{"status":"available","doknr":"OLD310404","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1127.7U114.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-11-27","aktenzeichen":"7 U 114/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen\nErfolg.\n\n3\n\nDem angefochtenen Urteil ist im Ergebnis und im wesentlichen\nauch in der Begründung beizutreten. Auf die Entscheidungsgründe des\nUrteils wird Bezug genommen. Zu den mit der Berufung angesprochenen\nPunkten ist ergänzend nur noch folgendes auszuführen:\n\n4\n\n1)\n\n5\n\nDer Senat teilt den Standpunkt des Landgerichts, daß vor dem\nStichtag 31.12.1992 abgeschlossene Reiseverträge durch die\nRichtlinie 90/314/EWG vom 13. Juni 1990 nicht geschützt sind.\n\n6\n\nDer gegenteiligen, auf Art. 7 der Richtlinie gestützten\nArgumentation des Klägers kann nicht gefolgt werden. Soweit in dem\nArtikel das Wort \"sichergestellt\" verwendet wird, ist damit die\nRegelung bezeichnet, die nach dem Willen des Rates von den\nMitgliedsstaaten zum Schutz der Reisenden erlassen werden sollte.\nÜber den Zeitpunkt, zu dem die Regelung in Kraft treten sollte,\ninsbesondere über die Frage, ob die Sicherstellung auch schon für\nvor dem 1. Januar 1993 geschlossene Verträge zu erfolgen hatte,\nsagt Art. 7 der Richtlinie nichts aus.\n\n7\n\nDie zeitliche Vorgabe enthält Art. 9 der Richtlinie. Danach\nhatten die Mitgliedsstaaten \"die erforderlichen Maßnahmen zu\ntreffen, um der Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992\nnachzukommen\". Dieser Regelung kann aber lediglich entnommen\nwerden, daß die Mitgliedsstaaten sich nicht darauf beschränken\ndurften, für den angestrebten Schutz der Reisenden nur den\n\"notwendigen rechtlichen Rahmen zu schaffen\" (EuGH NJW 1996, 3141,\nTz 51). Es genügte aber ein Gesetz, durch das der Schutz der\nReisenden für alle nach dem 31.12.1992 geschlossenen Verträge\ngewährleistet wurde. Mit einem solchen Gesetz wäre die Richtlinie\ninnerhalb der Frist des Art. 9 umgesetzt worden. Etwas anderes\nfolgt auch nicht aus Tz 50 des genannten EuGH-Urteils. Die dortige\nFormulierung, die Mitgliedsstaaten hätten alle erforderlichen\nMaßnahmen treffen müssen, \"um für Pauschalreisende ab 1. Januar\n1993 die Erstattung gezahlter Beträge und ihre Rückreise im Fall\nder Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Veranstalters\nsicherzustellen\", muß im Kontext mit der nachfolgenden Tz 51\ngesehen werden. Während Tz 51 die Handlungspflicht der nationalen\nGesetzgeber in negativer Form dahin konkretisiert, daß die bloße\nSchaffung eines rechtlichen Rahmens zum Schutz der Reisenden nicht\ngenügte, postuliert Tz 50 in positiver Form, daß der Schutz der\nVerbraucher vom 1. Januar 1993 an sichergestellt sein mußte. Für\ndie Frage, ob dafür der Abschluß des Reisevertrages oder der\nAntritt der Reise der maßgebende Zeitpunkt sein sollte, läßt sich\naus dem Urteil des EuGH nichts ableiten. Eine entsprechende Frage\nhatte ihm das Landgericht auch nicht zur Entscheidung vorgelegt. Es\nspricht nichts dafür, daß der EuGH eine Gesetzesänderung verworfen\nhätte, die etwa am 1. September 1992 mit Geltung für alle ab 1.\nJanuar 1993 geschlossenen Verträge in Kraft getreten wäre (d.h. mit\neiner Vorlaufzeit von 4 Monaten, wie tatsächlich - wenn auch\nverspätet - bei der Einführung des § 651 k BGB durch das Gesetz zur\nEinführung der Richtlinie vom 24. Juni 1994 geschehen).