{"status":"available","doknr":"OLD310431","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1124.17W345.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-11-24","aktenzeichen":"17 W 345/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie formell bedenkenfreie Erinnerung, die aufgrund ihrer Vorlage\nan den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 RPflG), hat\nin der Sache teilweise Erfolg; sie führt in entsprechender\nAbänderung des unter dem 17. Juli 1997 ergangenen\nKostenfestsetzungsbeschlusses zu einer Herabsetzung der als\nweiterhin zu erstattende Prozeß- und Avalkosten der Klägerin\nfestgesetzten 15.206,48 DM um 3.175,00 DM auf 12.031,48 DM.\nEntgegen der Ansicht der Beklagten können die mit 10.490,00 DM in\ndie Festsetzung eingestellten Kosten der anwaltlichen Vertretung\nder Klägerin in der Revisionsinstanz zwar nicht insgesamt von der\nKostenerstattung ausgenommen werden; sie sind jedoch nur in Höhe\nvon 7.315,00 DM erstattungsfähig.\n\n3\n\nDer Beschwerde ist darin zuzustimmen, daß sich aus dem von der\nRechtspflegerin angezogenen Beschluß des Senats vom 23. Juli 1992 -\n17 W 70/92 -, Anwaltsblatt 1993, 295 im Streitfall nichts für die\nErstattungsfähigkeit der dem Revisionsanwalt der Klägerin\nerwachsenen Prozeßgebühr herleiten läßt. Für den dort entschiedenen\nFall, daß der Revisionskläger die Revisionsbegründung eingereicht\nhat, ist es, soweit ersichtlich, allgemein anerkannt, daß es dem\nRevisionsbeklagten unter Erstattungsgesichtspunkten nicht verwehrt\nwerden kann, seinerseits einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen\nRechtsanwalt Prozeßauftrag zu erteilen, um die Erfolgsaussichten\neiner Rechtsverteidigung unter den für das Revisionsverfahren\nmaßgeblichen Gesichtspunkten überprüfen und gegebenenfalls\nschriftsätzlich darlegen zu lassen, weshalb der Rechtssache keine\ngrundsätzliche Bedeutung zukomme und aus welchen Gründen der\nRevision im Ergebnis kein Erfolg beschieden sein könne, und auf\ndiese Weise Einfluß auf die Entscheidung über die Annahme des\nRechtsmittels zu nehmen. Unter diesen Umständen ist es\nerstattungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, daß der\nProzeßbevollmächtigte des Revisionsbeklagten durch die\nschriftsätzliche Ankündigung des Antrages auf Zurückweisung der\nRevision die volle Prozeßgebühr zur Entstehung gelangen läßt. Hier\nhat die Beklagte die Revision jedoch nicht begründet, sondern noch\nvor Ablauf der bis zum 14. Februar 1997 verlängerten\nRevisionsbegründungsfrist zurückgenommen. In Fällen dieser Art hat\nder Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten\n(vgl. z. B. die in JurBüro 1980, 733 und in OLGR Köln 1997, 323\nveröffentlichten Entscheidungen), daß es im allgemeinen nicht als\nnotwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden könne, wenn\nder Revisionsbeklagte - wie die Klägerin des vorangegangenen\nRechtsstreits im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof -\ndurch seinen Prozeßanwalt schriftsätzlich den Antrag auf\nZurückweisung des Rechtsmittels ankündigen läßt. Nimmt der\nBerufungs- oder Revisionskläger sein Rechtsmittel zurück, ehe er es\nbegründet hat, so ist dem Gegner, dessen Prozeßbevollmächtigter\nbereits einen Antrag auf Zurückweisung des noch nicht begründeten\nRechtmittels angekündigt und damit die zweite Hälfte der - gemäß §\n32 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bis dahin nur beschränkt, nämlich in Höhe\nder Hälfte der Regelgebühr angefallenen - Prozeßgebühr ausgelöst\nhat, regelmäßig nur eine halbe Prozeßgebühr nach dem Hauptsachewert\nsowie in den durch § 13 Abs. 3 BRAGO gezogenen Grenzen eine volle\nProzeßgebühr für den Antrag nach den §§ 515 Abs. 3, 566 ZPO aus dem\nWert der bis zur Rechtsmittelrücknahme in jener Instanz\nentstandenen Kosten zu erstatten (vgl. Senat a.a.O. m.w.N. aus der\nRechtsprechung).\n\n4\n\nNun hat allerdings die Beklagte die Revision in vorliegender\nSache erklärtermaßen nur zur Fristwahrung eingelegt. Den für den\nFall einer lediglich fristwahrend eingelegten Berufung im Beschluß\nvom 28. Dezember 1979 - 17 W 190/97 -, MDR 1980, 940 = Anwaltsblatt\n1980, 360 = JurBüro 1981, 139 entwickelten und in der Folge\nbestätigten (vgl. nur OLGR Köln 1992, 366 = JurBüro 1992, 801 =\nAnwaltsblatt 1993, 294) erstattungsrechtlichen Grundsatz, auf den\nsich die Beschwerde stützt, daß der Gegner bei einer nur\nvorsorglich eingelegten Berufung in aller Regel gehalten sei, von\nder Beauftragung eines Anwalts für das Berufungsverfahren zunächst\nAbstand zu nehmen und die Entschließung des Berufungsklägers\nabzuwarten, ob das Rechtsmittel durchgeführt werde, hat der Senat\nindessen mit dem in OLGR Köln 1997, 323 veröffentlichten Beschluß\nvom 