{"status":"available","doknr":"OLD310413","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1126.5U31.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-11-26","aktenzeichen":"5 U 31/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 5. August 1951 geborene Kläger unterhält bei der\nBeklagten seit dem 1. Februar 1985 eine Kapitallebensversicherung\nauf den Todes- und Erlebensfall mit einer anfänglichen\nVersicherungssumme von 120.000,- DM und einer eingeschlossenen\nBerufsunfähigkeits- Zusatzversicherung mit einer jährlichen\nBerufsunfähigkeitsrente in Höhe von 9% der Versicherungssumme.\nDurch verschiedene Anpassungen erhöhte sich die Versicherungssumme\nbis zum 1. Februar 1993 auf 154.816,- DM, die\nBerufsunfähigkeitsrente entsprechend auf 13.933,- DM jährlich. Dem\nVersicherungsvertrag liegen unter anderem die \"Besonderen\nBedingungen für die Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung\" -im\nfolgenden: BB- BUZ (Anlage B3 im Anlagenheft)- zugrunde.\n\n3\n\nDer Kläger ist von Beruf selbständiger Fleischermeister. Bei der\nvon ihm geführten Metzgerei handelt es sich um einen\nFamilienbetrieb mit eigener Schlachterei und Verkaufsgeschäft;\nangeschlossen ist ein Partyservice.\n\n4\n\nIm August 1989 verletzte sich der Kläger bei der Arbeit am\nlinken Zeigefinger. Als Folge der Schnittverletzung ist eine\nendgradige Endgliedstreckhemmung des linken Zeigefingers bei\nreizloser Narbe verblieben.\n\n5\n\nAm 8. Juni 1993 rutschte der Kläger bei der Arbeit aus und\nschlug mit dem rechten Knie gegen ein Tischbein. Nach einer\nErstbehandlung im St. A.- Krankenhaus in D. am 12. Juni 1993, bei\nder ein deutlicher Druckschmerz im Bereich des medialen\nKniegelenkcompartiments und eine schmerzhaft einschränkte Beugung\nsowie ein positiver Patellaverschiebeschmerz und eine Prellmarke in\nPatellahöhe medial festgestellt wurden, erfolgten dort wegen\nanhaltender Beschwerden vom 15. Juni 1993 bis zum 6. Juli 1993\nsowie vom 13. bis 30. September 1993 stationäre Behandlungen, bei\ndenen unter anderem wiederholt Kniegelenkspiegelungen,\nPunktierungen des rechten Kniegelenks und zweimal eine sog.\nArthroplastik durchgeführt wurden. Anschließend erfolgten weitere\nambulante Vorstellungen bei fortdauernd von dem Kläger geklagten\nBeschwerdebild. Bei einer am 13. April 1995 durchgeführten\nKernspintomographie zeigte sich ein Bandscheibenprolaps im Bereich\nC5/6 ohne sicher nachweisbare Kompressionszeichen sowie eine\nProtrusion der Bandscheibe C6/7.\n\n6\n\nBis April 1993 hatte der Kläger die bei der Schlachtung und\nVerarbeitung anfallenden Tätigkeiten im wesentlichen allein mit\nUnterstützung eines Auszubildenden durchgeführt. Nach dem am 8.\nJuni 1993 erlittenen Unfall wurde der Betrieb unter Aufsicht des\nKlägers mit einem Gesellen, dem Zeugen E., weitergeführt, der, wie\nin der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist, von dem Kläger\nnach Abschluß seiner Lehre am 1. April 1993 übernommen wurde. Seit\nAnfang 1997 beschäftigt der Kläger Aushilfskräfte.\n\n7\n\nWegen zunehmender Schmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit\nseines rechten Knies beantragte der Kläger bei der Beklagten mit\nWirkung ab dem 1. Januar 1994 Leistungen aus der\nBerufsunfähigkeitszusatzversicherung. Im Auftrag der Beklagten\nerstellte daraufhin der Leitende Arzt der Chirurgischen Klinik des\nSt. A.- Krankenhauses, Dr. S., unter dem 14.Juni 1994 ein fach-\n\n8\n\nchirurgisches Gutachten, in welchem er die Diagnose einer\n\"schwersten innenseitig betonten Gonarthrose rechts mit erheblich\nschmerzhafter Belastungsfähigkeit des rechten Kniegelenks\" stellte.\nDen hierdurch bedingten Grad der Berufsunfähigkeit des Klägers\nschätzte Dr. S. auf 60% und wies am Ende seines Gutachtens darauf\nhin, daß durch eine deutliche Gewichtsreduktion bei dem Kläger\neventuell eine Linderung seiner Beschwerden erzielt werden könne.\nWegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 15- 25 d.A.\nBezug genommen. Die Beklagte gab ein weiteres Gutachten bei Dr. M.-\nA., dem Leiter des privatrechtlichen Instituts für medizinische\nBegutachtung in K, in Auftrag. Dieser kam in seinem Gutachten vom\n21. Oktober 1994 zu dem Schluß, daß bei dem Kläger\nVerschleißerscheinungen am rechten Kniegelenk ohne Funktionsausfall\nund ohne faßbare Zeichen einer wesentlichen Minderbelastbarkeit des\nrechten Beines, gering über der Altersnorm liegende\nVerschleißerscheinungen der Hals- und Rumpfwirbelsäule, jedoch ohne\nfaßbare Funktionseinschränkungen, eine Bewegungseinschränkung des\nlinken Zeigefingers ohne Zeichen einer wesentlichen\nGebrauchsminderung der linken Hand sowie eine massive\nÜbergewichtigkeit vorlägen. Den durch die gesundheitlichen\nBeeinträchtigungen bedingten Grad der Berufsunfähigkeit schätzte\nDr. M.- A. abschließend auf 30%. Wegen aller weiteren Einzelheiten\ndes Gutachtens wird auf Bl. 28- 53 d.A. verwiesen.\n\n9\n\nDer Kläger hat- gestützt auf das Gutachten des Dr. med. S.-\nbehauptet, er sei zu mehr als 50% berufsunfähig. Die Abholung des\nSchlachtviehs von den Bauern, das Schlachten der bis zu ca. 1000 kg\nschweren Tiere und deren Zerlegung erforderten großen körperlichen\nEinsatz bei stehender und zum Teil auch gebückter Haltung. Hierzu\nsei er, der Kläger, wegen seiner fortschreitenden\nKniegelenksarthrose und der Wirbelsäulenbeschwerden nicht mehr in\nder Lage. Gleiches gelte im Hinblick auf die Verwurstungstätigkeit,\ndie mit stundenlangem Stehen verbunden sei und bei der Kübel mit\neinem Gewicht von 60 bis 90 kg geschleppt werden müßten. Auch im\nVerkauf sei er, so hat der Kläger weiter behauptet, nicht\nvollschichtig einsetzbar, da auch diese Tätigkeit mit ständigem\nStehen, Gehen und Herbeiholen von Ware verbunden sei. Das Gutachten\nvon Dr. M.- A. hat der Kläger als unzutreffend kritisiert. Er sei,\nso hat der Kläger dazu vorgetragen, entgegen der von Dr. M.- A.\ngeäußerten Auffassung nicht in der Lage, 2-3 km zu laufen, vier\nStunden zu stehen und Lasten von 50- 70 kg zu tragen, weshalb er\nseinen Beruf als selbständiger Metzgermeister nicht mehr ausüben\nkönne. Eine Umstrukturierung seines Betriebes dergestalt, daß er\nselbst keine schweren Hebe- und Tragetätigkeiten mehr ausführen\nmüsse, sei ihm nicht möglich. Der Geselle sei nicht in der Lage und\nauch nicht befugt, sämtliche Tätigkeiten selbständig durchzuführen.\nAnderenfalls würde die Tätigkeit des Gesellen einen 8- Stunden Tag\nund eine 5- Tage- Woche sprengen. Auch müsse er, der Kläger, sich\nzum Beispiel das Herstellen der Gewürzmischungen selbst\nvorbehalten, da er anderenfalls Geschäftsgeheimnisse preisgeben\nmüsse. Durch die Einstellung des Gesellen, die mit Rücksicht auf\nseinen schlechten Gesundheitszustand erfolgt sei, seien die\nPersonalkosten seines Betriebes in die Höhe geschnellt, was zur\nFolge gehabt habe, daß sich der Jahresüberschuß bereits um nahezu\ndie Hälfte reduziert habe. Für das Jahr 1995 sei ein negativer\nÜberschuß zu erwarten. Hinsichtlich seines Übergewichtes hat der\nKläger vorgetragen, daß dieses durch eine familiäre Veranlagung\nbedingt sei. Ohne medikamentöse Behandlung - die der Kläger für\nunzumutbar gehalten hat- sei es nicht zu reduzieren.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n1. festzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, dem Kläger mit Wirkung ab 1.1.1994 die\nvertragsgemäßen Versicherungsleistungen aus der Berufsunfähigkeits-\nZusatzversicherung zu gewähren,\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\n2. festzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, die vertragsgemäßen Versicherungsleistungen ab\ndem 14.6.1994 zu verzinsen.\n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nSie hat, gestützt auf das Gutachten von Dr. M.