{"status":"available","doknr":"OLD310472","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1113.18U62.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-11-13","aktenzeichen":"18 U 62/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D :\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein Reifenhersteller mit ca. 1.100\nBeschäftigten. Sie ist Tochtergesellschaft der Deutsche G. Holdings\nGmbH, die ihrerseits zum Konzern der The G. T. & R. Company aus\nden USA gehört.\n\n3\n\nDie Klägerin hatte monatlich für konzerninterne Warenlieferungen\noder Dienstleistungen an andere Konzernunternehmen Zahlungen in\nHöhe von bis zu 10 Millionen US-Dollar zu leisten. Die Zahlungen\nerfolgten überwiegend in Singapur-Dollar oder US-Dollar. Die zur\nBeschaffung der dazu notwendigen Fremdwährungen erforderlichen\nDevisengeschäfte schloß die Klägerin teilweise mit der Beklagten\nab, teilweise mit anderen Banken. Der Kauf der Devisen erfolgte\nregelmäßig monatlich in jeweils erforderlichem Umfang. Zum Teil\nhandelte es sich dabei um sogenannte Devisenkassageschäfte, die\nspätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrem Abschluß erfüllt\nwerden. Zum anderen Teil handelte es sich um sogenannte\nDevisentermingeschäfte, bei denen die Erfüllung später als\ninnerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach ihrem Abschluß vorgesehen\nist. Geschäfte dieser Art werden, wenn sie telefonisch\nabgeschlossen werden, üblicherweise schriftlich von der Bank\nbestätigt und vom Kunden rückbestätigt. So war es auch im Fall der\nGeschäftsbeziehungen der Parteien.\n\n4\n\nAn der Beschaffung von Devisen war eine Frau S. beteiligt. Sie\nhatte seit Mai 1994 bei der vorerwähnten Muttergesellschaft der\nKlägerin die Stellung einer Leiterin der Verwaltungs- und\nPlanungsabteilung (Manager Admini-stration and Planning). Die\nsogenannte Treasuryabteilung der Klägerin, deren Aufgabe die\nDevisenbeschaffung war, und ein Herr W. als deren Leiter waren ihr\nunterstellt. Schon zuvor war Frau S. als leitende Angestellte seit\nvielen Jahren bei der Klägerin bzw. Konzernunternehmen\nbeschäftigt.\n\n5\n\nMitte 1994 schloß die vorerwähnte Mitarbeiterin mit der C.bank\nDevisentermingeschäfte über letztlich 60 Mio US-Dollar für den\nZeitraum von Juli bis Dezember dieses Jahres ab. Diese enthielten\ndie Verpflichtung der Klägerin, pro Monat 10 Mio US-Dollar zu einem\nfestgelegten Kurs von 1,63645 DM pro US-Dollar zu kaufen. Sinn der\nVereinbarungen war es, die Klägerin gegen Kursschwankungen\nabzusichern, nämlich einen späteren Ankauf zu einem gestiegenen\nDollarkus zu vermeiden.\n\n6\n\nIn der Folge fiel der Dollarkurs. Frau S. vereinbarte daraufhin\nmit der Bank, die Fälligkeitstermine der monatlichen\nAbnahmeverpflichtungen jeweils von Monat zu Monat bis\neinschließlich Dezember zu verlängern und besorgte die\nzwischenzeitlich erforderlichen Devisen anderweitig. Ende Dezember\n1994 wurde schließlich die Abnahme des gesamten Devisenvolumens in\nHöhe von 60 Mio US-Dollar fällig, da die C.bank einer weiteren\nVerschiebung nicht mehr zustimmte.\n\n7\n\nSchon Anfang Oktober 1994 wandte sich Frau S. erstmals an Herrn\nK., einen Mitarbeiter der Beklagten, und besprach mit ihm ein\netwaiges Folgegeschäft. Herr K. fertigte eine handschriftliche\nAusarbeitung an und ließ diese Frau S. zukommen. Zunächst geschah\ndaraufhin aber noch nichts. Anfang und Mitte Dezember kam es dann\nzwischen Frau S. und Herrn K. zu weiteren Kontakten. Herr K.\nübermittelte jeweils schriftliche Vorschläge. Am 27. Dezember 1994\nschloß Frau S. namens der Klägerin mit der Beklagten einen Vertrag\nfolgenden Inhalts:\n\n8\n\nDie Beklagte verkaufte Frau S. eine sogenannte Put-Option, d. h.