{"status":"available","doknr":"OLD310414","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1126.5U90.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-11-26","aktenzeichen":"5 U 90/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit der Klage nimmt die am 4. Juli 1969 geborene Klägerin die\nBeklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines\nUnfalles in Anspruch, der sich am 2. August 1994 in der Inneren\nAbteilung des von der Beklagten zu 1) betriebenen Krankenhauses\nereignete.\n\n3\n\nDie Klägerin wurde in der Nacht auf den 2. August 1994 gegen\n1.30 Uhr dort von dem Beklagten zu 2), der damals seit einem Jahr\nArzt im Praktikum war, als Notfall stationär aufgenommen. Sie hatte\nam Abend zuvor gegen 22.00 Uhr auf der Autobahn A3, Fahrtrichtung\nKöln, einen Autounfall gehabt und war den Polizeibeamten der\nAutobahnpolizeistation, zu der sie sich nach dem Unfall gemeinsam\nmit ihrem Freund und Beifahrer zu Fuß begeben hatte, dadurch\nauffällig erschienen, daß sie auf Fragen der Polizeibeamten nicht\nantwortete. Diese hatten deshalb den Notarzt hinzugerufen, welchem\ngegenüber der Freund der Klägerin angab, daß die Klägerin am frühen\nAbend zwischen 16.00 und 19.00 Uhr eine halbe Tablette LSD zu sich\ngenommen habe. Nach dem Untersuchungsbefund des Notarztes hatte die\nKlägerin nur zeitweise auf Ansprache reagiert. Ihre Pupillen waren\nbeidseits weit, ohne daß sich Anzeichen für eine weitergehende\nneurologische oder allgemeinmedizinische Beeinträchtigung ergaben.\nDer Notarzt vermerkte in seinem Einsatzprotokoll als Diagnose\n\"Rauschzustand nach LSD- Einnahme\". Sein Versuch, die Klägerin in\nder R. in B. unterzubringen, scheiterte, da ihm dort erklärt wurde,\ndaß die Aufnahme wegen zu hoher Belegung nicht möglich sei. Die\ndiensthabende Ärztin bat, die Klägerin anderweitig unterzubringen,\nfalls sie nicht agitiert und aggressiv sei, woraufhin der Notarzt\nsie in die Innere Abteilung des Krankenhauses der Beklagten zu 1)\nverbrachte.\n\n4\n\nIn seinem Aufnahmebericht und dem Befundbogen vermerkte der\nBeklagte zu 2), daß die Klägerin geschlafen habe, aber\nkontaktierbar gewesen sei. Auf Ansprache habe sie kurz die Augen\ngeöffnet und ihren Namen genannt. Auf weitere Fragen habe sie\nmißmutig geäußert, man solle sie schlafen lassen. Im Befundbogen\nnotierte der Beklagte zu 2) ferner, daß die Klägerin \"high\"\nerscheine, daß sie nicht aggressiv und nicht agitiert sei und daß\nkeine Eigen- oder Fremdgefährdung zu bestehen scheine. Zum\nkörperlich- neurologischen Status hielt er fest, daß die Pupillen\nisokor und eng seien und auf Licht beidseits reagierten. Das\nVorliegen pathologischer Reflexe verneinte der Beklagte zu 2). Eine\nausdrückliche Aufnahmediagnose wurde von dem Beklagten zu 2) nicht\nniedergelegt. Auf Anordnung des Beklagten zu 2) wurde die Klägerin\nin ein Bett gelegt und in das sogenannte Karrée unmittelbar vor das\nFenster des Schwesternzimmers geschoben, wo sie auf Anordnung des\nBeklagten zu 2) von den Nachtschwestern zu beobachten war. Gegen\n2.00 Uhr sah sich der als verantwortlicher Dienstarzt eingeteilte\nBeklagte zu 3), der damals Assistenzarzt im dritten Jahr der\nWeiterbildung zum Facharzt war, die Klägerin an, die in ihrem Bett\nlag und schlief. Der Beklagte zu 3) wies die Nachtschwestern an,\ndie Klägerin weiter zu beobachten, und kontrollierte die Klägerin\nbis 4.30 Uhr selbst weitere drei Male. Jedesmal vermerkte er im\nKrankenblatt inhaltlich gleichlautende Befunde, wonach die Klägerin\njeweils friedlich schlafe, kein Anhalt für Eigen- oder\nFremdgefährdung und auch kein Hinweis auf Suizidalität bestehe.\n\n5\n\nGegen 6.00 Uhr wurde die Klägerin von der Beklagten zu 4)\nübernommen, die zusammen mit zwei weiteren Schwestern in dieser\nSchicht tätig war. Nach der Schilderung der Beklagten zu 4) ergab\nsich sodann folgender Ablauf: Es wurde ihr mitgeteilt, daß die\nKlägerin LSD genommen und die Nacht über ruhig geschlafen habe.\nWeitere Mitteilungen erfolgten nicht. Die Beklagte zu 4) fuhr die\nweiterhin schlafende Klägerin in ihrem Bett in das als sog.\nNotfallzimmer dienenden Zimmer Nr. 151, wo sich noch eine weitere\nPatientin im Bett befand und schlief. Das Zimmer war mit einer in\nTürnähe befindlichen Notrufanlage ausgestattet. Nachdem die\nBeklagte zu 4) die Klägerin in das Notfallzimmer gebracht hatte,\nverließ sie es für kurze Zeit, um die Stationsschwester zu\ninformieren. Als sie in das Zimmer zurückkehrte, fand sie die\nKlägerin dort nicht mehr vor. Bei der Suche nach der Klägerin kam\nihr diese aus Richtung des Treppenhauses entgegen und ging mit\ntänzelnden Schritten und starrem Blick lächelnd an der Beklagten zu\n4) vorbei in das Notfallzimmer, wohin diese ihr folgte. Auf\nAnsprache der Beklagten zu 4) reagierte die Klägerin nicht. Sie\nging auf die schlafende Mitpatientin zu, ergriff sie an den\nSchultern und schüttelte sie, woraufhin die andere Patientin\naufschrie. Sodann ließ die Klägerin von ihr ab, ging an ihrem Bett\nvorbei zum Fenster und öffnete dieses, was ihr jedoch nur einen\nkleinen Spalt breit gelang, da es sich um ein Kippfenster handelte\nund davor ein Gerüst aufgebaut war. Die Beklagte zu 