\n\n8\n\nDurch eine Regelung, die auch noch nach Vertragsabschluß wirksam\ngeworden wäre, hätte der Gesetzgeber auf rechtsstaatlich\nbedenkliche Weise in bestehende Verträge eingegriffen. Gegenseitige\nVerträge sind rechtlich und wirtschaftlich dadurch geprägt, daß das\nVerhältnis von Leistung und Gegenleistung durch den\nVertragsabschluß festgelegt wird. Dieses Verhältnis darf durch eine\nGesetzesänderung jedenfalls nicht ohne zwingenden Grund zugunsten\nder einen oder anderen Partei geändert werden. Die Umsetzung der\nRichtlinie 90/314/EWG durch die Regelung des § 651 k BGB hat die\nReiseveranstalter mit Kosten belastet, die in die Kalkulation der\nReisepreise einfließen mußten. Diese Möglichkeit wäre den\nVeranstaltern bei bereits abgeschlossenen Verträgen verwehrt\ngewesen. Insoweit hätte der Gesetzgeber, wenn er die Sicherstellung\nauch für bestehende Verträge angeordnet hätte, einseitig zu Lasten\nder Reiseveranstalter in die Verträge eingegriffen. Es ist nichts\ndafür ersichtlich, daß der Richtliniengeber mit der zeitlichen\nVorgabe durch Art. 9 der Richtlinie eine derartige Folge in Kauf\nnehmen wollte.\n\n9\n\n2)\n\n10\n\nFehl geht die Erwägung S. 3 unten/ 4 oben des Schriftsatzes des\nKlägers vom 26.09.1997 (GA Bl. 95, 96) wegen der frühzeitigen\nVeröffentlichung der Reisekataloge hätte sich die\n\"Rückwirkungsproblematik\" ohnehin gestillt. Ein solcher Katalog\nbeinhaltet kein bindendes Vertragsangebot im Sinne des § 145\nBGB.\n\n11\n\nDem Landgericht ist auch zu folgen, soweit es angenommen hat,\ndaß der Kläger keinen von der Richtlinie erfaßten\ninsolvenzbedingten Schaden erlitten hat.\n\n12\n\nRichtig ist allerdings, daß Art. 7 der Richtlinie so weit gefaßt\nist, daß von seinem Wortlaut her auch nicht insolvenzbedingte\nErstattungsansprüche erfaßt sein könnten. Dagegen sprechen aber der\nSinn und Zweck der Regelung sowie ihre Entstehungsgeschichte.\nDanach soll sich die Erstattungsverpflichtung namentlich auf den\ngezahlten Reisepreis und auf die Aufwendungen für die Rückreise\nerstrecken. Während bei dem gezahlten Reisepreis noch vorstellbar\nist, daß darunter auch die Fälle des Rücktritts bzw. der Kündigung\nnach §§ 651 e, 651 i BGB, des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung\nnach § 651 f BGB und der Minderung nach § 651 d BGB fallen sollen -\nalso auch Fälle, bei denen die Insolvenz nicht die Leistungsstörung\nals solche ausgelöst, sondern nur bewirkt hat, daß die Ansprüche\nnicht durchgesetzt werden können -, so sind die Aufwendungen für\ndie Rückreise alleinige und typische Folge eines verwirklichten\nInsolvenzrisikos. Es kann aber nicht angenommen werden, daß der\nRichtliniengeber eine solche inhaltliche Differenzierung\nbeabsichtigt hat. Die in Art. 7 zur \"Rückreise des Verbrauchers\"\ngetroffene Regelung hebt ersichtlich auf den Fall der nach\nReisebeginn eingetretenen Insolvenz ab. Dies legt es aber nahe, daß\nim ersten Teil der Regelung (\"Erstattung bezahlter Beträge\") auch\nnur die vor Reisebeginn eingetretene Insolvenz gemeint ist, die zum\nAusfall der Reiseleistung führt.\n\n13\n\nMit Recht hat das Landgericht auch auf die Entstehungsgeschichte\nder Richtlinie verwiesen, die belegt, daß nur die Sicherung des\ninsolvenzbedingten Ausfalls von Reiseleistungen gewollt war, also\neine Sicherung gegen das bei Pauschalreisen spezifische Risiko, daß\nder Reiseveranstalter vor der abschließenden Erbringung seiner\nLeistung zahlungsunfähig wird.