\nein Andienungsrecht für die 60 Millionen US-Dollar, die der\nKlägerin aus dem Devisentermingeschäft mit der C.bank zuflossen, zu\neinem Preis von 1,64 DM pro Dollar. Dafür erhielt die Beklagte\nrechnerisch eine Optionsprämie in Höhe von 3.840.000,00 DM, die\neinem Konto der Klägerin bei der Beklagten belastet wurde. Der\nNegativsaldo auf diesem Konto wurde gleichzeitig dadurch\naufgefüllt, daß Frau S. der Beklagten 6 Put-Optionen mit einem\nGesamtvolumen von 60 Millionen US-Dollar verkaufte, wofür wiederum\ndie Klägerin eine Optionsprämie in gleicher Höhe von der Beklagten\nerhielt. Nach den vereinbarten Bedingungen, auf die wegen der\nEinzelheiten Bezug genommen wird, konnte die Beklagte diese\nOptionen zu bestimmten Stichtagen in der Zeit von März bis August\n1995 ausüben. Sie hatte danach das Recht, der Klägerin als\nsogenannten Optionsstillhalter je 10 Millionen US-Dollar zu einem\nPreis von 1,6142 DM je Dollar anzudienen.\n\n9\n\nIn der Folge unterrichtete Frau S. den Finanzdirektor der G.\nFinanzholding in Luxemburg, einen Herrn R., von den vorerwähnten\nDevisengeschäften. Dieser ließ sich Einzelheiten telefonisch von\nder Beklagten durch Herrn K. erläutern. Am 11.01.1995 bat Frau S.\nden Vizepräsident und Treasurer der amerikanischen\nMuttergesellschaft, einen Herrn Hauman, um Bestätigung von\nDollar-Absicherungsgeschäften mit Fälligkeitsdaten von März bis\nAugust 1995. Diese erfolgte am gleichen Tage. Wegen des Inhalts im\neinzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n10\n\nAm 13.01.1995 erhielt die Klägerin eine von ihr bei der\nBeklagten angeforderte Aufstellung der bestehenden geschäftlichen\nBeziehung, welche auch die Optionsgeschäfte nannte. Am 27.01.1997\nvereinbarten die Parteien die Glattstellung, d. h. die Auflösung\nder Optionsgeschäfte. In Erfüllung dieser Vereinbarung zahlte die\nKlägerin der Beklagten am 30.01.1995 einen Ausgleichsbetrag von\n6.647.000,00 DM. Dieser Betrag entsprach dem Verlust, welcher aus\nder Differenz zwischen dem im Juni 1994 mit der C.bank vereinbarten\nund dem am 26.01.1995 bestehenden Dollarkurs von 1,5175 pro\nUS-Dollar entstanden war. Davon entfallen gut 2,8 Mio DM auf den\nVertrag vom 27.12.1994.\n\n11\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, sie habe erst am 11. Januar\n1995 nach Unterrichtung durch Frau S. Kenntnis von den Vorgängen\nerlangt. Sie hat die Ansicht vertreten, ein Vertrag zwischen ihr\nund der Beklagten über Optionsgeschäfte sei nicht wirksam\nzustandegekommen. Frau S. habe nämlich keine Vertretungsmacht für\nden Abschluß dieser Art von Geschäften gehabt. Hilfsweise hat sie\nsich auf Schadensersatzansprüche berufen und geltend gemacht, die\nBeklagte habe sie bzw. Frau S. mangelhaft beraten und unzureichend\nüber die Risiken von Devisenoptionsgeschäften aufgeklärt.\n\n12\n\nSie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2.807.000,00 DM\nnebst 4,65 % Zinsen seit dem 20.06.1996 zu verurteilen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht,\ndie Klägerin habe schon seit vielen Jahren neben Kassageschäften\nauch Termingeschäfte abgeschlossen. Solche Geschäfte würden\nüblicherweise telefonisch abgeschlossen; so sei es auch hier immer\ngewesen. Auf Vertre-tungsregelungen für den Fall schriftlicher\nGeschäfte komme es deshalb nicht an. Sie habe davon ausgehen\ndürfen, daß Frau S. von der Klägerin auch zum Abschluß der hier in\nRede stehenden Optionsgeschäfte bevollmächtigt gewesen sei. Die\nGeschäfte hätten sich letztlich im Rahmen desjenigen gehalten, was\nFrau S. schon zuvor mit der Beklagten abgeschlossen habe. Bei\nDevisentermingeschäften könne es schon in den Zeiträumen von\nwenigen Tagen zu großen Gewinnen oder Verlusten kommen. Der\nZeitfaktor, hier also Zeiträume von Monaten, sei vor diesem\nHintergrund nicht von entscheidender Bedeutung. Abgesehen davon\nhabe es im Januar 1995 Gespräche gegeben, anläßlich derer die\nHerren R. und Hauman die Geschäfte der Frau S. der Sache nach\ngenehmigt hätten. Jedenfalls liege eine Genehmigung in der\nGlattstellungsvereinbarung vom 27.01.1995. Weiter hat sie gemeint,\nzu einer Beratung der Frau S. habe keine Veranlassung bestanden, da\nsie in Devisengeschäften erfahren gewesen sei.