4), die der\nKlägerin weiter gefolgt war und sich nun neben ihr befand,\nversuchte, beruhigend auf die Klägerin einzureden. Die Klägerin\nsetzte sich sodann auf ihr Bett, wobei ihr Blick weiterhin starr\nblieb. Plötzlich sprang die Klägerin auf und stürzte aus dem\nZimmer, dessen Tür die ganze Zeit über offen gestanden hatte. Im\nFlur vor dem Notfallzimmer befand sich an der gegenüberliegenden\nWand, die zu einem ca. 9m tiefer gelegenen Innenhof lag, ein\ngeöffnetes Oberlichtfenster. Darunter standen ein Tisch und ein\nStuhl. Die Beklagte zu 4) hörte einen hellen, lang anhaltenden\nSchrei. Sie schaute daraufhin zunächst im Treppenhaus nach der\nKlägerin. Gemeinsam mit der Stationsschwester, die den Schrei\nebenfalls gehört hatte und herbeigelaufen war, kletterte die\nBeklagte zu 4) sodann auf den Tisch und schaute aus dem\nOberlichtfenster, von wo aus sie die Klägerin im Innenhof liegen\nsahen. Offensichtlich hatte sich die Klägerin durch das\nOberlichtfenster in den Innenhof gestürzt. Unter der Zeitangabe\n6.10 Uhr notierte die Beklagte zu 4) diese Vorkommnisse in dem\nPflegebericht.\n\n6\n\nBei dem Sturz zog sich die Klägerin eine Berstungsfraktur des 6.\nHalswirbelkörpers mit akutem hohen Querschnittssyndrom, eine\nSkapulahalsfraktur rechts, eine Ulnarfraktur rechts sowie eine\nLungenkontusion beidseits zu. Außerdem bestand der Verdacht auf\neine Commotio cerebri. Nach der unmittelbar nach dem Auffinden der\nKlägerin einsetzenden Notfallversorgung und - diagnostik wurde die\nKlägerin in die neurochirurgische U. verlegt. Dort wurde noch am\nselben Tag ein Wirbelkörperersatz mit Beckenkamm- Interponat und\nSpondylodese HWK 5 nach HWK 7 mit ventraler Plattenosteose\nvorgenommen. Die Lungenkontusion machte postoperativ eine\nverlängerte Beatmung der Klägerin erforderlich. Die Unterarmfraktur\nrechts wurde konservativ versorgt, die Scapulafraktur erforderte\nkeine gesonderte Behandlung. Am 11. August 1994 wurde die Klägerin\nin die R. verlegt und von dort am 19. August 1994 in die\nOrthopädische U H. Bis zum 14. März 1995 verblieb die Klägerin dort\nstationär zu einer ersten rehabilitativen Behandlung.\n\n7\n\nBei der Klägerin besteht eine motorisch komplette, sensibel\ninkomplette Tetraplegie unterhalb C7/TH4, wodurch im wesentlichen\nder Rumpf und die Extremitäten betroffen sind. Die Beine der\nKlägerin sind gelähmt. Es bestehen erhebliche Unterschenkel- und\nFußödeme, die einer ständigen Behandlung bedürfen.\nGefühlswahrnehmungen sind nur eingeschränkt nachweisbar. Die\nmotorischen Funktionen der Arme sind erhalten. Links besteht keine\nFingerfunktion, rechts ist der Klägerin aktiv etwas Fingerstreckung\nund - beugung möglich, der Daumen läßt sich etwas bewegen.\nGreiffunktionen bestehen beidseits nicht. Eine willkürliche\nKontrolle über Blase und Mastdarm hat die Klägerin nicht mehr. Zur\nZeit befindet sich die Klägerin, bei der eine Einschränkung der\ngeistigen Funktionen nicht feststellbar ist, in einer Umschulung\nzur Industriekauffrau.\n\n8\n\nDie Klägerin, die angesichts ihrer Beeinträchtigungen ein\nSchmerzensgeld von 350.000,- DM für angemessen gehalten hat, hat\nden Beklagten vorgeworfen, den Unfall nicht mit den möglichen und\nzumutbaren Mitteln verhindert zu haben. Sie hat dazu behauptet, daß\ndie Beklagten mit geeigneten Maßnahmen, wie zum Beispiel einer\nFixierung, hätten sicherstellen müssen, daß sich die bei einer LSD-\nIntoxikation bestehende Selbstgefährdung bei ihr nicht realisierte.\nDieser Überwachungspflicht seien die Beklagten schuldhaft nicht\nnachgekommen. Die Beklagte zu 1) habe es versäumt, ausgebildetes\nPersonal zur Verfügung zu stellen, das unter den gegebenen\nUmständen die richtigen Maßnahmen hätte ergreifen können. Die\nBeklagten zu 2) und 3) hätten versäumt, die zuständigen\nKrankenschwestern hinreichend über die für sie, die Klägerin,\nbestehende Gefahr zu belehren. Der Beklagten zu 4) hat die Klägerin\nzum Vorwurf gemacht, daß sie sie nicht daran hinderte, das\nNotfallzimmer zu verlassen.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\n1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in\ndas Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4% Zinsen seit dem\n20.8.1995 zu zahlen,\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n4. festzustellen, daß die Beklagten als\nGesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle materiellen\nund derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die auf das\nUnfallereignis vom 2.8.1994 zurückzuführen sind, zu ersetzen,\nsoweit Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger\nübergegangen sind oder noch übergehen.\n\n16\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie haben die gegen sie gerichteten Vorwürfe zurückgewiesen und\nbehauptet, daß von den Beklagten zu 2) und 3) angeordnet gewesen\nsei, die Klägerin ständig zu überwachen. Anzeichen einer\nSelbstgefährdung seien nicht vorhanden gewesen. Aufgrund des seit\nder Drogeneinnahme verstrichenen Zeitraumes und der Tatsache, daß\ndie Klägerin die Nacht über friedlich geschlafen habe, habe mit dem\nplötzlichen Geschehen gegen 6.00 Uhr nicht gerechnet werden können.