{"status":"available","doknr":"OLD310450","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1119.5U93.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-11-19","aktenzeichen":"5 U 93/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne\nErfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung zu Recht\nAnsprüche des Klägers gegenüber den Beklagten verneint. Auf die\nlandgerichtlichen Ausführungen wird zur Vermeidung von\nWiederholungen in erster Linie Bezug genommen.\n\n3\n\nErgänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen Folgendes\nauszuführen:\n\n4\n\nDem Kläger stehen keine Ansprüche aus eigenem Recht zu.\nVertragliche Beziehungen haben zwischen dem Kläger und den\nBeklagten unstreitig nicht bestanden. Auch die Voraussetzungen für\neigene deliktische Ansprüche des Klägers sind nicht ersichtlich.\nDie Voraussetzungen eines insoweit allenfalls in Betracht zu\nziehenden Anspruches gemäß § 826 BGB sind in keiner Weise\ndargetan.\n\n5\n\nAn einen solchen Anspruch könnte allenfalls dann gedacht werden,\nwenn die Beklagten durch bewußt und vorsätzlich falsche Angaben\nüber den Gesundheitszustand der Mutter des Klägers und deren\nTransportfähigkeit den Kläger als Betreuer in einer als\nsittenwidrig zu wertenden Weise veranlaßt hätten, die höheren\nKosten für ein Ambulanzflugzeug aufzubringen statt der niedrigeren\nKosten für ein - im konkreten Fall ausreichendes - Linienflugzeug.\nFür eine dahingehende bewußte Irreführung sind jedoch nicht die\nmindesten Anhaltspunkte ersichtlich.\n\n6\n\nDem Kläger stehen aber auch keine Ansprüche aus übergegangenem\nRecht aufgrund Gesamtrechtsnachfolge nach der Erblasserin, seiner\nMutter, zu.\n\n7\n\nInsbesondere ist den Beklagten keine Verletzung sich aus dem\nBehandlungsvertrag mit der Mutter des Klägers ergebender\nNebenpflichten vorzuwerfen.\n\n8\n\nDie seitens der beklagten Ärzte erteilte Auskunft, die Patientin\nsei in einem Linienflugzeug nicht transportfähig, sondern könne\nallenfalls individuell mit einem Ambulanzflugzeug nach S. befördert\nwerden, beruhte ersichtlich auf einer medizinischen Beurteilung des\nakuten Gesundheitszustandes der Mutter des Klägers. Im Rahmen\ndieser medizinischen Beurteilung des Zustandes und der\nTransportfähigkeit der Patientin stand den behandelnden Ärzten ein\nindividueller Beurteilungsspielraum zu. Die behandelnden Ärzte\nwaren gehalten, die die Patientin betreffenden Befunde gemäß\nmedizinischem Kenntnisstand und Behandlungsstandard auszuwerten und\nhiernach die Transportfähigkeit der Patientin zu beurteilen. Ein\nVorwurf könnte aus einer solchen Beurteilung gegenüber den\nbehandelnden Ärzten nur dann hergeleitet werden, wenn diese ein\nklares Krankheitsbild verkannt hätten und deshalb gänzlich\nunzutreffende Rückschlüsse auf die Transportfähigkeit der Patientin\ngezogen hätten. War hingegen ihre Beurteilung der akuten\nSymptomatik und der sich daraus ergebenden Konsequenzen für die\nTransportfähigkeit der Patientin medizinisch vertretbar und diente\nsie dem wohlverstandenen Interesse der Patientin, so kann hieraus\nkein Vorwurf gegenüber den Beklagten hergeleitet werden.\n\n9\n\nNach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten\nBeweisaufnahme, dem Inhalt der vorliegenden Behandlungsunterlagen\nund dem sich hieraus ergebenden Zustand der Patientin war die\nAuskunft der Ärzte über eine fehlende Transportfähigkeit in einem\nLinienflugzeug medizinisch ohne weiteres vertretbar bzw. sogar\nnaheliegend und sachgerecht und diente ausschließlich den\ngesundheitlichen Interessen der Patientin.