{"status":"available","doknr":"OLD310451","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1119.11U59.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-11-19","aktenzeichen":"11 U 59/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beklagte ist Eigentümerin forstwirtschaftlicher Grundstücke\nim Bereich der Gemeinde S.. Diese Liegenschaften stellen einen\neigenen Jagdbezirk im Sinne des Bundesjagdgesetzes dar.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 29.03.1993 bewarb sich der Kläger bei der\nBeklagten um die Übernahme eines frei gewordenen Jagdbezirks unter\nHinweis darauf, daß er die ihm bekannten Bedingungen akzeptiere.\nUnter dem 31.03.1993/06.04.1993 schlossen die Parteien eine\nVereinbarung, wonach dem Kläger die entgeltliche Jagderlaubnis für\nein Jahr übertragen wurde. Das Vertragsverhältnis sollte sich um\njeweils ein weiteres Jahr verlängern, wenn es nicht mit einer Frist\nvon drei Monaten zum jeweiligen Ende des Jagdjahres von einer\nPartei schriftlich gekündigt wird.\n\n4\n\nHinsichtlich des vom Kläger zu zahlenden Entgelts wurde folgende\nRegelung getroffen:\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\n\"Für die A.ischen Grundflächen wird\nab 01.04. 1993 gemäß § 5 Abs. 1 und 2 der Bestimmungen folgendes\nEntgelt vereinbart:\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nErlaubnisscheingebühr: 50,-- DM/ha\nJagdfläche\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nWildschadenpauschale: 25,-- DM/ha\nJagdfläche\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nEntgelt insgesamt: 75,-- DM/ha\nJagdfläche.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nFür 181 ha errechnet sich mithin ein\njährliches Gesamtentgelt von 13.575,-- DM\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nzuzüglich 15 % Mehrwertsteuer 2.036,25\nDM\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nzusammen 15.611,25 DM\"\n\n21\n\nIn der Vereinbarung waren die \"Bestimmungen für die Jagdausübung\nin den eigenen Jagdbezirken der A.-S. GmbH\" in ihrer Fassung vom\n01.04.1990 in Bezug genommen. In § 5 heißt es zu den\nGegenleistungen des \"Jahresjagd-erlaubnisscheininhabers\":\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n\"§ 5\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nGegenleistung des\nJahresjagderlaubnisscheininhabers\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n1.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDer Jahresjagderlaubnisscheininhaber\nzahlt für alle A.ischen Grundflächen innerhalb des ihm überlassenen\nJagdrevieres ein jährliches Entgelt pro Hektar, welches der Höhe\nnach zu vereinbaren ist. Dieses Entgelt wird im Regelfall alle 5\nJahre an die Entwicklung der Preise im allgemeinen und der\nJagdpachtentgelte im besonderen angepaßt. Es ist jeweils\nvorschüssig zum 1.4. des Jahres fällig.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\n2.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nDas Entgelt setzt sich regelmäßig\nzusammen aus der Erlaubnisscheingebühr sowie einer\nWildschadenspauschale. Die Wildschadenspauschale wird sowohl zur\nVerhütung von Waldwildschäden als auch zur teilweisen Abdeckung\ndurch Waldwildschäden entstandener Vermögensverluste verwandt; ein\nweitergehender Ersatz für Schäden an Forstpflanzen ist nicht zu\nentrichten.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\n....\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\n4.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nWildschadenersatz für\nlandwirtschaftlich genutzte oder zugepachtete bzw. zugelegte\nFlächen trägt der Erlaubnisscheininhaber nach den gesetzlichen\nBestimmungen, soweit nichts anderes vereinbart ist.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\n5.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nDer Erlaubnisscheininhaber trägt für\nseinen Jagdbezirk die Jagdsteuer, zu der die A.ischen\nGesellschaften veranlagt werden. Er erhält den Jagdsteuerbescheid\nüber das Forstamt und zahlt die Steuer im Auftrag und im Namen der\nveranlagten Gesellschaft bei der angegebenen Zahlstelle ein.\"\n\n44\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 29.07.1996 kündigte der Kläger\ndas Vertragsverhältnis zum 31.03.1997. Mit der Klage macht er die\nRückzahlung der für die vierjährige Vertragsdauer insgesamt\ngezahlten Wildschadenspauschale geltend.