{"status":"available","doknr":"OLD310398","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1128.20U60.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-11-28","aktenzeichen":"20 U 60/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\n- von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1\nZPO abgesehen -\n\n3\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig.\n\n4\n\nIn der Sache selbst ist sein Rechtsmttel unbegründet.\n\n5\n\n1. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß dem Kläger ein\nBereicherungsanspruch auf Auskehrung von Renten nicht zusteht.\n\n6\n\nIm Gegensatz zu Arbeitseinkommen fallen auch nach der\nKonkurseröffnung ausgezahlte Altersruhegelder, soweit sie die\nGrenzen des Pfändungsschutzes übersteigen,in die Konkursmasse (BGH\nZIP 1984, 1501; Kuhn-Uhlenbruck, 16. Auflage, § 1 Rdnr. 29;\nKilger/Schmidt, 16. Auflage, § 13, Anm. B,b; jeweils m.w.N.). Die\nAuffassung der Berufung, die damit verbundene Ungleichbehandlung\nvon Renten einerseits und Arbeitseinkommen andererseits sei\nverfassungswidrig, übersieht, daß die Rententzahlungen auf bereits\nvor dem Konkurs begründeten Anwartschften beruhen.\n\n7\n\nDer in die Konkursmasse fallende Teil der monatlichen Rente\nerrechnet sich danach wie folgt:\n\n8\n\nMonatliche Rente 2.966,22 DM,\n\n9\n\ndarin enthaltener Anteil für\n\n10\n\nKrankenversicherung - 182,79 DM\n\n11\n\nund Pflegeversicherung - 13,85 DM,\n\n12\n\n2.769,58 DM,\n\n13\n\nabgerundet nach\n\n14\n\n§ 850 c Abs. 3 ZPO 2.760,00 DM.\n\n15\n\nHiervon sind nach der zu\n\n16\n\n§ 850 c Abs. 3 ZPO genannten Tabelle 1.085,70 DM\n\n17\n\npfändbar.\n\n18\n\nKonkrete Anhaltspunkte für eine anderweitige Berechnung,\ninsbesondere zur Berücksichtigung gesetzlicher Unterhaltspflichten\n(§ 850 Abs. 1 ZPO) sind mit der Berufung nicht substantiiert\ngeltend gemacht worden und sind mangels dahingehenden konkreten\nVorbringens auch nicht ersichtlich.\n\n19\n\nDanach entfallen auf den mit der Teilklage in Höhe von 10.000,00\nDM geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der Renten für die\nMonate Februar bis April 96 (3 Monate x 2.966,22 DM = 8.898,66 DM)\npfändungsfreie Beträge in Höhe von insgesamt (3 x 1.085,70 DM)\n3.257,10 DM. Hinzu kommen von dem zur Auffüllung der Teilklage bis\nzu einem Betrage von 10.000.- DM auf die Mairente entfallenden\nTeilbetrag in Höhe von (10.000.- DM - 8.898,66 DM) 1.101,34 DM, der\neinem Anteil von 37,13 % der monatlichen Rente in Höhe von 2.966,22\nDM entspricht, weitere (1.085,70 DM x 37,13 %) 403,12 DM. Von dem\nmit der Teilklage geltend gemachten Rentenrückzahlungsansprüchen\nsind mithin insgesamt (3.257,10 DM + 403,12 DM) 3.660,22 DM\npfändungsfrei.\n\n20\n\nInsoweit ist die Klage ohne weiteres unbegründet.\n\n21\n\n2. Die Teilklage ist aber auch wegen des danach verbleibenden\nRestes in Höhe von (10.000,00 DM - 3.660,22 DM) 6.339,78 DM\nunbegründet. Insoweit ist der Anspruch aufgrund der vom Beklagten\nerklärten Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erloschen (§ 389\nBGB).\n\n22\n\na) Auch in diesem Zusammenhang schließt sich der Senat der vom\nLandgericht vertretenen Auffassung an, wonach die\nAufrechnungsbeschränkung des § 354 BGB nach den Grundsätzen von\nTreu und Glauben nicht durchgreift, wenn mit Ansprüchen aus\nvorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen aufgerechnet wird\n(Palandt/Heinrichs, 56. Auflage, § 394, Rdnr. 2 m.w.N.; BAG, ZIP\n1997, 935 m.w.N.).\n\n23\n\nEntsprechendes folgt auch aus einer Parallelwertung des § 850 f\nAbs. 2 ZPO, wonach die Zwangsvollstreckung wegen Forderungen aus\nvorsätzlich begangener unerlaubter Handlung auch über die in § 850\nc ZPO vorgesehenen Beschränkungen hinaus erfolgen kann, wenn dem\nSchuldner nur der notwendige Unterhalt verbleibt.