\n\n14\n\nDie Klägerin ist all dem entgegengetreten und hat insbesondere\nvorgetragen, die erwähnten Herren hätten nichts genehmigt,\njedenfalls nicht im Außenverhältnis zur Beklagten. Die\nGlattstellung sei ausschließlich zur Scha-densminderung\nerfolgt.\n\n15\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im\nwesentlichen ausgeführt:\n\n16\n\nEin Anspruch aus Bereicherungsrecht scheitere daran, daß der\nVertrag vom 27.12.1994 wirksam sei. Das Verhalten der Frau S. sei\nder Klägerin jedenfalls nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht\nzuzurechnen. Die Klägerin hätte das vollmachtüberschreitende\nVerhalten dieser Mitarbeiterin erkennen können. Die Beklagte\ndagegen habe davon ausgehen dürfen, daß Frau S. zum Abschluß des\nOptionsvertrages bevollmächtigt gewesen sei, da sie bereits seit\nlängerem in Devisengeschäften mit ihr tätig gewesen sei. Davon\nabgesehen sei spätestens die Glattstellung vom 27.1.1995 als\nGenehmigung der Erklärungen von Frau S. seitens der\nGeschäftsleitung der Klägerin zu werten. Im übrigen würden\nAnsprüche der Klägerin auch an § 814 BGB scheitern.\n\n17\n\nEin Anspruch auf Schadensersatz komme nicht in Betracht. Im\nRahmen der Deckung des monatlichen Devisenbedarfs habe Frau S.\nKenntnisse über die Risiken von Fremdwährungsgeschäften erlangt\nhaben müssen. Die Konstruktion der Optionsgeschäfte habe sie\nmehrfach mit Herrn K. von der Beklagten besprochen. Im übrigen sei\ndas Geschäft mit der Beklagten vor der Ausgangslage zu sehen,\nwelche die Beklagte im Dezember 1994 als Ergebnis der\nTermingeschäfte mit der C.bank vorgefunden habe.\n\n18\n\nGegen dieses Urteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten\nBezug genommen wird, hat die Klägerin form- und fristgerecht\nBerufung eingelegt. Sie macht geltend, das angefochtene Urteil sei\nverfahrensfehlerhaft ergangen und auch in der Sache unrichtig. Zu\nUnrecht habe das Landgericht eine Anscheinsvollmacht angenommen.\nWeder sei das Verhalten der Frau S. von der hier zu erforderlichen\ngewissen Dauer und Häufigkeit gewesen noch sei die Beklagte\ngutgläubig gewesen. In der Zahlung vom 27.01.1995 liege auch weder\nein Schuldanerkenntnis noch eine Genehmigung. Ebensowenig habe sie\nzur Zeit der Zahlung Kenntnis im Sinne von § 814 BGB gehabt. Die\nZahlung sei ausschließlich zur Schadensbegrenzung erfolgt.\nSchließlich habe das Landgericht zu Unrecht einen Anspruch auf\nSchadensersatz wegen mangelnder Aufklärung und Beratung bzw.\nfehlender Rückfrage der Beklagten bei der Klägerin verneint. Das\nGeschäft sei so ungewöhnlich gewesen, daß die Beklagte seinerzeit\nhabe mißtrauisch werden und rückfragen müssen.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Beklagte zur Zahlung von 2.807.000,00 DM nebst 4,65 %\nZinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung.\n\n22\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil. Frau S. habe unstreitig\nHandlungsvollmacht gehabt; diese habe auch ein Geschäft der hier in\nRede stehenden Art umfaßt. Dieses Geschäft habe nicht der\nSpekulation, sondern dazu gedient, die Grundgeschäftsbezogenheit\nder mit der C.bank abgeschlossenen und mehrfach prolongierten\nTermingeschäfte wiederherzustellen, nämlich den Bezug zu den für\ndie folgenden Monate zu erwartenden konzernintern erforderlichen\nKaufpreiszahlungen oder sonstigen Vergütungen. Zu einem früheren\nZeitpunkt, nämlich mit Schreiben vom 17.06.1991 (Anlage B 9), habe\ndie Klägerin der Beklagten ausdrücklich erklärt, im Falle von\nProlongationen von Kurssicherungsgeschäften, lägen stets Waren-\noder Dienstleistungsgeschäfte zugrunde. Die Mitteilung der Klägerin\nüber Zeichnungsberechtigungen stehe der Annahme einer Vollmacht\nnicht entgegen, da Devisengeschäfte üblicherweise telefonisch\nabgeschlossen würden und dies auch hier immer so gehandhabt worden\nsei. Auf solche kurzfristig abzuschließenden Geschäfte beziehe sich\ndie Beschränkung der Vollmacht nicht. Zumindest sei die Klägerin\nnach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht gebunden. Ob Frau S.