung der angegriffenen Marke am 22.4.1986 gegen diese\nvorgegangen sei, damit begründet, daß sich die Marke \"IBUTOP\" der\nKlägerin damals noch im Eintragungsverfahren befunden habe und ihre\nEintragung ungewiß gewesen sei.\n\n11\n\nAus diesem Schreiben entwickelte sich zwischen den Parteien ein\nim Ergebnis erfolgloser Schriftwechsel über mögliche Lösungen, der\nmit einem Schreiben der Klägerin vom 27.8.1992 endete und sich im\neinzelnen ebenfalls aus der Anlage K 7 zur Klageschrift ergibt.\nNachdem die Klägerin später die Beklagte mit dem aus der Anlage K 8\nersichtlichen Schreiben vom 28.10.1992 erfolglos abgemahnt hatte,\nhat sie unter dem 18.5.1993 im vorliegenden Verfahren Klage\nerhoben.\n\n12\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, zwischen den\nstreitgegenständlichen Zeichen bestehe Verwechslungsgefahr.\n\n13\n\nSie hat - in der durch das Landgericht vorgenommenen Bezifferung\n- b e a n t r a g t,\n\n14\n\nDie Beklagte zu verurteilen,\n\n15\n\nes zu unterlassen, die Waren \"Humanarzneimittel, nämlich\nibuprofenhaltige Antirheumatika\" oder ihre Verpackungen oder\nUmhüllungen oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe,\nEmpfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit der Marke\n\n16\n\nIBUTAD\n\n17\n\nzu versehen oder derart gekennzeichnete\nWaren der genannten Art anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in\nden Verkehr zu bringen;\n\n18\n\nihr Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die sie mit den in\nZiffer I 1.) beschriebenen Handlungen erzielt hat, und zwar\nquartalsweise aufgelistet nach Stückzahlen der verkauften Einheiten\nund nach Verkaufspreisen, sowie Auskunft über die zum Absatz des\nProduktes \"IBUTAD\" geleisteten Werbemaßnahmen zu erteilen, und zwar\ndurch eine Aufstellung nach Art und Kosten dieser\nWerbemaßnahmen;\n\n19\n\ndurch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patentamt in die\nLöschung ihrer Marke Nr. 1113605 IBUTAD einzuwilligen.\n\n20\n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr den\nSchaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I 1.) beschriebenen\nHandlungen entstanden ist.\n\n21\n\nDie Beklagte hat b e a n t r a g t,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nSie hat eine Verwechslungsgefahr u.a. mit der Behauptung in\nAbrede gestellt, bei der Endsilbe \"tad\" der angegriffenen\nBezeichnung \"IBUTAD\" handele es sich erkennbar um ihr\nFirmenschlagwort. Weiter hat sie die Auffassung vertreten, etwaige\nAnsprüche der Klägerin seien jedenfalls verwirkt.\n\n24\n\nDas L a n d g e r i c h t hat die Beklagte durch das\nangefochteen Urteil antragsgemäß verurteilt. Es bestehe auch unter\nBerücksichtigung der Tatsache, daß beteiligte Verkehrskreise in\nerste Linie Ärzte und Apotheker seien, Verwechslungsgefahr. Zwar\nsei die Kennzeichnungskraft von \"IBUTOP\" schwach, dies werde aber\ndurch die Warenidentität und die große Ähnlichkeit der\nBezeichnungen ausgeglichen. Das gelte auch unter Berücksichtigung\ndes Vorbringens der Beklagten zu ihrem Firmenschlagwort, zumal ein\nnicht geringer Teil der betroffenen Verkehrskreise dieses nicht\nkenne und bei der Kurzbezeichnung der Beklagten die 3 Buchstaben t\na d üblicherweise einzeln als \"Te-A-De\" ausgesprochen würden.\nSchließlich seien die Ansprüche auch nicht verwirkt, weil\nausweislich des Schriftverkehrs seit dem Jahre 1990 zwischen den\nParteien Verhandlungen geschwebt hätten, aus denen die Beklagte\nhabe entnehmen können, daß die Klägerin zeichenrechtliche Ansprüche\nals gegeben angesehen und lediglich deren Durchsetzung im Interesse\neiner gütlichen Regelung zurückgestellt habe.\n\n25\n\nIhre gegen dieses Urteil gerichtete B e r u f u n g begründet\ndie Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres\nerstinstanzlichen Vorbringens damit, daß schon keine\nVerwechslungsgefahr bestehe, jedenfalls aber Verwirkung eingetreten\nsei.\n\n26\n\nMit dem Landgericht sei davon auzugehen,daß \"IBUTOP\" von\nschwacher Kennzeichnungskraft sei. Zu Recht habe das Landgericht\nauch auf die Entscheidung \"Corvaton/Corvasal\" des\nBundesgerichtshofes (GRUR 93,118 f) abgestellt, dabei aber nicht\nhinreichend berücksichtigt, daß in jener Entscheidung dem\nKlagezeichen eine \"beachtliche\" Kennzeichnungskraft und diesem\nGesichtspunkt eine erhebliche Bedeutung beigemessen worden sei. Aus\njener BGH-Entscheidung ergebe sich auch, daß in Fällen geringer\nKennzeichnungskraft sogar bei hoher Ähnlichkeit der Marken eine\nVerwechslungsgefahr zu verneinen sei. Tatsächlich sei die\nÄhnlichkeit indes aber aus bestimmten, auf Bl.299 ff und Bl.347 ff\ndargelegten lautlichen, schriftbildlichen und begrifflichen Gründen\nnicht groß. Die Kammer habe in diesem Zusammenhang zwar zu Recht im\nwesentlichen die Ärzte und Apotheker als die beteiligten\nVerkehrskreise angesehen, aber deren besondere Sorgfalt im Umgang\nmit der Zuordnung von Arzneimitteln nicht berücksichtigt. Im\nübrigen seien die Waren auch nicht etwa gleich, vielmehr könne\nangesichts der unterschiedlichen Darreichungsformen, nämlich\neinerseits topisch und andererseits oral, mit dem Landgericht nur\nvon einer Warengleichartigkeit ausgegangen werden.