{"status":"available","doknr":"OLD310421","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1125.22U46.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-11-25","aktenzeichen":"22 U 46/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D\n\n2\n\nNach den orkanartigen Stürmen im Winter 1990 mußten in\nNordrhein-Westfalen unerwartet große Mengen Holz geschlagen und\ngelagert werden. Das beklagte Land empfahl in einem Schreiben an\ndie Regierungspräsidenten und die höheren Forstbehörden, zur\nRegulierung des Holzmarktes Schadholz \"naß\" einzulagern. Durch die\nNaßlagerung sollte der Wert des Holzes längerfristig erhalten\nbleiben, da bei kurzfristigem Verkauf ein Verfall der Holzpreise\nbefürchtet wurde. Das beklagte Land bot dafür betroffenen Kommunen\nentsprechende Flächen an, so auch den Holzberegnungsplatz\n\"Vereinigte V.\" in einem ehemaligen Braunkohletagebaugebiet auf\neiner Aschedeponie. In ca. 1 km Entfernung hiervon liegen\nMülldeponien der Stadt K. und der Fa. H.. Die Klägerin lagerte ab\nSommer 1990 auf dem vorgenannten Platz 13.894,10 fm Fichtenholz\nein. Die Parteien schlossen am 03.07. bzw. 04.09.1990 einen Vertrag\nüber die Mitbenutzung des Lagerplatzes durch die Klägerin. In dem\nals \"Gestattungsvertrag\" überschriebenen Vertrag heißt es u.a. wie\nfolgt:\n\n3\n\n§ 1\n\n4\n\nVertragsgegenstand\n\n5\n\nDas Land gestattet dem Gestattungsnehmer die Mitbenutzung des\nHolzberegnungsplatzes des Landes auf dem Betriebsgelände Vereinigte\nV. (Aschedeponie) für ca. 12.000 m3 fm ohne Rine (Planmenge)\nFichten-Stammholz und Fichtenabschnitte für die Dauer dieses\nVertrages.\n\n6\n\nHierfür steht dem Gestattungsnehmer die im beiliegenden Lageplan\nmarkierte Fläche zur Verfügung.\n\n7\n\n§ 3\n\n8\n\nHaftung\n\n9\n\nDie Haftung des Landes für Diebstahl, den Untergang oder die\nVerschlechterung des eingelagerten Holzes beschränkt sich auf\nvorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln.\n\n10\n\n§ 4\n\n11\n\nEntgelt/Zahlungsweise\n\n12\n\n1.\n\n13\n\nDer Gestattungsnehmer zahlt im ersten Jahr ein Entgelt in Höhe\nvon 7,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer je m3 eingelagertes\nStammholz/Abschnitte. Dabei wird eine Menge von 12.000 m3 zunächst\nzugrunde gelegt. Die sich hieraus ergebende Summe von 84.000,00 DM\nzahlt der Gestattungsnehmer auf Anforderung durch das staatliche\nForstamt V. an die Fa. H. H., Postfach K., Kto.-Nr. ......\nSparkasse K., BLZ ......, mit dem Vermerk \"Werkvertrag,\nNaßlagerplatz, vom 27.06.1990 zwischen Land Nordrhein-Westfalen /\nFa. H.\".\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 5 ff. des\nAnlagenheftes verwiesen.\n\n15\n\nDer Klägerin wurden bestimmte s.g. Holzpolter zugewiesen, auf\ndenen sie ihr Holz lagerte. Die einzelnen Polter waren nochmals in\nLose unterteilt.\n\n16\n\nDie Lagerfläche selbst war dem beklagten Land von der\nEigentümerin, der Fa. R.-B., mit Vertrag vom 25.06.1990 überlassen\nworden. Durch Vertrag vom 27.06.1990 hatte das Land die Fa. H. KG\nmit der Holzberegnung beauftragt. Das zur Beregnung erforderliche\nWasser wurde dem sogenannten Tagebautiefsten entnommen, einem\nBetriebsteich, der sich am Fuße des Holzlagerplatzes befand und das\nNiederschlagswasser aus dem Einzugsbereich des Tagebaus V.\nsammelte. Ergänzend wurde zur Berieselung des Holzes Wasser aus\neinem nahe gelegenen Klärteich verwendet. Das Wasser wurde zur\nBeregnung in einem Kreislaufverfahren über die Holzpolter geführt\nund, soweit es nicht verdunstete, über ein Grabensystem wieder dem\nTagebautiefsten zugeführt.\n\n17\n\nAm 16.05.1990 hatte die Bundesforschungsanstalt für Holz- und\nForstwirtschaft telefonisch bestätigt, daß die Wasserqualität für\ndie Holzberegnung unbedenklich sei.\n\n18\n\nIm März 1993 veräußerte das beklagte Land eine größere Menge des\nlandeseigenen Fichtenstammholzes an den österreichischen\nHolzhändler S.. Firmen, die die Fa. S. mit der Aufarbeitung und dem\nAbtransport des Holzes beauftragt hatte, bearbeiteten und\ntransportierten versehentlich 2.825,4 fm Holz der Klägerin nach\nÖsterreich. Betroffen waren die Lose 10 und 11 des Polterstranges\n12 der Klägerin, auf dem insgesamt 4.149,14 fm Holz der Klägerin\nlagerten.\n\n19\n\nBei der Verarbeitung des Holzes in Österreich wurde\nfestgestellt, daß es mit Schadstoffen (erhöhten Sulfat- und\nChloridwerten) belastet war, so daß es nicht wie geplant verwendet\nwerden konnte. Das Land gab daraufhin ein Gutachten zur Überprüfung\ndes Holzes im Naßlager V. an das W.-K.-Institut (WKI) für\nHolzforschung in Auftrag. Das Gutachten vom 11.06.1993 bestätigte\nerhöhte Sulfat- und Chloridwerte des naßgelagerten Holzes und\nführte dies auf das Beregnungswasser zurück. Wegen der Einzelheiten\nwird auf die Anlage K 5, Bl. 15 ff. d. AH., verwiesen. Das beklagte\nLand nahm das Holz - soweit noch möglich - zurück und zahlte ca.\n1,17 Mio. DM an S. als Ersatz. Mit Schreiben vom 09.07.1993\ninformierte das beklagte Land die Klägerin über die im Gutachten\nfestgestellte Belastung des Holzes sowie über den irrtümlichen\nAbtransport. Es schlug vor, die Restmenge auf den betroffenen\nPoltern der Klägerin zu übernehmen und bot 4.200 fm Staatswaldholz\nvom gleichen Lagerplatz als Ersatz an. Eine Einigung erfolgte\ninsoweit nicht.