- A., behauptet,\ndaß der Kläger in der Lage sei, vier Stunden täglich zu schlachten\nbzw. acht Stunden täglich zu wursten oder eine Verkaufstätigkeit\nauszuüben. Auch sei dem Kläger eine Umstrukturierung seines\nBetriebes möglich und zumutbar. Schließlich könne der Kläger, so\nhat die Beklagte weiter geltend gemacht, durch eine von ihm\nbedingungsgemäß zu verlangende Gewichtsreduktion um mindestens 25\nkg eine Linderung seiner Beschwerden erreichen. Schließlich hat die\nBeklagte den Kläger auf anderweitige berufliche Tätigkeiten\nverwiesen, die er nach seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben\nkönne, wie etwa die Tätigkeit als Gebietsleiter bzw. Filialrevisor\nfür Fleischwaren, als Ausbildungsmeister in der Fleischwirtschaft\nsowie als Abteilungsleiter in der Wurst- und Fleischwirtschaft.\n\n22\n\nMit seinem am 12. Januar 1996 verkündeten Urteil hat das\nLandgericht Aachen die Klage abgewiesen. Es hat sich dabei auf den\nStandpunkt gestellt, daß der Kläger schon deshalb keinen Anspruch\nauf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung habe,\nweil er nicht substantiiert dargetan habe, daß ihm eine\nUmstrukturierung seines Betriebes in einer Weise unmöglich sei, bei\nder dem Kläger mehr als 50% seiner zu seinem Berufsbild gehörenden\nTätigkeitsbereiche verblieben. Wegen der Einzelheiten des Urteils\nwird auf Bl. 161- 172 d.A. verwiesen.\n\n23\n\nGegen dieses ihm am 31. Januar 1996 zugestellte Urteil hat der\nKläger am 16. Februar 1996 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel\nmit einem am 20. Mai 1996 eingegangenen Schriftsatz begründet,\nnachdem die Berufungsbegründungsfrist auf seine rechtzeitigen\nAnträge bis zu diesem Tag verlängert worden war.\n\n24\n\nDer Kläger behauptet, daß der Grad seiner Berufsunfähigkeit\nmindestens 50% betrage und sich in der Zwischenzeit wegen der\nweiter fortschreitenden Verschleißerscheinungen noch weiter erhöht\nhaben dürfte. Insbesondere habe sich die Arthrose in seinem rechten\nKniegelenk, die ihm, wie der Kläger nun vorträgt, bereits vor dem\nam 8. Juni 1993 erlittenen Unfall Beschwerden bereitet habe,\nverschlimmert. Er sei, so behauptet der Kläger, deshalb nicht mehr\nin der Lage, Arbeiten, die mit nennenswerter körperlicher Belastung\nverbunden seien, auszuüben. Seine tägliche Arbeitszeit betrage\nallenfalls ein bis zwei Stunden, wobei es konkret zu erledigende\nAufgaben in dieser Zeit nicht einmal gebe. Er helfe ab und zu in\ndem Ladengeschäft mit aus, stelle die Gewürzmischungen zusammen und\nwiege diese ab; außerdem erledige er kaufmännische Dinge. Sämtliche\nanderen Tätigkeiten, die typischerweise zum Beruf eines\nselbständigen Metzgermeisters gehörten, könne er nicht mehr\nausführen, weshalb diese von dem Gesellen übernommen worden seien.\nAuf diese Weise verbleibe ihm kein Tätigkeitsfeld, welches eine\nbedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würde, da\nkaufmännische Arbeiten in dem Betrieb- welche unter Mithilfe seiner\nEhefrau erledigt würden- allenfalls ein bis zwei Stunden\nwöchentlich ausmachten und aufsichtführende Tätigkeiten in seinem\nBetrieb so gut wie gar nicht anfielen. Das Betriebsergebnis für das\nJahr 1994 habe sich gegenüber dem des Jahres 1993 noch weiter\nverschlechtert, wofür in erster Linie die durch die Beschäftigung\ndes Gesellen entstandenen erhöhten Lohnkosten verantwortlich\nseien.