\n\n10\n\nDies ergibt sich mit Deutlichkeit aus dem Gutachten des\nerstinstanzlichen Sachverständigen Prof. Dr. M., der unter\neingehender Auswertung der vorliegenden Behandlungsunterlagen\ndarauf hingewiesen hat, daß der Gesamtzustand der Patientin während\ndes Krankenhausaufenthaltes nach ihrem Schlaganfall und zum\nZeitpunkt der Entlassung schlecht war und auch die Prognose als\nungünstig eingestuft wurde, was sich letztlich auch durch den kurze\nZeit nachfolgenden Tod der Patientin im Dezember 1992 bestätigt\nhat. Vor diesem Hintergrund ist es ohne weiteres nachvollziehbar,\nwenn der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt ist, daß aufgrund\ndes schlechten Gesamtzustandes der Patientin ein Transport in einer\nLinienmaschine aus ärztlicher Sicht nicht sinnvoll schien, zumal\nauch die Patientin nach ihrem Zustand bei Entlassung keine der\nVoraussetzungen erfüllte, die zum Beispiel gemäß schriftlicher\nAuskunft der L. vom 02.07.1996 grundsätzlich bei einem\nKrankentransport auf einer einfachen Trage zu stellen sind. Nach\nder Auskunft der L. AG ist bei einer solchen Beförderung nämlich zu\nfordern, daß der Patient bewußtseinsklar ist, Herzrhythmusstörungen\noder Stoffwechselstörungen wie ein Diabetes mellitus nicht\nvorliegen, ferner Harn- und Stuhlkontinenz zu fordern sind und auch\ndas Schluckvermögen nicht beeinträchtigt sein darf. Der\nSachverständige hat zu Recht darauf hingewiesen - und dies ergibt\nsich auch aus den vorliegenden Behandlungsunterlagen - daß die\nMutter des Klägers bei Entlassung keine der aufgeführten\nVoraussetzungen erfüllte.\n\n11\n\nIn dem Arztbericht vom 06.01.1993 heißt es nämlich zum Beispiel\nzur Auswertung des EKG vor Entlassung: \"Linkstyp, absolute\nArrhythmie bei Vorhofflimmern, Frequenz 100/je Minute,\nKammerendteile nur mit diskreten linksventrikulären Störungen der\nErregungsrückbildung.\" Insbesondere die vorgenannte Arrhythmie bei\nVorhofflimmern, ein in hohem Maße pathologischer Zustand, erweist\nzur Genüge, daß jedenfalls die Beförderung in einem normal\nbesetzten Linienflugzeug mit Geräuschkulisse wie\nLautsprecherdurchsagen, Unruhe, geeignet erscheinen mußte,\nungünstige, wenn nicht sogar gefährdende Auswirkungen auf den\nGesundheitszustand der Patientin zu nehmen.\n\n12\n\nAuch wenn der Sachverständige unter vorsichtiger Ausdrucksweise\nlediglich festgestellt hat, daß aufgrund dieses schlechten\nGesamtzustandes ein Transport in einer Linienmaschine\nmedizinischerseits nicht \"sinnvoll\" erscheine, so zeigt dies\ngleichwohl zur Genüge, daß die Annahme der behandelnden Ärzte, die\nPatientin sei nur in einem Ambulanzflugzeug transportfähig, aus\nmedizinischer Sicht mit guten Gründen ohne weiteres vertretbar war\nund keine Verkennung der tatsächlichen gesundheitlichen Situation\nder Patientin erkennen ließ. Daß der Zustand der Patientin in der\nTat denkbar schlecht war, ergibt sich im übrigen aus dem bereits\nerwähnten Umstand, daß sie weniger als 2 Monate später in S.\nbereits verstorben ist. Gerade bei einem Patienten mit\nVorhofflimmern besteht jederzeit die Möglichkeit des Eintritts\neiner Notfallsituation, insbesondere zum Beispiel bei\nveränderlichen Luftdruckverhältnissen. Luftdruckschwankungen sind\nin einer Kabine eines Linienflugzeugs aber stets möglich. Sie\nstellen für den Kreislauf bzw. den Organismus stets einen hohen\nBelastungszustand dar mit der Folge der Gefahr einer\nKreislaufdekompensation, welcher Notfallsituation in einem\nvollbesetzten Linienflugzeug schwerlich zu begegnen wäre.