\nTrotz der Anwesenheit der Beklagten zu 4) habe es keine Chance\ngegeben, rechtzeitig einzugreifen und den Sturz der Klägerin zu\nverhindern. Darüber hinaus haben die Beklagten bestritten, daß die\nKlägerin zum Zeitpunkt ihres Sprunges aus dem Fenster noch unter\nDrogeneinfluß gestanden habe und nicht bereits bei vollem\nBewußtsein gewesen sei.\n\n21\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben gemäß seinem Beschluß vom 21.\nOktober 1996 (Bl. 145-146 d.A.) durch Einholung eines schriftlich\nerstatteten und mündlich erläuterten Gutachtens des\nSachverständigen Dr. med. Sch.. Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 22. Januar\n1997 (Bl. 171- 220 d.A.) sowie das Sitzungsprotokoll vom 12.\nFebruar 1997 (Bl. 232- 250 d.A.) Bezug genommen.\n\n22\n\nMit seinem am 27. März 1996 verkündeten Urteil hat das\nLandgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die\nKlägerin ein Schmerzensgeldkapital von 100.000,- DM nebst 4% Zinsen\nseit dem 21. August 1995 sowie beginnend mit dem 1. März 1997 eine\nlebenslange Schmerzensgeldrente von 600,- DM monatlich zu zahlen.\nAußerdem hat es festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner\nverpflichtet seien, der Klägerin alle materiellen und derzeit nicht\nvorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 2.\nAugust 1994 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf\nSozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind\nbzw. noch übergehen werden. Das Landgericht hat sich dabei auf den\nStandpunkt gestellt, daß den Beklagten zu 2), 3) und 4) vorwerfbare\nVersäumnisse im Hinblick auf die notwendige Verhinderung von\nSelbstgefährdungshandlungen der Klägerin unterlaufen seien, für die\nneben den gesamtschuldnerisch nach § 823 BGB haftenden Beklagten zu\n2), 3) und 4) die Beklagte zu 1) aus positiver Vertragsverletzung\nund aus § 831 BGB aufzukommen habe. Die Beklagten zu 2) und 3)\nhätten den ihnen in Kenntnis der Verdachtsdiagnose einer LSD-\nIntoxikation obliegenden Pflichten zur Instruktion des\nnachgeordneten Pflegepersonals nicht genügt. Die Beklagte zu 4) sei\nden in ihrer Gegenwart zutage tretenden Fremd- und\nEigengefährdungstendenzen der Klägerin nicht in der gebotenen Weise\nbegegnet. Nachdem sie bereits zuvor die Gelegenheit zum\nrechtzeitigen Eingreifen versäumt habe, wäre es zumindest ihre\nPflicht gewesen, die Klägerin am Verlassen des Notfallzimmers zu\nhindern bzw. der Klägerin nachzueilen und sie festzuhalten. Wegen\naller Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.\n\n23\n\nGegen dieses ihnen am 11. April 1997 zugestellte Urteil haben\ndie Beklagten am Montag, den 12. Mai 1997 Berufung eingelegt und\nihr Rechtsmittel mit einem am 4. August 1997 eingegangenen\nSchriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf\nihre rechtzeitigen Anträge bis zu diesem Tag verlängert worden\nwar.\n\n24\n\nMit ihrer Berufung machen die Beklagten geltend, daß den\nBeklagten zu 2), 3) und 4) Pflichtverletzungen nicht zur Last zu\nlegen seien. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten, so tragen sie vor,\nkeine weitergehenden Instruktionen als geschehen erteilen müssen.\nNach den Darlegungen des Sachverständigen seien die für die Nacht\ngegebenen Instruktionen ausreichend gewesen. Insbesondere habe der\nBeklagte zu 2) auch die Schwestern darauf hingewiesen, daß es zu\n\"bad trips\" und Stimmungsumschwüngen bei der Klägerin kommen könne.\nEs habe auch eine generelle Anweisung bestanden, während einer\nSchicht erteilte Instruktionen an das Personal der nächsten Schicht\nweiterzuleiten. Darüber hinaus habe das Pflegepersonal gewußt, wie\nes sich im Umgang mit Patienten wie der Klägerin zu verhalten habe;\ndies ergebe sich auch aus den Erklärungen der Beklagten zu 4) bei\nihrer informatorischen Anhörung durch das Landgericht. Schließlich\nbestreiten die Beklagten, daß das Unterlassen von Instruktionen\ndurch die Beklagten zu 2) und 3) für den Unfall der Klägerin kausal\ngeworden sei. Im Hinblick auf die Verurteilung der Beklagten zu 4)\nmachen die Beklagten geltend, daß deren Verhalten nicht\npflichtwidrig gewesen sei. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick\nauf den letzten Abschnitt des tragischen Geschehens. Angesichts der\npotentiellen Gefährlichkeit der Situation sei es der Beklagten zu\n4) nicht zuzumuten gewesen, ihre Gesundheit oder ihr Leben dadurch\nzu gefährden, daß sie allein ohne Unterstützung anderer\nPflegekräfte versuchte, die Klägerin mit körperlicher Gewalt\nfestzuhalten. Die Beklagte zu 4) habe nicht damit rechnen können,\ndaß die Kläger unmittelbar aus dem gegenüber dem Notfallzimmer\nbefindlichen Oberlichtfenster springen würde. Im übrigen wäre die\nZeit zur Reaktion auch zu knapp gewesen, da sich der Unfall in\nSekundenschnelle ereignet habe. Ferner berufen sich die Beklagten\nauf die Haftungserleichterungen des § 680 BGB und machen dazu\ngeltend, daß mit der nicht bei normalem Bewußtsein befindlichen\nKlägerin kein Behandlungsvertrag zustande gekommen sei, so daß die\nstationäre Aufnahme der Klägerin rechtlich als Geschäftsführung\nohne Auftrag- mit den dafür geregelten Haftungserleichterungen-\neinzuordnen sei. Schließlich berufen sich die Beklagten noch auf\nein nach ihrer Ansicht zu berücksichtigendes hälftiges\nMitverschulden der Klägerin, welches sie in dem LSD- Konsum der\nKlägerin begründet sehen.