\n\n25\n\nDer Kläger beantragt,\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nin Abänderung des angefochtenen\nUrteils\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\n1. an den Kläger aus dem\nVersicherungsvertrag Nr. rückständige Leistungen wegen\nBerufsunfähigkeit für die Zeit vom 1.1.1994 bis 30.4.1995 in Höhe\nvon 18.577,60 DM (1.161,10 DM x 16 Monate) nebst 4% Zinsen ab dem\n1.9.1994 (mittlerer Verzugsbeginn) zu zahlen;\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\n2. an den Kläger ab dem 1.5.1995 eine\nBerufsunfähigkeitsrente in Höhe von vierteljährlich 3.483,25 DM\njeweils im voraus für die Dauer der Berufsunfähigkeit des Klägers,\nlängstens bis zum 1.2.2012, nebst 4% Zinsen ab jeweiliger\nFälligkeit zu zahlen, und zwar zuzüglich der geschäftsplanmäßigen\nÜberschußbeteiligung;\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\n3. an den Kläger die für die Zeit vom\n1.1.1994 bis 30.4.1995 gezahlten Beiträge in Höhe von insgesamt\n8.494,40 DM (530,90 DM x 16 Monate) nebst 4% Zinsen ab dem 1.9.1995\n(mittlerer Verzugsbeginn) zurückzuerstatten;\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\n4. den Kläger für die Zeit ab 1.5.1995\nfür die Dauer der Berufsunfähigkeit von der Beitragsleistung zu dem\nVersicherungsvertrag Nr. zu befreien.\n\n41\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n45\n\nDie Beklagte tritt den Berufungsangriffen des Klägers entgegen\nund ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen.\n\n46\n\nDer Senat hat Beweis erhoben gemäß seinem Beweisbeschluß vom 20.\nJanuar 1997 (Bl. 281- 284 d.A.). Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf das Beweisaufnahmeprotokoll vom 14. April\n1997 (Bl. 286- 292 d.A.), das schriftliche Gutachten des\nSachverständigen Dr. W. vom 5. Juni 1997 (Bl. 302- 325 d.A.) sowie\ndas Sitzungsprotokoll vom 27. Oktober 1997 (Bl. 351- 357 d.A. )\nBezug genommen.\n\n47\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen\nverwiesen.\n\n48\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n49\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie\nfrist- und formgerecht eingelegt und in prozeßordnungsgemäßer Weise\nbegründet worden. In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht\nbegründet.\n\n50\n\nGemäß § 1 Abs. 1- 3, § 2 Abs. 1 und 2 der in den\nVersicherungsvertrag einbezogenen BB- BUZ der Beklagten ist\nVoraussetzung für die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche,\ndaß bei dem Kläger für den Leistungszeitraum eine mindestens 50%ige\nBerufsunfähigkeit festzustellen ist. Dabei bedeutet vollständige\nBerufsunfähigkeit gemäß § 2 Abs. 1 BB- BUZ, daß der Versicherte\ninfolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, welche\närztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande\nist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er\naufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die\nseiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Teilweise\nBerufsunfähigkeit liegt nach Abs. 2 dieser Bestimmung vor, wenn\ndiese Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich\ndauernd erfüllt sind.\n\n51\n\nNach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme\nkann es nicht als erwiesen angesehen werden, daß der Kläger\nkrankheits- bzw. verletzungsbedingt zu mindestens 50 Prozent\naußerstande ist, seinem ausgeübten Beruf als selbständiger\nMetzgermeister nachzugehen. Der Senat folgt mit dieser Beurteilung\ndem überzeugenden schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr.\nmed. W., welches dieser in der mündlichen Verhandlung vom 27.\nOktober 1997 näher erläutert hat. Dr. W., der dem Senat als\nhervorragend qualifizierter arbeitsmedizinischer Sachverständiger\nbekannt und aus diesem Grunde bereits wiederholt in Prozessen, in\ndenen es wie hier um die Feststellung einer Berufsunfähigkeit ging,\nherangezogen worden ist, hat zwar eine Reihe von verschiedenen\nGesundheitsstörungen bei dem Kläger festgestellt. Er hat jedoch\ndeutlich gemacht, daß die daraus resultierenden Beeinträchtigungen\nauch in ihrer Summe nicht geeignet sind, eine mindestens 50%ige\nBerufsunfähigkeit des Klägers zu begründen.