\n\n27\n\nWollte man gleichwohl eine Verwechslungsgefahr bejahen, so sei\njedenfalls Verwirkung eingetreten. Sie habe sich nämlich - was sich\naus den bereits erstinstanzlich mitgeteilten Umsatzzahlen und\nWerbeaufwendungen ergebe - durch die Verwendung der Marke \"IBUTAD\"\neinen wertvollen Besitzstand aufgebaut. Überdies habe die Klägerin\nbis zur Klageerhebung zu lange zugewartet.\n\n28\n\nWas zunächst den Anspruch auf Löschung angehe, so ergebe sich\ndies daraus, daß die Klägerin schon seit der am 31.7.1986, mithin\nmehr als 6 1/2 Jahre vor Klageerhebung erfolgten, Bekanntmachung\nder Anmeldung der Marke von dieser Kenntnis gehabt habe.\n\n29\n\nBezüglich des Unterlassungsanspruches sei ebenfalls auf diesen\nlangen Zeitraum abzustellen, weil die Beantragung der Eintragung\neinen Benutzungswillen voraussetze. Wenn man demgegenüber erst von\nder spätestens am 23.10.1990 erfolgten Kenntnisnahme der Klägerin\nvon der Marktpräsenz des Präparates \"IBUTAD\" ausgehen wolle, so sei\nzusätzlich zu dem sich dann ergebenden Zeitraum von 1 1/2 Jahren\nzwischen dem schreiben vom 5.12.1991 und der Klageerhebung zu\nberücksichtigen, daß die Klägerin in der Auseinandersetzung über\ndas Zeichen \"IBOCOD\" den Standpunkt eingenommen habe, es bestehe\nkeine Verwechslungsgefahr mit \"IBUTAD\". Hieraus habe sie, die\nBeklagte, nämlich entnehmen dürfen, daß die Klägerin auch zwischen\nden Zeichen, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden,\neine Verwechslungsgefahr nicht sehe, weil diese weiter voneinander\nentfernt seien.\n\n30\n\nMit Schriftsatz vom 22.5.1997 hat die Beklagte eine gesicherte\nUnterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, in der sie sich\nverpflichtet hat, zukünftig das Zeichen \"IBUTAD\" nicht anders als\nin der Schreibweise \"ibuTAD\" unter Hinzufügung der Dosierung zu\nverwenden. Wegen der Einzelheiten zum Wortlaut dieser Erklärung und\ndes Schriftbildes der angesprochenen Schreibweise wird auf den\nerwähnten Schriftsatz (Bl.401) sowie auf die in Hülle Bl.391a\nbefindlichen, von der Beklagten im Termin vom 11. 4.1997\nvorgelegten Verpackungen, auf denen die neue Schreibweise bereits\nverwendet worden ist, Bezug genommen.\n\n31\n\nDie Beklagte b e a n t r a g t,\n\n32\n\nunter Abänderung des am 18.6.1996\nverkündeten Urteils des Landgerichts Köln - 31 O 318/93 - die Klage\nabzuweisen.\n\n33\n\nDie Klägerin b e a n t r a g t,\n\n34\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n35\n\nSie hat die soeben erwähnte Unterlassungsverpflichtungserklärung\nnicht angenommen und vertritt weiter die Auffassung, das Zeichen\n\"IBUTAD\" sei - und zwar auch in der nunmehr von der Beklagten\nverwendeten Schreibweise - mit \"IBUTOP\" verwechselbar. Entgegen der\nAuffassung der Beklagten könne nicht von einer nur geringen\nKennzeichnungskraft von \"IBUTOP\" ausgegangen werden, da das\nGesamtzeichen zu beurteilen und dieses hinreichend einprägsam sei.\nIm übrigen bestehe nahezu Warenidentität und aus den im Einzelnen\nauf Bl.317 ff dargelegten Gründen eine hohe Ähnlichkeit zwischen\nden Zeichen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei auch keine\nVerwirkung eingetreten. Es habe ihr nämlich nicht oblegen, bereits\ngegen die Anmeldung und Eintragung der Warenzeichens anzugehen.\nGehe man aber - wie es deswegen geboten sei - erst von dem\nZeitpunkt ihrer Kenntniserlangung der Marktpräsenz des Produktes\n\"IBUTAD\" aus, so ergebe sich jedenfalls kein hinreichender\nZeitraum, der der Beklagten hätte Veranlassung geben dürfen\nanzunehmen, sie werde von ihren Rechten keinen Gebrauch machen,\nzumal zwischen den Parteien Verhandlungen über eine\naußergerichtliche Lösung des Konfliktes geschwebt hätten.\n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die einschließlich der\nüberreichten Anlagen sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung\nwaren.\n\n37\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n38\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache nur bezüglich\neines zeitlichen Teils des Auskunftsanspruches und der begehrten\nFeststellung der Schadensersatzpflicht Erfolg, weil die Klägerin\nihre Rechte insoweit verwirkt hat. Im übrigen ist die Berufung\nunbegründet, weil der Klägerin die ihr von dem Landgericht\nzuerkannten Rechte zustehen.