{"status":"available","doknr":"OLD310430","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1124.17U31.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-11-24","aktenzeichen":"17 U 31/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDem Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten kann nicht\nentsprochen werden. Die dafür nach § 320 ZPO erforderlichen\nVoraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Tatbestand des\nam 3. September 1997 verkündeten Senatsurteils ist zutreffend. Die\nBehauptung des Beklagten auf Seite 5 der Berufungsbegründung, den\ngesetzlichen Gebühren des Klägers für das Mahn- und\nVollstreckungsverfahren im Gesamtbetrag von 18.000,- DM habe ein\nArbeitsaufwand von \"maximal 2 Stunden\" auf seiten des Klägers\ngegenübergestanden, ist nicht unwidersprochen geblieben. Der Kläger\nhat auf Seite 8 der Berufungserwiderung ausdrücklich vorgetragen,\nnach Erlaß des Vollstreckungsbescheides eigens nach D. gereist zu\nsein, um auf eine beschleunigte Zustellung des\nVollstreckungsbescheides hinzuwirken, und damit das Vorbringen des\nBeklagten zum Umfang seiner im Mahn- und Vollstreckungsverfahren\nfür diesen entfalteten Tätigkeit ausdrücklich bestritten. Der Senat\nhat insoweit gleichwohl auf der Grundlage des Vorbringens des\nBeklagten entschieden und zu dessen Gunsten unterstellt, daß Umfang\nund Schwierigkeit der anwaltlichen Bemühungen des Klägers\nallenfalls als durchschnittlich einzustufen seien. Soweit der\nBeklagte mit seinem Antrag vom 22. September 1997 in Wahrheit eine\nErgänzung des Tatbestandes erstrebt, ist dafür im Verfahren nach §\n320 ZPO kein Raum. Im übrigen hat der Senat im Tatbestand des\nvorbezeichneten Urteils wegen der Einzelheiten des beiderseitigen\nVorbringens auf die in der Berufungsinstanz gewechselten\nSchriftsätze der Parteien verwiesen. Soweit sich der Tatbestand aus\nder nach § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässigen Bezugnahme auf die\nvorbereitenden Schriftsätze der Parteien ergibt, kommt eine\nTatbestandsberichtigung jedoch ebenfalls nicht in Betracht (vgl.\nhierzu die Nachweise bei Zöller-Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 320\nRnr. 4).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310430","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-24/17-u-31-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310430","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310430","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-24/17-u-31-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310430","retrieved":"2026-07-09 03:40:30.747252+00:00"}}