\n\n52\n\nAufgrund der aus Anlaß der Begutachtung vorgenommenen klinischen\nund radiologischen Untersuchungen des Klägers und der Auswertung\nfrüherer bildgebender Verfahren ist der Sachverständige Dr. W. zu\nder Feststellung gelangt, daß bei dem Kläger am rechten Kniegelenk\nmäßiggradige bis deutliche Verschleißerscheinungen mit\nmäßiggradiger Arthrose der Patella- Rückfläche und einer\nMeniskopathie mit Chondrocalcinosis des Außenmeniskus vorliegen und\ndas linke Kniegelenk von gering- bis mäßiggradigen\nVerschleißerscheinungen, einer geringen Retropatellararthrose und\ngeringgradigen medialen Meniskopathie betroffen ist. Ferner sind\nVerschleißerscheinungen der Halswirbelsäule -ohne\nNervenwurzelreizsymptomatik- bei kernspintomographisch\nnachgewiesenem Bandscheibenprolaps in der Etage C5/C6 und\nBandscheibenprotrusion bei C6/C7 vorhanden, ein Impingement -\nSyndrom des rechten Schultergelenks bei radiologisch allenfalls\nbeginnenden Verschleißveränderungen der Rotatorensehnenmanschette\nsowie eine Fehlhaltung von Brust- und Lendenwirbelsäule bei\nmäßiggradiger Osteochondrose in der Etage L2/L3 und beginnender\nOstechondrose L3/L4, beide verbunden mit einer Spondylosis\ndeformans. An weiteren Gesundheitsstörungen hat der Sachverständige\neine Funktionsbeeinträchtigung des linken Zeigefingers, einen\nausgeprägten Fußgewölbeschaden beidseits sowie ein erhebliches\nalimentäres Übergewicht (127,5 kg mit halber Kleidung bei 1,91 m\nGröße) sowie schließlich eine Fettstoffwechselstörung\nfestgestellt.\n\n53\n\nAuch in ihrer Summe sind diese Beeinträchtigungen allerdings,\nwie Dr. W. in seinem schriftlichen Gutachten und bei seiner\nmündlichen Anhörung einleuchtend dargelegt hat, nicht so\nschwerwiegend, daß der Kläger durch sie in einem bedingungsgemäßen\nUmfang an seiner Berufsausübung gehindert wäre.\n\n54\n\nDas Überlastungssyndrom am rechten Schultergelenk , das zwar bei\nder Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen anhand\neines Bewegungsreibens im Gelenk objektivierbar war, hat keine\nberufsrelevanten Auswirkungen, weil - wie die klinische\nUntersuchung des Klägers ergeben hat- die Gelenkfunktionen noch\nvoll vorhanden sind. Eine Funktionsbeeinträchtigung des linken\nZeigefingers nach der im August 1989 stattgehabten\nSchnittverletzung liegt zweifellos vor, wird aber nach der\nAuffassung von Dr. W. durch den zwischenzeitlichen Gewöhnungsprozeß\nkompensiert. Dem Senat erscheint dieser -bereits in dem\nPrivatgutachten von Dr. M.- A. vertretene- Standpunkt ohne weiteres\nnachvollziehbar, nachdem der Kläger nach jenem Unfall jahrelang\nseinen gewohnten Tätigkeiten weiterhin offenbar ohne nachhaltige\nEinschränkungen nachgegangen ist. Die von dem Kläger geklagten\nSchmerzen im Bereich der Halswirbelsäule hat der Sachverständige\nDr. W. mit Rücksicht auf den kernspintomographischen Befund zwar\nals glaubhaft bezeichnet. Er hat jedoch plausibel gemacht, daß es\nsich hierbei nicht um Störungen gravierender Art handelt, weil\nnämlich Kompressionszeichen oder eine Einengung des Spinalkanals\nnicht erkennbar seien und eine Nervenwurzelreizsymptomatik\nausgeschlossen werden könne. Hiermit stimmt die in dem Arztbrief\ndes Radiologen Dr. Stephan vom 13. April 1995 (Bl. 117 d.A.)\nenthaltene Befundinterpretation überein. Die von dem Kläger\ngeklagten Kreuz- und Rückenschmerzen führt Dr. W. auf ein\nstatisches Muskelsyndrom zurück, wobei sich noch der von ihm\nfestgestellte Fußgewölbeschaden fördernd auswirkt. Durch die dem\nKläger bereits von Dr. S. und Dr. M.- A. angeratene, nach der\nüberzeugenden Darlegung des Sachverständigen Dr. W. auch bei\nVorliegen einer familiären Genbelastung mögliche\nGewichtsreduzierung und durch das Tragen orthopädischer Schuhe zum\nAusgleich des Fußgewölbeschadens würden sich, wie Dr. W. in seinem\nschriftlichen Gutachten verdeutlicht hat, die von dem Kläger\ngeklagten Rücken- und Kreuzbeschwerden verringern lassen. Von einem\ndauernden nachteiligen Einfluß auf die Berufsausübung des Klägers -\nwie sie nach der oben zitierten Definition bedingungsgemäßer\nBerufsunfähigkeit erforderlich wäre- kann deshalb zumindest nicht\nim Hinblick auf das volle Beschwerdebild ausgegangen werden. Die\ngleiche Empfehlung gilt, wie Dr. W. ebenfalls in Übereinstimmung\nmit den Gutachten von Dr. S. und Dr. M.