\n\n25\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\ndas angefochtene Urteil teilweise\nabzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen,\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nhilfsweise,\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nihnen zu gestatten, Sicherheit auch\ndurch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-\nrechtlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.\n\n35\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nhilfsweise,\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\nder Klägerin nachzulassen, die\nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch\nin Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft eines\nals Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituts\ngeleistet werden kann.\n\n45\n\nDie Klägerin tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten\nentgegen und verteidigt das angefochtenen Urteil, soweit es ihr\ngünstig ist.\n\n46\n\nWegen aller Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den\nParteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.\n\n47\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n48\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie\nfrist- und formgerecht eingelegt und in prozeßordnungsgemäßer Weise\nbegründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise\nErfolg und führt zur Abweisung der Klage gegenüber den Beklagten zu\n2), 3) und 4). Im Hinblick auf die Verurteilung der Beklagten zu 1)\nist die Berufung nicht begründet.\n\n49\n\n1. Eine Einstandspflicht der Beklagten zu 4) besteht nicht, da\nes an dem für eine Haftung nach §§ 823 Abs. 1, 847 BGB - welcher\nhinsichtlich der Beklagten zu 4) als einzige Anspruchsgrundlage in\nBetracht käme- erforderlichen Verschulden fehlt. Subjektiv\nvorwerfbare Pflichtverstöße sind der Beklagten zu 4) nicht zur Last\nzu legen.\n\n50\n\nAllerdings ist auch der Senat der Auffassung, daß die Beklagte\n4) in der Lage gewesen wäre, den Sprung der Klägerin aus dem\nFenster zu verhindern, wenn sie unmittelbar hinter der Klägerin\nhergeeilt und die Klägerin festgehalten hätte, als bzw. nachdem\ndiese das Notfallzimmer verließ. Daß die Beklagte zu 4) der\nKlägerin tatsächlich nicht mit der gebotenen Eile folgte, ist\nbereits dem Umstand zu entnehmen, daß die Beklagte zu 4) nach ihrer\neigenen Schilderung, die sie bei ihrer informatorischen Anhörung\ndurch das Landgericht gegeben hat, der Klägerin hinterhergegangen,\nnicht aber gelaufen ist und sich noch mitten in dem ca. sechs Meter\nlangen Zimmer befunden haben will, als sie den Schrei der Klägerin\nhörte. Das Bett der Klägerin, neben dem die Beklagte zu 4)\ngestanden hatte, als die Klägerin unvermittelt aufsprang, befand\nsich nach den Beschreibungen der Beklagten zu 4) im hinteren Teil\ndes Raumes am Fenster, so daß die Beklagte zu 4) zu dem Zeitpunkt,\nals der Schrei der Klägerin zu vernehmen war, auf der Grundlage\nihrer Darstellung ca. 3 Meter zurückgelegt hatte. Hieraus wird\ndeutlich, daß bei einer schnelleren Reaktion der Beklagten zu 4)\nder Sprung der Klägerin aus dem Fenster zu verhindern gewesen wäre.\nSelbst wenn nämlich die Klägerin das geöffnete Oberlichtfenster\nbereits bei dem erstmaligen Verlassen des Notfallzimmers\nwahrgenommen haben sollte , so daß sie nun zielstrebig dorthin\ngeeilt sein mag, ist für den Zeitablauf zu berücksichtigen, daß die\nKlägerin sich in dem ca. 2 m breiten Flur (vgl. dazu die Skizze Bl.\n167 d.A.) jedenfalls kurz orientiert haben mußte, bevor sie sich\nentschloß, aus einem der geöffneten Oberlichtfenster zu springen.\nDazu mußte die Klägerin zumindest auf den unter dem Fenster\nbefindlichen Stuhl, eventuell auch noch auf den Tisch klettern, um\ndurch die verhältnismäßig kleine (nach der Skizze Bl. 166 d.A. 75cm\nx 45 cm), in 1,45 m Höhe beginnende (Skizze Bl. 166 d.A.) Öffnung\ndes Oberlichtfensters hindurchzugelangen, wobei angesichts der auch\nauf dem Lichtbild Bl. 165 a d.A. erkennbaren verhältnismäßigen Enge\nder Fensteröffnung davon auszugehen ist, daß dies nicht im Wege\neines spontanen, mit einem Schritt vom Stuhl oder auch Tisch zu\nbewerkstelligenden Sprunges geschehen sein konnte, sondern nur als\nein Hindurchzwängen bzw. Hinausschieben aus dem Fenster vorstellbar\nist. In Anbetracht aller dieser Umstände ist nach Auffassung des\nSenats auszuschließen, daß der Vorfall nur so kurze Zeit gedauert\nhaben kann, daß es der Beklagten zu 4) bei einer schnelleren\nReaktion - auch unter Berücksichtigung einer Schrecksekunde- nicht\nmehr möglich gewesen wäre, die Klägerin einzuholen und sie an dem\nSprung aus dem Oberlichtfenster zu hindern. Zu einem solchen\nVerhalten war die Beklagte zu 4) als Angehörige des Behandlungs-\nund Pflegepersonals, dem die Klägerin anvertraut war, auch objektiv\nverpflichtet. Ungeachtet der später noch näher auszuführenden\nTatsache, daß zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin kein\nBehandlungsvertrag zustande gekommen war, begründete die Aufnahme\nder nach der Verdachtsdiagnose unter Drogeneinfluß stehenden\nKlägerin auf Behandlerseite Obhutspflichten, die sich insbesondere\nauch darauf richteten, die Klägerin vor drogenbedingten\nSelbstschädigungen zu bewahren.