15. September 1997 - 17 W 243/97 - aufgegeben und sich der wohl\nherrschenden Meinung angeschlossen (vgl. die Nachweise aus der\nRechtsprechung und aus dem Schrifttum a.a.O.), wonach es\ngrundsätzlich als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung\nnotwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO anzuerkennen sei, wenn der\nBerufungsbeklagte sogleich nach Berufungseinlegung einen beim\nBerufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit seiner\nzweitinstanzlichen Prozeßvertretung beauftragt, und zwar unabhängig\ndavon, ob der Berufungskläger das Rechtsmittel nur zur Fristwahrung\neingelegt hatte oder nicht. Die dafür maßgebenden Erwägungen gelten\nsinngemäß auch für die vorliegende Fallgestaltung einer nur\nfristwahrend eingelegten Revision. Im übrigen hat die Beklagte zur\nRechtfertigung ihres unter dem 9. Dezember 1996 gestellten\nAntrages, die am 14. Januar 1997 ablaufende Frist zur Begründung\nder Revision um einen Monat zu verlängern, ausdrücklich\nvorgetragen, daß es ihrem Revisionsanwalt \"bei noch so großer\nAnstrengung nicht möglich\" sei, \"sorgfältig und fristgerecht die\nRevision bis Mitte Januar zu begründen\", und damit den Eindruck\nhervorgerufen, daß sie zur Durchführung des Rechtsmittels\nentschlossen und der unter dem 10. Juli 1996 erklärte Vorbehalt\nentfallen sei. Es ist mithin unter Erstattungsgesichtspunkten nicht\nzu beanstanden, daß die Klägerin mit der Bestellung eines beim\nBundesgerichtshof postulationsfähigen Rechtsanwalts zum\nProzeßbevollmächtigten nicht bis zu einer Mitteilung der Beklagten\nüber das Ergebnis der anwaltlichen Prüfung der Erfolgsaussichten\nder Revision zugewartet hat.\n\n5\n\nDagegen war es nicht notwendig, daß der Revisionsanwalt der\nKlägerin in dem Bestellungsschriftsatz vom 21. Januar 1997 zugleich\nden Antrag angekündigt hat, die Revision der Beklagten\nzurückzuweisen. Mit der erstattungsrechtlich unbedenklichen\nBeauftragung eine Anwalts für die Revisionsinstanz war dem\nInteresse der Klägerin an einer möglichst frühzeitigen Vorbereitung\nihrer Rechtsverteidigung hinreichend Rechnung getragen. Aus welchen\nGründen es hierzu der schriftsätzlichen Ankündigung des\nSachantrages auf Zurückweisung der Revision bedurfte, ist nicht\nersichtlich, zumal der Anwalt des Rechtsmittelbeklagten sich mit\nden Rechtsmittelangriffen ohnehin erst nach Vorliegen der\nRechtsmittelbegründung im einzelnen auseinandersetzen und durch die\nfrühzeitige Ankündigung eines Sachantrages weder eine\nBeschleunigung noch eine sonst beachtliche Förderung des\nRechtsmittelverfahrens bewirken kann. Dafür, daß die Ankündigung\ndes Antrages auf Zurückweisung der Revision vorliegend\nausnahmsweise geboten war, ergeben sich aus den Prozeßakten keine\nAnhaltspunkte.\n\n6\n\nAus alledem folgt, daß die dem Revisionsanwalt der Klägerin nach\nden §§ 11 Abs. 1 Satz 3, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erwachsene 20/10\nProzeßgebühr nach dem Wert der Hauptsache nur in Höhe einer 10/10\nGebühr aus dem Hauptsachewert und einer 20/10 Gebühr für den Antrag\ngemäß § 566 i.V.m. § 515 Abs. 3 ZPO nach der Summe der in der\nRevisionsinstanz bis zur Rücknahme des Rechtsmittels angefallenen\nGerichts- und Anwaltskosten erstattungsfähig ist. Diese Kosten\nbelaufen sich auf einen Betrag zwischen 20.000,00 DM und 25.000,00\nDM. Eine 20/10 Gebühr aus einem Streitwert bis 25.000,00 DM beträgt\n2.050,00 DM. Zusammen mit der 10/10 Gebühr aus dem Wert der\nHauptsache, die 5.225,00 DM ausmacht, und der Auslagenpauschale von\n40,00 DM ergeben sich mithin 7.315,00 DM, die als zu erstattende\nKosten des Revisionsverfahrens auf Seiten der - zum Vorsteuerabzug\nberechtigten - Klägerin in die Kostenfestsetzung einzubeziehen\nsind. Der Umstand, daß die Rechtspflegerin die der Klägerin im\nRevisionsverfahren entstandenen Kosten in Höhe von 10.490,00 DM als\nerstattungsfähig anerkannt hat, hat sich in Höhe von 3.175,00 DM\nzum Nachteil der Beklagten ausgewirkt, so daß die gegen die\nBeklagte festgesetzten 15.206,48 DM um eben diesen Betrag auf\n12.031,48 DM herabzusetzen sind. Dementsprechend ist der\nangefochtene Beschluß zu ändern.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.\n\n8\n\nStreitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens:\n\n9\n\n10.490,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310431","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-24/17-w-345-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310431","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310431","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-24/17-w-345-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310431","retrieved":"2026-07-09 03:40:30.831149+00:00"}}