{"status":"available","doknr":"OLD310428","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1124.16WX297.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-11-24","aktenzeichen":"16 Wx 297/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\n \n\n6\n\nI.\n\n7\n\nDie Beteiligten streiten darum, ob Zahlungen der Antragstellerin\nan die ehemalige Verwalterin Erfüllungswirkungen hatten oder nicht.\nDie Wohngeldzahlungen sollten auf ein bestimmtes Konto der\nVerwalterin, das auf der Wohngeldabrechnung für Zahlungen angegeben\nwar, geleistet werden. Statt dessen hat die Antragstellerin die\nZahlungen auf ein im Briefkopf der Verwalterin genanntes weiteres\nKonto erbracht. Die ehemalige Verwalterin der Gemeinschaft ist mit\nder Abrechnung und Auszahlung der im Rahmen ihrer Tätigkeit\nzugeflossenen Beträge gegenüber der Gemeinschaft insgesamt\nerheblich in Rückstand.\n\n8\n\n \n\n9\n\n \n\n10\n\n \n\n11\n\n \n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDie in förmlicher Hinsicht gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG\nnicht zu beanstandende sofortige weitere Beschwerde hat in der\nSache keinen Erfolg.\n\n14\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis zurecht den Zahlungen der\nAntragstellerin Erfüllungswirkung entsprechend §§ 362 Abs. 2, 27\nAbs. 2 Ziffer 2 WEG beigemessen. Nach diesen Bestimmungen kommt der\nWohngeldzahlung an den Verwalter grundsätzlich Erfüllungswirkung\ngegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft zu.\n\n15\n\nEtwas anderes gilt hier auch nicht deshalb, weil die\nAntragstellerin die Zahlungen nicht auf das in der\nWohngeldabrechnung vorgesehene Konto, sondern auf das im Briefkopf\nder Verwalterin genannte erbracht hat. Grundsätzlich hat eine\nBanküberweisung bei einer Geldschuld Erfüllungswirkung, wenn nach\nden Umständen davon auszugehen ist, daß der Zahlungsempfänger mit\ndieser Zahlungsart einverstanden ist (BGHZ 98, 25 (30)). Für die\nAnnahme der Billigung dieses Zahlungswegs genügt regelmäßig schon\ndie Angabe des Kontos auf den Briefköpfen, Rechnungen und anderen\nUnterlagen des Zahlungsempfängers. Allerdings liegt in der\nMitteilung eines oder mehrerer bestimmter Konten im Briefkopf dann\nkeine Billigung der Überweisung, wenn diese vom Schuldner\nausdrücklich ausgeschlossen wurde oder für die erwartete Zahlung\nein bestimmtes anderes Konto bezeichnet worden ist. Die\nweisungswidrige Zahlung führt regelmäßig nicht zur Erfüllung gemäß\n§ 362 BGB. Diese Rechtsfolge ergibt sich zwingend daraus, daß -\ntrotz der allgemeinen Verbreitung von Überweisungen -Geldschulden\nnach der Regelung des Gesetzes grundsätzlich in bar zu begleichen\nsind, so daß für eine von der gesetzlichen Grundregel abweichende\nZahlungsweise eine - konkludente und an geringe Anforderungen\ngeknüpfte - Vereinbarung erforderlich ist. Einer Überweisung auf\nein anderes als vom Schuldner für die geschuldete Zahlung\nangegebenes Konto kommt demzufolge grundsätzlich keine\nTilgunswirkung zu (BGHZ 98 a.a.O. m.w.N.). Der Zahlungsempfänger\nkann nämlich aus den unterschiedlichsten Gründen ein\nbeachtenswertes Interesse daran haben, die Zahlungen nur auf ein\noder mehrere bestimmte Konten zu erhalten, wenn er verschiedene\nbesitzt.\n\n16\n\nBei objektiver Auslegung der von der ehemaligen Verwalterin\nvorgelegten Abrechnungen und der darin genannten Bankverbindungen\nwaren hier die Zahlungen auf das für die Eigentümergemeinschaft\nerrichtete Konto bei der Kreissparkasse D. zu erbringen. In den\nEinzelabrechnungen der ausgeschiedenen Verwalterin trug diese\nKontoverbindung nämlich den drucktechnisch durch Einrahmung\nhervorgehobenen Zusatz \"für Zahlungen\". Vor diesem Hintergrund war\ndas im Briefkopf angegebene Konto bei der Volksbank D. als nicht\nfür die Hausgeldzahlung bestimmtes Allgemeinkonto der ehemaligen\nVerwalterin erkennbar.\n\n17\n\nGleichwohl ist die Fehlleitung der Überweisung im vorliegenden\nFall unschädlich. Es ist nämlich anerkannt, daß die Überweisung auf\nein anderes als das bestimmte Konto Erfüllungswirkung hat, wenn der\nmit der Zahlung verfolgte Zweck trotz der Fehlleitung eingetreten\nist und durch die weisungswidrige Überweisung die Interessen des\nGläubigers nicht verletzt werden (BGH NJW 1991, 3208 (3209);\nMünchener Kommentar, BGB, 3. Auflage, § 362 Rn. 21;\nPalandt-Heinrichs, BGB, 55.Aufl., § 362 Rn. 8). So lagen die Dinge\nhier. Der Eigentümergemeinschaft ist im vorliegenden Fall kein\nNachteil daraus erwachsen, daß die Antragstellerin auf das falsche\nKonto der empfangszuständigen (§ 27 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2\nWEG) ehemaligen Verwalterin gezahlt hat. Diese wäre zu einer\nordnungsgemäßen Umbuchung des Betrages auf das für die\nEigentümergemeinschaft vorgesehene Konto verpflichtet gewesen. Es\nentspricht auch deshalb der Billigkeit, die Erfüllungswirkung der\nZahlungen der Antragstellerin anzunehmen, weil eine andere Wertung\nzu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung der Antragsgegner\nund nicht hinzunehmenden Schlechterstellung der Antragstellerin\nführen würde. Die Verwalterin zahlt nämlich insgesamt die für die\nEigentümergemeinschaft vereinnahmten Beträge nicht aus, unabhängig\ndavon, auf welches Konto sie gezahlt wurden. Hätte die\nAntragstellerin auf das richtige Konto gezahlt, wären die Mittel\nder Gemeinschaft gleichfalls nicht zugeflossen. Es ist mit Treu und\nGlauben nicht zu vereinbaren, daß die Antragsgegner infolge der\nfehlerhaften Zahlung der Antragstellerin besser stehen, als bei\neiner Überweisung auf das richtige Konto.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Danach entspricht es\nder Billigkeit, den unterlegenen Antragsgegnern die Kosten des\nVerfahrens der weiteren Beschwerde aufzuerlegen. Es waren jedoch\nkeine Gründe ersichtlich, von dem im Wohnungseigentumsverfahren\nherrschenden Grundsatz abzuweichen, wonach jeder Beteiligte seine\neigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt.\n\n19\n\nWert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 48 Abs. 4 WEG:\n\n20\n\n6.282,12 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310428","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-24/16-wx-297-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310428","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310428","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-24/16-wx-297-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310428","retrieved":"2026-07-09 03:40:30.659355+00:00"}}