{"status":"available","doknr":"OLD310465","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1114.16WX275.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-11-14","aktenzeichen":"16 Wx 275/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie in förmlicher Hinsicht gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG\nnicht zu beanstandende sofortige Beschwerde hat jedenfalls insofern\neinen vorläufigen Erfolg, als die Sache zur erneuten Behandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen war. Die\nangegriffene Entscheidung ist nicht frei von Rechtsfehlern (§ 27\nAbs. 1, 561 FGG). Das Landgericht hat nämlich für die Entscheidung\nwesentlichen Tatsachenstoff unberücksichtigt gelassen.\n\n3\n\nDas Landgericht hat übersehen, daß - wie bereits in der\nAntragsschrift vorgetragen - die Gemeinschaftsordnung spezielle\nRegelungen für bauliche Maßnahmen innerhalb des Sondereigentums\nenthält, die die gesetzlich geregelten Pflichten der Eigentümer aus\ndem Gemeinschaftsverhältnis (§ 14 Nr. 1 WEG) modifizieren und in\nBezug auf die hier streitige Frage des Trittschallschutzes\nverschärfen.\n\n4\n\n§ 10 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung hat nämlich folgenden\nWortlaut:\n\n5\n\n \n\n6\n\n\"Bauliche Veränderungen in und an\nden Räumen, die im Sondereigentum stehen, wie Um-, An- und\nEinbauten sowie größere Installationen bedürfen der vorherigen\nschriftlichen Zustimmung des Verwalters. Dieser kann die Zustimmung\nversagen, wenn sie oder ihre Vornahme sich auf das\ngemeinschaftliche Eigentum und seine Benutzung oder auf das\nSondereigentum anderer Miteigentümer nachteilig auswirken.\"\n\n7\n\nNach dieser Bestimmung ist der Antragsgegner verpflichtet, auf\ndas Verlangen der Antragstellerin den Trittschallschutz\nwiederherzustellen, wie er vor der Verlegung des Fliesenbodens in\nseinem Sondereigentum bestand, wenn sich die Geräuschübertragung\ndurch den Austausch des bis dahin vorhandenen Teppichbodens nicht\nunwesentlich verschlechtert haben sollte. Die in diesem\nZusammenhang noch offenen tatsächlichen Fragen wird das Landgericht\nim weiteren Verfahren zu klären haben.\n\n8\n\nZwar steht nach § 5 Abs. 1 WEG der Bodenbelag im Sondereigentum\nder einzelnen Wohnungseigentümer. Nach der gesetzlichen Wertung des\n§ 14 Nr. 1 WEG sind die Wohnungseigentümer daher grundsätzlich\nbefugt, nach eigenen Vorstellungen den Bodenbelag ihrer Wohnung zu\nändern und zu wählen (BayObLG, WE 1994, 312 m.w.N.). Diese\nGestaltungsbefugnis der Wohnungseigentümer endet dort, wo das\nGemeinschaftseigentum beginnt, also beim Fußbodenaufbau jedenfalls\nan einer Trittschall-Dämmschicht auf der Rohdecke (OLG Düsseldorf,\nBeschluß vom 18.12.1996 - 3 Wx 311/ 94 -). Dem Landgericht ist auch\neinzuräumen, daß grundsätzlich bei der Entscheidung, ob durch die\nWahl eines bestimmten Fußbodenmaterials ein Nachteil im Sinne des §\n14 Nr. 1 WEG entsteht, auf objektivierbare Maßstäbe abzustellen ist\nund insofern insbesondere die Vorschriften der DIN Bedeutung\ngewinnen.\n\n9\n\nDies gilt jedoch dann nicht, wenn die Eigentümer durch\nrechtsverbindliches Gemeinschaftsrecht - wie im vorliegenden Fall\ndurch die Gemeinschaftsordnung - einen anderen, höheren Standard\nfestgeschrieben haben. In diesem Fall ist nicht auf die\nDIN-Vorschriften, die nur einen Mindeststandard sichern, sondern\nauf die besonderen Festlegungen der individuellen\nEigentümergemeinschaft abzustellen. Nach dem Wortlaut und Sinn des\n§ 10 der Teilungserklärung, wie er sich für den objektiven\nBetrachter als naheliegende Auslegung erschließt, zielt diese\nBestimmung auf die Wahrung des baulich vorgegebenen Standards im\n\"Rheinsternhaus\" ab. Sie erweitert den Schutzumfang des § 14 Nr. 1\nWEG, indem sie \"Um-, An- und Einbauten sowie größere\nInstallationen\" unbeschadet der Eigentumsfrage der Zustimmung des\nVerwalters unterwirft und diesem eine Versagungskompetenz verleiht,\nfalls die genannten baulichen Maßnahmen für andere Miteigentümer\nnachteilig sind. Damit wird das Recht der Sondereigentümer, mit\nihrem Eigentum nach eigenem Gutdünken zu verfahren, über die\ngesetzliche Wertung des § 14 Nr. 1 WEG hinaus insofern\neingeschränkt, als jede nicht unerhebliche Verschlechterung des\nnachbarschützenden Standards der Wohnungseigentumsanlage\ngrundsätzlich verboten werden kann. Die Zulässigkeit der nach der\nTeilungserklärung weit auszulegenden baulichen Veränderungen\ninnerhalb des Sondereigentums orientiert sich damit nicht an den im\nallgemeinen Wohnungsbau geltenden Standards oder allgemeinen\nsozialen Vorstellungen, sondern Maßstab ist ausschließlich das in\nder konkreten Anlage vorhandene bauliche Niveau. Eine derartige\nRegelung ist zur Wahrung eines von den Eigentümern gewünschten\nNiveaus der Eigentumsanlage sinnvoll und unzweifelhaft\nzulässig.\n\n10\n\nDas Landgericht wird demnach zu prüfen haben, ob entsprechend\nder Behauptung der Antragstellerin die Verlegung des Fliesenbodens\nin der Wohnung des Antragsgegners zu einer nicht unerheblichen\nVerschlechterung des Trittschallschutzes geführt hat. Hierbei kann\nauf Trittschallmessungen in Vergleichswohnungen der Anlage\nzurückgegriffen werden. Sollte sich aufgrund der durchzuführenden\nBeweisaufnahme ergeben, daß nachteilige Veränderungen aufgrund der\nAuswechslung des Bodenbelags eingetreten sind, wird das Landgericht\nanhand der zuvor dargestellten strengen Maßstäbe festzustellen\nhaben, ob die Verschlechterung des Trittschallschutzes erheblich\nist. Sollte dies der Fall sein, ist der Antragsgegner zur\nBeseitigung der nachteiligen Auswirkungen der von ihm veranlaßten\nbaulichen Veränderung verpflichtet.\n\n11\n\nEine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt.\n\n12\n\nWert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 48 Abs. 3 WEG:\n\n13\n\n10.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310465","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-14/16-wx-275-97","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310465","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310465","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-14/16-wx-275-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310465","retrieved":"2026-07-09 03:40:33.739781+00:00"}}