\nTermingeschäfte im Umfang wie hier schon früher abgeschlossen\ngehabt habe, sei unerheblich. Denn das habe die Beklagte, die nur\ngelegentlich mit der Klägerin abgeschlossen habe, nicht gewußt und\nnicht wissen können. Auch habe die Beklagte davon ausgehen dürfen,\ndaß Frau S. zum vorangegangenen Abschluß der Geschäfte mit der\nC.bank berechtigt gewesen sei.\n\n23\n\nSelbst wenn man all dies anders sehen wollte, so müsse dann mit\ndem Landgericht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin das\nGeschäft genehmigt habe. Eine Schadensbegrenzung sei nur in der\nWeise möglich gewesen, daß der abgeschlossene Vertrag genehmigt und\nerfüllt wurde. Das habe die Klägerin ersichtlich im Januar 1995\nebenso gesehen. Denn damals habe sie sich auf fehlende\nVertretungsmacht nicht berufen. Hilfsweise beruft sich die Beklagte\nweiterhin auf § 814 BGB.\n\n24\n\nSchließlich vertritt sie die Ansicht, der Klägerin stehe auch\nkein Schadensersatzanspruch zu. Es sei nicht ersichtlich, aus\nwelchem Grund die Beklagte vor Abschluß des Geschäfts vom\n27.12.1994 hätte Verdacht schöpfen sollen. Sie habe auch keine\nAufklärungspflichten verletzt. Frau S. sei aufgrund ihrer\nlangjährigen Tätigkeit bei der Klägerin mit den Besonderheiten von\nDevisentermingeschäften bestens vertraut gewesen. Aufklärungsbedarf\nhabe deshalb nicht bestanden. Auch zieht die Beklagte in Zweifel,\nob der Klägerin ein Schaden entstanden sei.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den Akteninhalt Bezug genommen.\n\n26\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :\n\n27\n\nDas zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die\nKlägerin hat gegen die Beklagte weder Anspruch auf\nBereicherungsausgleich nach § 812 BGB noch Anspruch auf\nSchadenersatz unter dem Gesichtspunkt der positiven\nVertragsverletzung. Im einzelnen gilt folgendes:\n\n28\n\nI.\n\n29\n\nIn erster Linie stützt die Klägerin ihren Anspruch auf § 812\nAbs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB (condictio indebiti). Ein solcher\nAnspruch steht ihr nicht zu. Er hätte zur Voraussetzung, daß eine\nLeistung der Klägerin, hier die Zahlung aufgrund der\nGlattstellungsvereinbarung vom 27.01.1995 bzw. schon der Abschluß\ndieser Vereinbarung selbst ohne rechtlichen Grund erfolgt ist. Dies\nist dann der Fall, wenn die Abmachungen vom 27.12.1994 zwischen\nFrau S. einerseits und der Beklagten andererseits die Klägerin\nnicht verpflichtet haben. Unstreitig ist Frau S. namens der\nKlägerin aufgetreten. Zur Entscheidung steht damit die Frage, ob\ndieses Verhalten von einer Vollmacht gedeckt war, der Klägerin\nunter Rechtscheingesichtspunkten zuzurechnen oder letztlich von ihr\ngenehmigt worden ist.\n\n30\n\n1. Die Beklagte beruft sich darauf, Frau S. habe\nHandlungsvollmacht gehabt, was in der Tat unstreitig ist (z. B.\nKlageschrift Seite 23 ff.). Dann gilt § 54 HGB. Nach dessen Absatz\n3 muß sich ein Dritter Beschränkungen der Handlungsvollmacht - von\nden hier nicht einschlägigen Fällen des Absatzes 2 abgesehen - dann\nentgegenhalten lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte. Hier\nwaren der Beklagten Listen über Zeichnungsberechtigungen vorgelegt,\naus denen sie den Umfang der jeweiligen Vollmacht erkennen konnte.