\n\n14\n\nDaß darunter nicht alle genannten Ansprüche fallen, zeigt sich\ninsbesondere im Falle des Rücktritts (§ 651 i BGB) oder der\nKündigung wegen höherer Gewalt (§ 651 j BGB). In beiden Fällen\nliegt der Grund, von der Durchführung des Vertrages Abstand zu\nnehmen, nicht in der Sphäre des Reiseveranstalters. Die\nRechtsauffassung des Klägers läuft jedoch darauf hinaus, daß auch\ndiese Fälle von der Richtlinie erfaßt sind, obwohl sich bei ihnen\nein für Pauschalreisen spezifisches Risiko nicht verwirklicht.\n\n15\n\nRichtig ist, daß bei der hier vertretenen Auffassung die\nDurchsetzung der Ansprüche der Reisenden auf Schwierigkeiten stoßen\nkann, weil der Zusammenhang zwischen Zahlungsunfähigkeit und\nAusfall von Reiseleistungen im Einzelfall unter Umständen nur\nschwer nachzuweisen ist. Unmöglich ist dies jedoch nicht.\n\n16\n\nFür die engere Auslegung spricht schließlich auch die Systematik\nder Richtlinie. Während Art. 5 die Leistungsstörungen wegen Nicht-\nund Schlechterfüllung regelt, behandelt Art. 7 die Folgen, die\nspeziell ihre Ursache in der Insolvenz des Reiseveranstalters\nhaben, wobei für diesen Fall der Haftungsumfang auf zwei Bereiche\nbeschränkt wird. Der Richtliniengeber wollte demnach sehr wohl\nzwischen insolvenzbedingten und nicht insolvenzbedingten\nLeistungsstörungen differenzieren.\n\n17\n\nUnsubstantiiert ist die schlichte, durch nichts untermauerte\nBehauptung S. 8 der Berufungsbegründung (GA Bl. 80), Grund des\nReiseunfalls sei nicht die angegebene Überbuchung gewesen, sondern\ndie Zahlungsunfähigkeit von M. schon in der 2. Hälfte Mai 1993 -\nobwohl damals noch Reisen durchgeführt wurden und Vergleichsantrag\nerst in der 2. Hälfte Juni 1993 gestellt wurde.\n\n18\n\nDiese Behauptung gibt deshalb - abgesehen davon, daß der\nAnspruch auch aus dem zu 1) genannten Grund scheitert - weder Anlaß\nzur Vernehmung des Konkursverwalters noch zur Beiziehung der\nKonkursakte.\n\n19\n\nVon einer Vorlage der Sache an den EuGH nach Art. 177 Abs. 3\nEWGV konnte abgesehen werden, da die Rechtslage nach Überzeugung\ndes Senats so offenkundig ist, daß für einen vernünftigen Zweifel\nkein Raum bleibt (vgl. BVerfG NJW 1988, 1456). Ebensowenig bestand\nAnlaß, die Revision zuzulassen.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n21\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§ 708 Nr. 10 ZPO.\n\n22\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer: 2.461,86 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310404","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-27/7-u-114-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651k","ref_norm":"651k","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651d","ref_norm":"651d","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651f","ref_norm":"651f","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651i","ref_norm":"651i","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651j","ref_norm":"651j","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310404","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310404","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-27/7-u-114-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310404","retrieved":"2026-07-09 03:40:28.575338+00:00"}}