\n\n45\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, die Vereinbarung der\nWildschadenspauschale in Höhe von 25,00 DM/ha zuzüglich\nMehrwertsteuer sei wegen eines Verstoßes gegen § 11 Nr. 5 a und b\nAGBG unwirksam. Darüber hinaus sei die Vereinbarung vom\n31.03./06.04.1993 insgesamt unwirksam, da sie der Sache nach einen\nJagdpachtvertrag darstelle und daher gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BJG\nder zuständigen Behörde hätte angezeigt werden müssen. Die\nAusgestaltung als Jagderlaubnisvertrag habe der Umgehung dieser\nAnzeigepflicht gedient und widerspreche der Systematik des\nBundesjagdgesetzes.\n\n46\n\nDer Kläger hat nach einer teilweisen Klagerücknahme\nbeantragt,\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n20.136,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.08.1996 zu zahlen.\n\n49\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n52\n\nSie hat die Auffassung vertreten, die zwischen den Parteien\ngeschlossene Vereinbarung sei insgesamt und insbesondere\nhinsichtlich der Wildschadenspauschale wirksam.\n\n53\n\nMit Urteil vom 04.04.1997 hat das Landgericht Aachen die\nBeklagte mit einer Einschränkung hinsichtlich des geltend gemachten\nZinsanspruchs zur Rückzahlung der verauslagten\nWildschadenspauschale verurteilt. Das Landgericht hat die\nAuffassung vertreten, die in der Vereinbarung vom 31.03./\n06.04.1993 enthaltene Wildschadenspauschale verstoße gegen § 11 Nr.\n5 b AGBG.\n\n54\n\nGegen dieses ihr am 11.04.1997 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte mit am 12.05.1997(Montag) beim Oberlandesgericht\neingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Verfügungen des\nVorsitzenden 28.07.1997 mit am 24.07.1997 eingegangenem Schriftsatz\nbegründet hat.\n\n55\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\ndas Urteil der 9. Zivilkammer des\nLandgerichts Aachen vom 04.04.1997 - 9 0 479/96 - teilweise\nabzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n58\n\nDer Kläger beantragt,\n\n59\n\n##blob##nbsp;\n\n60\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n61\n\nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den\nvorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n62\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n63\n\nAuf die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung war das\nlandgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt\nabzuweisen.\n\n64\n\nDem Kläger stehen keine Ansprüche auf Rückzahlung der\nWildschadenspauschale zu. Insbesondere hat er keinen\nBereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB.\nDie Zahlung der Wildschadenspauschale erfolgte nämlich aufgrund der\nnach Ansicht des Senats wirksamen Vereinbarung vom\n31.03.1993/06.04.1993.\n\n65\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts unterliegt die in dem\nJagderlaubnisvertrag zwischen den Parteien enthaltene\nEntgeltsvereinbarung nicht der Inhaltskontrolle nach § 11 AGBG.\nNach allgemeiner Meinung (BGH NJW 1985, 3013; NJW 1992, 680 (689);\nWolf in Wolf/Horn, AGBG, 3. Aufl., § 8 Rdn. 13; Brandner in\nUlmer-Brandner-Hensen, AGBG, 7. Aufl., § 8 Rdn. 18 f) unterliegen\nPreisvereinbarungen als individualvertragliche Festlegung der\nHauptleistung grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle nach dem\nGesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Bestimmung\ndes Inhalts der vertraglichen Hauptleistung und damit des zu\nzahlenden Entgelts ist Teil der Vertragsfreiheit. Der gerichtlichen\nInhaltskontrolle sind damit grundsätzlich Leistungsbeschreibungen,\ndie den Gegenstand der Hauptleistung unmittelbar festlegen (BGHZ\n100, 173), entzogen. Hiervon sind nur sogenannte Preisnebenabreden\nausgenommen (BGH NJW 1985, 3013 (3014) m.w.N.), die zwar\nAuswirkungen auf Preis und Leistung haben, aber nicht\nausschließlich die in Geld geschuldete Hauptleistung betreffen.\n\n66\n\nDie Entgeltsregelung im vorliegenden Fall ist nach ihrem\nWortlaut, dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages und ihrem\nSinnzusammenhang als reine Preisvereinbarung zu verstehen. Bei der\nim Zusammenhang mit der Kalkulation des Jahresentgelts\nangesprochenen Wildschadenspauschale handelt es sich nicht um eine\nnach dem AGBG angreifbare \"Preisnebenabrede\". Die in dem\nVertragsformular genannte Rubrik \"Wildschadenspauschale\" erfaßt\nnämlich bei objektiver Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB einen nicht\nselbständig angreifbaren Kalkulationsbestandteil des zwischen den\nParteien fest vereinbarten Gesamtpreises für die zunächst auf ein\nJahr befristete Jagderlaubnis.