\n\n51\n\nWie die Beklagte zu 4) bei ihrer informatorischen Anhörung durch\ndas Landgericht eingeräumt hat, war ihr auch bewußt, daß unter dem\nEinfluß von LSD generell eine Suizidgefahr bestehen kann; ferner\nwar ihr, wenn sie auch im übrigen nicht viel über die Wirkung der\nDroge wußte, nach ihrem eigenen Eingeständnis bekannt, daß die\nEinnahme der Droge bei dem Betreffenden zu der Wahnvorstellung\nführen kann, er sei in der Lage zu fliegen. Nachdem kurz zuvor\ndurch den Versuch der Klägerin, das Fenster in dem Notfallzimmer zu\nöffnen, eine Eigengefährdungstendenz deutlich erkennbar geworden\nwar, war es naheliegend, daß die Klägerin sich in höchster Gefahr\nbefand, als sie das Notfallzimmer abrupt verließ.\n\n52\n\nDer objektive Pflichtverstoß gereicht der Beklagten zu 4)\ngleichwohl nicht zum Schuldvorwurf. Die Beklagte zu 4) war mit der\nSituation offensichtlich überfordert, wie sich daran zeigt, daß sie\nin den Geschehensabschnitten zuvor bereits objektiv nicht\nangemessen reagiert und insbesondere unterlassen hat, rechtzeitig\nHilfe herbeizuholen. Ein Schuldvorwurf ist der Beklagten zu 4)\nallerdings auch insoweit nicht zu machen. Zu berücksichtigen ist\nzunächst, daß die Beklagte zu 4) keinerlei Instruktionen erhalten\nhatte, wie mit der Klägerin, die - wie der Beklagte zu 3) bei\nseiner informatorischen Anhörung unwidersprochen erklärt hat, die\nerste LSD- Patientin auf der Station war- zu verfahren war. Von\ndaher ist es nicht als schuldhaftes Versagen anzusehen, daß die\nBeklagte zu 4) versuchte, mit der Situation allein fertig zu\nwerden. Um, wie von dem Sachverständigen Dr. Sch. als\nsituationsadäquates Verhalten gefordert, Hilfe über die\nNotrufanlage herbeizuholen, hätte die Beklagte zu 4), die die\nKlägerin nach dem Angriff auf die Mitpatientin im Blick behalten\nmußte, rückwärts zur Tür gehen müssen, dies noch dazu möglichst\nlangsam und unauffällig, um die Klägerin nicht zu irritieren. Daß\nder Beklagten zu 4) offensichtlich nicht auf diesen Gedanken\ngekommen ist, erscheint unter den gegebenen Umständen entschuldbar.\nSich durch Schreien bemerkbar zu machen, wäre nicht angezeigt\ngewesen , galt es doch nach den überzeugenden Darlegungen des\nSachverständigen Dr. Sch. gerade, eine beruhigende Atmosphäre um\ndie Klägerin zu verbreiten. Ob diese Forderung auch noch vorrangig\nzu beachten war, als die Klägerin aus dem Zimmer eilte, oder ob die\nBeklagte zu 4) jedenfalls jetzt hätte Hilfe herbeirufen müssen,\nkann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die Beklagte zu 4)\ntatsächlich - so ihre Angaben vor dem Landgericht- zumindest hinter\nder Klägerin hergerufen hat. Denn jedenfalls ist keineswegs sicher\ndavon auszugehen, daß von dem übrigen Pflegepersonal rechtzeitig\njemand hätte herbeikommen und Hilfe leisten können. Sich allein in\neine körperliche Auseinandersetzung mit der Klägerin einzulassen\nund diese um jeden Preis - womöglich unter Einsatz ihrer\nGesundheit- festzuhalten, war der Beklagten zu 4) nicht zuzumuten.\nWie bereits aus den Äußerungen der Beklagten zu 4) bei ihrer\ninformatorischen Anhörung durch das Landgericht deutlich geworden\nist, befürchtete die Beklagte zu 4) unkontrollierbare Aggressionen\nder unter Drogeneinfluß stehenden Klägerin. Der Sachverständige hat\ndenn auch das Verhalten der Beklagten zu 4) als \"eher\nselbstschützend\" bezeichnet. Eine solche Sorge um die eigene Person\nerschien, insbesondere, nachdem die Klägerin bereits die schlafende\nMitpatientin attackiert hatte, durchaus nicht abwegig. Von daher\nwar der Beklagten subjektiv nicht abzuverlangen, sich auf eine\nmögliche körperliche Auseinandersetzung mit der Klägerin\neinzulassen, auch wenn- wie es den insoweit nicht angegriffenen\nFeststellungen des Landgerichts (Bl. 321 d.A.) zu entnehmen ist-\ndie Beklagte aufgrund ihrer körperlichen Konstitution in der Lage\ngewesen wäre, die Klägerin zu umfassen und festzuhalten. Immerhin\nwäre nach den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen in jedem\nFall ein gemeinsamer Sturz mit der Klägerin in Rechnung zu stellen\ngewesen. Auch dabei bestand eine Verletzungsgefahr, die die\nBeklagte zu 4) nicht auf sich zu nehmen brauchte. In dieser\nrechtlichen Würdigung sieht sich der Senat in Einklang mit der aus\nden Erfahrungen in der Klinikpraxis gewonnene Einschätzung des\nSachverständigen, wonach das Verhalten der Beklagten zu 4) zwar im\nRahmen einer Supervision \"sehr eingehend besprochen\" , jedoch nicht\nAnlaß für Disziplinarmaßnahmen gewesen wäre. Es kommt noch hinzu,\ndaß die von dem Sachverständigen angelegten Maßstäbe ersichtlich\nauf die Verhältnisse auf psychiatrischen Stationen zugeschnitten\nsind, in denen es ungleich häufiger Zwischenfälle der vorliegenden\nArt geben wird, so daß das Pflegepersonal dort weitaus eher über\nErfahrungen auch im körperlichen Einsatz gegenüber Patienten\nverfügen wird. An das Personal auf einer Station für Inneres, auf\ndenen solche Vorkommnisse zur Ausnahme gehören dürften, können\nnicht die gleichen Anforderungen gestellt werden (vgl. dazu auch\nBGH VersR 84, 60,62 bezüglich der arbeitsteilig unterschiedlichen\nAnforderungen an das ärztliche Personal), so daß auch von daher\ndeutlich wird, daß der Beklagten zu 4) kein Schuldvorwurf zu machen\nist.