\n\n24\n\nAllerdings ist im vorliegenden Einzelfall eine Beschränkung der\nAufrechnung zur Wahrung des notwendigen Unterhalts nicht geboten.\nDer nach § 850 f Abs. 2 ZPO zu wahrende notwendige Unterhalt dient\nebenso wie die Einhaltung der Pfändungsfreigrenzen vor allem dem\nInteresse der Allgemeinheit. In Versorgungsansprüche soll nicht so\nweitgehend eingegriffen werden, daß der Anspruchsberechtigte der\nSozialhilfe zur Last fällt. Auch die Aufrechnung mit Ansprüchen aus\nvorsätzlich unerlaubter Handlung rechtfertigt es nicht,\nSchadensersatzansprüche des Versorgungsverpflichteten im\nwirtschaftlichen Ergebnis aus Mitteln der öffentlichen Hand zu\nbefriedigen. (BAG a.a.O.). Hier kann aber dahinstehen, ob, wie der\nBeklagte vorträgt (GA 200) der Kläger bei der S. zum Zeitpunkt der\nAufrechnung über ein den Wert von 2.500.000,00 DM übersteigendes\nVermögen verfügte, dessen Höhe der Kläger selbst mit 936.917,31 SFR\neinräumt (GA 228). Immerhin gehört dieses Bankvermögen, wie der\nBeklagte ebenfalls zutreffend vorträgt, zur Konkursmasse. Ebenso\nkann offenbleiben, ob der Kläger auf die in Rede stehenden Renten\nzur Bestreitung seiner notwendigen Bedürfnisse auch deshalb nicht\nangewiesen war, weil seine ihm insoweit unterhaltspflichtige\nEhefrau Eigentümerin eines lastenfreien Sechsfamilienhauses in H.,\nS. ist (GA 17). Jedenfalls bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür,\ndaß der Kläger in der Zeit von Februar bis Mai 1996 seinen\nnotwendigen Unterhalt weder selbst noch durch die Inanspruchnahme\nvon Unterhaltsverpflichteten, sondern nur durch von ihm zu\nerstattende Zuwendungen Dritter bestreiten konnte.\n\n25\n\nb) Dem Beklagten stehen auch aus den vom Landgericht dargelegten\nGründen aufrechenbare Schadensersatzansprüche gegen den Kläger aus\ndem Gesichtspunkt der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung zu (§\n826 BGB).\n\n26\n\nDer Kläger ist nach §§ 6, 117 KO verpflichtet, den Beklagten als\nKonkursverwalter bei der Verwaltung und Verwertung der Masse zu\nunterstützen. Zu diesen Pflichten des Gemeinschuldners gehört es\nunter anderem auch, den Konkursverwalter zu bevollmächtigten,\nAuskunft über die im Ausland gelegenen Vermögensgegenstände\neinzuholen und über solche zu verfügen (OLG Köln ZIP 1986, 658; OLG\nKoblenz ZIP 1993, 844; vgl. insoweit auch den Beschluß des\nAmtsgerichts Köln vom 09.07.1996 - 71 N 65/95). Entgegen dieser\nVerpflichtung hat der Kläger die ihm vom Beklagten zugeleiteten\nVollmachten nicht unterzeichnet und deren Erteilung auch unter\nAnordnung der Beugehaft verweigert. Ziel dieser schwerwiegenden\nPflichtverletzung des Klägers war es, seine im Ausland befindlichen\nVermögensgegenstände zu verschweigen und der Konkursmasse zu\nentziehen, soweit es nach ausländischem Recht der\nZwangsvollstreckung unterliegt (BGH ZIP 1992, 781). Der Beklagte\nwar deshalb zur Erfüllung seiner Pflicht zur Mehrung der\nKonkursmasse unter anderem gehalten, unter Beachtung der hierfür\nnach S.erischem Recht geltenden gesetzlichen Regeln, die in der S.\nbefindlichen Vermögensgegenstände als Konkursverwalter zu\nverfolgen. Hierzu war auch die Einleitung eines\nPartikular-Konkursverfahrens nach S.er Recht unter Aufwendung der\ndamit verbundenen Kosten erforderlich, um unter anderem den von dem\nKläger behaupteten Verkauf seines Schiffes L. anfechten und einen\nArrest hinsichtlich des Geldvermögens bei der Bank S. ausbringen zu\nkönnen.