\nDie Klägerin hat nämlich als Anlage K 11 (in Hefter 1) ein\nSchreiben vorgelegt, das sie unter dem 27.April 1993 an die\nBeklagte gerichtet hat und dem als Anlage ein Blatt mit\nUnterschriftsproben beigefügt war; dessen Erhalt hat die Beklagte\nbestätigt. Dort ist Frau S. nicht erwähnt. Allerdings liegt als\nAnlage K 12 auch ein Schreiben vom 11.10.1994 vor, dem eine\nUnterschriftsliste beigefügt ist, auf der sich auch der Name von\nFrau S. befindet. Dieses Schreiben stammt aber nicht von der\nKlägerin, der Deutschen G. GmbH in K., sondern von der Deutschen G.\nHoldings GmbH in F.. Die Klägerin wird dort lediglich im Briefkopf\nals eine der Tochtergesellschaften der Holdings GmbH aufgeführt;\ndaraus ist nichts herzuleiten. Das Schreiben bezieht sich außerdem\nausdrücklich auf ein Verrechnungskonto der Holdinggesellschaft bei\nder Beklagten, also gerade nicht auf Geschäfte der Klägerin mit der\nBeklagten, und schon gar nicht auf Devisentermingeschäfte.\n\n31\n\nDemgegenüber macht nun die Beklagte geltend, diese Listen hätten\nsich nicht auf Devisengeschäfte bezogen, da solche Geschäfte - wie\nallgemein üblich - mit der Klägerin immer telefonisch abgeschlossen\nworden seien. Letzteres ist richtig. Nun hat aber die Klägerin als\nAnlage K 13 ein an die Beklagte gerichtetes Schreiben vom 12.\nFebruar 1993 vorgelegt, in dem es unter der Überschrift\n\"Geldaufnahmen der deutschen G. GmbH\" heißt:\n\n32\n\n\"Zur Erteilung von telefonischen\nTransfers sind die folgenden Personen berechtigt: ... \"\n\n33\n\nEs folgen vier Namen, darunter nicht\nder Name von Frau S.. Weiter heißt es in dem Schreiben:\n\n34\n\n\"Für alle telefonisch erteilten\nÜberträge erhalten sie von uns eine mit zwei Bankunterschriften\nversehene Bestätigung per Fax ...\"\n\n35\n\nDas weitere Schreiben vom 6. September 1994 (Anlage K 14)\nbetrifft wieder die Muttergesellschaft. Außerdem geht es dort\nausschließlich um Überweisungen innerhalb näher bezeichneter\nKonzernkonten, also nicht um Termingeschäfte.\n\n36\n\nDanach waren zur Erteilung telefonischer Aufträge lediglich die\nvier in K 13 genannten Personen von der Klägerin bevollmächtigt,\nalso nicht Frau S.. Für die anschließende Bestätigung per Fax waren\ndie in Anlage K 11 erwähnten Personen bevollmächtigt, also\nebenfalls nicht Frau S.. Daß sie für die Holdings GmbH aus F. eine\nVollmacht hatte, besagt im Rechtsverhältnis der Parteien zueinander\nnichts. Danach hat für Geschäfte der hier in Rede stehenden Art\nHandlungsvollmacht der Frau S. für die Klägerin nicht\nbestanden.\n\n37\n\nDavon abgesehen hat es sich bei dem Vertrag vom 27.12.1994 nicht\num ein Geschäft gehandelt, das von einer Handlungsvollmacht gedeckt\ngewesen wäre. Nach § 54 Abs. 1 HGB erstreckt sich die\nHandlungsvollmacht auf solche Geschäfte, die der \"Betrieb eines\nderartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt\". Die\nKlägerin ist Reifenhersteller. Da sie im Rahmen des Konzerns\nmonatliche Ausgleichszahlungen in Höhe von bis zu 10 Mio US-Dollar\nan andere Konzernunternehmen zu leisten hatte, so wird die\nBeschaffung dieser Beträge zu den \"gewöhnlich\" anfallenden\nGeschäften ihres Handelsgewerbes. Dies gilt unabhängig davon, ob\nsie im Wege des sogenannten Kassageschäftes erfolgt ist oder im\nRahmen eines kurzfristigen Termingeschäftes. Der Vertrag vom\n27.12.1994 dagegen sprengt diesen Rahmen. Er hatte eine Laufzeit\nvon 6 Monaten und bezog sich auf einen Betrag von 60 Mio US-Dollar.\nVergleichbare Geschäfte waren, wie sich aus der von der Beklagten\nmit Schriftsatz vom 17.10.1997 vorgelegten Auflistung (Bl. 395 -\n398 GA) ergibt, vor 1994 nur zweimal vorgekommen. Anderes behauptet\nauch die Klägerin nicht.\n\n38\n\n2. Damit stellte sich die Frage, ob das Verhalten der Klägerin\nunter Rechtscheingesichtspunkten zuzurechnen ist. Sie ist zu\nverneinen.\n\n39\n\na)\n\n40\n\nIn Betracht kommt zunächst eine sogenannte\nDuldungsvollmacht.