{"status":"available","doknr":"OLD310412","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1126.5U226.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-11-26","aktenzeichen":"5 U 226/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin suchte am Spätnachmittag des 27. Dezember 1993 den\nBeklagten zu 1., ihren langjährigen Hausarzt, auf, der in B. eine\ninternistische Praxis betreibt. Sie klagte über Kopfschmerzen und\nParästhesien und wies darauf hin, sie vermute, unter Vorläufern\neines Schlaganfalls zu leiden. Der Beklagte zu 1. verabreichte ihr\nKalzium sowie das Medikament Imap und erklärte ihr, sie möge sich\nbei Fortbestehen der Beschwerden einem Neurologen vorstellen.\n\n3\n\nIn der Nacht zum 28. Dezember 1993 verschlechterte sich der\nZustand der Klägerin, so daß deren Sohn über den ärztlichen\nBereitschaftsdienst den Beklagten zu 2. zu einem Hausbesuch rief.\nDieser traf um 0:45 Uhr ein und untersuchte die Klägerin bis 1:15\nUhr. Er diagnostizierte \"unklare Muskelschwäche, psycho-vegetatives\nSyndrom\". Therapeutische Maßnahmen hielt er nicht für\nerforderlich.\n\n4\n\nNachdem in der Folgezeit Krampfanfälle auftraten, wurde die\nKlägerin durch den herbeigerufenen Notarzt in das J.-Krankenhaus in\nB. eingewiesen. Von dort wurde sie wegen Verdachts auf Hirnblutung\nin die Neurochirurgie der U. B. eingewiesen und schließlich in die\nNeurologische Universitätsklinik verlegt. Es wurden eine\nausgedehnte Sinusthrombose, zwei kleine rechtsfrontale\nParenchymblutungen, Blut im Subarachnoidalraum frontal rechts sowie\nein ausgedehntes Hirnödem in der rechten Hemisphäre\nfestgestellt.\n\n5\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten wegen der Folgen der Si-\n\n6\n\nnusthrombose und der Hirnblutungen auf Schadensersatz in\nAnspruch. Sie hat behauptet, der Beklagte zu 1. habe es grob\nfehlerhaft unterlassen, sie zur stationären Behandlung einzuweisen.\nEr habe eindeutige neurologische Ausfallerscheinungen fehlgedeutet\nund die gebotenen Untersuchungsmaßnahmen unterlassen.\n\n7\n\nDem Beklagten zu 2. seien ebenfalls schwerwiegende\nschadensursächliche Fehler unterlaufen. Angesichts der sich\nverstärkenden linksseitigen Lähmungserscheinungen sei der dringende\nVerdacht eines cerebralen Prozesses gegeben gewesen, der eine\nsofortige Krankenhauseinweisung erforderlich gemacht hätte.\n\n8\n\nSie hat beantragt,\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\n1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in\ndas pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt werde, jedoch\neinen Betrag von 50.000,00 DM nicht unterschreiten solle, zuzüglich\n4 % Zinsen seit dem 25. Januar 1996 zu zahlen,\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\n2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an sie 5.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.\nJanuar 1996 zu zahlen,\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\n3. festzustellen, daß die Beklagten als\nGesamtschuldner verpflichtet seien, ihr alle Schäden zu ersetzen,\ndie ihr in Zukunft aus dem schädigenden Ereignis vom 27./28.\nDezember 1993 noch entstehen würden, soweit diese Ansprüche nicht\nauf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen\nwürden.\n\n18\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nSie haben vorwerfbare Behandlungsfehler in Abrede gestellt und\nim übrigen die Schadensursächlichkeit bestritten.\n\n22\n\nDas Landgericht hat, sachverständig beraten, die Klage\nabgewiesen.\n\n23\n\nDagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie wirft\nbeiden Beklagten schwere Diagnosefehler vor und meint, bei der\ngebotenen gründlichen neurologischen Untersuchung hätte sich ein\nBefund ergeben, der die sofortige Krankenhauseinweisung zur Folge\nhätte haben müssen. Bei rechtzeitiger Behandlung der Sinusthrombose\nwäre es weder zu einer Subarachnoidalblutung noch zu\nParenchymeinblutungen gekommen.