\n\n20\n\nDas beklagte Land erzielte in der Folgezeit beim Verkauf seines\nHolzes 53,00 DM/fm. Für die Holzmenge, die versehentlich nach\nÖsterreich abtransportiert und verkauft worden war, zahlte das Land\nam 23.12.1993 an die Klägerin 155.397,55 DM, wobei es einen Preis\nvon 55,00 DM pro Festmeter Holz zugrunde legte. Diese Summe ist\nnach Angaben des Landes aus dem Österreich-Geschäft erzielt worden.\nDas beklagte Land forderte mit Rechnung vom 11.01.1994 das noch\nausstehende Entgelt für die Lagerung des Holzes der Klägerin in\nHöhe von 32.408,38 DM, weil es in dieser Höhe gegenüber der Fa. H.\nin Vorlage getreten war.\n\n21\n\nDie Klägerin verkaufte ihre restlichen Holzbestände aus dem\nNaßlager am 13.01.1994 an eine in Belgien ansässige Fa. S.. Es\nwurden 9.744,96 fm Holz zu einem Preis von 75,00 DM sowie die\nRestmenge aus dem Polterstrang 12 von 1.323,74 fm für 65,00 DM/fm\nveräußert.\n\n22\n\nDie Klägerin macht im Wege der Teilklage Schadensersatz geltend.\nGegenstand der Klage sind nur die 4.149,14 fm Holz des\nPolterstranges 12.\n\n23\n\nDie Klägerin hat behauptet, daß ihre Holzbestände während der\nLagerung auf dem Naßlagerplatz V. durch die Beregnung mit\nschadstoffhaltigem Wasser Schaden genommen hätten. Das Holz sei nur\nnoch eingeschränkt verwendbar gewesen. Die Gefahr für das\nBerieselungswasser sei von den in der Nähe liegenden Mülldeponien\nausgegangen. Die Klägerin hat bestritten, daß vor der Einlagerung\nim Frühjahr 1990 das zur Beregnung vorgesehene Wasser hinreichend\nuntersucht worden sei. Sie hat darauf verwiesen, daß der\nMitarbeiter der Bundesforschungsanstalt für Holz- und\nForstwirtschaft, der Zeuge Dr. P., nur eine mündliche Stellungnahme\nabgegeben und auch keine Untersuchung vor Ort vorgenommen habe.\nDarüber hinaus habe das beklagte Land nur einen begrenzten\nPrüfungsauftrag erteilt. Schließlich, so hat die Klägerin weiterhin\ngeltend gemacht, habe im Herbst 1992 die höhere Forstbehörde des\nbeklagten Landes vom Leiter des städtischen Forstamtes der\nKlägerin, dem Zeugen He., erfahren, daß mit dem Holz etwas nicht in\nOrdnung sei, nachdem dieser aus Händlerkreisen erfahren habe, daß\nHolz \"stinke\". Mitarbeiter der Forstbehörde hätten daraufhin\nerklärt, daß das Holz und das Wasser ständig untersucht würden und\nstets unbedenklich gewesen seien. Der für beregnetes Holz typische\nBewuchs mit Moosen und Grünalgen sei ausgeblieben. Auch in der\nFachliteratur sei die gewählte Methode der Kreislaufberegnung als\nproblematisch angesprochen worden. Die besondere Lage des\nLagerplatzes sei schon bei der Auswahl nicht hinreichend\nberücksichtigt worden.\n\n24\n\nDie Beschränkung der Haftung des beklagten Landes in § 3 des\nGestattungsvertrages auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hat die\nKlägerin für unwirksam gehalten. Im übrigen hätten die Mitarbeiter\ndes beklagten Landes auch grob fahrlässig gehandelt, indem sie vor\nder Einlagerung keine sorgfältige Untersuchung hinsichtlich des\nWassers, des gewählten Kreislaufberegnungsverfahrens, der Lage des\nPlatzes in der Nähe der Deponien und des Untergrundes vorgenommen\nhätten. Spätestens nach den Hinweisen im Herbst 1992 habe Anlaß für\nweitergehende Untersuchungen bestanden.\n\n25\n\nAuch der Abtransport des Holzes nach Österreich sei grob\nfahrlässig erfolgt. Die Klägerin hat bestritten, daß den\nbeteiligten Firmen vor Ort die Lage des Holzes der Klägerin erklärt\nund der Abtransport überwacht worden sei.\n\n26\n\nZur Höhe des Schadens hat die Klägerin vorgetragen, daß ihr\nbezüglich der 2.825,4 fm nach Österreich abtransportierten Holzes\nzum einen insofern ein Schaden entstanden sei, weil die Klägerin\ndas Holz an die Fa. S. zu einem Preis von 75,00 DM/fm habe\nverkaufen können. Vom beklagten Land habe sie lediglich 155.197,05\nDM erhalten, was einem Preis von 55,00 DM pro Festmeter entspreche.\nDie Fa. S. hätte ihr auch die gesamte (in den Losen 10 und 11\nbefindliche) Menge von 4.149,14 fm zu dem höheren Preis abgekauft.\nFür 1.323,74 fm, die sich in den durch den unberechtigten\nAbtransport \"abgebrochenen\" Losen befunden hätten, habe sie nur\neinen Preis von 65,00 DM pro Festmeter erzielt. Der Grund hierfür\nsei eine in der Praxis übliche Pauschalpreisberechnung pro Los, in\ndem in der Regel mehrere Qualitätsstufen von Holz zu finden seien.\nFür diese Berechnung habe durch den teilweisen Abtransport die\nGrundlage gefehlt, so daß nur der geringere Kaufpreis habe erzielt\nwerden können. Durch den unberechtigten Abtransport nach Österreich\nsei ihr daher ein Mindestschaden von 69.745,40 DM entstanden (zur\nBerechnung s. Bl. 16 d.A.).\n\n27\n\nDurch die Berieselung mit schadstoffbelastetem Wasser sei ein\nweiterer Schaden entstanden, da für dieses Holz nur noch ein Preis\nvon 75,00 DM gegenüber sonst möglichen 110,00 DM habe erzielt\nwerden können. Hieraus ergebe sich - in bezug auf die Teilmenge von\n4.149,14 fm ein Gesamtschaden von 214.965,30 DM (Berechnung Bl. 18\nd.A.).\n\n28\n\nDarüber hinaus hat die Klägerin einen Zinsschaden in Höhe von\n3.365,00 DM geltend gemacht, weil das beklagte Land den Betrag von\n155.397,55 DM aus dem Österreich-Geschäft erst am 23.12.1993 an die\nKlägerin gezahlt habe. Verzug sei durch das Schreiben der Klägerin\nvom 26.08.1993 eingetreten (Bl. 33 d. AH).