\n\n41\n\nSie ist anzunehmen, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen\nläßt, daß ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der\nGeschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen\ndarf, daß der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (ständige\nRechtsprechung, z. B. BGH VersR 92, 989, 990 l.Sp.;\nPalandt-Heinrichs, § 173 BGB, Rnr. 10 m. N.).\n\n42\n\nBekannt waren die Aktivitäten der Frau S. unstreitig Herrn W.\nvon der Klägerin. Er ist Handlungsbevollmächtigter der Klägerin,\nnicht aber Mitglied der Geschäftsleitung. Im Gegenteil war Frau S.\nseine unmittelbare Vorgesetzte. Auch wenn eine Kenntnis des\nVertreters nach § 166 Abs. 1 BGB dem Vertretenen zuzurechnen ist,\nkann diese Kenntnis für die Annahme einer Duldungsvollmacht in\neinem Fall wie hier nicht ausreichend sein. Es ist schon\nbegrifflich ausgeschlossen, daß der Untergebene das Verhalten\nseines Vorgesetzten \"duldet\". Dies gilt umsomehr, wenn - wie hier -\nder Vorgesetzte in Gestalt der Frau S. dem Untergebenen erklärt,\ndas betreffende Geschäft falle in seine ausschließliche\nZuständigkeit. Eine Kenntnis und ein Dulden seitens der\nGeschäftsleitung der Klägerin ist weder vorgetragen noch\nersichtlich. Eine Duldungsvollmacht liegt damit nicht vor.\n\n43\n\nb)\n\n44\n\nDie nächste Frage ist, ob sich die Klägerin das Verhalten der\nFrau S. nach den Grundsätzen der sogenannten Anscheinsvollmacht\nzurechnen lassen muß.\n\n45\n\nDanach kann sich der Vertretene auf die fehlende Vollmacht nicht\nberufen, wenn er zwar dessen wiederholtes, sich über einen gewissen\nZeitraum erstreckendes Verhalten nicht gekannt hat, er es aber\nhätte erkennen müssen und verhindern können und der Geschäftsgegner\ngutgläubig von einer Bevollmächtigung ausgehen konnte (ständige\nRechtsprechung und herrschende Meinung, statt aller BGH NJW 56,\n460; WM 86, 901 f.; VersR 92, 990 l. Sp.; Münchner Kommentar -\nSchramm, 3. Auflage, § 167 BGB, Rnr. 43; Palandt-Heinrichs, § 173\nBGB, Rnr. 13, alle m. N.).\n\n46\n\nDie Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Die\nBeklagte beruft sich darauf, Frau S. habe vor dem 27.12.1994 in\neiner Vielzahl von Fällen Devisengeschäfte für die Klägerin\nabgeschlossen, und zwar auch Termingeschäfte. Das ist jetzt durch\ndie bereits erwähnte Auflistung, der die Klägerin nicht\nentgegentritt, im einzelnen belegt.\n\n47\n\nAls Rechtscheingrundlage geeignet können aus dem Kreis dieser\nGeschäfte freilich nur diejenigen Termingeschäfte sein, bei denen\nder Rahmen einer Handlungsvollmacht überschritten war, sei es, weil\nes um Beträge von deutlich mehr als 10 Mio US-Dollar ging, sei es,\nweil der für die Beschaffung der monatlichen Gelder übliche\nZeitraum von wenigen Tagen deutlich überschritten war.\n\n48\n\nSolche Geschäfte hat es ausweislich der Liste vor 1994 nur\nvereinzelt gegeben. Zudem liegt das letzte dieser Geschäfte im Mai\n1992, also zeitlich vor den als Anlagen K 11 und 13 vorgelegten\nSchreiben der Klägerin vom 27.04.1993 und 12.02.1993. Aufgrund\ndieser Mitteilungen mußte der Beklagten bekannt sein, wer\ntelefonisch Geschäfte für die Klägerin abschließen und wer dieses\nschriftlich durch Fax bestätigen durfte. Die Anfertigung und\nÜbersendung derartiger Listen hat gerade den Sinn, den jeweiligen\nVertragspartner, hier also die Beklagte, zuverlässig darüber zu\ninformieren, wer vertretungsberechtigt sein soll. Wenn die Beklagte\ndie danach gebotene Überprüfung der Vertretungsmacht der Frau S.\nunterlassen hat, ist sie nicht schutzwürdig (vgl. BGH NJW 82,\n1513). Gleiches gilt, soweit sich die Beklagte darauf beruft, sie\nhabe aufgrund des vorherigen monatelangen Engagements der Frau S.\nbei der C.bank davon ausgehen dürfen, daß diese auch ihr gegenüber\nzu solchen Geschäften berechtigt sei. In diesem Zusammenhang kann\nder Senat offenlassen, ob die von Frau S. getätigten Abschlüsse mit\ndieser Bank überhaupt im Verhältnis zur Beklagten eine tragfähige\nRechtscheingrundlage sein könnten.