{"status":"available","doknr":"OLD310457","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1118.9U47.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-11-18","aktenzeichen":"9 U 47/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten Entschädigung aus einer\nKaskoversicherung für einen im Unternehmen des Klägers für den\nLinienverkehr zwischen Deutschland und Polen eingesetzten 0mnibus,\nder am 26.01.1996 in Polen durch einen Brand völlig zerstört\nwurde.\n\n3\n\nDie Beklagte verweigert Entschädigungsleistungen mit der\nBegründung, der Kläger habe unzutreffende Angaben zum km-Stand des\nFahrzeugs gemacht und dadurch gegen seine Aufklärungsobliegenheit\nschuldhaft verstoßen, so daß sie leistungsfrei sei.\n\n4\n\nDie Parteien sind sich darin einig, daß der Omnibus im\nSchadenszeitpunkt eine Gesamtlaufleistung von ca. 750.000 km\naufwies. In dem Schadenanzeigeformular hatte der Kläger jedoch\nunter dem 01.02.1996 die \"insgesamt gefahrenen km des Kfz\" mit\n500.000 angegeben (Bl. 41). Mit Schreiben vom 06.02.1996 bat die\nBeklagte den Kläger unter Bezugnahme auf ein Telefonat vom\n05.02.1996, sämtliche Unterlagen zum Fahrzeug zu übersenden, damit\nsie den Wiederbeschaffungswert feststellen lassen könne. Daraufhin\nübersandte der Kläger am 07.02.1996 verschiedene Unterlagen und\nfügte eine Aufstellung über die Sonderausstattung des Omnibusses\nbei, wo er zugleich nochmals Angaben zur Gesamtleistung des\nFahrzeugs machte, die er diesmal mit \"ca. 500.000 km\" angab (Bl.\n44). Mit einem weiteren Schreiben vom 12.02.1996 schickte er der\nBeklagten dann noch die von ihr ebenfalls angeforderten Belege über\nReparaturen sowie die Tachographenscheiben. Unter dem 21.02.1996\nteilte die Beklagte dem Kläger mit, daß auf den\nTachographenscheiben die Laufleistung des Fahrzeugs mit 725.056 km\nangegeben sei, und bat um Stellungnahme. Darauf antwortete der\nKläger, er habe bei der Schadenanzeige auf die Schnelle nicht auf\ndie Kilometer geachtet; der Wagen sei bis zum Schadenstag am\n26.01.1996 ca. 755.000 km gefahren.\n\n5\n\nDer Kläger hat zum Vorwurf der Obliegenheitsverletzung\nvorgetragen: Nach dem Schadensfall habe er von dem\nVersicherungsagenten T. ein Schadenanzeigeformular erhalten und\ndabei darauf hingewiesen, daß sich die Unterlagen hinsichtlich des\nBusses teilweise in Polen, teilweise bei seinem Steuerberater\nbefänden und er insoweit die Schadensanzeige nicht in allen Punkten\nmangels Kenntnis exakt ausfüllen könne. Herr T. habe ihm erklärt,\ner solle das Formular gleichwohl schnell ausfüllen, damit die\nBeklagte mit der Schadensbearbeitung beginnen könne. Da er, der\nKläger, seinerzeit überzeugt gewesen sei, daß der betreffende Bus,\nwie zwei andere Busse, die er in Betrieb hatte, eine Laufleistung\nvon ca. 500.000 km gehabt habe, habe er dies in der Schadensanzeige\nso angegeben. Aus den seinem Schreiben vom 07.02.1996 beigefügten\nUnterlagen habe die Beklagte aber dann die exakte Laufleistung von\nca. 750.000 km ersehen können. Zudem, so hat der Kläger weiter\nvorgetragen, sei er damals, als er den Verlust eines seiner drei\nOmnibusse erfahren habe, völlig benommen und wie gelähmt gewesen.\nAuch habe er als gebürtiger Pole dem Ausfüllen des Formulars nicht\ndie Bedeutung beigemessen, die deutscher Gepflogenheit entspreche.\nEr sei sich der Abweichung zwischen seiner Angabe in der\nSchadensanzeige und den der Beklagten zugesandten Unterlagen in\nkeiner Weise bewußt gewesen, er habe sie gar nicht registriert,\nweil er dem keinerlei Bedeutung beigemessen habe.