\n\n24\n\nSie beantragt,\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach ihren in erster Instanz zuletzt gestellten\nKlageanträgen zu erkennen.\n\n27\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nSie treten der Berufung entgegen, verteidigen das angefochtene\nUrteil, soweit es ihnen günstig ist, und wiederholen und vertiefen\nihr erstinstanzliches Vorbringen.\n\n31\n\nDer Beklagte zu 1. behauptet, am Spätnachmittag des 27. Dezember\n1993 sei die Klägerin bei ihm mit Symptomen vorstellig geworden,\nüber die sie schon bei früheren Konsultationen geklagt habe. Er\nhabe deshalb keine Veranlassung gehabt, die Klägerin auf einen\nSchlaganfall zu untersuchen. Die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt\nweder unter Lähmungserscheinungen gelitten noch darüber geklagt,\nsolche durchgemacht zu haben. Über Kopfschmerzen, Muskelkrämpfe und\nParästhesien habe sie früher auch schon geklagt. Er habe sie\ndeswegen bereits 1991 an einen Neurologen und einen Orthopäden\nverwiesen und habe deshalb davon ausgehen können, die Beschwerden\nseien fachärztlicherseits abgeklärt. Auch am 27. Dezember 1993 habe\ner sie darauf hingewiesen, sie möge einen Neurologen aufsuchen,\nwenn die Beschwerden anhalten oder sich gar verschlimmern sollten,\nund zwar sofort, nicht erst am nächsten Tag. Kalzium habe er zur\nBekämpfung einer Hyperventilation verabreicht.\n\n32\n\nDer Beklagte zu 2. behauptet, er habe die Klägerin grob\nneurologisch untersucht. Er habe ihre Fähigkeit, zu Stehen und zu\nGehen untersucht, ferner die grobe Kraft im linken Bein durch\nGegendruck auf die Zehen im Liegen der Patientin. Er habe als\neinziges nicht die Belastungsprobe (Hochhalten der Beine und\nAbsinkenlassen) durchgeführt. Das sei aber nicht fehlerhaft\ngewesen. Da neurologische Ausfälle im nennenswerten Umfang nicht\nfeststellbar gewesen seien, habe er auf eine cerebrale Schädigung\nnicht schließen müssen. Seine Diagnose (psycho-vegetatives Syndrom)\nsei durchaus vertretbar gewesen. Im übrigen habe sich der\nBehandlungsbeginn nur um rund drei Stunden verzögert. Das habe sich\nnicht schadensursächlich ausgewirkt. Er habe nicht dafür\neinzustehen, daß das J.-Krankenhaus als erstaufnehmende Klinik\nnicht auf die Behandlung von cerebralen Durchblutungsstörungen\nspezialisiert sei.\n\n33\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 23. April 1997 hat die\nKlägerin erklärt, sie erstrebe ein Schmerzensgeld in einer\nGrößenordnung von 30.000,00 DM. Daraufhin hat der Senat im\nEinverständnis aller Parteien den Streitwert für die Berufung auf\n40.000,00 DM festgesetzt.\n\n34\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und\nergänzende Befragung des Sachverständigen Prof. Dr. R.. Wegen der\nBeweisanordnung wird auf den Senatsbeschluß vom 2. Juni 1997, wegen\ndes Ergebnisses auf die Sitzungsniederschrift vom 20. Oktober 1997\nverwiesen.\n\n35\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie\ndie im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n36\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n37\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte sowie prozeßordnungsgemäß\nbegründete Berufung ist in der Sache nur in geringem Umfang\ngerechtfertigt, soweit sie den Beklagten zu 2. betrifft. Im übrigen\nunterliegt sie der Zurückweisung.\n\n38\n\n1.\n\n39\n\nDer Klägerin stehen gegen den Beklagten zu 1. weder vertragliche\nnoch deliktische Schadensersatzansprüche zu.\n\n40\n\nNach den Aufzeichnungen in der Behandlungskarte hat der Beklagte\ndas ihm von der Klägerin am Spätnachmittag des 27. Dezember 1997\ngeschilderte Beschwerdebild als akute psychische Dekompensation mit\nHyperventilation gedeutet. Diese Diagnose ist unrichtig, wie sich\nspäter erwiesen hat. Tatsächlich litt die Klägerin zu diesem\nZeitpunkt zumindest unter einem inkompletten Verschluß des Sinus\nsagittalis superior. Dafür sprechen die später festgestellte\nweitere Entwicklung (kompletter thrombotischer Verschluß,\nEinblutungen, Hirnödem) und der unstreitige Zustand (Kopfschmerz,\nÜbelkeit).