\n\n53\n\n2. Die Beklagten zu 2) und 3) haben der Klägerin gleichfalls\nnicht für den Unfall und dessen Folgen gemäß § 823 BGB einzustehen.\nAuch soweit sie der Vorwurf unzureichender Instruktionen an das\nPflegepersonal trifft, scheitert ihre Haftung jedenfalls an dem\nerforderlichen Kausalzusammenhang zwischen ihren Versäumnissen und\nder Gesundheitsschädigung der Klägerin.\n\n54\n\nAus dem vom Landgericht eingeholten schriftlichen Gutachten des\nSachverständigen Dr. Sch. und seinen mündlichen Erläuterungen\nergibt sich zwar, daß die ärztlichen Instruktionen unzureichend\nwaren. In Anbetracht der bei der Klägerin vorauszusetzenden LSD-\nIntoxikation, die zwar nicht gesichert war, für die es aber zum\nTeil durch die fremdanamnestischen Angaben, zum Teil durch die\nwährend der Nacht von den Beklagten zu 2) und 3) gemachten\nBeobachtungen triftige Anhaltspunkte gab, hatten die Beklagten zu\n2) und 3) nach den eingehenden Darlegungen des Sachverständigen\nunter der Voraussetzung einer Drogeneinnahme zwischen 18.00 und\n19.00 Uhr (so ist es in dem Krankenblatt Bl. 74 d.A. auch - wohl\nvon dem Beklagten zu 3)- notiert worden) davon auszugehen, daß es\nbei der zunächst friedlich erscheinenden Klägerin noch über geraume\nZeit zu akuten Eigen- oder Fremdgefährdungstendenzen kommen konnte.\nFür die psychischen Wirkungen der Droge, die sich nach der\neingehenden Darstellung des Sachverständigen in seinem\nschriftlichen Gutachten in einer Vielzahl von bizarren und einander\nwidersprechenden Sinneswahrnehmungen und Stimmungsschwankungen\neinschließlich panikartiger Zustände (sog. bad trips) äußern\nkönnen, war von einem zeitlichen Rahmen von bis zu 24 Stunden\nauszugehen. Von daher bedurfte es nicht nur der allerdings nach den\nmündlichen Erläuterungen des Sachverständigen ausreichenden\nAnweisung, daß die Klägerin über Nacht im sog. Karrée unter die\nBeobachtung der Nachtschwestern zu stellen sei. Die Unterbringung\nin dem Notfallzimmer war unter der Annahme eines fortbestehenden\nIntoxikationszustandes nur bei Gewährleistung einer ausreichenden\nBeobachtung sachgerecht; ferner mußten auch Instruktionen mit\nRücksicht auf den Schichtwechsel erteilt und dafür gesorgt werden,\ndaß auch der Tagdienst über weiterhin mögliche Stimmungsumschwünge\nder Klägerin und die erforderlichen Reaktionen informiert wurde.\nHieran hat es gefehlt. Der Beklagte zu 2) hat bei seiner mündlichen\nAnhörung eingeräumt, lediglich die Nachtschwester um 2.00 Uhr\nangewiesen zu haben, daß sie die Klägerin weiterhin beobachten\nsolle. Dies genügte als Weisung für den Tagdienst nicht, und zwar\nselbst dann nicht, wenn, wie die Beklagten nun behaupten, die\ngenerelle Anweisung bestanden haben sollte, daß die während einer\nSchicht erteilten Instruktionen an die nächste Schicht\nweiterzuleiten seien. Wie lange und vor allem wie intensiv die\nBeobachtung der Klägerin noch weitergeführt werden sollte, war aus\nder Weisung des Beklagten zu 3) nicht erkennbar, so daß zu besorgen\nwar, daß der unauffällige Eindruck, den die Klägerin bis zum\nSchichtwechsel gemacht hatte, dazu verleiten konnte, keine weitere\nGefahr mehr für die Klägerin zu sehen, und der Tagdienst von den\nNachtschwestern nicht aufgefordert wurde, die Klägerin weiterhin\nkontinuierlich zu beobachten. Dies hat die Beklagte zu 4)\ntatsächlich auch versäumt, indem sie nach der Verlegung der\nKlägerin in das Notfallzimmer - die offenbar, wie den Angaben des\nBeklagten zu 2) bei seiner informatorischen Anhörung zu entnehmen\nist, beim Schichtwechsel routinemäßig erfolgt- diese, wenn auch\nnach ihren Angaben für kurze Zeit, unbeobachtet ließ. Auch die\nInformationen über mögliche Verhaltensumschwünge, die der Beklagte\nzu 2) nach seiner vor dem Landgericht erfolgten informatorischen\nAnhörung anläßlich der Aufnahme der Klägerin an die Nachtschwestern\ngegeben haben will, waren unzureichend, weil auch daraus nicht\nerkennbar wurde, für wie lange mit einer solchen Gefährdung bei der\nKlägerin zu rechnen und wie dieser zu begegnen sei. Auch die\nBehauptung, das Personal und insbesondere auch die Beklagte zu 4)\nhabe gewußt, wie mit Patienten wie der Klägerin umzugehen sei,\nhilft nicht weiter. Das Verhalten der Beklagten zu 4) hat gezeigt,\ndaß es offensichtlich doch an den richtigen Vorstellungen zur\nBewältigung einer solchen Krisensituation gefehlt hat.