\n\n39\n\nA\n\n40\n\nDer Unterlassungsanspruch ist aus §§ 4 Ziff. 1, 14 Abs.2 Ziff.\n2, Abs.5, 152, 153 Abs.1 MarkenG, 15 Abs.1, 24 Abs.1, 31 WZG\nbegründet.\n\n41\n\nDie Verwendung der Marke \"IBUTAD\" für ibuprofenhaltige\nAntirheumatika ist der Beklagten nach diesen Vorschriften zu\nuntersagen, weil die Gefahr von Verwechslungen mit der\nprioritätsälteren Marke \"IBUTOP\" der Klägerin besteht und der\ndaraus der Klägerin erwachsene Anspruch entgegen der Auffassung der\nBeklagten nicht verwirkt ist.\n\n42\n\nI.\n\n43\n\nEs entspricht - wie der BGH in seiner ebenfalls Arzneimittel\nbetreffenden Entscheidung vom 29.9.1994 (GRUR 95,50 f\n\"Indorektal/Indohexal\") mit Nachweisen wiederholend ausgeführt hat\n- gefestigter Rechtsprechung, daß die Beurteilung der\nVerwechslungsgefahr nicht nur durch die Ähnlichkeit der verwendeten\nBezeichnungen, sondern auch durch die Kennzeichnungskraft der zu\nschützenden Bezeichnung und insbesondere auch durch die Warennähe\nder bezeichneten Produkte bestimmt wird.\n\n44\n\nDiesbezüglich kann auch zur Beurteilung des gem. § 152 MarkenG\nseit dem 1.1.1995 anwendbaren § 14 Abs.2 Ziff. 2 MarkenG auf die\nvon der Rechtsprechung in der Vergangenheit zur früheren\nGesetzeslage gemäß §§ 15,24,31 WZG herausgebildeten Grundsätze\nzurückgegriffen werden, weil der Begriff der Verwechslungsgefahr\ninsofern durch das Markenrecht eine Änderung nicht erfahren hat.\nDies bedarf keiner näheren Ausführungen, weil die Parteien selbst\nhiervon ausgehen.\n\n45\n\nDie Marke \"IBUTOP\" ist - wie bereits das Landgericht zutreffend\nausgeführt hat - entgegen der Auffassung der Klägerin nur von\ngeringer Kennzeichnungskraft. Denn die Kennzeichungskraft ist von\nHause aus schwach und war zumindest in dem für die Beurteilung\nmaßgeblichen Kollisionszeitpunkt (vgl. dazu Fezer, Markenrecht, §\n14, RZ 178, 402 jew. m.w.N.; Baumbach/Hefermehl, § 31 WZG, Rn. 171,\n172), nämlich zur Zeit der Anmeldung von Ibutad aber auch bei\nMarktzutritt von \"IBUTAD\" am 1.10.1989, auch nicht durch eine\nintensive Benutzung gesteigert.\n\n46\n\nDie Marke \"IBUTOP\" als solche ist nur schwach kennzeichnend.\n\n47\n\nDenn die beteiligten Fachkreise der Ärzte und Apotheker werden\ndurch den Bestandteil \"Ibu\" auf den Wirkstoff Ibuprofen und durch\nden Bestandteil \"top\" auf die oberflächliche Anwendungsform durch\nEinreiben hingewiesen. Trotz dieser jedenfalls für die erwähnten\nFachkreise deutlich beschreibenden Elemente kommt der Bezeichnung\ndoch zumindest durch die Kombination beider Bestandteile eine\ngewisse, für den Markenschutz ausreichende Kennzeichnungskraft zu.\nDie Kennzeichnungskraft war im Kollisionszeitpunkt auch nicht etwa\ndurch die oben angesprochenen anderen Arzneimittel mit dem\nBetandteil \"ibu\" in der Bezeichnung weiter geschwächt. Denn\nabgesehen davon, daß die Beklagte schon nicht vorgetragen hat,\nwelche dieser Arzneimittel bereits im Kollisionszeitpunkt am\n1.10.1989 auf dem Markt waren, kann eine Schwächung des Zeichens\n\"IBUTOP\" wegen des - isoliert gesehen - rein beschreibenden\nCharakters des Zeichenbestandteiles \"ibu\" auch nicht in\nnennenswertem Umfange erfolgt sein.\n\n48\n\nDer Entscheidung kann auch nicht eine Steigerung der schwachen\nKennzeichnungskraft auf Grund der unwidersprochen vorgetragenen\nnicht unerheblichen Benutzung von \"IBUTOP\" durch die Klägerin in\nWerbung und Vertrieb zugrundegelegt werden. Denn diese Steigerung\nwar jedenfalls nicht schon am 1.10.1989 erfolgt. Die Klägerin hatte\nselbst ihr Produkt erst etwa 9 Monate vorher, nämlich im Januar\n1989, auf den Markt gebracht und die von ihr vorgelegten Zahlen zu\ndem erzielten Umsatz und den für Werbemaßnahmen erbrachten\nAufwendungen enthalten Angaben für das Jahr 1989 nicht.\n\n49\n\nDie Kennzeichnungskraft könnte allerdings dann höher anzusehen\nsein, wenn man nicht nur auf die erwähnten Fachkreise, sondern auch\nauf die ebenfalls angesprochenen medizinischen Laien abstellt, auf\ndie sogleich näher einzugehen ist. Denn für diese dürfte, da ihnen\ndie oben dargestellten Bezüge fremd sind, die Bezeichnung \"IBUTOP\"\nvon erheblichem Phantasiegehalt sein. Die Frage kann indes auf sich\nberuhen, weil die Verwechslungsgefahr aus den nachstehenden Gründen\nauch dann zu bejahen ist, wenn man aufgrund der soeben dargelegten\nGesichtspunkte von einer nur schwachen Kennzeichnungskraft von\n\"IBUTOP\" ausgeht.\n\n50\n\nDer geringen Kennzeichnungskraft steht zunächst eine sehr hohe,\nan Warenidentität angrenzende Warenähnlichkeit gegenüber. Die Marke\n\"IBUTOP\" der Klägerin ist für ibuprofenhaltige Arzneimittel\neingetragen und \"IBUTAD\" ist ein ibuprofenhaltiges Arzneimittel.