\n\n29\n\nVon dem Gesamtschaden in Höhe von 218.330,30 DM hat die Klägerin\ndie Entgeltforderung des beklagten Landes in Höhe von 32.408,38 DM\nin Abzug gebracht.\n\n30\n\nMit Rücksicht auf eine weitere Zahlung des beklagten Landes aus\ndem Österreich-Geschäft in Höhe von 4.506,53 DM am 25.11. 1994\nhaben die Parteien im Termin vor dem Landgericht vom 01.10.1996\ninsoweit übereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreits\nerklärt.\n\n31\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n32\n\n \n\n33\n\ndas beklagte Land zu verurteilen, an\nsie 181.465,39 DM zu zahlen.\n\n34\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n35\n\n \n\n36\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n37\n\nWiderklagend hat es beantragt,\n\n38\n\n \n\n39\n\ndie Klägerin zu verurteilen, an das\nbeklagte Land 32.408,38 DM nebst 8,75 % Zinsen seit dem 11.02.1994\nzu zahlen.\n\n40\n\nDas beklagte Land hat darauf verwiesen, daß die Mitbenutzung des\nLagerplatzes ein Entgegenkommen gewesen sei. Die Mitbenutzung sei\nim Verhältnis zum beklagten Land unentgeltlich erfolgt, weil das im\nVertrag vereinbarte Entgelt lediglich der Deckung der Kosten\ngedient habe. Die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe\nFahrlässigkeit in dem Vertrag hat das beklagte Land für wirksam\ngehalten. Im übrigen liege ein grob fahrlässiges Verhalten ihrer\nBediensteten nicht vor. Ein Schaden der Klägerin sei auch gar nicht\neingetreten, weil diese ohne die Lagermöglichkeit das Holz schon\nviel früher zu einem noch schlechteren Preis hätte verkaufen\nmüssen.\n\n41\n\nIm übrigen hat das beklagte Land geltend gemacht, daß das Holz\nnicht mit stark belastetem Wasser beregnet worden sei. Es habe\nlediglich erhöhte Chlorid- und Sulfatwerte aufgewiesen. Die\nQualität des Beregnungswassers sei vor der Einlagerung von der\nBundesforschungsanstalt für Holz- und Forstwirtschaft untersucht\nworden. Deren Mitarbeiter, der Zeuge Dr. P., sei als Fachmann für\nNaßkonservierung von Holz bekannt. Bedenken seien von ihm nicht\nangemeldet worden, obwohl ihm Wasserproben und Treibholz zur\nUntersuchung übergeben worden seien. Auch sei er davon unterrichtet\nworden, daß der Ph-Wert zwischen 8,0 bis 10,0 gelegen habe. Am\n16.05. 1990 habe der Zeuge Dr. P. dann telefonisch der höheren\nForstbehörde mitgeteilt, daß das Wasser für die Holzberegnung\nunbedenklich sei. Ein schriftliches Gutachten sei nicht\nerforderlich gewesen. Das Verfahren der Kreislaufberegnung sei\nunproblematisch und werde allgemein empfohlen. Das sei auch der\nKlägerin bekannt gewesen. Umfangreiche Voruntersuchungen seien im\nübrigen wegen des Zeitdrucks nicht möglich gewesen.\n\n42\n\nEine Belastung des Wassers durch die angrenzenden Deponien sei\nausgeschlossen, da diese tiefer als das Tagebautiefste lägen und\nohne Verbindung zu ihm seien. Die Belastung mit Sulfaten und\nChloriden sei für das Land nicht vorhersehbar gewesen. Ohnehin sei\ndas Holz in seiner Kernzone nicht beeinträchtigt, lediglich die\nAußenzonen seien nur beschränkt verwertbar gewesen. Auch die\nMitarbeiter des Forstamtes der Klägerin hätten den Standort und die\nArt der Berieselung für geeignet gehalten. Bedenken seien von der\nKlägerin auch später nicht geltend gemacht worden. Ein\nvorübergehend vorhandener Geruch habe sich verflüchtigt. Auch\näußerlich sei das Holz nicht auffällig gewesen. Der etwas geringere\nBewuchs mit Moos und Grünalgen sei auf die freie Lagerfläche\nzurückzuführen. Schließlich ließe sich das Holz einfach\ndekontaminieren. Das Holz der Klägerin sei im übrigen wegen\nzwischenzeitlich erfolgter natürlicher Beregnung seit dem Frühjahr\n1994 praktisch uneingeschränkt verwertbar gewesen.\n\n43\n\nWenn es zu Mindererlösen der Klägerin gekommen sei, so sei das\ndarauf zurückzuführen, daß das Holz minderwertig gewesen sei. Die\nschleppende Anlieferung (bis Februar 1991) habe die Beregnung\nverzögert. Bei der Anlieferung habe das Holz der Klägerin schon zu\n70 bis 90 % Trockenrisse und Rotfäuleschäden aufgewiesen. Auf\nkeinen Fall hätte die Klägerin daher 110,00 DM je Festmeter Holz\nbeim Verkauf erzielt. Das sei bis Ende 1993 ein ohnehin für\nNaßlagerholz unüblicher Preis gewesen. Die derzeitigen Holzpreise\nlägen bei 80,00 DM pro Festmeter.\n\n44\n\nDas beklagte Land hat auch bestritten, daß bei Verkauf des\nvollständigen Loses aus dem Polterstrang 12 das Holz zu einem Preis\nvon 75,00 DM je Festmeter an die Fa. S. verkauft worden wäre. Auch\ninsoweit sei Ursache für den geringeren Preis die Geringwertigkeit\ndes Holzes der Klägerin gewesen.\n\n45\n\nDen irrtümlichen Abtransport habe allein die Fa. S. zu\nvertreten. Deren Verhalten müsse sich das beklagte Land nicht\nzurechnen lassen. Das Holz der Klägerin sei durch rotweiße Bänder\nund durch Aufsprühen des Namenszuges der Klägerin markiert worden.\nDarüber hinaus seien die mit der Aufarbeitung und dem Abtransport\ndes Holzes beauftragten Firmen über die Lage des Holzes informiert\nworden. In Schreiben und Telefaxen sei ausdrücklich darauf\nhingewiesen worden, daß nur Staatswaldholz abgefahren werden dürfe.\nAußerdem sei das Aufarbeiten und der Abtransport überwacht\nworden.