{"status":"available","doknr":"OLD310424","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1125.4WF162.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-11-25","aktenzeichen":"4 WF 162/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie \"Beschwerde\" der Gläubigerin gegen den die beantragte\nAndrohung eines Zwangsgeldes gegen den Schuldner zurückweisenden\nBeschluß des Amtsgerichts ist als sofortige Beschwerde gemäß § 793\nAbs. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch gemäß § 577 Abs. 2 ZPO\nfristgemäß binnen einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt worden\nund daher zulässig. Die sofortige Beschwerde ist jedoch sachlich\nnicht begründet.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDie Gläubigerin kann bereits aus formellen Gründen die mit ihrem\nHauptantrag begehrte Androhung eines Zwangsgeldes gegen den\nSchuldner für den Fall seiner Weigerung zur Duldung der Einholung\neines Sachverständigengutachtens über den Verkehrswert der in Rede\nstehenden Wohnung nicht verlangen. Denn zum einen kann die\nGläubigerin aufgrund der Fassung der Urteilsformel in dem\nTeilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts Siegburg vom 12. 11. 1996\nvom Schuldner nicht die Duldung der Wertermittlungen eines von ihr\nbeauftragten Gutachters verlangen. Zum anderen ist die\nZwangsvollstreckung aus dem Teilanerkenntnisurteil insoweit auch\nmangels Bestimmtheit der Urteilsformel unzulässig.\n\n5\n\nSoweit sich für den im Rahmen des Zugewinnausgleichs für den\nEhegatten gegen den anderen neben dem Anspruch auf Auskunft über\nden Bestand seines Endvermögens aus § 1379 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2\nBGB zusätzlich ergebenden Anspruch auf Wertermittlung durch einen\nSachverständigen die Frage stellt, ob der Gläubiger vom\n\n6\n\nSchuldner verlangen kann, daß dieser einen Sachverständigen mit\nder Wertermittlung beauftragt und dann dessen Ergebnisse vorlegt,\nalso eine Leistung erbringt, oder ob der Schuldner die Ermittlungen\neines vom Gläubiger selbst beauftragten Gutachters nur dulden muß,\nist diese von der Rechtsprechung zwar im letzteren Sinne\nentschieden worden (vgl. BGHZ 84, 31, 35), worauf die Gläubigerin\nzu Recht hinweist. Tituliert ist ein derartiger Anspruch gegen den\nSchuldner auf Duldung eines von der Gläubigerin beauftragten\nGutachters in dem in Rede stehenden Teilanerkenntnisurteil vom 12.\n11. 1996 jedoch nicht. Der Schuldner ist vielmehr in dem Tenor dazu\nverurteilt worden, selbst ein Sachverständigengutachten über den\nVerkehrswert der Wohnung einzuholen. Dies ergibt sich auch aus den\nGründen des Urteils, in welchen festgestellt ist, daß der Schuldner\nanerkannt habe, das Gutachten einzuholen. Dies entspricht auch dem,\nwozu sich der Schuldner in dem vorausgegangenen Temin zur\nmündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 22. 10. 1996 bereit\nerklärt hat, nämlich das Gutachten auch selbst in Auftrag zu geben\nmit der Maßgabe, daß vorab vorschüssig die erforderlichen Kosten\nvon der Gläubigerin bereitgestellt würden, wie er auch in seinem\nSchriftsatz vom 23. 10. 1996 (Blatt 43 GA) ausgeführt hat.\nDementsprechend hat das Amtsgericht im Tenor des\nTeilanerkenntnisurteil ausgesprochen, daß die Erteilung der\nAuskunft davon \"abhängig\" ist, daß die Gläubigerin \"einen eventuell\nerforderlichen Kostenvorschuß bereitstellt\". Ergibt sich hiernach\nzum einen, daß die Gläubigerin auf der Grundlage des Urteilstenors\nvom Schuldner nicht die Duldung der Wertermittlung durch einen von\nihr beauftragten Gutachter verlangen kann, ist eine\nZwangsvollstreckung zudem auch mit Rücksicht auf die mangelnde\nBestimmtheit des Tenors nicht zulässig. Zu den Voraussetzungen der\nZulässigkweit der Zwangsvollstreckung gehört nämlich, daß Inhalt,\nArt und Umfang der Vollstreckung sich aus dem Titel bestimmt oder\nbestimmbar ergeben (vgl. BGH MDR 1973, 132; OLG Hamm MDR 1983, 849;\nZöller-Stöber, ZPO, 20. Aufl., § 704 Rn. 4,5). Der durch die\nZwangsvollstreckung zu erreichende Erfolg, das heißt, was der\nSchuldner zu leisten oder zu dulden hat, muß allein aus der\nUrteilsformel erkennbar sein (vgl. OLG Hamm MDR 1983, 849 m.w.N.).\nDie im Urteilstenor ausgeurteilte Verpflichtung des Schuldners zur\nAuskunftserteilung ist \"abhängig\" davon, daß die Gläubigerin einen\n\"eventuell erforderlichen\" Kostenvorschuß bereitstellt. Welchen\nkonkreten Kostenvorschuß die Gläubigerin zu leisten hat, damit die\nVollstreckung gegen den Schuldner beginnen kann, spricht die\nUrteilsformel nicht aus. Aus der Urteilsformel läßt sich hiernach\nnicht mit der erforderlichen Sicherheit ein bestimmter oder\nbestimmbarer Kostenvorschuß herleiten, der mit der für das\nZwangsvollstreckungsverfahren erforderlichen Bestimmtheit Grundlage\neiner Vollstreckung sein könnte, so daß der Titel mangels\nvollstreckungsfähigen Inhalts für die erstrebte\nZwangsvollstreckungsmaßnahme ungeeignet ist. Gerade der zwischen\nden Parteien nunmehr entbrannte Streit über die Höhe eines\n\"erforderlichen\" Kostenvorschusses zeigt deutlich, daß insoweit\neine nicht aus dem Titel zu klärende Unbestimmtheit vorliegt, die\nnicht im Vollstreckungsverfahren aufzuklären ist, sondern in ein\nErkenntnisverfahren gehört.\n\n7\n\n2.\n\n8\n\nAus den letztgenannten Gründen kommt eine Zwangsgeldanordnung\nauch nicht für den Fall der weiteren Nichtbeibringung eines\nSachverständigengutachtens durch den Schuldner in Betracht, wie die\nGläuberin dies mit ihrem Hilfsantrag begehrt. Ungeachtet der\nGründe, die grundsätzlich gegen einen Wertermittlungsanspruch mit\ndem Inhalt sprechen, daß der Schuldner selbst einen\nSachverständigen mit der Wertermittlung beauftragt, und die dahin\ngehen, daß der Gläubiger den vom Schuldner beauftragten\nSachverständigen meist nicht in gleichem Maße vertraut wie einem\nselbst ausgewählten, wie der vorliegende Fall deutlich zeigt, ist\neine Zwangsvollstreckung mit Rücksicht auf den nicht\nvollstreckungsfähigen Inhalt des Tenors, der eine Leistungspflicht\ndes Schuldners zur Beibringung des Gutachtens von einem nicht\nkonkret genannten Kostenvorschuß der Gläubigerin abhängig macht,\nnicht zulässig.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n10\n\nStreitwert der Beschwerde: 1.000.- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310424","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-25/4-wf-162-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1379","ref_norm":"1379","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310424","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310424","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-25/4-wf-162-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310424","retrieved":"2026-07-09 03:40:30.283691+00:00"}}