- A. dargelegt hat, mit\nRücksicht auf die arthrotischen Veränderungen an nunmehr beiden\nKniegelenken, wobei der Kläger eine gewisse Entlastung seines\nstärker geschädigten rechten Kniegelenks kurzfristig bereits dem\nRat von Dr. W. entsprechend durch das Tragen einer stützenden\nBandage erreichen könnte. Die Verschleißerscheinungen des rechten\nKniegelenks wirken sich, wie Dr. W. in seinem schriftlichen\nGutachten deutlich gemacht hat, ohne Zweifel nachteilig auf die\nTätigkeit des Klägers als Metzger aus, welche auch unter\nBerücksichtigung neuzeitlicher Arbeitstechniken im Durchschnitt als\nmittelschwer mit kurzfristig schweren und längeren leichtgradigen\nAnteilen zu charakterisieren sei. Sie haben jedoch, und zwar auch\nin Verbindung mit den übrigen Beschwerden, nicht ein solches\nGewicht, daß dem Kläger dadurch eine mehr als 50%ige Ausübung\nseiner angestammten Tätigkeitsbereiche nicht mehr möglich wäre. Dr.\nW. hat mit zwingenden Argumenten dargelegt, daß die\nVerschleißveränderungen im rechten Kniegelenk des Klägers lediglich\nals mäßiggradig bis deutlich anzusehen seien, und hat damit die von\nDr. S. in seinem schriftlichen Gutachten vom 14. Juni 1994\nvertretene Auffassung widerlegt, es handele sich hierbei um eine\nschwerste Arthrose. So ließ zum einen der anläßlich der\nBegutachtung des Klägers erhobene röntgenologische Befund bei\nregelrechter Darstellung der Spongiosa- und Kompaktzeichnung, glatt\nbegrenzten Gelenkflächen sowie einem freien oberen Gelenprocessus\nund Hoffa- Körpern von normaler Strahlentransparenz einen medial\nmäßiggradig, lateral geringgradig verschmälerten Kniegelenkspalt\nerkennen, ferner deutliche mediale Rauber- Konsolen , beginnend\nlateral, eine bandförmige zarte Verkalkung im lateralen\nKniegelenkspalt , mäßiggradige Verplumpungen der Binnenhöcker sowie\nmäßiggradige spornartige Ausziehungen des oberen und unteren\npatellaren Gelenkflächenrandes mit geringer Verschmälerung des\nretropatellaren Gelenkspaltes. Hierbei handelt es sich, wie Dr. W.\nin seinem schriftlichen Gutachten erläutert hat, um Zeichen einer\nmäßiggradigen bis deutlichen Kniegelenksarthrose. Demgegenüber\nstellen die in ihrer Art und ihrem Ausmaß deutlich geringeren\nradiologisch nachweisbaren Verschleißerscheinungen am linken\nKniegelenk Zeichen einer gering- bis mäßiggradigen Arthrose dar.\nDie Ergebnisse der klinischen Untersuchung des Klägers anläßlich\nseiner Begutachtung durch Dr. W. untermauern diese Interpretation\nder Röntgenbefunde: Es war ein Bewegungsreiben über beiden\nKniegelenken- rechtsseitig stärker als linksseitig- wahrzunehmen,\nund das rechte Kniegelenk zeigte gegenüber dem linken eine\nUmfangsvermehrung von 2 cm. Die Beweglichkeit beider Kniegelenke\nwar hingegen in keiner Weise eingeschränkt, ebensowenig hat der\nSachverständige einen Kniegelenkserguß oder\nMuskelverschmächtigungen im Bereich der Ober- und Unterschenkel\nbeidseits festgestellt. Wie dem Senat aus seiner vielfältigen\nBefassung mit medizinischen Sachfragen bekannt ist, handelt es sich\nbei dem Fehlen von Muskelverschmächtigungen um ein untrügliches\nZeichen dafür, daß die betreffenden Gliedmaßen- also hier\ninsbesondere auch das rechte Bein des Klägers- in einer annähernd\nnormalen Weise beansprucht zu werden pflegen, was bei einer als\nschwerste Schädigung einzustufenden Beeinträchtigung praktisch\nundenkbar wäre. Auch die Tatsache, daß der Kläger bei der\nUntersuchung durch Dr. W. den Einbein-, Zehen- und Fersenstand voll\nzu leisten in der Lage war, untermauert die Einschätzung des\nSachverständigen, daß die Verschleißerscheinungen des rechten\nKniegelenks als lediglich mäßig bis deutlich zu