\n\n46\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n47\n\n \n\n48\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n49\n\nDurch Urteil vom 14.01.1997 - 5 0 123/94 -, auf das wegen\nsämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht\nnach Vernehmung von Zeugen die Klage abgewiesen und der Widerklage\nstattgegeben. Das Landgericht hat im wesentlichen zur Begründung\nausgeführt, die Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit in §\n3 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sei wirksam.\nGrobe Fahrlässigkeit sei dem beklagten Land weder beim Abtransport\ndes Holzes durch die von der Fa. S. beauftragten Firmen noch im\nHinblick auf die Qualität des für die Beregnung verwendeten Wassers\nvorzuwerfen.\n\n50\n\nGegen dieses ihr am 03.02.1997 zugestellte Urteil hat die\nKlägerin am 03.03.1997 Berufung eingelegt, die sie nach\nentsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am\n20.05.1997 begründet hat.\n\n51\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Haftungsbegrenzung auf\ngrobe Fahrlässigkeit in § 3 des Vertrages sei unwirksam. Das\nbeklagte Land habe eine Pflicht zur Sacherhaltung gehabt. Dies sei\nZweck des Vertrages gewesen. Das Land sei unmittelbarer Besitzer\ndes Holzes der Klägerin geworden, es habe daher Verwahrungs-,\nObhuts- und Sacherhaltungspflichten getroffen. Da das beklagte Land\ngegen sog. Kardinalpflichten aus dem Vertrag verstoßen habe, greife\ndie Haftungsbeschränkung nicht ein. Unwirksam sei die\nHaftungsbeschränkung auch aufgrund der besonderen\nVertrauensstellung des beklagten Landes, die sich aus den\nBestimmungen des Landesforstgesetzes ergebe. Die Klausel sei im\nübrigen auf den Abtransport durch die Fa. S. auch nicht anwendbar,\nda die unbeabsichtigte Wegnahme kein Diebstahl im Sinne der\nVertragsbestimmung sei. Eine Beschränkung der Haftung ergebe sich\nauch nicht aus § 690 BGB, da der Vertrag nicht unentgeltlich\ngewesen sei. Das beklagte Land habe nicht nur eine Gegenleistung\nerhalten, sondern, wie die Klägerin behauptet, auch Gewinn erzielt.\nDas Land treffe auch der Vorwurf nicht nur der leichten, sondern\nder groben Fahrlässigkeit. Das beklagte Land habe keine\nwasserrechtliche Genehmigung für die Berieselung eingeholt, es habe\nauch keine sorgfältige chemische Untersuchung stattgefunden,\nvielmehr sei dem Sachverständigen Dr. P. nur ein beschränkter\nAuftrag erteilt worden. Das Gutachten sei im übrigen nicht\numfassend schriftlich eingeholt worden, wie dies erforderlich\ngewesen sei. Die dem Sachverständigen zur Verfügung gestellte\nWasserprobe sei auch möglicherweise nicht an der richtigen Stelle\nentnommen worden, derartige Proben müßten im übrigen unter\nEinhaltung besonderer Bestimmungen vom Sachverständigen selbst\ngenommen werden. Schließlich habe das beklagte Land auch die\nAnzeichen für eine Kontaminierung des Holzes nicht beachtet, ebenso\nnicht Bedenken des Regierungspräsidenten, die dieser bereits im\nJahre 1990 geäußert habe sowie Hinweise der Fa. R.-B. auf den\nerhöhten Chlorid- und Sulfatgehalt des Wassers. Auch an dem\nunberechtigten Abtransport des Holzes der Klägerin treffe das\nbeklagte Land ein erhebliches Verschulden. Bereits durch die\nEinlagerung in ein und demselben Polter sei eine besondere\nGefahrenquelle geschaffen worden. Die vom beklagten Land\nergriffenen Maßnahmen hätten nicht ausgereicht. Jedenfalls hätten\ndie Fa. S. bzw. die von dieser beauftragten Firmen, für deren\nVerhalten das beklagte Land nach § 278 BGB hafte, grob fahrlässig\ngehandelt.\n\n52\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n53\n\n \n\n54\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach den erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen;\n\n55\n\n \n\n56\n\nim Falle der Anordnung einer\nSicherheitsleistung der Klägerin nachzulassen, diese auch durch\nselbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder\nöffentlich-rechtlichen Sparkasse zu leisten.\n\n57\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n58\n\n \n\n59\n\ndie Berufung der Klägerin\nzurückzuweisen und dem beklagten Land zu gestatten, zulässige oder\nerforderliche Sicherheiten auch durch Bürgschaft einer im\nWährungsgebiet ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu\nerbringen.\n\n60\n\nDas beklagte Land ist der Auffassung, es habe keine Obhuts- und\nSacherhaltungspflichten übernommen. Es behauptet, die Klägerin sei\nim übrigen über sämtliche Umstände vor der Einlagerung informiert\ngewesen. Die Wasserproben seien aus dem Tagebautiefsten entnommen\nworden, und zwar am Fuß der Lagerfläche. Weder der Geruch des\nHolzes noch das Ausbleiben von Algen- und Moosbewuchs seien\nauffällig gewesen. Die Hinweise des Regierungspräsidenten hätten\nsich nur auf die Einholung einer wasserrechtlichen Erlaubnis\nbezogen. Das beklagte Land ist im übrigen der Auffassung, die\nHaftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit sei wirksam. Eine\nunangemessene Benachteiligung der Klägerin sei hiermit nicht\nverbunden. Insbesondere habe das Land keine besondere\nVertrauensstellung innegehabt, da die Klägerin über ein eigenes\nForstamt verfüge.