\n\n6\n\nDer Kläger hat nach teilweiser Klagerücknahme (insoweit im\nTatbestand des Urteils des Landgerichts nicht berücksichtigt)\nbeantragt,\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die\nVolksbank R. e.G. (Sicherungsscheininhaberin) T. Weg 1 - 3, R.,\n198.872,90 DM nebst 11,5 % Zinsen seit dem 26.04.1996 zu\nzahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat sich wegen der falschen Angabe der km-Leistung weiterhin\nauf Leistungsfreiheit berufen und die Auffassung vertreten, die\nBehauptung des Klägers, er habe bei der Schadensanzeige auf die\nSchnelle nicht auf die Kilometer geachtet, könne ihn ebenso wenig\nentlasten wie die angebliche Äußerung des Zeugen T., der Kläger\nsolle das Formular schnell ausfüllen, auch wenn er es mangels\nUnterlagen nicht in allen Punkten exakt ausfüllen könne. Im\nübrigen, so hat die Beklagte gemeint, hätte der Kläger es zumindest\noffenbaren müssen, wenn er die tatsächliche Laufleistung nicht\nkannte, statt ins Blaue hinein eine unrichtige Angabe zu machen.\nAuch daß im Nachhinein aufgrund der übersandten\nTachographenscheiben die wirkliche Laufleistung des Fahrzeugs\nbekannt geworden sei, könne die Obliegenheitsverletzung nicht\nnachträglich heilen.\n\n13\n\nDas Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen\nEinzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird, die Klage mit\nder Begründung abgewiesen, der Kläger habe durch die falschen\nAngaben zur km-Leistung des Fahrzeugs die Aufklärungsobliegenheit\nschuldhaft verletzt; sein Vorbringen sei nicht geeignet, den -\nzumindest bedingten - Vorsatz in Zweifel zu ziehen.\n\n14\n\nGegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 06.03.1997\nzugestellte Urteil hat der Kläger am 03.04.1997 Berufung eingelegt,\ndie er nach Verlängerung der Berufungsbegrün-dungsfrist bis zum\n03.06.1997 mit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen\nSchriftsatz begründet hat.\n\n15\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen und ist der Auffassung, das Urteil des Landgerichts\nbegegne insbesondere zwei durchgreifenden Bedenken: Zum einen hätte\ndas Landgericht bei korrekter Würdigung des Tatsachenvortrags des\nKlägers eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nicht bejahen und\nbei gründlicher Prüfung der Relevanz einer Obliegenheitsverletzung\nin bezug auf die Interessen der Beklagten und die Erheblichkeit des\nVerschuldens eine volle Leistungsfreiheit nicht annehmen\ndürfen.\n\n16\n\nErgänzend trägt der Kläger vor: Der Unterschied zwischen den\nursprünglichen Angaben zur km-Leistung von ca. 500.000 km und der\nwirklichen Laufleistung von ca. 750.000 km wirke sich bezüglich der\nFahrzeugbewertung nicht in einem solchen Maße aus, daß eine volle\nVerwirkung des Versicherungsschutzes gerechtfertigt sei. Er habe\nAnfang Februar 1996 einen Kostenvoranschlag über ein vergleichbares\nFahrzeug mit einer Laufleistung von etwa 500.000 km eingeholt, in\ndem ein Kaufpreis von 215.000,- DM veranschlagt worden sei. Laut\neinem von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachten habe\nsein Omnibus aber auch unter Zugrundelegung der tatsächlich\ngefahrenen etwa 750.000 km immerhin einen Wiederbeschaffungswert\nvon 205.000,- DM gehabt.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nunter Aufhebung des angefochtenen\nUrteils die Beklagte zu verurteilen, an die Volksbank R. e.G., T.\nWeg 1 - 3, R., 198.872,90 DM nebst 11,5 % Zinsen seit dem 26. April\n1996 zu zahlen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen.\n\n24\n\nWegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird\nauf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n26\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der\nSache selbst keinen Erfolg.\n\n27\n\nDas Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil die\nBeklagte gemäß § 7 V Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG wegen\nschuldhafter Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den\nKläger von der Leistungspflicht frei ist.