\n\n49\n\n3. Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin scheitert aber daran,\ndaß sie - wie die Beklagte mit Recht geltend macht - spätestens\ndurch die Vereinbarung über die Glattstellung des Geschäftes Ende\nJanuar 1995 das Verhalten der Frau S. konkludent genehmigt hat.\nEine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten hat zur Voraussetzung,\ndaß der Vertretene die mögliche Deutung seines Verhaltens als\nGenehmigung erkennen kann (vgl. BGHZ 2, 150; 109, 171, 177 = NJW\n90, 454, 456 l. Sp.). Das ist in der Regel nur anzunehmen, wenn er\ndie schwebende Unwirksamkeit kannte oder mit ihr rechnete (ständige\nRechtsprechung, z. B. BGH WM 81, 171).\n\n50\n\nAls die Parteien am 27.01.1995 die Glattstellungs-vereinbarung\ntrafen, war der Klägerin bekannt, daß die Vereinbarungen vom 27.\nDezember 1994 in ihrem Namen von Frau S. abgeschlossen worden\nwaren; weiter wußte sie, daß Frau S. zum Abschluß einer solchen\nVereinbarung keine Vollmacht hatte. Darüber hinaus war ihr bekannt,\ndaß die Beklagte die Aufstellungen der Anlagen K 11 und K 13\nerhalten hatte, aus denen sich die fehlende Vollmacht der Frau S.\nergab. Daraus ist zu folgern, daß die Klägerin bei Abschluß der\nVereinbarung vom 27.01.1995 zumindest damit gerechnet haben muß,\ndaß das Ausgangsgeschäft von einem vollmachtlosen Vertreter\nabgeschlossen und damit schwebend unwirksam war. Da sie unstreitig\nbei Abschluß der Glattstellungsvereinbarung keinen Vorbehalt\nerklärt hat, mußte sie - wie schon das Landgericht angenommen hat -\n, damit rechnen, daß die Beklagte diese Vereinbarung - zu Recht -\ndahin verstehen werde, die Klägerin wolle das Ausgangsgeschäft als\ngültig behandeln. Damit ist ihr Verhalten als Genehmigung\nanzusehen.\n\n51\n\nSoweit die Klägerin erstinstanzlich erklärt hat, sie fechte eine\netwaige konkludente Genehmigung wegen Irrtums an, geht auch dies\nfehl. Denn die Klägerin hat sich nicht in einem rechtserheblichen\nIrrtum befunden. Sie hat sämtliche Tatsachen, aus denen der Senat\ndie konkludente Genehmigung folgert, gekannt, als es zum Abschluß\nder Glattstellungs-vereinbarung am 27.01.1995 kam. Wenn sie sich\nüber die rechtliche Wertung geirrt haben sollte, so ist dies\nunerheblich.\n\n52\n\n4. Damit ist die Leistung der Klägerin mit rechtlichem Grund\nerfolgt.\n\n53\n\nII.\n\n54\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf\nSchadenersatz aus dem Gesichtspunkt der positiven\nVertragsverletzung.\n\n55\n\n1. Diesen Anspruch will die Klägerin darauf stützen, daß sie der\nBeklagten zum Vorwurf macht, sie habe Frau S. nicht hinreichend\nüber die Risiken beim Abschluß eines neuen Termingeschäftes, hier\nin der Form des Optionsgeschäftes, aufgeklärt.\n\n56\n\nDaran ist der Ausgangspunkt richtig, daß eine Bank grundsätzlich\nverpflichtet ist, einen Kunden vor Abschluß eines Termingeschäftes,\ninsbesondere auch eines Optionsgeschäftes, umfassend über dessen\nRisiken aufzuklären (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH WM 94,\n1746, 1747; ZIP 92, 1614, 1615 f. = NJW 93, 257 f.; WM 81, 552 f. =\nNJW 81, 1440).\n\n57\n\nHier lag aber insoweit eine Sondersituation vor, als Frau S. vor\ndem Abschluß mit der Beklagten bereits etwa ein halbes Jahr lang\nTermingeschäfte mit der C.bank abgewickelt hatte, die zu Verlusten\nin Höhe von knapp 4 Millionen DM geführt hatten. Das wußte die\nBeklagte. Unter diesen Umständen durfte sie m. E. davon ausgehen,\ndaß Frau S. - gerade aus gegebenen Anlaß - bewußt war, daß solche\nGeschäfte, gerade dann, wenn sie über einen längeren Zeitraum\nabgeschlossen werden, immer ein hohes Verlustrisiko haben. Dann\naber mußte sie über dieses Risiko nicht noch einmal gesondert\naufgeklärt werden. Sie war bereits ein \"gebranntes Kind\".