{"status":"available","doknr":"OLD310461","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1117.14W21.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-11-17","aktenzeichen":"14 W 21/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger und die Mutter der Beklagten schlossen am 15.10.1994\ndie Ehe. Mit der Behauptung, er sei nicht der Vater der Beklagten,\nhat der Kläger Ehelichkeitsanfechtungsklage erhoben und hierzu\nweiter vorgetragen, etwa 4 Wochen nach der Geburt der Kinder habe\ndie Kindesmutter ihm gesagt, die Beklagten stammten nicht von ihm\nab, jedenfalls habe sie in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr\nmit einem anderen Mann gehabt. Nach Einholung eines\nBlutgruppengutachtens, welches unter Einbeziehung der Kindesmutter,\ndes Klägers und des Beklagten zu 1. zu dem Ergebnis führte, daß die\nVaterschaft des Klägers zu mehr als 99,9999 % wahrscheinlich und\ndamit \"praktisch erwiesen\" sei, haben die Parteien das Verfahren\nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger\nhat beantragt, die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 91a, 93 ZPO\ngegeneinander aufzuheben. Er hat - unter anderem mit Hinweis auf\nOLG Nürnberg, FamRZ 1996, 883 - die Auffassung vertreten,\neine solche Kostenverteilung sei angezeigt, weil die Kindesmutter\ndurch ihre Äußerungen und ihr Verhalten die Klageerhebung veranlaßt\nhabe, was sich die Beklagten zurechnen lassen müßten.\n\n4\n\nDurch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht die Kosten\ndes in der Hauptsache erledigten Verfahrens dem Kläger auferlegt.\nZur Begründung hat es ausgeführt, die volle Kostenbelastung des\nKlägers rechtfertige sich daraus, daß er bei streitiger Fortführung\ndes Ehelichkeitsanfechtungsverfahrens aller Voraussicht nach\nunterlegen wäre. Die behaupteten Äußerungen der Kindesmutter seien\nunerheblich, weil sie nicht Partei des Verfahrens sei.\n\n5\n\nGegen diesen ihm am 16.10.1997 zugestellten Beschluß hat der\nKläger mit am 29.10.1997 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz\nsofortige Beschwerde erhoben. Er beantragt weiterhin, die\nVerfahrenskosten gegeneinander aufzuheben und wiederholt hierzu\nvertiefend sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Kindesmutter habe\nauch anderen Personen gegenüber Zweifel an der Vaterschaft des\nKlägers geäußert. Außerdem habe das Amtsgericht sein Grundrecht auf\nrechtliches Gehör verletzt, weil es ihm einen Schriftsatz der\nBeklagten erst zusammen mit der angefochtenen Entscheidung\nzugestellt habe.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie gemäß § 91a Abs.2 ZPO statthafte und auch im übrigen formell\nunbedenkliche Beschwerde des Klägers bleibt in der Sache ohne\nErfolg.\n\n8\n\n1. In Kindschaftssachen, zu denen die dem vorliegenden\nBeschwerdeverfahren zugrunde liegende Ehelichkeitsanfechtungsklage\ngehört, gelten für die Kostenentscheidung die allgemeinen Regeln\nder §§ 91 ff. ZPO - mit der im vorliegenden Fall nicht\neinschlägigen Besonderheit des § 93c ZPO -. Das Amtsgericht hat\ndaher zutreffend über die Verfahrenskosten nach § 91a ZPO\nentschieden und hierbei auf den zu erwartenden Ausgangs des\nVerfahrens bei streitiger Fortführung abgestellt. Daß die Klage\naller Voraussicht nach ohne Erfolg geblieben wäre, zweifelt auch\nder Kläger nicht an. Daher entspricht es billigem Ermessen, daß der\nKläger die Verfahrenskosten allein zu tragen hat.\n\n9\n\n2. Demgegenüber läßt sich eine anteilige Kostenbelastung der\nBeklagten nicht aus dem vom Kläger behaupteten Verhalten der Mutter\nder Beklagten, welches Anlaß zur Erhebung der\nEhelichkeitsanfechtungsklage gegeben haben soll, herleiten. Zwar\nkann bei einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO im Rahmen einer\n\"reziproken\" Anwendung des Grundgedankens aus § 93 ZPO auch zu\nberücksichtigen sein, ob der Beklagte dem Kläger Veranlassung zur\nKlage gegeben hat (Zöller/Vollkommer, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl.\n1997, Rdn. 25 a.E. zu § 91a). Nach Ansicht des Senats ist den\nBeklagten jedoch insoweit das Verhalten ihrer Mutter nicht\nanzulasten. Soweit das OLG Nürnberg in der vom Kläger zitierten\nEntscheidung (FamRZ 1996, 883 f.) für Fälle der vorliegenden Art\neine gegenteilige Auffassung vertreten hat, vermag der Senat dieser\nnicht zu folgen.\n\n10\n\na) Der Hinweis auf § 51 Abs.2 ZPO ist nicht geeignet, die\nZurechnung des Verhaltens der Mutter zu begründen. Ob § 51 Abs.2\nZPO bei Statusklagen im Bezug auf minderjährige Kinder als Parteien\nüberhaupt angewandt werden kann, ist jedenfalls nicht unumstritten,\nwenn es auch herrschender Meinung entsprechen mag (vgl. hierzu und\nzur gleichgelagerten Problematik bei der Anwendung von § 85 Abs.2\nZPO BGH NJW-RR 1993, 130 = FamRZ 1993, 308 mit weiteren Nachweisen\nund dazu die ablehnende Anmerkung von Bosch FamRZ 1993, 308f.,\nebenfalls mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall bedarf\ndiese Frage jedoch keiner Entscheidung. Denn § 51 Abs.2 ZPO\nbetrifft - wie auch § 85 Abs. 2 ZPO im Bezug auf den\nProzeßbevollmächtigten - nur das prozessuale Verhalten des\ngesetzlichen Vertreters, sein Verschulden im Rahmen der\nProzeßführung (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rdn 19 zu §\n51). Darum geht es hier aber nicht. Weder wurden die Beklagten im\nvorliegenden Verfahren durch die Kindesmutter vertreten - vielmehr\ngemäß §§ 1909, 1795 Abs.1 Satz 3, 1629 Abs.2 Satz 1 BGB durch das\nJugendamt als Ergänzungspfleger - noch steht ein schuldhaftes\nVerhalten im Prozeß zur Debatte. Eine Ausdehnung des Gedankens des\n§ 51 Abs. 2 ZPO auf außerprozessuales Verhalten erscheint dem Senat\njedenfalls in Fällen der vorliegenden Art nicht gerechtfertigt.\n\n11\n\nb) Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die beklagten Kinder\nselbst völlig mittellos sind und auch die Kindesmutter angesichts\nihrer geringfügigen Einkünfte nicht in der Lage ist, sich an den\nProzeßkosten zu beteiligen. Selbst wenn eine anteilige\nKostenbelastung der Beklagten ausgesprochen würde, müßte daher im\nErgebnis doch der Kläger, der mit seinen Erwerbseinkünften den\nUnterhalt der Familie sicherstellt, für die auf seine Kinder\nentfallenden Kosten aufkommen. Daß den Beklagten ratenfreie\nProzeßkostenhilfe bewilligt worden ist, ändert an der Beurteilung\nnichts, da an sich ein vorrangiger Prozeßkostenvorschußanspruch der\nBeklagten gegen den Kläger bestanden hätte (vgl. dazu allgemein\nPalandt/Diederichsen, BGB, 56. Aufl. 1997, Rdn. 34 zu § 1610;\nKalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 1988,\nRdn. 355).\n\n12\n\nc) Ob ein materiellrechtlicher - auf Erstattung von Prozeßkosten\ngerichteter - Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die\nKindesmutter besteht, bedarf keiner Klärung, weil ein solcher\nAnspruch anderweitig geltend zu machen wäre und nicht die anteilige\nBelastung der Beklagten mit den Verfahrenskosten zu rechtfertigen\nvermag.\n\n13\n\nDas Amtsgericht hat es nach alledem zu Recht dahinstehen lassen,\nob sich die Mutter der Beklagten - was sie bestreitet - tatsächlich\nin der von dem Kläger behaupteten Weise geäußert hat. Ebensowenig\nwar den diesbezüglichen weiteren Beweisantritten des Klägers im\nBeschwerdeverfahren nachzugehen.\n\n14\n\n3. Ein möglicher Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf\nGewährung rechtlichen Gehörs ist dadurch geheilt worden, daß der\nKläger im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, zum Schriftsatz\nder Beklagten vom 2.10.1997 Stellung zu nehmen.\n\n15\n\n4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens\nberuht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\n16\n\nBeschwerdewert: Der Wert entspricht der Höhe der\naußergerichtlichen Kosten der Beklagten zuzüglich der Hälfte der\nGerichtskosten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310461","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-17/14-w-21-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1795","ref_norm":"1795","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310461","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310461","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-17/14-w-21-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310461","retrieved":"2026-07-09 03:40:33.365631+00:00"}}