\n\n27\n\nMit welcher Energie der Kläger sein mit der Verweigerung der\nVollmachten verbundenes Ziel verfolgte, unter anderem sein in der\nS. gelegenes Vermögen der Konkursmasse zu verheimlichen und zu\nentziehen, läßt sich unmittelbar seiner eigenen Berufungsbegründung\nentnehmen. Danach stellte er sich auf den Standpunkt, daß die mit\ndem in der S. ansässigen Herrn B. getroffene Vereinbarung über die\nRückgabe des Schiffes rechtswirksam sei. Dabei wird zur Begründung\nder Rückgabe des Schiffes angegeben, daß Herr B. dem Kläger den\nKauf des Wassersportbootes finanziert habe und letzterer nicht mehr\nin der Lage gewesen sei, den aus der Finanzierungsabrede\nresultierenden Verpflichtungen nachzukommen. Tatsächlich wurden\naber, wie die Berufungserwiderung unwidersprochen vorgetragen und\nurkundlich belegt hat, Zahlungen auf den Kaufpreis des Schiffes\nnicht von Herrn B., sondern aus dem von diesem treuhänderisch\ngehaltenen Bankvermögen des Klägers geleistet. Danach handelte es\nsich bei der vom Kläger geltend gemachten Übergabevereinbarung des\nSchiffes an Herrn B. um ein offenkundiges Scheingeschäft mit dem\nZiel, den Wert des Schiffes der Konkursmasse zu entziehen.\n\n28\n\nBewußt und gezielt hat der Kläger dies auch hinsichtlich seines\nGuthabens bei der Bank S. versucht, indem er nach der Eröffnung des\nS.erischen Partikular-Konkursverfahrens am 03.02.1997, von dem er\ndurch die in diesem Zusammenhang gegen Herrn B. gerichtete\nAnfechtungsklage Kenntnis erhielt, sein Bankguthaben mittels dreier\nAbhebungen am 03., 06. und 07.03.1997 abgezog und es auf ein von\nseiner Ehefrau bei derselben Bank errichtetes Konto übertrug.\n\n29\n\nAllein diese Umstände begründen den Vorwurf eines beabsichtigten\nsittenwidrigen, die Konkursmasse schädigenden Vorgehens des Klägers\n(vgl. hierzu Palandt/Thomas, 56. Auflage, § 826, Rdnr. 13).\n\n30\n\nDabei hat der Kläger auch willentlich und billigend in Kauf\ngenommen, daß der Beklagte als Folge der Verweigerung der\nVollmachtserteilung und der Versuche, ausländische\nVermögensgegenstände zu verbergen, zur Wahrung der Interessen der\nGläubiger zu Lasten der Konkursmasse gehende\nRechtsverfolgungskosten durch die Inanspruchnahme ausländischer\nRechtsanwälte und Gerichte aufwenden mußte, die im Falle der von\nihm geschuldeten Vollmachtserteilung nicht entstanden wären.\n\n31\n\nDas unsubstantiiert gebliebene Vorbringen des Klägers, sein\nFehlverhalten sei auf seine Existenzangst und seine schweren\nErkrankungen, deren Ausmaß es zweifelhaft erscheinen ließen, ob er\nschuldhaft habe handeln können, begründen seine Schuldunfähigkeit\nnicht. Dahingehendes ergibt sich auch nicht aus den von ihm\nvorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des Facharztes für innere\nMedizin Dr. V. vom 11.06.1997 (GA 231) und des Facharztes für\nNeurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. A. vom 10.06.1997.\nBeide Bescheinigungen attestieren dem Kläger lediglich\nHaftunfähigkeit.\n\n32\n\nc) In erster Instanz hat der Beklagte mit den durch die\nRechtsverfolgung in S. entstanden Kosten die Aufrechnung\nerklärt.\n\n33\n\nDie nunmehr in erster Linie geltend gemachte Aufrechnung mit den\nin der S. entstandenen Rechtsverfolgungskosten ist im Rahmen einer\ninsoweit konkludent erhoben unselbständigen Anschlußberufung\nzulässig.\n\n34\n\nDem steht auch der Widerspruch des Klägers gegen die Aufrechnung\nnicht entgegen, da die Gegenansprüche, jedenfalls soweit sie, wie\nnachstehend dargelegt, durchgreifen, entscheidungsreif sind und die\nAufrechnung mithin sachdienlich ist (§ 530 Abs. 2 ZPO).