{"status":"available","doknr":"OLD310415","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1126.11U96.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-11-26","aktenzeichen":"11 U 96/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der\nBeklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die\nBeklagte mit zutreffenden Erwägungen zur Zahlung verurteilt.\n\n3\n\nDen Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung\nvon 16.268,00 DM aus § 552 BGB zu.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nZwischen den Parteien ist ein rechtsverbindlicher Mietvertrag\ngemäß § 535 BGB zustande gekommen. Der unter dem 17.08.1995\ngeschlossene \"Beherbergungsvertrag\" ist rechtlich als Mietvertrag\nzu behandeln. Nach allgemeiner Meinung (OLG Köln, NJW-RR 1992, 443;\nOLG Düsseldorf, MDR 1991, 865; OLG Hamm, DB 1986, 1458) unterliegt\ndie Hotelreservierung für bevorstehende Messeveranstaltungen\nmietvertraglichen Bestimmungen.\n\n6\n\n2.\n\n7\n\nDie Beklagte ist von dem zwischen den Parteien zustande\ngekommenen Mietvertrag nicht rechtzeitig zurückgetreten. Nach dem\nVertragsinhalt war sie hierzu nur innerhalb von zwei Monaten vor\nder Anreise berechtigt. Von diesem Rücktrittsrecht hat die Beklagte\nnicht rechtzeitig Gebrauch gemacht.\n\n8\n\nMit Fax vom 28.11.1995 (eingegangen um 23.47 Uhr) wurde zwar\nangefragt, ob die Option für die Möbelmesse bis Ende nächster Woche\nverlängert werden könne. Schon ihren Wortlaut nach bedeutet diese\nErkundigung jedoch keinen Rücktritt vom Mietvertrag. Von daher\nkommt es auf die Frage, ob dieses Schreiben als Rücktritt\nfristgerecht war und sich auf die hier streitige Reservierung für\ndie \"ISM\" (Süßwarenmesse) bezog, nicht an.\n\n9\n\nFür eine Stornierung oder einen Rücktritt wäre nämlich\nerforderlich gewesen, daß die Beklagte zum Ausdruck gebracht hätte,\nendgültig von der Reservierung Abstand nehmen zu wollen. Dem steht\ndie Bitte, die Option um eine Woche zu verlängern, nicht gleich.\nDurch die Formulierung wird vielmehr deutlich, daß die Beklagte\nsich nicht endgültig vom Vertrag lösen wollte, sondern vielmehr nur\ndaran interessiert war, eine Woche Zeit zu gewinnen, um Kunden für\ndie \"ISM\" zu akquirieren. Die Möglichkeit der Durchführung des\nVertrages wurde damit noch offen gehalten.\n\n10\n\n3.\n\n11\n\nEin Recht zur Stornierung des zwischen den Parteien\ngeschlossenen Mietvertrages ergibt sich auch nicht aus einem\nHandelsbrauch. Nach der Rechtsprechung (BGH NJW 1977, 385 f; OLG\nFrankfurt DB 1986, 1458) kann zwar ein Reiseveranstalter von einer\nZimmerreservierung gegenüber dem Hotelier zurücktreten, wenn ein\nentsprechender Handelsbrauch besteht.\n\n12\n\nIm vorliegenden Fall war aber - anders als in den entschiedenen\nFällen - ein Rücktrittsrecht ausdrücklich vorgesehen. Diese\nvertragliche Regelung verdrängt einen eventuell bestehenden\nHandelsbrauch. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen war die\nfestgelegte Rücktrittsfrist im übrigen durchaus angemessen (§§ 242,\n138 BGB). Wie aus dem Vertrag vom 17.08.1995 deutlich wird, haben\ndie Parteien für die verschiedenen Messen wegen ihres\nunterschiedlichen Andrangs differenziert Stornierungsfristen\nfestgesetzt. Das Messegeschäft beruht für die Hotel- und\nReisebürobranche auf langfristigen Dispositionen, so daß die\nfestgelegten Rücktrittsfristen unter Berücksichtigung der\nbeiderseitigen Interessenlage keinen rechtlichen Bedenken\nbegegnet.\n\n13\n\n4.\n\n14\n\nAufgrund des wirksam zustande gekommenen und nicht aufgelösten\nMietvertrages ist die Beklagte gemäß § 552 S. 1 BGB zur Zahlung der\nMiete verpflichtet, auch wenn die reservierten Zimmer nicht in\nAnspruch genommen wurden.