\n\n28\n\nNach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB ist ein Versicherungsnehmer bei\nEintritt eines Versicherungsfalles verpflichtet, alles zu tun, was\nzur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Zur Erfüllung\ndieser Aufklärungspflicht hat er insbesondere die ihm vom\nVersicherer im Schadenanzeigeformular gestellten Fragen\nwahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Ist er dazu mangels\nausreichender eigener Kenntnisse nicht in der Lage, ist er\nverpflichtet, sich zu erkundigen und zu informieren oder zumindest\nauf die fehlende Kenntnis hinzuweisen; auch Angaben \"ins Blaue\nhinein\", deren Richtigkeit er nicht zuverlässig beurteilen kann,\nstellen objektiv eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar\n(vgl. Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 2 a zu § 7 AKB und Anm. 2\nzu § 34, mit Nachweisen zur Rechtsprechung; ferner Senat,\nOLG-Report 1997, 304 ff. m.w.N.).\n\n29\n\nNach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall eine objektive\nVerletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Kläger zweifellos\nvor.\n\n30\n\nGemäß § 6 Abs. 3 VVG wird, wenn die Obliegenheitsverletzung\nobjektiv feststeht, ein vorsätzliches oder gegebenenfalls grob\nfahrlässiges Handeln vermutet, wenn nicht der Versicherungsnehmer\neinen geringeren Verschuldensgrad oder fehlendes Verschulden\nnachweist. Dieser Nachweis ist dem Kläger vorliegend nicht\ngelungen. Das hat das Landgericht bereits mit zutreffenden\nAusführungen im einzelnen begründet, denen der Senat folgt und auf\ndie er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 543 Abs. 1\nZPO).\n\n31\n\nDie hiergegen vom Kläger mit der Berufung erhobenen Einwände\ngreifen nicht durch und geben keinen Anlaß, das Urteil\nabzuändern.\n\n32\n\nDer Vortrag des Klägers, er habe doch immerhin zeitnah zu den\nFalschangaben Unterlagen bei der Beklagten eingereicht, denen die\nUnrichtigkeit seiner Angaben entnommen werden konnte, vermag unter\nden hier gegebenen Umständen die Vorsatzvermutung nicht zu\nentkräften. Dem steht die Tatsache entgegen, daß er auch dann noch\ndie falsche Angabe zur km-Leistung des Fahrzeugs in der\nSchadensanzeige aufrecht erhalten und sogar noch einmal in der\nAnlage zum Schreiben vom 07.02.1996 wiederholt hat, nachdem er laut\neigenem Vorbringen schon die den Bus betreffenden Unterlagen, wie\ndiverse Rechnungen, Tachoscheiben usw., am 07.02.1996 erhalten\nhatte (vgl. Seite 2 unten der Klageschrift). Der Kläger hat all\ndiese Unterlagen nicht einmal sofort mit seinem Schreiben vom\n07.02.1996 der Beklagten übersandt, jedenfalls noch nicht die\nReparaturrechnungen und die Tachographenscheiben, wobei gerade\nletzteren die tatsächliche Gesamtlaufleistung des Busses zu\nentnehmen war. Diese und \"die Belege für die Reparaturen\"\nübersandte er erst mit Schreiben vom 12.02.1996 (vgl. die\nAufstellung über Unterlagen im Schreiben vom 07.02.1996 einerseits\nund den vorletzten Absatz im Schreiben vom 12.02.1996\nandererseits). Wenn er statt dessen dem Schreiben vom 07.02.1996\nnoch eine detaillierte Aufstellung über Sonderausstattung des\nFahrzeugs beifügte und dort noch einmal Angaben zum Fahrzeug machte\nund dabei auch erneut die Gesamtkilometer mit ca. 500.000 angab,\nerweckte dies gerade den Eindruck, daß er nunmehr nach Erhalt der\nfehlenden Unterlagen in der Lage war, präzise Angaben zum Fahrzeug\nzu machen. Diese Angaben waren insofern mit einer besonderen\nRichtigkeitsgewähr ausgestattet, was auch dem Kläger nicht\nverborgen geblieben sein kann. Spätestens aber mit dem Schreiben\nvom 12.02.1996 und der Übersendung der Reparaturrechnungen und der\nTachographenscheiben bestand für den Kläger aller Anlaß, die\nfalschen Angaben zur km-Leistung von sich aus richtigzustellen.\nDarüber hat er jedoch kein Wort verloren. Die Unrichtigkeit seiner\nAngaben hat er vielmehr unstreitig erst eingeräumt, als ihm diese\nin einem Telefongespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten am\n21.02.1996 vorgehalten wurden. Soweit der Kläger hiergegen\nvorbringt, er habe dem allen keine so große Bedeutung beigemessen,\nüberzeugt das in keiner Weise. Gerade wenn der Kläger sich gesorgt\nhat, daß er zunächst mangels Unterlagen noch keine exakten Angaben\nin der Schadensanzeige machen konnte, hätte er konsequenterweise\nbesonders bemüht gewesen sein müssen, nach Erhalt der Unterlagen\ndie bislang nur ungenauen Angaben zu überprüfen und gegebenenfalls\nzu berichtigen. Nahm er es nicht so genau mit der Exaktheit der\nAngaben, hätte auch kein Anlaß bestanden, gegenüber dem\nVersicherungsmakler T. die fehlenden Unterlagen ausdrücklich zu\nerwähnen. Der Kläger widerspricht sich insofern selbst.