\n\n61\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten\nSchriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n62\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n63\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen\nzulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das\nUrteil des Landgerichts entspricht im Ergebnis der Sach- und\nRechtslage, das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine\nandere Beurteilung.\n\n64\n\nI.\n\n65\n\nDer Klägerin stehen gegen das beklagte Land\nSchadensersatzansprüche weder wegen des unberechtigten\nAbtransportes ihres Holzes durch die Fa. S. nach Österreich noch\naufgrund der Beregnung des Holzes mit schadstoffhaltigem Wasser und\nder hierdurch möglicherweise verursachten Verschlechterung des\nHolzes zu.\n\n66\n\n1.\n\n67\n\nUnabhängig von der rechtlichen Einordnung des Vertrages und der\nFrage der Wirksamkeit der in § 3 des \"Gestattungsvertrages\"\nvereinbarten Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit\nrechtfertigt das Vorgehen des beklagten Landes beim Abtransport des\nHolzes der Klägerin und bei der Durchführung der Naßlagerung nicht\nden Vorwurf schuldhaften Verhaltens. Vielmehr steht aufgrund des\nVorbringens der Parteien und des Ergebnisses der in erster Instanz\ndurchgeführten Beweisaufnahme fest, daß das beklagte Land den\nVerlust bzw. die Verschlechterung des Holzes nicht, auch nicht in\nForm leichter Fahrlässigkeit, zu vertreten hat.\n\n68\n\na)\n\n69\n\nDer versehentliche Abtransport von Teilen des von der Klägerin\nim Polter 12 gelagerten Holzes durch Beauftragte der Fa. S. beruht\nnicht auf einer Pflichtverletzung bzw. einem Verschulden des\nbeklagten Landes. Das beklagte Land hat vielmehr im Rahmen des ihm\nMöglichen und Zumutbaren hinreichende Maßnahmen getroffen, um\nsicherzustellen, daß nur das landeseigene Holz von der Fa. S. bzw.\nden von dieser beauftragten Unternehmen abgefahren wurde. Wie das\nLandgericht, auf dessen Ausführungen insoweit Bezug genommen wird,\nzutreffend ausgeführt hat, hat die in erster Instanz durchgeführte\nBeweisaufnahme ergeben, daß sowohl die Fa. S. als auch die vor Ort\ntätigen Unternehmen hinreichend darüber aufgeklärt worden sind, daß\nnur das Holz des beklagten Landes bearbeitet und abtransportiert\nwerden sollte. Welches Holz danach einerseits der Klägerin,\nandererseits dem beklagten Land gehörte, ist nicht nur durch die\nvom beklagten Land übersandten Lagepläne hinreichend klargestellt\nworden, sondern auch durch die Einweisungen der Mitarbeiter der\nbeauftragten Firmen vor Ort. Zusätzlich war das Holz der Klägerin\nmit Trassierbändern und mit Leuchtfarbe markiert worden, wie\ninsbesondere die Zeugen G. und D. bekundet haben. Diese\nKennzeichnung der in dem Polter gelagerten Bestände der Klägerin\nist auch vor dem Abtransport des der Klägerin gehörenden Holzes\nerfolgt. Der Zeuge D. hat nämlich bekundet, bis zum 13.04., als er\nvor Ort Kontrollen vorgenommen habe, sei das Holz aus M. nicht\nangegriffen gewesen. Auch der Zeuge He. hat bekundet, daß vor dem\nAbfahren des Holzes durch die Fa. S. Markierungen vorhanden gewesen\nseien, wenn er auch keine konkrete Erinnerung an das betreffende\nLos hatte. Die Kennzeichnung des Holzes mit Trassierbändern hat\nauch der Zeuge W., ein Mitarbeiter der Fa. P., bestätigt, der zudem\nbekundet hat, ein Fahrer habe ihm berichtet, daß konkrete\nAnweisungen für die Abfuhr erteilt worden seien. An der\nGlaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen zu zweifeln, hat der Senat\nebensowenig Anlaß wie das Landgericht. Neben diesen Maßnahmen hat\ndas beklagte Land, wie sich gleichfalls aus den Aussagen der Zeugen\nergibt, die Durchführung der Arbeiten und den Abtransport durch die\nbeauftragten Firmen regelmäßig, nämlich im Abstand von wenigen\nTagen, kontrolliert. Angesichts der klaren Anweisungen und der\nKennzeichnung des Holzes der Klägerin war eine ständige, lückenlose\nKontrolle beim Abtransport nicht erforderlich. Die getroffenen\nMaßnahmen waren nämlich aus damaliger Sicht geeignet, einen\nversehentlichen Abtransport des Holzes der Klägerin hinreichend\nsicher auszuschließen. Daß dennoch Holz der Klägerin\nabtransportiert worden ist, hat nicht das beklagte Land zu\nverantworten.\n\n70\n\nEine Pflichtverletzung des beklagten Landes liegt auch nicht\ndarin, daß überhaupt Holz der Klägerin und des beklagten Landes\ngemeinsam in einem Polter bzw. Strang gelagert war. Dies beruhte\ndarauf, daß die von der Klägerin angelieferte Menge nicht\nausreichte, um einen weiteren Polter bzw. Strang zu füllen. Der\nhierdurch bedingten Gefahr der Verwechslung des Holzes der Parteien\nbeim Abtransport von Holz des beklagten Landes hat das beklagte\nLand mit den von ihm getroffenen Maßnahmen hinreichend\nentgegengewirkt. Die Feststellung der Lage ihres Holzes auf dem\nLagerplatz war im übrigen auch der Klägerin ohne weiteres möglich\nund zumutbar. Auch sie hatte die Möglichkeit dafür zu sorgen, daß\neine hinreichend deutliche Kenntlichmachung ihres Holzes erfolgte.\nWenn die Klägerin derartige Maßnahmen weder selbst ergriff noch\nbeim beklagten Land anregte, kann sie dem beklagten Land, das eine\nVielzahl von Maßnahmen zur Vermeidung von Verwechslungen getroffen\nhat, nicht vorwerfen, dieses habe mit Verwechslungen rechnen und\nnoch umfangreichere Maßnahmen zum Schutz ihres Holzes ergreifen\nmüssen.