\n\n55\n\nOb neben dem Beklagten zu 3) auch der Beklagte zu 2), der nach\nden nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts nur mit der\nAufnahme der Klägerin befaßt war, verpflichtet war, Vorsorge für\nden Schichtwechsel zu treffen, mag zweifelhaft erscheinen. Dies\nbedarf jedoch keiner Klärung. Denn jedenfalls fehlt es an dem für\ndie Einstandspflicht beider Beklagten erforderlichen\nKausalitätsnachweis. Es läßt sich nämlich nicht mit der gemäß § 286\nZPO für eine Verurteilung der Beklagten zu 2) und 3) erforderlichen\nGewißheit feststellen, daß die Klägerin nicht zu Schaden gekommen\nwäre, wenn die Beklagten zu 2) und 3) die von dem Sachverständigen\ngeforderten Instruktionen erteilt hätten. Ob die Beklagte zu 4)\nsich etwa umsichtiger verhalten und insbesondere frühzeitig über\ndie Notrufanlage Hilfe herbeigeholt hätte, wenn sie besser\ninformiert worden wäre, erscheint durchaus zweifelhaft. Die\nTatsache, daß die Beklagte zu 4) trotz des Erlebnisses mit der\nKlägerin vor dem Notfallzimmer, bei dem sie bereits einen Eindruck\nvon deren Unberechenbarkeit erhalten hatte, nicht auf den Gedanken\ngekommen ist, unmittelbar den Notruf zu betätigen, spricht sogar\neher dagegen. Die verbleibenden Kausalitätszweifel gereichen der\nKlägerin zum Nachteil, da sie nach allgemeinen Grundsätzen für die\nanspruchsbegründenden Voraussetzungen ihres Klagebegehrens\nbeweispflichtig ist. Eine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin\nkommt nicht in Betracht. Das Fehlverhalten der Beklagten zu 2) und\n3) gibt keinen Anlaß, die vom BGH entwickelten Grundsätze zur\nBeweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern (vgl. dazu BGH VersR\n82, 1193; VersR 89, 80) zur Anwendung zu bringen. Ein im Sinne\ndieser Rechtsprechung schwerer Behandlungsfehler liegt nur dann\nvor, wenn das Verhalten des Arztes gegen elementare Erkenntnisse\nder Medizin verstößt und aus objektiver ärztlicher Sicht\nunverständlich ist (vgl. dazu Steffen, aaO, S. 198 m.w.N.), was\nsich vorliegend weder für das Verhalten des Beklagten zu 2) noch\ndes Beklagten zu 3) bejahen läßt. Daß die Anordnung, die Klägerin\nim Karrée unter die Beobachtung der Nachtschwestern zu stellen,\nnicht ausreichte, weil nach dem Schichtwechsel eine weiterhin\nkontinuierliche Beobachtung nicht mehr gewährleistet war, lag in\nAnbetracht der verhältnismäßig diskreten Anzeichen einer\nIntoxikation im Zeitpunkt der Aufnahme der Klägerin und des\nunauffälligen Verlaufs der Nacht keineswegs auf der Hand, so daß\nvon einer gänzlich unverständlichen Fehlleistung der Beklagten zu\n2) und 3) nicht die Rede sein kann.\n\n56\n\nDie Beklagten zu 2) und 3) haften auch nicht wegen eines sog.\nÜbernahmeverschuldens, weil sie nicht vor bzw. aus Anlaß der\nAufnahme der Klägerin den Oberarzt zu Rate gezogen haben. Die\nEinstandspflicht eines noch als Berufsanfänger tätigen Arztes unter\ndiesem Gesichtspunkt setzt voraus, daß sich ihm nach den bei ihm\nangesichts seines Ausbildungsstandes zu erwartenden Kenntnissen und\nErfahrungen Bedenken gegen sein Tätigwerden sowie hinsichtlich\nmöglicher Gefahren für den Patienten aufdrängen mußten (vgl. dazu\nFrahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, Rdn. 79). Dies ist für beide\nBeklagte aus den gleichen Gründen, die ihr Verhalten nicht als grob\nfehlerhaft erscheinen lassen, zu verneinen.\n\n57\n\n3. Demgegenüber ist die Berufung der Beklagten zu 1) nicht\ngerechtfertigt. Die Beklagte zu 1) haftet der Klägerin gemäß §§ 831\nAbs. 1 S. 1, 847 BGB wegen des objektiv pflichtwidrigen Verhaltens\nder Beklagten zu 4) auf Ersatz der materiellen und immateriellen\nSchäden; daneben schuldet sie Ersatz der materiellen Schäden der\nKlägerin auch aus sog. positiver Forderungsverletzung. Mit der in\nihrem Bewußtsein getrübten Klägerin war zwar kein\nBehandlungsvertrag zustande gekommen, § 105 Abs. 2 BGB, jedoch\nerfolgt die Behandlung eines solchen Notfallpatienten nach den\nRegeln der erlaubten Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683 BGB\n(vgl. dazu Steffen, aaO, S. 24), die als schuldrechtliche\nSonderverbindung zur Anwendung der Haftungs- und Zurechnungsnormen\nder §§ 276, 278 BGB führt.\n\n58\n\nDen ihr in Bezug auf ihre deliktsrechtliche Inanspruchnahme nach\n§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB möglichen Entlastungsbeweis hat die Beklagte\nzu 1) erstinstanzlich nicht geführt. Auch ihr Vorbringen in der\nBerufungsinstanz genügt zur Exkulpation der Beklagten zu 1) nicht,\nso daß dieser Punkt keiner Klärung bedurfte. Wie oben bereits\nausgeführt, waren bereits die Anweisungen und Informationen, die\ndie Beklagten zu 2) und 3) den Nachtschwestern erteilt hatten,\nunzureichend, so daß es nicht darauf ankommt, ob diese hätten\nweitergeleitet werden müssen oder nicht. Die Beklagte zu 1) kann\nsich auch nicht damit entlasten, daß der Beklagten zu 4) nach deren\nAngaben bei ihrer informatorischen Anhörung auch so bewußt war, daß\nsie auf besondere Reaktionen achten mußte und daß eine generelle\nSuizidgefahr bestand. Eine vollständige Exkulpation nach § 831 Abs.\n1 S. 2 BGB kann der Beklagten zu 1) schon deshalb nicht gelingen,\nweil ihr im Zusammenhang mit der Versorgung und Unterbringung von\nNotfallpatienten wie hier der Klägerin auch grundlegende\nOrganisationsmängel zur Last fallen.\n\n59\n\nDie Sicherheit des suizidgefährdeten Patienten ist bei seiner\nstationären Behandlung oberstes Gebot (BGH AHRS 3060/2), dem durch\ndie Bewachung des Patienten und durch begleitende organisatorische\nMaßnahmen im Rahmen des Erforderlichen und des für das\nKrankenhauspersonal und den Patienten Zumutbaren Rechnung zu tragen\nist (vgl. dazu OLG Köln VersR 93, 1156; OLG Braunschweig OLGR 94,\n67).