{"status":"available","doknr":"OLD310447","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1119.16WX261.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-11-19","aktenzeichen":"16 Wx 261/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas als nicht befristete weitere Beschwerde statthafte\nRechtsmittel (§§ 49 Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 1 PStG, §§ 27 Abs. 1, 20\nFGG) hat in der Sache keinen Erfolg. Ohne Rechtsfehler hat das\nLandgericht die Eintragung eines aus den Nachnamen der beiden\nEltern zusammengesetzten Doppelnamens als Familiennamen für den am\n11.04.1997 geborenen Sohn L. abgelehnt.\n\n3\n\nDie landgerichtliche Entscheidung entspricht der derzeitigen\nRechtslage (Senatsbeschlüsse vom 22.08.1997 - 16 Wx 230/97,\n06.10.1997 - 16 Wx 259/97; BayObLG StAZ 1996, 15; OLG Celle StAZ\n1996, 116; OLG Düsseldorf StAZ 1996, 134; OLG Frankfurt StAZ 1996,\n135; OLG Zweibrücken StAZ 1996, 174 jeweils m.w.N.). Das\nLandgericht hat dies in dem angegriffenen Beschluß zutreffend und\nüberzeugend dargelegt. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen\nkann daher zunächst auf die angegriffene Entscheidung Bezug\ngenommen werden. Die vorliegende Rechtsbeschwerde gibt auch keinen\nAnlaß von der den Beteiligten zu 1 und 2 mit Verfügung vom\n6.10.1997 mitgeteilten ständigen Rechtsprechung des Senats\nabzuweichen.\n\n4\n\nDie von den Beschwerdeführern mit der Begründung der weiteren\nBeschwerde ins Feld geführte gesetzliche Neuordnung des\nKindesnamensrechts, die zum 01.07.1998 in Kraft treten soll,\nrechtfertigt eine Aussetzung des Verfahrens nicht. Das Rechtsmittel\nist ausschließlich nach dem derzeit geltenden Recht zu beurteilen.\nEiner Aussetzung stehen nicht nur Belange des Kindeswohls, die eine\ngeburtsnahe Klärung der Namensfrage gebieten, sondern auch\nöffentliche Interessen entgegen. Es ist nicht hinzunehmen, daß das\nbetroffene Kind über mehr als ein Jahr nach der Geburt ohne Namen\nbleibt. Es ist zudem - auch angesichts der Sprunghaftigkeit des\nGesetzgebers auf dem Gebiet des Namensrechts - derzeit nicht sicher\nabzusehen, ob der derzeitige Wunsch der Beteiligten zu 1) und 2)\nauch nach Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform zum 01.07.1998\nnoch umsetzbar ist und umgesetzt werden soll.\n\n5\n\nDie Beteiligten zu 1) und 2) sind vielmehr darauf verwiesen,\nentsprechend der ins Auge gefaßten Neuregelung von der Möglichkeit\nder Umbenennung ihres Sohnes L. nach dem 01.07.1998 Gebrauch zu\nmachen.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.\n\n7\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310447","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-19/16-wx-261-97","cited_norms":[{"jurabk":"PStG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310447","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310447","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-19/16-wx-261-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310447","retrieved":"2026-07-09 03:40:32.188822+00:00"}}