\n\n41\n\nEine Fehldiagnose im Sinne einer unrichtigen Deutung von\nKrankheitssymptomen ist aber nur ausnahmsweise ein vorwerfbarer\nBehandlungsfehler, und zwar wenn ein klares Krankheitsbild nicht\nerkannt wird, die Fehldiagnose auf Nichterheben gebotener\nKontrollbefunde beruht oder gegen die Verpflichtung zur Überprüfung\nder ersten Diagnose verstoßen worden ist (vgl. Steffen, Neue\nEntwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 6.\nAufl., Seite 57, 58, 199 mit Rechtsprechungsnachweisen).\n\n42\n\na) Es ist nicht bewiesen, daß der\nBeklagte zu 1. ein klares Krankheitsbild nicht erkannt hat. Der\nSachverständige Prof. Dr. R. hat in seinem schriftlichen Gutachten\ndargelegt, mangels neurologischer Ausfälle seien die Diagnose des\nBeklagten zu 1. und die von ihm getroffenen Maßnahmen vor dem\nHintergrund der über mehrere Jahre angegebenen ähnlichen\nBeschwerden vertretbar, eine notfallmäßige apparative Abklärung\noder eine sofortige Einweisung in eine Klinik nicht erforderlich\ngewesen (Bl. 302/303 d. A.). An dieser Bewertung hat sich nach der\nZeugenvernehmung nichts geändert (vgl. Bl. 281/282 d. A.). Von den\nbei einer Sinusthrombose auftretenden allgemeinen Symptomen und\nfokalen neurologischen Ausfällen (Bl. 277/278 d. A.) lagen\nnachgewiesenermaßen nur der Kopfschmerz vor. Daß die Klägerin dem\nBeklagten zu 1. gegenüber auch über Lähmungen an den Extremitäten\ngeklagt hat, ist nicht bewiesen. Derartiges folgt auch nicht aus\nder Aussage des Zeugen S. jun. Nach dessen Angaben konnte die\nKlägerin ohne Mühe und Hilfe Dritter gehen und stehen (Bl. 274/275\nd. A.), auch von Übelkeit hat sie nichts berichtet (Bl. 272 d. A.).\nBei dieser Sachlage hat der Sachverständige dem Fallenlassen der\nKaffeekanne am Nachmittag keine Bedeutung beigemessen, eben weil\ndie Lähmung und Mißempfindung, wenn sie denn vorgelegen hat, nicht\nandauerte (Bl. 278 d. A.).\n\n43\n\nb) Dem Beklagten zu 1. ist auch nicht\nanzulasten, elementare Kontrollbefunde nicht erhoben zu haben. Der\nSachverständige hat weder in seinem schriftlichen Gutachten noch im\nRahmen der mündlichen Anhörung gefordert, der Beklagte zu 1. habe\ndie von der Klägerin behauptete Armschwäche (Fallenlassen der\nKaffeekanne) durch neurologische Befunderhebung am Nachmittag des\n27. Dezember 1993 abklären müssen, schon gar nicht im Sinne einer\nelementaren Pflicht. Die Bemerkung des Sachverständigen, der Arzt\nwerde den Patienten untersuchen müssen, wenn er erkläre, er habe\neine Schwäche oder Lähmung in einer Extremität (Bl. 281 d. A.),\nbezieht sich auf eine akute Symptomatik. Eine akute Schwäche hat\naber zur Zeit der Behandlung durch den Beklagten zu 1. gerade nicht\nvorgelegen.\n\n44\n\nc) Ferner liegt auch kein Verstoß gegen\ndie Verpflichtung vor, die erste Diagnose zu überprüfen. Der\nBeklagte zu 1. hat die Klägerin darauf hingewiesen, sie müsse das\nBeschwerdebild fachärztlicherseits neurologisch abklären lassen,\nwenn die Beschwerden anhalten würden. Das ergibt sich aus der\nBehandlungskarte. Dem ist die Klägerin auch durch Herbeirufung des\nNotarztes später gefolgt. Eine sofortige weitere Abklärung hat der\nSachverständige nicht für nötig erachtet.\n\n45\n\nd) Des weiteren hat der Beklagte zu 1.\nauch durch die Gabe von Kalzium und die Imap-Spritze nicht\nbehandlungsfehlerhaft gehandelt. Der Sachverständige hat diese\nMaßnahmen nicht beanstandet (Bl. 282, 303 d. A.). Überdies fehlt es\ninsoweit offensichtlich an der Ursächlichkeit im Hinblick auf die\neingetretenen Schäden.\n\n46\n\n2.\n\n47\n\nDem Beklagten zu 2. ist ebenfalls eine Fehldiagnose unterlaufen.\nEr hat nach Untersuchung der Klägerin eine \"unklare Muskelschwäche,\neventuell psycho-vegetatives Syndrom\" diagnostiziert (Bl. 39 d.