\nÜberdies weisen die von den Parteien vertriebenen Arzneimittel\nnicht nur denselben Wirkstoff, sondern auch - wie sich aus den\nAnlagen K 2 und K 5 zur Klageschrift im Einzelnen ergibt -\nzumindest nahezu dasselbe Indikationsgebiet auf. Daß das\nArzneimittel \"IBUTOP\" der Klägerin als Salbe und dasjenige der\nBeklagten als oral einzunehmendes Medikament bzw. als Suppositorium\nangeboten wird, vermag an der hohen Warenähnlichkeit nichts zu\nändern.\n\n51\n\nEbenso besteht eine erhebliche Ähnlichkeit der beiden\nbetroffenen Bezeichnungen. Das gilt insbesondere in lautlicher\nHinsicht, aber auch im Hinblick auf das Schriftbild.\n\n52\n\nDie Marken sind in ihrem ersten Teil, nämlich \"ibu\", nicht nur\nähnlich, sondern identisch. Dem kommt zunächst deswegen einige\nBedeutung zu, weil der Verkehr gewöhnt ist, dem Beginn einer\nBezeichnung größere Aufmerksamkeit zu widmen, als ihrem Ende. Dies\n- wie auch die anschließend im Rahmen der Ähnlichkeit zu\nerörternden Fragen - vermag der Senat aus eigener Anschauung zu\nbeurteilen, weil es für die Frage der Ähnlichkeit von Begriffen\nnicht auf die Fachkenntnisse der angeprochenen Verkehrskreise,\nsondern darauf ankommt, ob nach dem allgemeinen Sprachempfinden\nrein sprachlich eine Ähnlichkeit besteht.\n\n53\n\nDie angesprochene Identität erfaßt nach dem Bestandteil \"ibu\"\nauch den anschließenden Buchstaben \"t\". Die Bezeichnungen\nunterscheiden sich lautlich damit überhaupt nur in den jeweils\nletzten beiden Buchstaben. Aber auch diese sind wiederum\nuntereinander ähnlich. Das gilt zunächst für die beiden offenen\nVokale \"a\" und \"o\", aber auch für die beiden im Mund vorne zu\nbildenden und kurz gesprochenen Labial- bzw. Dentallaute \"p\" und\n\"d\". Die Ähnlichkeit der beiden Bezeichnungen ist aus diesen\nGründen auch angesichts des Umstandes, daß die letzte Silbe der\nBezeichnung \"IBUTOP\" eher lang und die letzte Silbe der Bezeichung\n\"IBUTAD\" demgegenüber eher kurz gesprochen werden mag, hoch. In\ndiesem Zusammenhang kann die Behauptung der Beklagten keine\nBerücksichtigung finden, diejenigen, die - mit Blick auf ihre\nFirmenbezeichnung - \"TAD\" als \"Te-A-De\" aussprächen, täten das auch\ninnerhalb der angegriffenen Bezeichnung \"IBUTAD\" und sprächen diese\ndaher als \"Ibu-te-a-de\" aus. Denn zum einen fehlt es hierfür an\neinem Beweisantritt und zum anderen würde dies an der lautlichen\nÄhnlichkeit für diejenigen - vorhandenen - Verkehrskreise nichts\nändern, denen die Existenz und Firmierung der Beklagten unbekannt\nsind.\n\n54\n\nDie Bezeichnungen sind sich nicht nur in lautlicher, sondern\nauch in bildlicher Hinsicht sehr ähnlich: Die jeweils ersten vier\nBuchstaben sind sogar identisch und die beiden einzig verschiedenen\nBuchstaben jeweils am Ende der Marken sind sich in bildlicher\nHinsicht sehr nahe. So sind das \"a\" und das \"o\" - jedenfalls bei\nVerwendung kleiner Druckbuchstaben - oft nur schwer zu\nunterscheiden, weil sie beide durch eine (nahezu) kreisförmige\nGestaltung geprägt werden, und unterscheiden sich die Buchstaben\n\"p\" und \"d\" nur dadurch, daß der senkrechte Strich bei dem \"p\" nach\nunten und bei dem \"d\" nach oben von der im übrigen\nübereinstimmenden, ebenfalls kreisförmigen Gestaltung des\nBuchstabens abgeht.\n\n55\n\nKeine Ähnlichkeit besteht lediglich in begrifflicher Hinsicht.\nDie betreffenden Verkehrskreise werden entweder mit den\nBezeichnungen keine begrifflichen Vorstellungen verbinden, oder\nzwar übereinstimmend an den Wirkstoff Ibuprofen erinnert, aber -\nwenn überhaupt - mit \"IBUTOP\" die Vorstellung der Anwendungsform\n(\"zum Einreiben\") oder sinngemäß von \"Spitze\" verbinden und bei\n\"IBUTAD\" mit Blick auf deren Firmierung an die Beklagte denken. Die\nmangelnde Ähnlichkeit in begrifflicher Hinsicht steht angesichts\nder Ähnlichkeit in klanglicher und bildlicher Hinsicht der\nVerwechslungsgefahr indes nicht entgegen, weil hierfür nach\ngefestigter Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlaß besteht,\ndie Ähnlichkeit der Marken in einer der drei Richtungen ausreicht\n(vgl. dazu im einzelnen die Nachweise bei Fezer, a.a.O., RZ\n160).\n\n56\n\nAngesichts der hohen Ähnlichkeit der Bezeichnungen und der sogar\nsehr großen Nähe der Waren, für die sie benutzt werden, ist die\nVerwechslungsgefahr trotz der schwachen Kennzeichnungskraft von\n\"IBUTOP\" zu bejahen.\n\n57\n\nDem steht im Gegensatz zu der in den Vordergrund der\nBerufungsbegründung gerückten Auffassung der Beklagten keineswegs\ndie Entscheidung \"Corvaton/Corvasal\" des BGH (a.a.O.) entgegen.