\n\n71\n\nDas beklagte Land muß sich auch ein etwaiges Verschulden der\nMitarbeiter der Fa. S. bzw. der von dieser mit dem Abtransport\nbeauftragten Unternehmen nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.\nDie vor Ort tätigen Unternehmen sind nämlich nicht in Erfüllung\neiner dem beklagten Land gegenüber der Klägerin obliegenden\nObhutspflicht tätig geworden; sie waren daher nicht\nErfüllungsgehilfen des beklagten Landes. Die Aussonderung des dem\nbeklagten Land gehörenden und verkauften Holzes hat das beklagte\nLand durch die Kennzeichnung hinreichend klar selbst vorgenommen,\nhierbei bestehende Sorgfalts- und Schutzpflichten gegenüber der\nKlägerin hat das beklagte Land selbst in vollem Umfang erfüllt. Die\nbeim Abtransport tätigen Firmen sind daher nicht im Pflichtenkreis\ndes beklagten Landes tätig geworden. Der versehentliche Abtransport\ndes Holzes der Klägerin geschah nicht in Erfüllung von dem\nbeklagten Land gegenüber der Klägerin obliegenden Sorgfalts- und\nSchutzpflichten.\n\n72\n\nb)\n\n73\n\nAuch an einer etwaigen Verschlechterung des Holzes der Klägerin\ndurch das für die Beregnung verwendete Wasser trifft das beklagte\nLand kein Verschulden.\n\n74\n\nUnabhängig von der rechtlichen Einordnung des zwischen den\nParteien geschlossenen Vertrages konnte sich die Klägerin bereits\naufgrund der Mitteilung des Ergebnisses der Untersuchung der\nWasserproben darauf verlassen, daß das beklagte Land eine\nhinreichende Untersuchung der Wasserqualität veranlaßt hatte. Diese\nVerpflichtung hat das beklagte Land erfüllt. Das beklagte Land\ndurfte auf die Richtigkeit der Mitteilung des Sachverständigen Dr.\nP., das Wasser sei unbedenklich, vertrauen. Eine Verletzung von\nSorgfaltspflichten bei der Beauftragung des Sachverständigen lag\nnicht vor.\n\n75\n\nDas beklagte Land hat mit dem Sachverständigen Dr. P. einen\nunstreitig besonders fachkundigen und renommierten Sachverständigen\nmit der Untersuchung des Wassers beauftragt. Der erteilte Auftrag\nwar auch nicht etwa auf die physikalischen Veränderungen des Holzes\noder in sonstiger Weise eingeschränkt. Dies ergibt sich deutlich\naus dem Auftragsschreiben des beklagten Landes (Bl. 74 d. AH), in\ndem die beabsichtigte Naßlagerung auf dem Gelände mitgeteilt und um\neine Analyse der Wasserprobe gebeten wurde. Die als von besonderem\nInteresse herausgestellte Frage, inwieweit die Inhaltsstoffe des\nzur Beregnung vorgesehenen Wassers zu farblichen oder\nphysikalischen Veränderungen des Holzes führen könnten, hob diesen\nAspekt nur hervor, beschränkte aber keineswegs den Auftrag hierauf.\nKlar war nach dem Wortlaut und dem für den Sachverständigen\nerkennbaren Zweck des Untersuchungsauftrages, daß festgestellt\nwerden sollte, ob das Wasser geeignet war, das Holz in einer\nhinreichenden Qualität zu erhalten. Dabei setzte die Frage nach\nVeränderungen durch die Inhaltsstoffe bereits eine Analyse des\nWassers voraus. Unerheblich ist, ob der Sachverständige Dr. P. etwa\ngemeint hat, es sei nur nach den physikalischen Veränderungen des\nHolzes gefragt worden. Das beklagte Land konnte jedenfalls davon\nausgehen, daß aufgrund der Fragestellung klar war, daß nach der\nUnbedenklichkeit der Berieselung im Hinblick auf Qualität und Wert\ndes Holzes gefragt war. Welche Untersuchungen hierfür erforderlich\nwaren, durfte das Land dem Sachverständigen überlassen. Die\nMitteilung, die dem beklagten Land sodann telefonisch durch den\nSachverständigen Dr. P. übermittelt worden ist, das Wasser sei für\neine Holzberieselung unbedenklich, brauchte das beklagte Land nicht\nin Frage zu stellen. Der Sachverständige Dr. P. hat im übrigen bei\nseiner Vernehmung bekundet, es sei doch eine chemische Analyse\ndurchgeführt worden. Daß dies der Fall war, folgt im übrigen\nbereits aus der Feststellung des Chlorid- und Sulfatgehalts des\nWassers.\n\n76\n\nZudem hat der Sachverständige bekundet, sein Urteil wäre nicht\nanders ausgefallen, wenn er ausdrücklich um eine chemische Analyse\ngebeten worden wäre. Es kommt auch nicht darauf an, ob der\nSachverständige die Eignung des Wassers im wesentlichen im Hinblick\nauf die Verwendbarkeit des Holzes als Bauholz geprüft hat, während\ner die Verwendbarkeit der anfallenden Hackschnitzel für die Papier-\nund Spanstoffherstellung vernachlässigt hat. Dies brauchte sich dem\nbeklagten Land aufgrund des uneingeschränkt erteilten Auftrages\nnämlich nicht zu erschließen. Daß das Gutachten aufgrund der\nEilbedürftigkeit der Lagerung nur mündlich eingeholt worden ist,\nstellt gleichfalls keine Pflichtverletzung dar. Es ist nicht\nerkennbar, daß ein schriftliches Gutachten zu anderen Ergebnissen\ngeführt hätte oder der Sachverständige bei seinen Untersuchungen\nanders, insbesondere mit größerer Sorgfalt, vorgegangen wäre.\n\n77\n\nDas beklagte Land durfte auch davon ausgehen, daß die Grundlagen\nder Begutachtung dem Sachverständigen als ausreichend erschienen\nwaren. Es durfte sich insbesondere darauf verlassen, daß der in\nhohem Maße fachkundige Sachverständige die entnommenen Wasser- und\nHolzproben nach Ort und Art und Weise der Entnahme für ausreichend\nund eine eigene Probeentnahme nicht für erforderlich hielt. Ebenso\ndurfte das beklagte Land davon ausgehen, daß der Sachverständige\nauf die Erforderlichkeit weiterer ständiger Untersuchungen der\nWasserqualität hingewiesen hätte, wenn er eine einmalige\nUntersuchung des Wassers nicht für ausreichend gehalten hätte.