\n\n33\n\nDas gesamte Verhalten des Klägers ist nicht geeignet, die\nVorsatzvermutung zu widerlegen; es gibt vielmehr Anlaß zur Annahme,\ndaß er die Beklagte hinsichtlich des wahren km-Standes so lange wie\nmöglich im Ungewissen lassen wollte und darauf hoffte, sie werde\nsich mit den Angaben in der Schadensanzeige und in der Anlage zum\nSchreiben vom 07.02. 1996 begnügen und nicht weiter nachforschen.\nAuf eine derartige Absicht des Klägers deutet auch die Tatsache\nhin, daß der Kläger einen Kostenvoranschlag über ein vergleichbares\nFahrzeug einholte, den er der Beklagten vorlegte und der ein\nFahrzeug zum Gegenstand hat, das knapp 500.000 km gelaufen war.\nAuch hierdurch wurde noch einmal suggeriert, daß der Omnibus des\nKlägers im Schadenszeitpunkt angeblich ebenfalls eine km-Leistung\nin dieser Größenordnung aufgewiesen hat.\n\n34\n\nAuch das vom Kläger geschilderte Gespräch mit dem\nVersicherungsmakler T. bei Aushändigung des Schadenanzeigeformulars\nvermag den Kläger vom vermuteten vorsätzlichen Handeln nicht zu\nentlasten. Selbst wenn der Makler gesagt haben sollte, es komme\nzunächst nicht auf eine exakte Beantwortung aller Fragen an, soweit\nder Kläger noch nicht über entsprechende Unterlagen verfüge,\nerklärt das nicht, warum der Kläger zweimal eine falsche\nkm-Leistung quasi ins Blaue hinein genannt hat, ohne mit\nirgendeinem Wort diese Angaben im Hinblick auf fehlende Unterlagen\nzu relativieren und mit einem Vorbehalt zu versehen.\n\n35\n\nAbgesehen davon, daß vieles darauf hindeutet, daß der Kläger\nbewußt die km-Leistung deutlich zu niedrig angeben wollte, kann\nauch nicht deshalb von einem Irrtum des Klägers ausgegangen werden,\nweil er angeblich der Auffassung war, der hier in Rede stehende\nOmnibus weise etwa die gleiche Laufleistung auf wie die beiden\nanderen Busse seines Unternehmens, die etwa 500.000 km gelaufen\nseien. Inwiefern diese Annahme aufgrund objektiver Gegebenheiten\nüberhaupt berechtigt sein konnte, ist nicht ersichtlich und wird\nvom Kläger auch nicht im einzelnen dargetan. Sie wäre etwa dann\ngerechtfertigt gewesen, wenn der Kläger alle drei Busse mit\nungefähr gleichem km-Stand erworben und dann in etwa gleichem\nUmfang jeweils im Betrieb eingesetzt hatte. Dazu fehlen aber\njegliche Angaben. Des weiteren ist nicht überzeugend, daß der\nKläger deshalb keine genaue Kenntnis vom km-Stand gehabt haben\nwill, weil er sich im Betrieb um kaufmännische Belange kümmert und\nsein Bruder um die technischen Dinge. Gerade der auf dem\nkaufmännischen Sektor tätige Mitinhaber eines Betriebes stellt\nerfahrungsgemäß immer wieder Überlegungen an, wie alt die\nBetriebsmittel sind und wann und in welcher Höhe in Zukunft\nvoraussichtlich entsprechende Investitionen anfallen werden. Ihm\nwird daher nach der Lebenserfahrung nicht entgehen, ob ein im\nBetrieb eingesetzter Bus ca. 500.000 km oder bereits mehr als\n750.000 km gelaufen ist.\n\n36\n\nSchließlich überzeugt auch nicht der Vortrag des Klägers, er sei\naufgrund der Nachricht von dem Verlust des Omnibusses sehr\nerschrocken und erregt gewesen. Bereits die Schadensanzeige ist\nerst fünf Tage nach dem Schadenszeitpunkt ausgefüllt worden; erst\nrecht bei dem Schreiben vom 07.02.1996 mußte sich ein eventueller\nSchock- und Erregungszustand des Klägers aber spätestens gelegt\nhaben.