charakterisieren\nseien. Von daher leuchtet auch das Argument des Sachverständigen\nein, daß der Umstand, daß der Kläger den Fahrrad- Ergometer- Test\nüber die Dauer von sechs Minuten bei ansteigender Belastung\ndurchgehalten habe, darauf schließen lasse, daß die Kniegelenke des\nKlägers durchaus nicht schwer geschädigt seien. Es kann\ndahinstehen, ob der Kläger, wie er behauptet, gegenüber der bei dem\nFahrrad- Ergometer- Test anwesenden Mitarbeiterin des\nSachverständigen angegeben hat, die Belastungen während des Tests\nin seinen Knien zu spüren. Jedenfalls behauptet der Kläger nicht,\num eine vorzeitige Beendigung des Tests gebeten oder die\nBeschwerden als so stark geschildert zu haben, daß ein sofortiger\nAbbruch des Tests der Assistentin des Sachverständigen unumgänglich\nhätte erscheinen müssen. Die Belastung seiner Kniegelenke, die der\nKläger auf diese Weise durch den sich über sechs Minuten\nerstreckenden, bei einer Belastung mit 150 Watt über zwei Minuten\nandauernden Test ausgehalten hat, deutet nach den Ausführungen Dr.\nW.s sogar auf einen guten Zustand seiner Kniefunktionen hin; mit\nschwer geschädigten Kniegelenken wäre dieser Test, bei dem die\nKniegelenke insgesamt ungefähr 300 Mal gestreckt und gebeugt\nwürden, nicht durchzustehen gewesen. An der Richtigkeit dieser\nEinschätzung hat der Senat keinen Zweifel, da Dr. W., der sich bei\nseiner mündlichen Anhörung als Mitherausgeber eines medizinischen\nStandardwerks für das Gebiet der Ergometrie zu erkennen gegeben\nhat, ersichtlich über profunde Kenntnisse auf diesem Fachgebiet\nverfügt.\n\n55\n\nIn Anbetracht aller dieser medizinischen Erkenntnisse läßt sich\ndie von dem Sachverständigen bei seiner mündlichen Anhörung\nvertretene Auffassung, die Beeinträchtigung der Berufsfähigkeit des\nKlägers liege auf jeden Fall unter 50 Prozent, wobei er den Grad\nder durch die Schädigung des rechten Knies bedingten\nBerufsunfähigkeit mit 20 Prozent veranschlagt hat, gut\nnachvollziehen. Wie der Sachverständige dazu im Hinblick auf die\nTätigkeitsbeschreibungen des Klägers veranschaulicht hat, ist der\nKläger körperlich weitgehend in der Lage, die ihm angestammten\nTätigkeiten in seinem Betrieb zu verrichten: So kann der Kläger\nohne Einschränkung sämtliche in dem Metzgereibetrieb anfallenden\nkaufmännischen Tätigkeiten erledigen. Gleiches gilt im Hinblick auf\ndie Auslieferung von Ware im Rahmen des Partybetriebes , wobei der\nSachverständige zutreffend davon ausgegangen ist, daß insoweit die\nüblichen Tätigkeiten wie Autofahren, Gehen, Heben und Tragen von\nbis zu mittelschweren Lasten anfallen, was dem Kläger auch in\nAnbetracht seiner Wirbelsäulenproblematik bedenkenfrei zuzumuten\nsei. Auch das Mitbedienen der Kundschaft in dem Verkaufsladen\nkönnte, wie Dr. W. bei seiner mündlichen Anhörung verdeutlicht hat,\nvon dem Kläger vollschichtig mit den arbeitsüblichen Pausen\nvorgenommen werden, wobei eine Bandagierung des rechten Knies zur\nEntlastung wünschenswert wäre. Gegenüber einem stundenweisen\nEinsatz des Klägers bei solcher Verkaufstätigkeit bestehen erst\nrecht keine Bedenken. Dem Einsatz des Klägers bei der\nVerwurstungstätigkeit stehen - ebenso wie seiner Tätigkeit bei dem\nAuslösen von Knochen, Zurechtschneiden und Zerkleinern der\ngeschlachteten Tiere- ebenfalls keine Hindernisse entgegen, wenn\nsich der Kläger die von Dr. W. empfohlenen Erleichterungen zunutze\nmacht: So lassen sich die nach Darstellung des Klägers beim\nVerwursten anfallenden Lasten von bis zu 90 kg ohne weiteres, wie\ner selbst eingeräumt hat, in kleinere Portionen von 30 kg- die er\nnach den Ausführungen des Sachverständigen mit Rücksicht auf seinen\nRücken beim Heben und Tragen von Lasten bedenkenfrei tragen könnte-\naufteilen. Mit seinem Einwand, daß dies nicht üblich sei, kann der\nKläger nicht gehört werden. Wenn anders ohne Schaden für die\nGesundheit nicht