\nBereits aus diesem Grunde war das beklagte Land auch nicht\nverpflichtet, aufgrund von Gerüchten in Holzhändlerkreisen, das\nHolz \"stinke\", es unterscheide sich von Holz auf anderen\nNaßlagerplätzen, weitere Untersuchungen einzuleiten. Nachdem der\nSachverständige die Beregnung mit dem verwendeten Wasser für\nunbedenklich gehalten hatte, brauchte das beklagte Land nicht zu\nbefürchten, daß es zu Schäden aufgrund der Beregnung gekommen sein\nkönnte. Es ist im übrigen auch nicht erkennbar, daß der Geruch des\nHolzes tatsächlich Anzeichen für die Verschlechterung des Holzes\nwar. Auch das Ausbleiben von Algen- und Moosbewuchs brauchte das\nbeklagte Land nicht auf das zur Beregnung verwendete, vom\nSachverständigen für unbedenklich gehaltene Wasser zurückzuführen,\nzumal die freie Lagerung des Holzes eine plausible Erklärung\nhierfür gab. Daß die weißen Stellen am Holz, die einen Hinweis auf\nSalzablagerungen geben sollen, zu einem Zeitpunkt festgestellt\nworden wären, in dem die Verschlechterung des Holzes noch\naufzuhalten war, ist nicht ersichtlich. Aber auch insoweit gilt,\ndaß sich dem beklagten Land aufgrund der uneingeschränkten\nUnbedenklichkeitserklärung des Sachverständigen nicht zu\nerschließen brauchte, daß Ursache hierfür die Qualität des bei der\nBeregnung verwendeten Wassers sein konnte.\n\n78\n\nOb das Land zur Einholung einer wasserrechtlichen Genehmigung\nverpflichtet war, kann dahinstehen. Diese betrifft nämlich nur die\nZulässigkeit der Wasserentnahme und der Beregnung unter\nUmweltschutzgesichtspunkten. Der der Klägerin entstandene Schaden\nfällt daher bereits nicht unter den Schutzzweck dieser Normen. Das\ngleiche gilt für die im Jahre 1990 erfolgten Hinweise des\nRegierungspräsidenten, die gleichfalls, soweit ersichtlich, nur\nunter diesen Gesichtspunkten erfolgten.\n\n79\n\n2.\n\n80\n\nUnabhängig davon, daß schon kein leicht fahrlässiges Verhalten\ndes beklagten Landes vorliegt, würde das beklagte Land auch dann\nnicht haften, wenn ein solches Verschulden zu bejahen wäre. Denn\ndas Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die in § 3 des\nzwischen den Parteien geschlossenen Gestattungsvertrages\nvereinbarte Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit als\nwirksam erachtet. Die Haftungsbeschränkung in § 3 des Vertrages\nbeinhaltet keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin und\nverstößt daher nicht gegen § 9 AGBG. Ein grobes Verschulden aber\nist keinesfalls festzustellen.\n\n81\n\na)\n\n82\n\nDie Haftungsbeschränkung betrifft weder eine vertragliche\nHauptleistungspflicht noch eine für die Durchführung des Vertrages\nwesentliche Nebenpflicht des beklagten Landes. Wie das Landgericht,\nauf dessen Ausführungen hierzu Bezug genommen wird, zutreffend\nausgeführt hat, stellt sich der zwischen den Parteien geschlossene\n\"Gestattungsvertrag\" als ein Vertrag eigener Art dar, der keinen\nVerwahrungscharakter im Sinne der §§ 688 ff. BGB hat. Das beklagte\nLand hat neben der Gewährung von Raum bzw. Lagerfläche nicht die\nObhut für die gelagerten Holzbestände der Klägerin übernommen. Dies\nergibt sich nicht nur aus der Bezeichnung des Vertrages als\n\"Gestattungsvertrag\", sondern auch aus der Formulierung in § 1,\nnach dem das Land der Klägerin die Mitbenutzung des\nHolzberegnungsplatzes \"gestattete\" und der Klägerin eine bestimmte\nFläche zur Verfügung stellte. Nicht nur dieser Wortlaut, sondern\nauch Sinn und Zweck des Vertrages zeigen klar, daß eine Verwahrung\nund damit einhergehende Obhutspflichten, sei es als vertragliche\nHauptpflicht oder als wesentliche Nebenpflicht, nicht geschuldet\nwaren. Vielmehr hat der Vertrag, der die Klägerin an der Lagerung\nund an Leistungen der Fa. H. in Zusammenhang mit der Beregnung\nteilnehmen ließ, neben der Zurverfügungstellung der Lagerfläche\ngesellschaftsähnlichen Charakter, wie das Landgericht zutreffend\nangenommen hat. Beide Parteien verfolgten denselben Zweck, nämlich\nden Werterhalt des durch die Sturmschäden angefallenen Holzes und\ndie Vermeidung eines Preisverfalls auf dem Holzmarkt. Die Parteien\nstanden, wie die Klägerin selbst es gesehen hat, in einer\nSolidargemeinschaft mit gleichen Interessen. Die von der Klägerin\nin diesem Zusammenhang hervorgehobene \"Vorreiterstellung\" des\nbeklagten Landes bestand zum einen darin, daß das beklagte Land von\nden Sturmschäden in ganz erheblichem Umfang betroffen war und\naufgrund der in großem Umfang erfolgten Anmietung von Lagerflächen\nin der Lage war, diese zur Mitbenutzung anzubieten. Soweit sich zum\nanderen aus den Bestimmungen des Landesforstgesetzes möglicherweise\neine Unterstützungspflicht des Landes im Hinblick auf die Erhaltung\ndes Holzes der Klägerin ergab, kam das beklagte Land dem\nhinreichend durch das Angebot der Teilnahme an der Naßlagerung\nnach. Dabei muß berücksichtigt werden, daß, was ohne weiteres auch\nder Klägerin erkennbar war, das beklagte Land sich selbst in