\n\n37\n\nNach alledem ist von einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung\nauszugehen. Dies führt nach ständiger höchstrichterlicher\nRechtsprechung, der der Senat folgt, in Fällen wie hier, in denen\ndie Obliegenheitsverletzung noch keine nachteiligen Folgen (z.B. in\nForm einer überhöhten Entschädigungsleistung) für den Versicherer\nhatte, allerdings nur dann zur Leistungsfreiheit, wenn die\nVerletzung \"relevant\" war, d.h. generell geeignet war, die\nberechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden,\nund wenn dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur\nLast fällt, wovon dieser sich allerdings ebenso wie von der\nVorsatzvermutung zu entlasten hat (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., Anm.\n7 a zu § 7 AKB; BGH VersR 1993, 830 ff. = r + s 1993, 308 ff.).\nDazu hat das Landgericht, wie der Kläger zu Recht beanstandet,\nkeine Ausführungen gemacht. Die \"Relevanz\" des\nObliegenheitsverstoßes kann jedoch im vorliegenden Fall nicht\nverneint werden.\n\n38\n\nDaß die Gesamtkilometerleistung eines Fahrzeugs für die Höhe des\nWiederbeschaffungswertes und damit zugleich für die Höhe der\nEntschädigungsleistung des Versicherers im allgemeinen von\nBedeutung ist und demzufolge auch falsche Angaben dazu generell\ngeeignet sind, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu\ngefährden, liegt auf der Hand. Dies mag dann anders sein, wenn die\nfalsche Angabe nur unwesentlich von der wirklichen km-Leistung\nabweicht und sich die Abweichung auf die Bewertung des Fahrzeugs\nund damit auf die Entschädigungshöhe nicht oder nur geringfügig\nauswirkt. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben, selbst wenn\nder Wiederbeschaffungswert bei Zugrundelegung der tatsächlichen\nLaufleistung von ca. 750.000 km nur 10.000,- DM niedriger läge als\nbei einer Laufleistung von ca. 500.000 km, wie der Kläger\nbehauptet. Dieser Betrag ist nicht so gering, daß er bei der\nBeurteilung der Relevanz der Obliegenheitsverletzung vernachlässigt\nwerden könnte.\n\n39\n\nAuch der Vorwurf eines erheblichen Verschuldens kann dem Kläger\nnicht erspart werden. Sein Obliegenheitsverstoß kann nicht\nlediglich als ein solches Fehlverhalten gewertet werden, das auch\neinem ordentlichen Versicherungsnehmer einmal unterlaufen kann und\nfür das ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen\nvermag (vgl. BGH VersR 1984, 228; r + s 1989, 5, 6 am Ende). Der\nKläger hat immerhin zweimal die km-Leistung falsch angegeben und\nauch noch durch die Vorlage des Kostenvoranschlages für einen\nvergleichbaren Bus mit einer Laufleistung von ebenfalls ca. 500.000\nkm ein drittes Mal suggeriert, daß sein Omnibus tatsächlich diese\nkm-Leistung aufgewiesen hat. Zudem kommt erschwerend hinzu, daß er\nnicht einmal dann, als er im Besitz der entsprechenden Unterlagen\nwar, die falschen Angaben von sich aus berichtigt hat.\n\n40\n\nDer Kläger ist, was bei folgenlos gebliebenen vorsätzlichen\nObliegenheitsverletzungen gleichfalls Voraussetzung für den\nEintritt von Leistungsfreiheit ist (vgl. Prölss/Martin, a.a.O.,\nAnm. 3 C zu § 34), schon im Schadenanzeigeformular in\ndrucktechnisch hervorgehobener Form (\"wichtiger Hinweis!\") deutlich\ndarüber belehrt worden, daß bewußt unwahre und unvollständige\nAngaben auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen\nkönnen, wenn sie keinen Einfluß auf die Feststellung des\nVersicherungsfalles oder auf die Feststellung bzw. den Umfang der\nVersicherungsleistung gehabt haben.\n\n41\n\nDie Voraussetzungen für den Eintritt der Leistungsfreiheit\nliegen damit sämtlich vor.\n\n42\n\nDie Berufung des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n43\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n44\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des\nKlägers: 198.872,90 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310457","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-18/9-u-47-97","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310457","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310457","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-18/9-u-47-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310457","retrieved":"2026-07-09 03:40:33.004337+00:00"}}