\nDort ist zunächst nicht ausgeführt, daß bei schwacher\nKennzeichnungskraft trotz hoher Ähnlichkeit der Zeichen eine\nVerwechslungsgefahr zu verneinen sei. Der BGH hat vielmehr an der\nvon der Beklagten angeführten Stelle (S.120, rechte Spalte,\n5.Absatz) lediglich ausgeführt, daß in dieser Konstellation eine\nVerneinung der Verwechslungsgefahr \"nicht völlig ausgeschlossen\"\nerscheine. Tatsächlich hat der BGH in jener Entscheidung im\nGegenteil - wiederholend - zum Ausdruck gebracht (a.a.O., S.119),\ndaß Verwechslungsgefahr wegen der nach ständiger Rechtsprechung\nzwischen diesen Elementen bestehenden Wechselwirkung auch bei\nschwacher Kennzeichnungskraft und/oder größerem Warenabstand dann\nzu bejahen ist, wenn eine große Ähnlichkeit der Bezeichnungen\nbesteht. Nach diesen, gefestigter Rechtsprechung auch des Senats\nentsprechenden Grundsätzen ist die Verwechslungsgefahr im\nvorliegenden Fall zu bejahen, zumal nicht nur eines der beiden\nElemente, sondern sowohl die Warennähe, als auch die Ähnlichkeit\nder Bezeichnungen bei den streitgegenständlichen Marken hoch\nsind.\n\n58\n\nVerwechslungsgefahr besteht auch bei der gebotenen\nBerücksichtigung der speziellen angesprochenen Verkehrskreise und\ndes bei ihnen vorhandenen Fachwissens. Zu den angesprochenen\nVerkehrskreisen gehören in erster Linie Ärzte und Apotheker, weil\nes sich bei dem von der Klägerin bisher auf den Markt gebrachten\nPräparat \"IBUTOP\" um ein apothekenpflichtiges Medikament handelt\nund das von der Beklagten vertriebene \"IBUTAD\" sogar\nrezeptpflichtig ist. Auch angesichts des Umstandes, daß diese\nFachkreise gewöhnt sind, auch Medikamente mit ähnlichen\nBezeichnungen voneinander zu unterscheiden, können Verwechslungen\nbei ihnen keineswegs ausgeschlossen werden. Hierzu schließt sich\nder Senat den überzeugenden Ausführungen des BGH in dessen beiden\nbereits erwähnten, ebenfalls rezeptpflichtige Medikamente\nbetreffenden Entscheidungen \"Corvaton/Corvasal\" (GRUR 93, 118,119)\nund \"Indorektal/Indohexal\" (GRUR 95,50,52) an, wonach auch Ärzte\nund Apotheker nicht damit zu rechnen pflegen, daß Arzneimittel mit\nidentischem Indikationsgebiet von unterschiedlichen Herstellern\nunter Bezeichnungen angeboten werden könnten, die sich nur\ngeringfügig voneinander unterscheiden. Überdies gehören auch solche\nPersonen zu den betroffenen Verkehrskreisen, die nicht Ärzte und\nApotheker und damit nicht fachlich gebildet sind. Diese werden -\nwas nach dem Vorstehenden keiner besonderen Begründung bedarf -\nerst Recht einer Verwechslungsgefahr unterliegen. Zu jenem Teil der\nbetroffenen Verkehrskreise gehören zum einen das medizinische und\npharmazeutische Hilfspersonal, zum anderen aber auch die Vielzahl\nder Verbraucher, die - z.B. als Patient, dem das Mittel bereits\nverschrieben worden ist - \"IBUTAD\" kennen und nunmehr mit der\nWerbung für das rezeptfreie \"IBUTOP\" konfrontiert werden oder\n\"IBUTOP\" in der Apotheke erwerben wollen.\n\n59\n\nSoweit schließlich die Beklagte meint, wegen der oben bereits\nangesprochenen Sinnhaftigkeit von \"TOP\" als auf die Anwendungsform\nhinweisend und von \"TAD\" als auf sie, die Beklagte, hinweisend sei\neine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, kann dem nicht gefolgt\nwerden. Das ergibt sich schon daraus, daß Teile der angesprochenen\nVerkehrskreise, nämlich zumindest diejenigen, die kein\npharmazeutisches Fachwissen haben, diese Vorstellung mit den\nbetreffenden Teilen der Bezeichnungen nicht verbinden. Im übrigen\nist die Assoziation auch jedenfalls nicht so naheliegend, daß für\ndie angesprochenen Ärzte und Apotheker deswegen im Sinne der\nEntscheidung \"Bally/BALL\" (BGH GRUR 92, 130,132) auch bei nur\nflüchtiger Wahrnehmung jede Verwechslungsmöglichkeit ausgeschlossen\nwäre.\n\n60\n\nDie nach dem vorstehenden für den Anmelde- bzw. für den\nMarktzutrittszeitpunkt am 1.10. 1989 zu bejahende\nVerwechslungsgefahr besteht auch noch heute fort (vgl. hierzu\nBaumbach/Hefermehl a.a.O. und Rn. 43 zu § 31 WZG; Fezer, a.a.O).\nSoweit eine zwischenzeitlich eingetretene Schwächung der\nKennzeichnungskraft von \"IBUTOP\" durch die von der Beklagten\nangeführte Anzahl weiterer inzwischen auf dem Markt befindlichen\nPräparate in Betracht kommt, deren Bezeichnung mit \"ibu\" beginnt,\nist hierdurch die - nach den obigen Ausführungen für die\nVerwechslungsgefahr ausreichende - schwache Kennzeichnungskraft\njedenfalls nicht gänzlich entfallen. Das ergibt sich zumindest aus\nder Tatsache, daß der Bestandteil \"ibu\" für sich genommen aus den\ndargelegten Gründen nahezu keine eigene Kennzeichnungskraft hat.\nÜberdies ist keine der angeführten Bezeichnungen näher an \"IBUTOP\"\nals die angegriffene Bezeichnung \"IBUTAD\". Schließlich würde eine\netwaige weitere Schwächung der Kennzeichnungskraft von \"IBUTOP\"\ngegenüber der Situation im Kollisionszeitpunkt durch die von der\nKlägerin unwidersprochen dargelegte nicht unerhebliche Benutzung\nder Marke durch den Vertrieb des Präparates \"IBUTOP\" und die aus\ndem hohen Aufwand ersichtlichen umfangreichen Fernseh- und\nRundfunkwerbungen für das Mittel ausgeglichen.