einer\nNotsituation befand und die Einlagerung des Holzes zur Vermeidung\nvon Austrocknungen eilbedürftig war. Wenn unter diesen Umständen\nder Klägerin angeboten wurde, ihr Holz auf dem Naßlagerplatz V. zu\nlagern und an der durch die Fa. H. durchzuführenden Beregnung\nteilzunehmen, bedeutete dies nicht mehr als, wie der Vertrag es\nwörtlich formuliert, die Gestattung der Teilnahme an vom beklagten\nLand in Auftrag gegebenen Maßnahmen. Darüber hinausgehende\nPflichten des beklagten Landes, wie die Übernahme der Verwahrung\ndes Holzes der Klägerin mit den sich hieraus ergebenden\nweitergehenden Verpflichtungen und die Übernahme der Gewährleistung\neiner ordnungsgemäßen Beregnung, konnte die Klägerin unter\nBerücksichtigung sämtlicher Umstände nicht erwarten. Insbesondere\nist auch nicht ersichtlich, daß das Land eine besondere\nVertrauensstellung innehatte. Die Klägerin, die über ein eigenes\nForstamt verfügt, war ebenso fachkundig beraten wie das beklagte\nLand. Die dem Land obliegenden Sorgfaltspflichten gingen danach\nnicht über das Maß dessen hinaus, was jedem Vertragspartner, der\nmit den Gütern des anderen in Berührung kommt, an Pflichten\nobliegt. Dies sind allgemeine Schutzpflichten, die darin bestehen,\ndie Güter des Vertragspartners nicht zu schädigen. Die Beschränkung\ndes Haftungsmaßstabs der Beklagten hinsichtlich derartiger\nNebenpflichten stellt keine unangemessene Benachteiligung des\nVertragspartners dar.\n\n83\n\nEine unangemessene Benachteiligung der Klägerin durch die\nHaftungsbeschränkung liegt auch nicht unter dem Gesichtspunkt vor,\ndaß etwa allein das beklagte Land das mit der Einlagerung\nverbundene Risiko beherrschen konnte. Eine hinreichend sichere\nKennzeichnung des gelagerten Holzes war ohne weiteres auch der\nKlägerin möglich und zumutbar. Sie hätte auch um Benachrichtigung\nbitten können, wenn ein Verkauf von Holz des beklagten Landes\nanstand, um selbst den Abtransport überwachen zu können. Was die\nQualität des zur Beregnung eingesetzten Wassers anbelangt, hätte\nauch die Klägerin, die ebenso von Fachleuten beraten war wie das\nbeklagte Land, auf einer schriftlichen Begutachtung bestehen und so\ndie Grundlagen der Begutachtung selbst in Erfahrung bringen können.\nSchließlich hätte auch die Klägerin den Gerüchten über Gerüche des\nHolzes oder sonst von ihr als verdächtig angesehenen Erscheinungen\nnachgehen oder beim beklagten Land auf eine entsprechende\nUntersuchung drängen können. Daß die Klägerin dies nicht getan hat,\nzeigt im übrigen, daß sie diese Umstände nicht für wesentlich\ngehalten hat.\n\n84\n\nb)\n\n85\n\nDie danach wirksame Haftungsbeschränkung auf grobe\nFahrlässigkeit erfaßt auch sowohl den versehentlichen Abtransport\ndes Holzes der Klägerin als auch die Verschlechterung des Holzes\naufgrund der Beregnung. Letztere ist vom Wortlaut der Bestimmung\ndes § 3 ohne weiteres erfaßt. Der Abtransport des Holzes fällt\ndemgegenüber unter den Haftungsausschluß für Diebstahl. Daß hiermit\ndie rechtswidrige Wegnahme des Holzes der Klägerin gemeint war,\nohne daß es auf Vorsatz als Voraussetzung der Strafbarkeit oder\netwa das Vorliegen eines Gewahrsamsbruchs ankam, liegt auf der\nHand. Die Bestimmung macht hinreichend deutlich, daß das beklagte\nLand für Abhandenkommen bzw. Verlust des Holzes nur bei eigener\ngrober Fahrlässigkeit einstehen wollte.\n\n86\n\nc)\n\n87\n\nEs steht nach obigen Ausführungen auch fest, daß dem beklagten\nLand jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Dies\ngilt zum einen für den versehentlichen Abtransport des Holzes durch\ndie von der Fa. S. beauftragten Unternehmen. Auch für eine grobe\nFahrlässigkeit dieser Unternehmen, soweit man sie entgegen der\nAuffassung des Senats als Erfüllungsgehilfen des beklagten Landes\nansähe, liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor. Zum anderen\ngilt dies aber auch, wie ausgeführt, für die Qualität des zur\nBeregnung verwendeten Wassers.\n\n88\n\nII.\n\n89\n\nDie Klägerin kann auch nicht den geltend gemachten Zinsschaden\nersetzt verlangen. Das beklagte Land befand sich nämlich mit der\nZahlung für das von der Fa. S. gelieferte, der Klägerin gehörende\nHolz nicht in Verzug. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt\nhat, fehlt es an einer konkreten Zahlungsaufforderung der Klägerin,\ndurch die das beklagte Land in Verzug hätte gesetzt werden\nkönnen.\n\n90\n\n \n\n91\n\nIII.\n\n92\n\nDie Widerklage ist danach ohne weiteres begründet.\n\n93\n\nIV.\n\n94\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr.\n10, 711 ZPO.\n\n95\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der\nBeschwer für die Klägerin: 213.873,77 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310421","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-25/22-u-46-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 688","ref_norm":"688","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 690","ref_norm":"690","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310421","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310421","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-25/22-u-46-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310421","retrieved":"2026-07-09 03:40:30.021855+00:00"}}