\n\n58\n\nOhnehin durfte die Beklagte ohne Pflichtverstoß davon ausgehen,\ndaß ein Unternehmen wie die Klägerin in Bezug auf Termingeschäfte\nkeinen Beratungsbedarf hat. Dabei kommt es auf die Frage, inwieweit\nder einzelne Mitarbeiter eines solchen Unternehmens Kenntnis über\nein solches Geschäft hat, nach Auffassung des Senates nicht\nentscheidend an. Denn eine Bank darf davon ausgehen, daß in einem\nUnternehmen, das sich ständig mit Termingeschäften befaßt,\njedenfalls einer der zuständigen Mitarbeiter über die Gestaltung\nund die Risiken von Termingeschäften hinreichend informiert\nist.\n\n59\n\n2. Weiter meint die Klägerin, die Beklagte hätte sich an die\nGeschäftsleitung der Klägerin wenden müssen, da das von Frau S.\nabgeschlossene Geschäft gegenüber sonstigen Geschäften der Klägerin\nungewöhnlich gewesen sei, dies zum einen wegen der Dauer des\nvorangegangenen Geschäfts mit der C.bank und zum anderen wegen des\nungewöhnlichen Umfanges in Höhe von 60 Millionen US-Dollar.\n\n60\n\nAuch hier ist der rechtliche Ausgangspunkt zutreffend:\n\n61\n\nBei einem ganz ungewöhnlichen Geschäftsvorgang oder dem Verdacht\neines Vollmachtsmißbrauches besteht eine Pflicht des\nKreditinstitutes zur Rückfrage beim Kunden (BGH WM 57, 28, 30 r.\nSp.; 76, 474 f.; NJW 97, 2236, 2238 l. Sp.).\n\n62\n\nIm Streitfall liegen diese Voraussetzungen aber nicht vor. Der\nAnnahme einer Pflichtverletzung steht hier schon entgegen, daß es\nunstreitig, wenn auch nur vereinzelt, so doch schon Termingeschäfte\nin zweistelliger Millionenhöhe im Jahre 1991 und 1992 gegeben\nhatte. 1991 ist ein Geschäft um drei Monate prolongiert worden.\nUnter diesen Umständen war das vorliegende Geschäft von Ende 1994\nnicht derartig ungewöhnlich, daß die Beklagte mißtrauisch werden\nmußte. Hier kommt noch hinzu, daß dieses Geschäft den Zweck hatte,\nden Versuch zu unternehmen, die durch das vorangegangene Geschäft\nmit der C.bank entstandenen Verluste aufzufangen und das Engagement\nder Klägerin wieder zu ihrem jeweiligen monatlichen Devisenbedarf\nin Bezug zu setzen, nachdem dieser Bezug durch die Prolongierung\nmit der C.bank verloren gegangen war.\n\n63\n\n3. Eine positive Vertragsverletzung läßt sich schließlich auch\nnicht daraus herleiten, daß die Beklagte bei der Klägerin nicht\nRückfrage gehalten hat, nachdem ihr eine vollmachtlose Vertreterin\ngegenübertrat. Denn eine solche Pflicht hatte sie im Verhältnis zur\nKlägerin nicht. Daß sie bei der Klägerin nicht rückgefragt hat, hat\nlediglich zur Folge, daß ihr der Schutz der Rechtscheingrundsätze,\nwie oben ausgeführt, nicht zugute gekommen ist.\n\n64\n\n4. Abgesehen von den vorerwähnten Gesichtspunkten ist der bei\nder Klägerin entstandene Schaden nicht durch ein Verhalten der\nBeklagten verursacht worden. Wie in Abschnitt I dieser\nEntscheidungsgründe ausgeführt worden ist, war die Klägerin\nursprünglich an den von Frau S. abgeschlossenen Vertrag vom\n27.12.1994 nicht gebunden, da er nicht von einer Vollmacht gedeckt\nwar und der Klägerin nicht unter Rechtsscheingesichtspunkten\nzuzurechnen war. Eine Bindung der Klägerin ist erst dadurch\neingetreten, daß sie im Januar 1995 den Vertrag konkludent\ngenehmigt hat. Dafür hat die Beklagte nicht einzustehen.\n\n65\n\nDem Rechtsmittel hat nach allem der Erfolg versagt bleiben\nmüssen. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den\n§§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n66\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer der Klägerin: 2.807.000,00\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310472","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-13/18-u-62-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310472","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310472","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-13/18-u-62-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310472","retrieved":"2026-07-09 03:40:34.270245+00:00"}}