\n\n13\n\nNach allem war die dem Kläger gegenüber vertretene Ansicht der\nbehandelnden Ärzte, daß die Patientin nicht in einem\nLinienflugzeug, sondern lediglich in einem Ambulanzflugzeug\ntransportfähig sei, aus medizinischer Sicht mit guten Gründen\nvertretbar bzw. sogar naheliegend und lag im wohlverstandenen\nInteresse der Patientin.\n\n14\n\nAuch auf den Kläger übergangene deliktische Ansprüche gemäß §§\n823 Abs. 2 BGB, 239 StGB sind unter keinem denkbaren Gesichtspunkt\nersichtlich. § 239 StGB ist nur als Vorsatztat strafrechtlich\nrelevant. Im übrigen würde die bloße verbale Ankündigung, man werde\ndie Patientin unter bestimmten Umständen nicht herausgeben, für\nsich alleine noch nicht ausreichen, um den Tatbestand der\nFreiheitsberaubung zu erfüllen.\n\n15\n\nDie Voraussetzungen des § 240 StGB sind ebenfalls nicht\nersichtlich. Gerade weil die Erklärung der behandelnden Ärzte, die\nPatientin sei nur in einem Ambulanzflugzeug transportfähig,\nmedizinisch vertretbar war und dem gesundheitlichen Interesse der\nPatientin diente, war das Verhalten der behandelnden Ärzte in\nkeiner Weise verwerflich.\n\n16\n\nZusätzlich ist dem gesamten Vortrag des Klägers eine ernstliche\nWeigerung der Beklagten, die Verstorbene \"herauszugeben\" jedenfalls\nfür die Zeit nach dem 17.11.1996, also nach Bestellung des Klägers\nzum Betreuer seiner Mutter, nicht dargetan.\n\n17\n\nDer Arzt Dr. G. hat dahingehende ausdrückliche Erklärungen der\nbehandelnden Ärzte jedenfalls für die Zeit nach dem 17.11.1996\nnicht bekundet. Vielmehr hat er erklärt, er persönlich habe\nüberhaupt nicht mit den Beklagten gesprochen. Er hätte dies\nersichtlich auch gar nicht tun können, weil er nach seiner eigenen\nErklärung der deutschen Sprache nicht mächtig ist und nicht\ndargetan ist, daß die beklagten Ärzte in der Lage gewesen wären,\nsich in S. Sprache zu verständigen.\n\n18\n\nIm übrigen hat der Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen,\nzu welchem Zeitpunkt und durch welche Person seines ärztlichen\nDienstes in S. mit den Beklagten mit welchem konkreten Inhalt über\ndie Transportfähigkeit der Mutter des Klägers konferiert worden\nsein soll. Der dahingehende Vortrag des Klägers ist überaus\npauschal und läßt konkrete Anhaltspunkte vermissen. Auch die vom\nLandgericht vernommene Ehefrau des Klägers hat keine konkreten\nAngaben dazu machen können, zu welchem Zeitpunkt die behaupteten\nÄußerungen der beklagten Ärzte gefallen sein sollen. Insbesondere\nkann ihrer Aussage nicht entnommen werden, daß die Beklagten eine\n\"Herausgabe\" der Patientin noch nach dem Zeitpunkt verweigert\nhaben, zu welchem der Kläger zum Betreuer für seine Mutter bestellt\nworden war.\n\n19\n\nNach allem war mangels vertraglicher und deliktischer Ansprüche\ndie Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO\nzurückzuweisen.\n\n20\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.\n\n21\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 21.033,00\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310450","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-19/5-u-93-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310450","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310450","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-19/5-u-93-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310450","retrieved":"2026-07-09 03:40:32.373184+00:00"}}