\n\n61\n\nDie Verwechslungsgefahr ist schließlich nicht durch die während\ndes Berufungsverfahrens abgegebene\nUnterlassungsverpflichtungserklärung entfallen, weswegen es der\nKlägerin auch nicht oblegen hat, diese anzunehmen. Es ist schon\nzweifelhaft, ob die besondere Schreibweise \"ibuTAD\", auf die sich\ndie Beklagte ausweislich dieser Erklärung bei der Benutzung ihrer\nMarke \"IBUTAD\" beschränken will, die oben dargelegten erheblichen\nÄhnlichkeiten im bildlichen Bereich nachhaltig zu reduzieren\nvermag. Dies kann indes dahinstehen. Denn eine Änderung der\nSchreibweise ändert - was keiner Begründung bedarf - nichts an der\noben ausführlich dargelegten erheblichen Ähnlichkeit der\nBezeichnungen in lautlicher Hinsicht, die indes - wie ebenfalls\noben schon dargelegt worden ist - auch ohne Ähnlichkeiten im\nSchriftbild in Wechselbeziehung zu der Warennähe und der\nKennzeichnungskraft von \"IBUTOP\" die Verwechslungsgefahr\nbegründet.\n\n62\n\nAus den vorstehenden Gründen ist nicht nur der Verbotstatbestand\ndes § 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG, sondern ebenfalls der nach früherem\nRecht bestehende und aufgrund der Überleitungsvorschrift des § 153\nAbs.1 MarkenG auch im vorliegenden Verfahren noch zusätzlich\nmaßgebliche Verbotstatbestand der §§ 15 Abs.1, 24 Abs.1, 31 WZG\nerfüllt. Das bedarf keiner näheren Begründung, weil - wie oben\nbereits dargelegt worden ist - die soeben für die Feststellung der\nVerwechslungsgefahr herangezogenen Kriterien auch nach altem Recht\nzugrundezulegen waren und die gem. § 5 Abs.3 und 4 WZG zusätzlich\nerforderliche Warengleichartigkeit angesichts der erörterten hohen\nWarennähe ohne weiteres gegeben ist.\n\n63\n\nII.\n\n64\n\nDer aus den vorstehenden Gründen bestehende Anspruch der\nKlägerin ist auch nicht verwirkt.\n\n65\n\nZunächst ist der Verwirkungstatbestand des § 21 Abs.1 MarkenG\nnicht erfüllt. Denn die Klägerin hat nach dem Marktzutritt von\n\"IBUTAD\" am 1.10.1989 die Benutzung der Marke nicht 5 Jahre lang\ngeduldet. Aber auch nach den gem. § 21 Abs.4 MarkenG zusätzlich zu\nbeachtenden - im alten und neuen Recht übereinstimmenden -\nallgemeinen Grundsätzen ist Verwirkung nicht eingetreten.\n\n66\n\nDie Verwirkung von markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen\nsetzt zunächst voraus, daß der Verletzer durch eine länger\nandauernde, redliche und ungestörte Benutzung einer Bezeichnung\neinen Zustand geschaffen hat, der für ihn einen beachtlichen Wert\ndarstellt (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl.,\nEinl. UWG RZ 431 m.w.N.). Diesen Besitzstand müßte sich die\nBeklagte in der kurzen Zeit von gut 2 Jahren erworben haben. Denn\ndiese Zeitspanne liegt zwischen dem Marktzutritt der Beklagten am\n1.10.1989 und dem oben erwähnten, als Anlage K 7 bei den Akten\nbefindlichen Schreiben der Klägerin vom 5.12. 1991, mit dem diese\nerstmals Rechte aus \"IBUTOP\" geltendgemacht und so das Vertrauen\nder Beklagten in die ungestörte Benutzung ihrer Marke beendet hat.\nOb die Beklagte in dieser knappen Zeitspanne bereits einen\nnennenswerten Besitzstand geschaffen hatte, ist auch angesichts der\nvon ihr vorgelegten Umsatzzahlen zweifelhaft. Die Frage kann indes\nauf sich beruhen. Denn es fehlt jedenfalls an dem weiter\nerforderlichen Umstand, daß die Klägerin über einen längeren\nZeitraum untätig gewesen sein und dadurch die Entstehung des\nredlichen Besitzstandes ermöglicht haben müßte (vgl.\nBaumbach/Hefermehl, a.a.O. RZ 435 m.w.N.). Die Klägerin hat - wovon\ndie Parteien übereinstimmend ausgehen - erst am 23.10.1990 Kenntnis\ndavon gehabt, daß die Beklagte nunmehr mit einem Präparat \"IBUTAD\"\nauf den Markt gegangen war. Die verbleibende Zeitspanne von nur\nwenig mehr als einem Jahr bis zu dem Schreiben vom 5.12.1991 reicht\nindes nicht aus, als daß bei der Beklagten der Eindruck entstehen\nkonnte, die Klägerin werde ihre Rechte auch später nicht geltend\nmachen. Das gilt auch angesichts des Verhaltens der Klägerin in der\nAuseindersetzung über deren Anmeldung der Marke \"IBOCOD\". In\nAnbetracht der Unterschiede zwischen \"IBOCOD\" und \"IBUTOP\" konnte\nsie allein aus der Verteidigung von \"IBOCOD\" gegen die Marke\n\"IBUTAD\" durch die Klägerin nicht schließen, daß diese nicht\nihrerseits die Marke \"IBUTAD\" angreifen werde. Auch die Tatsache,\ndaß die Klägerin sich anläßlich dieser Auseinandersetzung nicht\nfrüher auf die Verletzung ihrer Marke durch \"IBUTAD\" berufen hat,\nließ diesen Schluß nicht zu. Auch unter zusammenfassender\nBerücksichtigung aller vorstehend erwähnten Umstände reichen die\ndargestellten kurzen Zeiträume nicht aus, um anzunehmen, daß die\nBeklagte auf Grund des Verhaltens der Klägerin schon einen für die\nVerwirkung ausreichenden redlichen Besitzstand erworben haben\nkönnte.