gearbeitet werden kann, wird jeder vernünftig\nDenkende schon von sich aus solche Erleichterungen für sich\nschaffen. Ähnliches gilt für die beim Verwursten anfallende\nstundenlange Arbeit an dem Multifunktionsgerät: Der Kläger kann\ndiese Tätigkeit, wie Dr. W. veranschaulicht hat, im Grundsatz\nganztägig ausüben, wenn er alle zwei bis drei Stunden eine\nmindestens zehnminütige Pause einlegt, um sich zu strecken und zu\nentspannen, und vor allem auch darauf achtet, bei der Arbeit eine\nwechselnde Körperhaltung einzunehmen: Dies ist den Beschreibungen\ndes Klägers bezüglich dieser Tätigkeit zufolge nach der\nEinschätzung von Dr. W. unzweifelhaft möglich. Der Kläger kann sich\nzusätzliche Erleichterung verschaffen, wenn er zur Entlastung von\nRücken und Kniegelenken entsprechend dem Rat des Sachverständigen\neinen heute in Großküchen als Sitz- Steh- Hilfe üblichen Stuhl\nbenutzt.\n\n56\n\nDemgegenüber bedarf der Kläger einer Unterstützung nach den\nDarlegungen des Sachverständigen beim Schlachten und Zerlegen des\nSchlachtviehs, da es sich hierbei um eine schwere körperliche\nTätigkeit handelt. Bei dem während dieser Arbeitsvorgänge\nanfallenden Halten der Tiere und beim Heben und Tragen solcher\nLasten, die ein Gewicht von über 100 kg erreichen, muß ungeachtet\ndes maschinellen Einsetzens eines Krans eine zweite Person helfen,\nwas allerdings nach den von Dr. W. auf dem Schlachthof in A\ngemachten Beobachtungen im allgemeinen ohnehin der Fall ist. Mit\nseiner Behauptung, in seinem Betrieb würden diese Arbeiten von\neiner Person alleine erledigt, kann der Kläger ebensowenig Erfolg\nhaben wie mit seinem Einwand, die Fraktionierung der in der\nWurstküche zu bewerkstelligenden Lasten sei nicht üblich. Immerhin\nhandelt es sich hierbei um unabweisbare Notwendigkeiten. Im übrigen\nsind auch Zweifel gegenüber dieser Behauptung des Klägers\nangebracht, da der Zeuge E. bei seiner Vernehmung bekundet hat, daß\ner - wie auch die zeitweilig beschäftigte Aushilfe- bei dem Kläger\nvor dessen Unfall in der Schlachtung (und beim Wursten) tätig\ngewesen sei. Das Abhäuten der Rinder schließlich, welches nach den\nBeschreibungen des Klägers in hockender bzw. kniender Haltung\nvorgenommen wird, hat der Sachverständige insoweit für zumutbar\ngehalten, als der Kläger zumindest auch angesichts der von ihm\ngeklagten Beschwerden kurzfristig eine kniende Haltung einnehmen\nkönne. Dies beruht ersichtlich auf der plausiblen Überlegung, daß\nbei einem verhältnismäßig häufigen Wechsel in der Körperhaltung\nauch körperlich anstrengendere Tätigkeiten toleriert werden.\n\n57\n\nZusammenfassend kann festgestellt werden, daß der Kläger\njedenfalls bei vernünftiger Einteilung seiner Kräfte tatsächlich\nnur zu einem verhältnismäßig geringen Teil an der weiteren Ausübung\nseines Berufes als selbständiger Metzgermeister in einem\nFamilienbetrieb gehindert ist, so daß die Schlußfolgerung des\nSachverständigen Dr. W., durch die Kniebeschwerden allein sei der\nKläger nur zu 20 Prozent, unter Berücksichtigung aller Umstände\njedenfalls aber unter 50 Prozent berufsunfähig, als zutreffend\nnachvollzogen werden kann. Die Berufung des Klägers konnte deshalb\nkeinen Erfolg haben.\n\n58\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.\n10, 711 ZPO.\n\n59\n\nWert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers:\n\n60\n\n98.135,30 DM (davon entfallen 48.765,50 DM auf den Antrag zu 2)\nund 22.297,80 DM auf den Antrag zu 4)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310413","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-26/5-u-31-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310413","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310413","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-26/5-u-31-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310413","retrieved":"2026-07-09 03:40:29.384678+00:00"}}