\n\n15\n\nDas Landgericht hat zutreffend die gegenüber dem Anspruch aus §\n552 S. 1 BGB anzurechnende Aufwendungsersparnis berücksichtigt (§\n552 S. 2 BGB). Gemäß § 287 ZPO waren insofern zu Gunsten der\nBeklagten nur ersparte Unkosten in Höhe von 9 % sowie deren\nKommission in Höhe von 8 % anzusetzen. Bei der Schätzung war von\nden in dem Gutachten des Sachverständigen R. in einem\nParallelrechtsstreit ermittelten Werten auszugehen, wonach im\nHinblick auf die besondere Kostenstruktur des Hotels der Kläger und\ndas gehobene Angebot einer Aufwendungsersparnis von allenfalls 9 %\ndurch die Nichtinanspruchnahme des Frühstücks und Service\nangefallen ist. Zwar kann nach der Literatur und Rechtsprechung bei\nNichtbelegung eines Hotelzimmers unter Umständen bis zu 20 % des\nZimmerpreises als Aufwendungsersparnis berücksichtigt werden.\nDieser geschätzte Wert bezieht sich aber auf eine durchschnittliche\nPreisgestaltung für ein \"Normalhotel\". Es liegt auf der Hand, daß\nin einem gehobenen Hotel - wie im vorliegenden Fall - der wegen\nbesonderen Luxus hohe Mietanteil des Zimmers stärker zu Buche\nschlägt und der im Preis enthaltene Aufwand für Service und\nFrühstück demgegenüber verhältnismäßig niedriger liegt.\n\n16\n\nFür die von der Beklagte beantragte Sachverständigenbegutachtung\nzur Aufwendungsersparnis ist kein Raum, da insofern für die\nSchätzung gemäß § 287 ZPO verläßliche Tatsachen bekannt sind und\nsich insbesondere aus dem vorgelegten Gutachten im\nParallelrechtsstreit deutlich die Kostenstruktur des Hotels der\nKläger ergibt.\n\n17\n\n5.\n\n18\n\nDie Beklagte hat nicht hinreichend dazu vorgetragen, daß die von\nihr reservierten Zimmer von den Klägern im fraglichen Zeitraum -\nüber den bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigten\nBetrag von 4.900,- DM hinaus - anderweitig vermietet worden sind,\nso daß gemäß § 552 Satz 3 BGB der Mietzinsanspruch fortgefallen\nwäre. Hierzu nichts vorgetragen zu haben, geht zu ihren Lasten, da\ndie Darlegungs- und Beweislast insofern bei der Beklagten liegt\n(Wolf/Eckhard, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und\nLeasingrechts, 7. Aufl., Rdnr. 564). Einfaches Bestreiten genügt\nzur Erfüllung der Darlegungsobliegenheit jedenfalls nicht.\n\n19\n\n6.\n\n20\n\nSchließlich kann den Klägern nicht vorgehalten werden, sich\nnicht genügend um eine anderweitige Vermietung der Zimmer gekümmert\nzu haben.\n\n21\n\nGrundsätzlich kann dem vertraglichen Erfüllungsanspruch aus §\n552 BGB der Mitverschuldenseinwand nicht entgegengehalten werden. §\n254 BGB betrifft in seinen rechtlichen Ausgangspunkt nur\nSchadensersatzansprüche und berührt mietvertragliche\nErfüllungsansprüche nicht (so schon OLG Köln, NJW-RR 1992,\n434).\n\n22\n\nSelbst wenn man die Kläger gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben\ngrundsätzlich als verpflichtet ansehen würde, eine anderweitige\nVermietung der Zimmer zu betreiben, könnte ihnen die Verletzung\neiner solchen Pflicht im vorliegenden Fall nicht vorgehalten\nwerden; die Kläger haben nämlich durch die \"Freimeldung\" der Zimmer\ngegenüber dem S. (S Reservierungssystem) und dem HRS\n(Hotel-Reservations-Service) die ihnen zumutbaren Vorkehrungen zur\nSchadensminderung unternommen. Sie waren nicht verpflichtet, die\nnicht in Anspruch genommenen Zimmer etwa im Rahmen einer mit Kosten\nverbundenen \"Werbekampagne\" anzubieten.\n\n23\n\nDer Anspruch auf die zuerkannten Zinsen ergibt sich unter dem\nGesichtspunkt des Vollzuges aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.\n\n24\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs.\n1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n25\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für die\nBeklagte: 16.268,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310415","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-26/11-u-96-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310415","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310415","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-26/11-u-96-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310415","retrieved":"2026-07-09 03:40:29.575497+00:00"}}