{"status":"available","doknr":"OLD310410","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1126.16WX127.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-11-26","aktenzeichen":"16 Wx 127/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie in förmlicher Hinsicht gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG\nnicht zu beanstandende sofortige weitere Beschwerde hat jedenfalls\ninsofern einen vorläufigen Erfolg, als die Sache zur erneuten\nBehandlung und Entscheidung an das Landgericht Bonn\nzurückzuverweisen war. Der angegriffene Beschluß ist nicht frei von\nRechtsfehlern (§ 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 561 ZPO). Bei richtiger\nBehandlung sind noch tatsächliche Feststellungen erforderlich, die\nzu treffen der Senat als Rechtsbeschwerdegericht gehindert ist.\n\n3\n\nNach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts ist die\nAufhebung der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.10.1993\ngefaßten Beschlüsse noch nicht gerechtfertigt.\n\n4\n\nZwar hat das Landgericht mit zutreffenden und überzeugenden\nAusführungen die Beschlußfassung zu den Tagesordnungspunkten 5, 6,\n7 und 11 der Eigentümerversammlung vom 20.10.1993 als formell\nmangelhaft angesehen. Wie rechtskräftig feststeht, ist der\nErblasser insofern zu Unrecht von der Abstimmung ausgeschlossen\nworden. Insofern kann auf die überzeugenden und auch im\nRechtsbeschwerdeverfahren nicht angegriffenen Ausführungen des\nlandgerichtlichen Beschlusses verwiesen werden.\n\n5\n\nDie Begründung des landgerichtlichen Beschlusses trägt nur\ninsofern nicht, als der formelle Mangel der Beschlußfassung durch\nden Ausschluß des Erblassers auch als in jedem Falle erheblich\nangesehen worden ist.\n\n6\n\nMängel der Beschlußfassung rechtfertigen nur dann die Aufhebung\neines Beschlusses im Anfechtungsverfahren gemäß § 43 WEG, wenn sich\ndas fehlerhafte Verfahren auf das Ergebnis ausgewirkt hat\n(Senatsbeschluß vom 09.01.1996 = OLGR 1996, 209; OLG Düsseldorf\nOLGR 1997, 59; OLG Celle OLGR 1996, 265; KG OLGR 1993, 17; OLG Hamm\nOLGR 1992 194 bei OLGR 1993, 2). Dabei trifft die\nWohnungseigentümer, die sich auf die Wirksamkeit eines Beschlusses\nberufen, das Risiko dafür, daß sich die Unbeachtlichkeit des\nformellen Mangels feststellen läßt (OLG Hamm OLGZ 1992, 309 [312];\nbei OLGZ 1985, 436 [438]).\n\n7\n\nDie Ursächlichkeit eines formellen Mangels ist in diesem Sinne\ndann zu verneinen, wenn bei tatrichterlicher Würdigung\nausgeschlossen werden kann, daß er auf den Diskussionsverlauf und\ndas Abstimmungsverhalten in der Eigentümergemeinschaft Einfluß\ngenommen hat. Dem Landgericht ist auch insofern zu folgen, als es\ndie Überzeugung, daß der Ausschluß des Erblassers von der\nStimmberechtigung auf das Zustandekommen der angefochtenen\nBeschlüsse in der Versammlung keinen Einfluß hatte, nicht zu\ngewinnen vermochte. Der Ausschluß eines Eigentümers von der\nStimmberechtigung berührt nämlich seiner Natur nach den Ablauf\neiner Eigentümerversammlung so wesentlich, daß sich eine Auswirkung\nauf die Beschlußfassung aufdrängt. Denn dieser Mangel betrifft\nnicht nur den Abstimmungsvorgang als solchen, sondern auch die\nvorausgegangene Willensbildung der Eigentümer. Der\nStimmrechtsausschluß diskriminiert den Betroffenen und birgt damit\ndie Gefahr in sich, dessen Wortmeldungen und Beiträgen nicht die\ngebührende Bedeutung bei der Entscheidungsfindung und individuellen\nWillensbildung zukommen zu lassen. Damit ist indessen im\nvorliegenden Fall die Ursächlichkeit des Abstimmungsmangels für die\nBeschlußfassung noch nicht festgestellt.\n\n8\n\nFormelle Mängel rechtfertigen die Anfechtung nämlich auch dann\nnicht, wenn die angegriffene Beschlußfassung ordnungsgemäßer\nVerwaltung entsprach und die übrigen Wohnungseigentümer\n(Antragsgegner) einen gerichtlich gemäß §§ 21 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr.\n1 WEG durchsetzbaren Anspruch auf Umsetzung der angegriffenen\nBeschlüsse haben. In diesem Fall ist der formelle Mangel aus\nRechtsgründen unbeachtlich, weil der getroffene Beschluß ohnehin\ngefaßt werden mußte. Auch insofern liegt das Risiko der\nAufklärbarkeit allerdings nicht beim Antragsteller, der von dem\nunberechtigten Stimmrechtsausschluß betroffen war, sondern bei den\nAntragsgegnern.\n\n9\n\nDas Landgericht wird im weiteren zu prüfen haben, ob dem in der\nVersammlung geäußerten Widerspruch des Erblassers beachtliche\nGründe zugrunde lagen oder ob es vielmehr die Grundsätze\nordnungsgemäßer Verwaltung geboten, die angefochtenen\nEntscheidungen zu treffen. Rein querulatorische Einwände gegen den\nBeschluß der Eigentümer über für die Substanzerhaltung notwendige\nMaßnahmen oder erkennbar unberechtigte Einwände gegen die\nbeschlossene Entlastung des Verwalters haben dabei außer Ansatz zu\nbleiben. Lediglich dann, wenn eine andere Beschlußfassung im Rahmen\nder weit auszulegenden Gestaltungsfreiheit der Eigentümer\ngleichfalls ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach, kann die\nKausalität des formellen Mangels für die angegriffenen Beschlüsse\nangenommen werden.\n\n10\n\nEine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310410","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-26/16-wx-127-96","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310410","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310410","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-26/16-wx-127-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310410","retrieved":"2026-07-09 03:40:29.118775+00:00"}}