{"status":"available","doknr":"OLD310422","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1125.2WS631.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-11-25","aktenzeichen":"2 Ws 631/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Landgericht Paderborn verurteilte den Beschwerdeführer am\n24. September 1986 wegen Betruges, fortgesetzter Untreue und wegen\nfortgesetzten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren\nund 6 Monaten. Am 13. November 1991 setzte die\nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln die Voll-streckung\neines Restes der Gesamtfreiheitsstrafe von 94 Tagen zur Bewährung\naus. Am 2. November 1995 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung\nwiderrufen.\n\n4\n\nMit dem am 27. März 1996 bei Gericht eingegangen Schreiben\nbeantragte der Beschwerdeführer u.a. (hilfsweise) die erneute\nAussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung. Außerdem\nhat er für dieses Verfahren Antrag auf Beiordnung eines\nPflichtverteidigers gestellt.\n\n5\n\nDiesen Antrag hat die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer\ndes Landgerichts Köln am 1. Juli 1997 zurückgewiesen. Am 14. Juli\n1997 ist die beantragte erneute Reststrafenaussetzung von der\nStrafvollstreckungskammer abgelehnt worden. Beide Beschlüsse sind\nauf Beschwerde des Verurteilten vom Senat am 26. August 1997\naufgehoben worden, weil sie von einer Richterin getroffen worden\nsind, die von dem Verurteilten wegen Besorgnis der Befangenheit\nabgelehnt worden war, ohne daß vor den Sach-entscheidungen über das\nAblehnungsgesuch abschließend ent-schieden worden ist.\n\n6\n\nNachdem dem Beschwerdeführer die dienstliche Äußerung der\nabgelehnten Richterin zur Stellungnahme übersandt worden ist, hat\ner mit dem am 13. Oktober 1997 bei Gericht eingegangen Schreiben\nbeantragt, ihm auch für das Ablehnungsverfahren einen\nPflichtverteidiger beizuordnen. Am 14. Oktober 1997 hat die\nStrafvollstreckungskammer den Antrag auf Beiordnung eines\nPflichtverteidigers und die Ablehnung der Richterin am Landgericht\nR. als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 17. Oktober\n1997 zugestellten Beschluß hat der Verurteilte mit Schreiben vom\n25. Oktober 1997 (Eingang) Beschwerde eingelegt, vorsorglich (für\nden Fall der Versäumung der Beschwerdefrist) Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand beantragt und für das Beschwerdeverfahren\nabermals um Beiordnung eines Pflichtverteidigers nachgesucht. Über\nden letzteren Antrag hat der Vorsitzende des 2. Strafsenats des\nOberlandesgerichts Köln am 17. November 1997 entschieden und die\nBestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie Rechtsmittel des Beschwerdeführers bleiben ohne Erfolg.\n\n9\n\nSoweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, daß die\nStrafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluß vom 14.\nOktober 1997 seinen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers\nfür das Ablehnungsverfahren zurückgewiesen hat, ist die Beschwerde\nzwar statthaft (§ 304 Abs. 1 StPO); sie muß aber aus den\nzutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die Bezug\ngenommen wird, erfolglos bleiben. Zudem ist das Ablehnungsverfahren\ngegen die Richterin am Landgericht R., für das der Beschwerdeführer\ndie Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat,\nabgeschlossen.\n\n10\n\nDas Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des gegen die Richterin\nam Landgericht R. gerichteten Ablehnungsgesuchs ist zwar als\nsofortige Beschwerde statthaft (§ 28 Abs. 2 StPO), es ist aber\nwegen verspäteter Einlegung unzulässig. Der angefochtene Beschluß\nist dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 1997 zugestellt worden.\nSeine Beschwerde - ohne Datum - ist aber erst am 25. Oktober,\nmithin ein Tag nach Ablauf der einwöchigen Beschwerdefrist, bei\nGericht eingegangen.\n\n11\n\nSoweit der Beschwerdeführer gegen die Versäumung der\nBe-schwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt\nhat, kann er auch damit keinen Erfolg haben. Denn die\nWiedereinsetzungsvoraussetzungen nach § 44, 45 StPO liegen nicht\nvor. Dabei kann dahinstehen, ob sein Vorbringen, seine Angehörigen\nseien dazu übergegangen, ihm sämtliche Gerichtspost vorzuenthalten\nund seine Schreiben an Gerichte nicht mehr abzusenden, die\nverspätete Einlegung der sofortigen Beschwerde überhaupt zu\nentschuldigen vermag. Jedenfalls fehlt es an der notwendigen\nGlaubhaftmachung. Seine eigene eidesstattliche Versicherung ist\nhierzu kein Mittel (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43.\nAuflage, § 26 Rn. 9). Auch die bloße Benennung seiner Mutter als\nZeugin für sein Vorbringen reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus\n(Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 26 Rdnr. 11).\n\n12\n\nSoweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe \"bis heute\"\nkeine Rechtsmittelbelehrung erhalten, ergibt sich aus den Akten,\ndaß die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer am 14. Oktober\n1997 die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den\nBeschwerdeführer \"mit Rechtsmittelbelehrung\" \"sofortige Beschwerde\"\nverfügt hat und daß auf der Zustellungsurkunde \"RMB 91\" (das ist\ndie Belehrung über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde)\nvermerkt ist.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310422","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-25/2-ws-631-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310422","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310422","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-25/2-ws-631-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310422","retrieved":"2026-07-09 03:40:30.112913+00:00"}}