\n\n67\n\nB\n\n68\n\nDer Auskunftsanspruch sowie der - ohne weiteres gem § 256 Abs.1\nZPO zulässige - Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht\nsind nur insoweit begründet, als sie den Zeitraum ab dem 5.12.1991\nbetreffen. Hinsichtlich des davor liegenden Zeitraumes ist\nVerwirkung eingetreten. Insoweit hat die Berufung der Beklagten\nErfolg.\n\n69\n\nSowohl der Auskunftsanspruch, als auch dem Grunde nach der\nSchadensersatzanspruch sind ungeachtet der sogleich zu erörternden\nVerwirkung ohne weiteres begründet. Das ergibt sich für den\nSchadensersatzanspruch aus den vorstehend zu A aufgeführten Normen\nin Verbindung mit § 14 Abs.VI MarkenG und für den Auskunftsanspruch\naus denselben Bestimmungen in Verbindung zusätzlich mit § 242 BGB.\nDaß die Benutzung der Marke \"IBUTAD\" zumindest fahrlässig erfolgt\nist, bedarf angesichts der Veröffentlichung der Marke \"IBUTOP\"\nkeiner Begründung.\n\n70\n\nIm Gegensatz zu dem Unterlassungsaspruch ist bezüglich der auf\nAuskunft und Schadensersatz gerichteten Ansprüche für den Zeitraum\nbis zu dem erwähnten Schreiben vom 5.12.1991 Verwirkung\neingetreten. Insoweit bedarf es nämlich nach gefestigter\nRechtsprechung eines redlich erworbenen Besitzstandes als\nVorausetzung der Verwirkung nicht (vgl. BGH GRUR 88,776,778 -\n\"PPC\"). Maßgeblich ist vielmehr allein das Vorliegen eines\nausreichenden Zeitraumes der Untätigkeit des Verletzten und das\nHinzutreten weiterer Umstände, aus denen der Verletzte schließen\nkonnte, der Verletzer werde sein Handeln dulden (vgl. für viele\nKöhler/Piper, UWG, vor § 13, RZ 104 m.w.N.). Beide Voraussetzungen\nsind indes gegeben.\n\n71\n\nBis zu dem Schreiben vom 5.12.1991, mit dem sie erstmals ihre\nRechte geltendgemacht hat, hatte die Klägerin, die gem. § 5 Abs.4\nZiff.1 WZG aufgrund ihrer prioritätsälteren Anmeldung von \"IBUTOP\"\nauch vor Eintragung ihrer Marke gegen die Anmeldung von \"IBUTAD\"\nhätte vorgehen können, bereits etwa 5 1/2 Jahre untätig\nverstreichen lassen. Das ergibt sich aus ihrer eigenen Darstellung\nin jenem Schreiben, in dem sie ihre Untätigkeit im Zeitpunkt der\nAnmeldung am 22.4.1986 ausdrücklich angesprochen hat. Die Beklagte\nkonnte auch annehmen, daß die Klägerin Kenntnis von der Anmeldung\nhate, weil diese - wie sich aus der als Anlage K 3 zur Klgeschrift\nvorgelegten Anmeldung ergibt - bereits am 31.7.1986 veröffentlicht\nwar. Zu diesem langen Zeitraum kommen die Umstände hinzu, die sich\nfür die Beklagte aus dem Verhalten der Klägerin in der\nAuseinandersetzung über die Marke \"IBOCOD\" ergab. Zunächst sprach\ndie Tatsache, daß die von der Klägerin angemeldetete und\nverteidigte Marke \"IBOCOD\" der im vorliegenden Verfahren\nangegriffenen Marke \"IBUTAD\" ähnlich nah ist wie \"IBUTOP\", für die\nAnnahme, die Klägerin werde nicht andererseits \"IBUTAD\" für\nverwechslungsfähig mit \"IBUTOP\" halten, oder zumindest aus einer\ndoch angenommenen Verwechslungsfähigkeit keine Rechte herleiten.\nErst recht konnte die Beklagte diesen Schluß aus der Tatsache\nziehen, daß die Klägerin nicht schon in der Auseinandersetzung über\n\"IBOCOD\" versucht hat, gegen die angreifende Marke \"IBUTAD\" aus\nihrer prioritätsälteren Marke \"IBUTOP\" vorzugehen und so den\nAngriff gegen \"IBOCOD\" abzwehren. Unter Berücksichtigung des\naufgezeigten langen Zeitraumes einerseits und der vorstehenden\nUmstände andererseits konnte die Beklagte bis zu dem Schreiben vom\n5.12. 1991 annehmen, die Klägerin werde gegen die Marke nicht\nvorgehen, weswegen bis zu diesem Zeitpunkt entstandene\nSchadensersatzansprüche und dementsprechend der den Zeitraum vor\ndem 5.12.1991 betreffende Auskunftsanspruch verwirkt sind.\n\n72\n\nC\n\n73\n\nBegründet ist schließlich aus §§ 51 Abs.1, 55 Abs.1 und 2, 152,\n152 Abs.1 MarkenG i.V.m. § 11 Abs.1 und 2 WZG auch der Anspruch auf\nEinwilligung in die Löschung der Marke Nr. 1113605 IBUTAD.\n\n74\n\nDaß die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sind, ergibt\nsich ohne weiteres aus den oben (unter A I) zu dem\nUnterlassungsanspruch dargelegten Gründen. Bezüglich der Marken\nbesteht nach der Reduzierung des Warenverzeichnisses durch die\nBeklagte hinsichtlich der Warenbereiche sogar völlige Identität,\nweil nunmehr beide Marken für ibuprofenhaltige Arzneimittel\neingetragen sind.