\nA.), obwohl am 28. Dezember 1993 zwischen 0:45 Uhr und 1:15 Uhr\nbereits ein teilweiser, möglicherweise sogar ein kompletter\nVerschluß des Sinus sagittalis superior, wahrscheinlich verbunden\nmit einer Subarachnoidalblutung vorlag. Diese Fehldiagnose ist als\nBehandlungsfehler zu werten, weil sie letztlich auf mangelnder\nBefunderhebung beruht, was dem Beklagten zu 2. zum Vorwurf\ngereicht. Zwar hat er angesichts des Beschwerdebildes durchaus an\n\"eine cerebrale Ursache\" gedacht, wie sich aus der von ihm\nniedergelegten Dokumentation ergibt und deshalb auch die geklagte\nBeinschwäche untersucht; diese Untersuchung ist indessen nicht mit\nder den Umständen nach gebotenen Gründlichkeit erfolgt. Es fehlte\nvor allem an Feststellungen, ob eine linksseitig betonte\nBeinschwäche im Sinne von Lähmungserscheinungen vorlag. Dies hätte\ndadurch geschehen können und müssen, daß er die Klägerin ein paar\nSchritte hätte gehen lassen, um zu prüfen, ob sie linksseitig\nwegknickte, wie im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen vor dem\nSenat deutlich geworden ist, sowie durch vom Sachverständigen\nbereits erstinstanzlich beschriebene Provokationsübungen mit dem\nlinken Bein in Sitzstellung der Klägerin. Hierzu bestand schon\ndeshalb Anlaß, weil die Untersuchung im Liegen eine Beinschwäche\nlinks ergeben hatte und ein sicherer Stand nicht durchführbar war,\nwie der Beklagte zu 2. vor dem Landgericht in der mündlichen\nVerhandlung vom 2. Oktober 1996 selbst eingeräumt hat. Es besteht\nkein Zweifel, daß sich zumindest der weiter abklärungsbedürftige\nVerdacht auf eine cerebrale Ursache ergeben hätte, wenn der\nBeklagte zu 2. diese Maßnahmen durchgeführt hätte. Dies hätte\nwiederum die sofortige Einweisung zur stationären Behandlung\nbedeutet.\n\n48\n\nNach dem Ergebnis der Sachverständigenanhörung sind die dem\nBeklagten zu 2. wegen der von ihm zu vertretenen Verzögerung der\nstationären Behandlung anzulastenden Schadensfolgen indessen als\nrelativ gering zu bezeichnen. In bezug auf das heute\nfestzustellende Beschwerdebild hätte, so hat der Sachverständige\nbetont, hätte ein um etwa drei Stunden früherer Behandlungsbeginn\neher nichts Positives zu bewirken vermocht, obwohl solches auch\nnicht völlig auszuschließen sei. Dies beruhe darauf, daß sich die\nSinusthrombose im Falle der Klägerin über einen längeren Zeitraum\nvon mehreren Tagen entwickelt habe bis es zum Verschluß und den\nEinblutungen gekommen sei, was in dem späten Stadium, in dem sich\nder Prozeß am Morgen des 28. Dezember 1997 befunden habe, mit\ngroßer Wahrscheinlichkeit (der Sachverständige: \"Eher nein\") auch\ndurch eine früher einsetzende Vollheparinisierung nicht zu\nvermeiden gewesen wäre. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, daß\nsich an den bestehenden Dauerfolgen nichts Wesentliches geändert\nhätte, wobei ohnehin anzunehmen ist, daß die Klägerin die Folgen\nder Sinusthrombose glücklicherweise fast vollständig kompensiert\nhat. Nach dem Entlassungsbericht der Klinik für Onkologie in B. vom\n24. Oktober 1995 haben sich die Folgen praktisch vollständig\nzurückgebildet. Das stimmt mit den Feststellungen des\nSachverständigen überein, wonach \"insgesamt die Gefühlsstörungen\nauf der linken Seite sowie die minimale Gehschwäche links als\nFolgen der Sinusthrombose anzusehen\" seien (Bl. 306 d. A.). Das\nabgeleitete EEG hat der Sachverständige in seiner Anhörung vor dem\nSenat als normal bezeichnet. Die im Jahre 1994 aufgetretenen\nfokalen Ausfälle werden nach Angaben des Sachverständigen von der\nKlägerin derzeit nicht mehr beklagt (Bl. 320 d. A.). Daß die\nAnfallsneigung, die \"am ehesten als Folge der Einblutung zu sehen\"\nsei (so der Sachverständige, Bl. 320 d. A.), hätte vermieden werden\nkönnen, hat der Sachverständige als unwahrscheinlich\nbezeichnet.