\n\n35\n\nZur Darlegung seiner zur Aufrechnung gestellten\nRechtsverfolgungskosten stützt sich der Beklagte auf das zu den\nAkten gereichte Leistungsjournal der von ihm in Anspruch genommenen\nRechtsanwälte W., W. und Partner in Z. (Anlage BB 20 ff. zur\nBerufungserwiderung). Hierzu hat er in der mündlichen Verhandlung\nklargestellt, daß er in erster Linie mit mit den Kosten aufrechne,\ndie durch die in der S. betriebene Anerkennung des gegen den Kläger\ngerichteten Partikular-Konkurses veranlaßt waren. Bei diesen im\nLeistungsjournal in der zeitlichen Reihenfolge ihres Entstehens,\nbeginnend mit dem 27.01.97 substantiiert und nachvollziehbar\naufgelisteten Auslagen und Anwaltshonorare handelt es sich um\nschadensursächliche Rechtsverfolgungskosten, für die der Kläger\nhaftet.\n\n36\n\nDer pfändungsfreie Betrag in Höhe von 6.339,78 DM ist danach als\nFolge der Aufrechnung erloschen ist. (§ 389 BGB). Für die nach SFR\nbezifferten Kosten muß der Beklagte dem Wechselkurs entsprechende\nDM-Beträge aufwenden. Die Aufrechnung scheitert mithin nicht an der\nGleichartigkeit von Forderung und Gegenforderung.\n\n37\n\nWegen der rechnerischen Einzelheiten hierzu wird auf die\nAusführungen zu (unten) 4. verwiesen.\n\n38\n\n3. Die Feststellungswiderklage ist begründet.\n\n39\n\nHierzu hat der Beklagte ebenfalls in der mündlichen Verhandlung\nklargestellt, daß er mit dieser nur die Festellung verfolge, auch\nden über die Teilklage hinausgehende Forderung von 1.864,88 DM,\nderen der Kläger sich berühmt, nicht zu schulden.\n\n40\n\nNach dem Vorangehenden fällt ein Teilbetrag des pfändungsfreien\nBetrages der Mai-Rente, 62,87 % von 1.085,70 DM, mithin 682,58 DM\nin die Konkursmasse.\n\n41\n\nInsoweit ist die Widerklage ohne weiteres begründet.\n\n42\n\nDer danach zur Widerklage restierende Betrag in Höhe von\n(1.864,88 DM - 682,58 DM) 1.182,30 DM ist ebenfalls durch\nAufrechnung erloschen sind.\n\n43\n\nAuch hierzu wird wegen der rechnerischen Einzelheiten auf die\nAusführungen zu (unten) 4. verwiesen.\n\n44\n\n4. Die in dem o.g. Leistungsjournal in S.er () angegebenen, in\nder Zeit zwischen dem 27.01. - 31.01.97 in Höhe von 6.274.- SFR\nangefallenen Kosten, wegen deren Einzelheiten auf das o.a. Journal\nfür den vorgenannten Zeitraum Bezug genommen wird, übersteigen bei\neinem Wechselkurs von 100 SFR = 1,20 DM die mit der Leistungs- und\nFeststellungswiderklag verfolgten nicht pfändungsfreien Beträge in\nHöhe von insgesamt (6.339,78 DM und 1.182,30 DM) 7.522,08 DM oder\n(7.522,08 : 1,2) 6268.40 SFR.\n\n45\n\nDas in dem Journal unter dem 31.01.97 in Höhe von 350.- SFR\ngenannte Anwaltshonorar ist durch die Aufrechnung in Höhe eines\nTeilbetrages von (6.274.- SFR - 6268.40 SFR) 5,60 SFR nicht\nverbraucht.\n\n46\n\nDie Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n47\n\nIn Ansehung der o.g. Klarstellung zur Feststellungswiderklage\nist mit der dazu erfolgten anderweitigen Tenorierung kein\nteilweises Unterliegen verbunden.\n\n48\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich\nnach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n49\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer des Beklagten:\n\n50\n\n11.864,88 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310398","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-28/20-u-60-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850","ref_norm":"850","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310398","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310398","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-28/20-u-60-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310398","retrieved":"2026-07-09 03:40:28.003364+00:00"}}