\n\n75\n\nDer Löschungsanspruch ist auch nicht verwirkt. Allerdings\nbesteht im Hinblick sowohl auf das Zeit- als auch auf das für die\nVerwirkung weiter erforderliche Umstandsmoment dieselbe\nKonstellation wie bezüglich des Schadensersatz- und\nAuskunftsanspruches, die für jene Ansprüche zu einer teilweisen\nVerwirkung führt. Auch ist für die Verwirkung des\nLöschungsanspruches ebenso wie bei jenen Ansprüchen nicht\nerforderlich, daß der Verletzer sich einen redlichen Besitzstand\nerworben hat. Gleichwohl ist bezüglich des Löschungsanspruches\nVerwirkung nicht eingetreten. Dies folgt daraus, daß der Beklagten\n- durch den Unterlassungsausspruch in der vorliegenden Entscheidung\n- die Benutzung der Marke \"IBUTAD\" für die Arzneimittel, für die\nsie eingetragen ist, also in jeglicher Hinsicht, untersagt ist. Vor\ndiesem Hintergrund ist nämlich davon auszugehen, daß die Beklagte\nein schutzwürdiges und durch das Institut der Verwirkung zu\nschützendes Interesse an der Aufrechterhaltung der Marke mit Blick\ndarauf nicht hat, daß sie die Marke nicht benutzen darf. Es hätte\nihr in dieser Situation oblegen, im einzelnen darzustellen, welches\nschutzwürdige Interesse am Erhalt der Marke insoweit ausnahmsweise\ngleichwohl bestehen sollte (vgl. zu dieser Konstellation BGH GRUR\n70,315,319 - \"Napoléon III\"). Der Senat hatte keinen Anlaß, auf\ndiese rechtliche Situation ausdrücklich hinzuweisen, weil die\nBeklagte in der mündlichen Verhandlung bereits selbst ausführlich\ndargelegt hat, daß die Frage der Verwirkung bezüglich der einzelnen\nstreitgegenständlichen Ansprüche unterschiedlich zu beurteilen sei.\nDa die Beklagte irgendwelche - auch kaum vorstellbaren -\nschutzwürdigen Interessen an dem Erhalt der Marke, deren Benutzung\nihr untersagt ist, nicht vorgetragen hat, verbleibt es bei dem aus\nden vorstehenden Gründen bestehenden Löschungsanspruch.\n\n76\n\nDamit ist die Berufung nur bezüglich des unter B dargelegten\nZeitraumes hinsichtlich des Auskunftsanspruches und des Antrages\nauf Feststellung der Schadensersatzpflicht begründet. Soweit der\nTenor der vorliegenden Entscheidung gleichwohl auch darüberhinaus\nvon dem Tenor des angefochten Urteils abweicht, beruht dies auf\nredaktionellen Präzisierungen und einer genaueren Anpassung des\nWortlautes an die bestehenden Ansprüche, ohne daß damit eine\nweitere teilweise Abweisung der Klage verbunden wäre, die\nKostenfolgen haben müßte.\n\n77\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO. Bei der\nErmittlung der Kostenquote ist davon auszugehen, daß jeweils die\nHälfte des geltendgemachten, unten bezifferten Interesses an der\nAuskunftserteilung und an der Feststellung des\nSchadensersatzanspruches auf den nach den obigen Ausführungen\nverwirkten Zeitraum entfällt.\n\n78\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 711 ZPO. Der Antrag der Beklagten, ihr zu gestatten, die\nVollstreckung ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise durch\nSicherheitsleistung, aber ohne Rücksicht auf eine\nSicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden, ist unbegründet. Dem\nin erster Linie formulierten Begehren fehlt bereits eine auch nur\nin Betracht kommende gesetzliche Grundlage. Dem hilfsweise\nformulierten Begehren kann deswegen nicht stattgegeben werden, weil\ndie Beklagte davon abgesehen hat, darzulegen, inwiefern die\nVorausetzungen des § 712 Abs.1 ZPO vorliegen sollen.\n\n79\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Parteien\nentspricht dem im Rahmen der Kostenentscheidung dargelegten Wert\nihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n80\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird unter\nnachfolgender Differenzierung endgültig auf 200.000 DM\nfestgesetzt:\n\n81\n\nAntrag auf Unterlassung\n100.000 DM\n\nAntrag auf Auskunft\n30.000 DM\n\nAntrag auf Löschung\n50.000 DM\n\nAntrag auf Schadensersatzfeststellung\n20.000 DM\n\nGesamtstreitwert\n200.000 DM\n\n82\n\nEs ist davon auszugehen daß die vorstehenden Werte dem gem. §§\n12 Abs.1 GKG, 3 ZPO für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen\nInteresse der Klägerin entsprechen, nachdem diese in der\nKlageschrift den Streiwert mit 200.000 DM angegeben und die\nParteien Einwände gegen die entsprechende Wertfestsetzung durch das\nLandgericht und den Senatsbeschluß vom 15.10.1996, in dem der Wert\nbereits wie vorstehend aufgeschlüsselt worden ist, nicht erhoben\nhaben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310399","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-28/6-u-167-96","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310399","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310399","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-28/6-u-167-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310399","retrieved":"2026-07-09 03:40:28.093317+00:00"}}