\n\n49\n\nRestzweifel, ob die festzustellenden Dauerfolgen bei früherem\nBehandlungsbeginn hätten vermieden werden können, gehen im\nStreitfall nicht zu Lasten des Beklagten. Die Klägerin ist\nbeweisbelastet. Von einer Umkehr der Beweislast kann keine Rede\nsein, weil ein grober Behandlungsfehler nicht festzustellen\nist.\n\n50\n\nDer Sachverständige hat dargelegt, daß die Diagnose des\nBeklagten auf der Grundlage seiner Dokumentation im wesentlichen\nnicht zu beanstanden sei. Das Unterlassen der Klinikeinweisung wäre\nnur dann als aus medizinischer Sicht objektiv unverständlich (und\ndamit rechtlich als grob fehlerhaft) zu bewerten, wenn linksseitig\nbetonte Lähmungserscheinungen der Extremitäten erkennbar vorgelegen\nhätten oder solche bei Erhebung von elementar gebotenen Befunden\nfestzustellen gewesen wären. Davon kann aber auch unter\nZugrundelegung der Aussage des Zeugen S., soweit ihr gefolgt werden\nkann, nicht ausgegangen werden. Der Zeuge hat nicht bekundet, daß\ndie Klägerin während der Untersuchung durch den Beklagten zu 2.\nwegen linksseitig betonten Lähmungserscheinungen im Bett sitzend\nnach links \"weggesackt\" ist oder beim Aufsuchen der Toilette nach\nlinks wegknickte. Diese Vorgänge haben sich ereignet, bevor der\nBeklagte zu 2. erschienen war. Die Klägerin hat ferner durchaus der\nAnweisung des Beklagten zu 2. Folge zu leisten vermocht, sich\naufrecht zu stellen (der Zeuge Bl. 373 d. A.: \"Ich kann mich nicht\nerinnern, ob sie aufgefordert wurde, sich auf Zehenspitzen zu\nstellen, als sie stand.\"), wenngleich sie dabei der Hilfe des\nBeklagten zu 2. bedurfte. Nach allem waren keine ausgeprägten\nLähmungserscheinungen ersichtlich, so daß die (freilich nicht\nausreichende) Prüfung der groben Kraft mittels Drucks gegen die\nFüße im Liegen der Klägerin nicht als gänzlich ungenügend im Sinne\neines groben Unterlassens bezeichnet werden kann. Es kommt hinzu,\ndaß die weiteren typischen Symptome wie starker Kopfschmerz,\nVerwirrtheit, Bewußtseinsstörung und Übelkeit zur Zeit der\nUntersuchung durch den Beklagten zu 2. nicht vorlagen. Auch nach\nAngaben des Zeugen S. soll eine vernünftige Verständigung mit der\nKlägerin zu der Zeit möglich gewesen sein. Der unkontrollierte\nUrinabgang konnte nach Angaben des Sachverständigen als momentane\nSchwäche gedeutet werden. Nach allem verbleibt es bei der\nFeststellung eines einfachen Behandlungsfehlers, der\nbeweisrechtlich keine nachteiligen Konsequenzen für den Beklagten\nzu 2. hat.\n\n51\n\nDer Senat ist aber auf der Grundlage der Erläuterungen des\nSachverständigen im Anhörungstermin vom 20. Oktober 1997 im Sinne\nvon § 286 ZPO davon überzeugt, daß die Klägerin bei früherem Beginn\nder Vollheparinisierung während der Dauer des stationären\nAufenthaltes und der Rehabilitationsphase die kurzfristig\naufgetretenen Beschwerden nur in abgemildeterer Form erlitten\nhätte. Der Sachverständige hat dargelegt, daß ein solcher Effekt\nregelmäßig zu erzielen sei, während eine günstige Beeinflussung der\nlangfristigen Folgen im Streitfall eher zu verneinen sei. Zur\nAbgeltung dieses immateriellen Schadens hält der Senat einen Betrag\nvon 5.000,00 DM für erforderlich aber auch ausreichend.\n\n52\n\nZurechenbare materielle Schäden sind dagegen nicht bewiesen. Aus\nden obigen Ausführungen folgt ferner, daß der Feststellungsantrag\nebenfalls keinen Erfolg haben kann.\n\n53\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n54\n\nWert der Beschwer für die Klägerin und den Beklagten zu 2.:\nunter 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310412","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-26/5-u-226-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310412","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310412","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-26/5-u-226-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310412","retrieved":"2026-07-09 03:40:29.295651+00:00"}}