\n\n60\n\nDiesen Erfordernissen war in mehrfacher Hinsicht nicht genügt.\nDabei kann dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf die\nBesonderheit des hier in Rede stehenden Notfalles- immerhin\nhandelte es sich um die erstmalige Notaufnahme einer LSD-\nPatientin- nicht hätte gewährleistet sein müssen, daß der Oberarzt\nzu Rate gezogen wurde. Denn jedenfalls war die Station auch\nansonsten nicht ausreichend für die Aufnahme von Notfallpatienten\nwie der Klägerin gerüstet, bei denen mit überraschenden kritischen\nSituationen, insbesondere auch mit plötzlich auftretenden Fremd-\noder Eigengefährdungstendenzen, gerechnet werden muß. Insoweit ist\nzunächst noch einmal darauf zu verweisen, daß in dem Notfallzimmer\nnicht für eine hinreichende Aufsicht gesorgt war. Der\nSachverständige hat bei seiner mündlichen Anhörung durch das\nLandgericht ferner einen Notruf unmittelbar am Bett der Klägerin\nvermißt. Auch dem Senat erscheint die Ausstattung des Zimmers\nlediglich mit einer Alarmanlage unzureichend, noch dazu, da für\ndiese mit ihrer Anbringung an der Zimmertür ein denkbar ungünstiger\nStandort gewählt war. Dies hat sich tatsächlich auch nachteilig\nausgewirkt, indem die Beklagte zu 4) keinen Gebrauch von der\nNotrufanlage gemacht hat. Bedenklich erscheint es auch, einen\nPatienten mit Fremd- und Eigengefährdungsverdacht gemeinsam in\neinem Raum mit einem anderen Patienten unterzubringen. Dies gilt\nnicht nur im Hinblick auf die Notrufausstattung, die in solchen\nFällen nach Auffassung des Senats an jedem Bett vorhanden sein muß.\nAuch das von dem Sachverständigen als- in psychiatrischen\nAbteilungen- üblich geschilderte Vorgehen zur Beruhigung des\nNotfallpatienten, bei dem versucht wird, den Ausgang zu blockieren\nund dem Patienten soviel Freiraum wie möglich zu lassen, ist unter\nsolchen Voraussetzungen nicht denkbar, da sonst der Mitpatient\ngefährdet würde. Hinzu kommt noch ein weiterer Mangel: Tisch und\nStuhl wie hier haben auf einer Station, die suizidgefährdete\nPatienten aufnimmt, unter einem geöffneten bzw. leicht zu öffnenden\nFenster nichts zu suchen; zumindest ist anzuordnen, daß solche\nGegenstände wegzuräumen sind, wenn und solange sich Patienten in\nSuizidgefahr auf der Station befinden.\n\n61\n\nAuf die in § 680 BGB geregelten Haftungserleichterungen kann\nsich die Beklagte nicht berufen. Für die Berufshaftung des Arztes\nsind diese Haftungserleichterungen, die darauf zugeschnitten sind,\ndaß jemand unvorbereitet in einer Gefahrenlage handeln muß, nicht\npassend (Frahm/Nixdorf, aaO Rdn. 6). Dem Umstand, daß die\nBehandlerseite auf einen bestimmten Notfall nicht eingerichtet ist,\nmit dem sie konfrontiert wird, ist in der Weise Rechnung zu tragen,\ndaß sich die Sorgfaltsanforderungen lediglich nach dem Standard des\nKrankenhauses richten, das den Notfallpatienten aufgenommen hat,\nsolange dieser vertretbar ist (Steffen aaO S. 25). An den obigen\nBeanstandungen ändert dies allerdings nichts, da die Innere\nAbteilung des von der Beklagten zu 1) unterhaltenen Krankenhauses\ngerade darauf eingerichtet war, auch Notfälle aufzunehmen und die\nDurchführung der erforderlichen Sicherungs- und\nVerbesserungsmaßnahmen für die Beklagte zu 1) keineswegs unzumutbar\noder undurchführbar gewesen wäre.\n\n62\n\nAuch der Mitverschuldenseinwand der Beklagten verschlägt nicht.\nWenn sich wie hier der Patient gerade wegen möglicher\nEigengefährdung in stationärer Behandlung befindet, kann die\nBehandlerseite ihm die wegen ihrer Versäumnisse gelungene\nSelbstschädigung nach Treu und Glauben nicht als Mitverschulden\nentgegensetzen, unabhängig davon, ob die Ursache für die\nEigengefährdung- hier die Drogeneinnahme- ursprünglich\nselbstverschuldet war (BGH NJW 1986, 775). Eine andere\nBetrachtungsweise würde dem Schutzzweck des Behandlungsvertrages\nwidersprechen.\n\n63\n\nDie Höhe des der Klägerin zugesprochenen Schmerzensgeldes\neinschließlich seiner Aufteilung in ein Kapital und eine Rente hat\ndas Landgericht unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzungen\nund des noch jungen Lebensalters der Klägerin zum Zeitpunkt des\nUnfalles zutreffend bemessen. Rechtlich fehlerfrei sind auch die\nAusführungen des Landgerichts zu dem Feststellungsbegehren der\nKlägerin. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf die\ninsoweit keiner Ergänzung bedürftigen Entscheidungsgründe des\nangefochtenen Urteils Bezug genommen, § 543 Abs. 2 S. 2 ZPO.\n\n64\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 92, 708 Nr. 10, 711\nZPO.\n\n65\n\nWert des Berufungsverfahrens : 280.000,- DM\n\n66\n\nBeschwer der Klägerin und der Beklagten zu 1): Jeweils 280.000,-\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310414","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-26/5-u-90-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 680","ref_norm":"680","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310414","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310414","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-26/5-u-90-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310414","retrieved":"2026-07-09 03:40:29.478547+00:00"}}