\n\n67\n\nNach dem Wortlaut der Vereinbarung hat sich der Beklagte\nverpflichtet, ein \"Entgelt\" von \"zusammen\" 15.611,25 DM zu zahlen.\nAnders als in einem vom Oberlandesgericht Hamm - Urteil vom\n13.12.1994 - 7 U 151/94 - entschiedenen Fall ist die Frage des\nWildschadensersatzes nicht zum Gegenstand einer besonderen\nvertraglichen Bestimmung gemacht worden, die neben der Zahlung\neines Entgelts eine Schadensersatzregelung für Wildschäden vorsah,\nsondern vielmehr in das einheitlich festgesetzte Entgelt des\nKlägers für die Jagdausübung kalkulatorisch eingeflossen.\n\n68\n\nNeben dem Wortlaut der Vereinbarung spricht auch die\nFormulierung des § 5 der Bestimmungen für die Jagdausübung, die dem\nVertrag zugrunde gelegt worden sind, für eine einheitliche\nPreisvereinbarung. Diese Vorschrift ist bereits mit \"Gegenleistung\ndes Jahresjagderlaubnisscheininhabers\" überschrieben. In ihrer\nNummer 2. regelt sie nochmals ausdrücklich, daß sich \"das Entgelt\"\naus der Erlaubnisscheingebühr sowie einer Wildschadenspauschale\nzusammensetzt.\n\n69\n\nAuch Sinn und Zweck des Vertrages sprechen für eine einheitliche\nPreisvereinbarung. Nach § 5 der \"Bestimmungen für die Jagdausübung\"\nsoll die Pauschale neben der Abdeckung konkreter Wildschäden auch\nfür Verhütungsmaßnahmen der Beklagten verwandt werden. Diese\nRegelung ist im Zusammenhang mit der Freistellung des\nJagdausübungsberechtigten von der Ersatzpflicht hinsichtlich der\nWildschäden an Forstpflanzen zu sehen. Durch diese Gestaltung des\nVertrages und die Regelung in den Bestimmungen zur Jagdausübung\nwird deutlich, daß die Wildschadenspauschale aus der für den Kläger\nerkennbaren Motivlage der Beklagten, der die Schadensvorbeugung und\nder Ersatz von Wildschäden oblag, Kalkulationsbestandteil und damit\nmaßgeblich für die Preisbildung war. Zu einer anderen Beurteilung\ngeben auch die Darlegungen im Schriftsatz des Klägers vom 27.\nOktober 1997 (Bl. 208 ff d.A.) keinen Anlaß.\n\n70\n\nDie Beklagte hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, daß der\nGrund für die gesonderte Ausweisung der \"Wildschadenspauschale\" vor\nallem auch in den steuerlichen Bestimmungen liegt. Die\nWildschadenspauschale ist von der kommunalen Jagdsteuer ebenso\nausgenommen wie von der Umsatzsteuer. Gerade aus Sicht des\nJagdausübungsberechtigten war es daher sinnvoll, den\nkalkulatorischen Anteil der Wildschadenspauschale im Hinblick auf\ndie Möglichkeit einer gesonderten steuerlichen Behandlung besonders\nauszuweisen.\n\n71\n\nDer zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist schließlich\nnicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB\nnichtig. Er verletzt entgegen der Auffassung des Klägers nicht die\n\"Grundregeln des Jagdrechts\". Das Bundesjagdgesetz sieht vielmehr\nneben der Jagdpacht als vertraglicher Übertragung des\nJagdausübungsrechts die Jagderlaubnis ausdrücklich vor (§ 11 Abs. 6\nund Abs. 3 BJG). Die Erteilung der Jagderlaubnisscheine unterliegt\nnach § 11 Abs. 1 Satz 3 BJG dem Landesrecht. § 12 LJG NW enthält\nkeine zeitlichen oder inhaltlichen Einschränkungen, gegen die der\nzwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag verstößt. Nach §\n12 Abs. 1 LJG ist vielmehr die entgeltliche Übertragung der\nJagderlaubnis gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. Durch die im\nvorliegenden Fall enthaltene Befristung der Jagdberechtigung auf\nein Jahr ist die vertragliche Gestaltung insgesamt einem\nJagdpachtvertrag nicht soweit angenähert, daß die Bestimmungen über\ndie Jagdpacht Anwendung finden müssen. Dies betrifft insbesondere\ndie Anzeigepflicht gemäß § 12 Abs. 1 BJG.\n\n72\n\nDie Revision wird gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen.\n\n73\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10,\n11 ZPO.\n\n74\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 20.136,25 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310451","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-19/11-u-59-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310451","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310451","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-19/11-u-59-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310451","retrieved":"2026-07-09 03:40:32.459574+00:00"}}