{"status":"available","doknr":"OLD310487","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1107.6U188.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-11-07","aktenzeichen":"6 U 188/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer im Jahre 1949 gegründete und seit 1960 unter seinem jetzigen\nNamen handelnde Kläger ist ein als Verein konstituierter Verband,\nin dem sich die aus der Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 31 f d.A.)\nersichtlichen Markt- und Sozialforschungsunternehmen\nzusammengeschlossen haben. Gemäß § 2 seiner Satzung hat sich der\nKläger die Aufgabe gestellt, national und international die Belange\nder institutionellen Markt- und Sozialforschung zu wahren und zu\nfördern. Als Maßnahme zur Erreichung dieses Ziels soll dabei auch -\nwie der Kläger in § 2 lit f) seiner Satzung bestimmt hat - die\nBekämpfung unlauteren Wettbewerbs, insbesondere durch Einschreiten\ngegen gezielte Verkaufsmaßnahmen Dritter unter Vorspiegelung markt-\nund sozialforscherischer Tätigkeit, dienen.\n\n3\n\nDie Beklagte führte im Jahre 1993 sowie im Zeitraum vom 1.\nSeptember 1994 bis zum 31. Mai 1995 Befragungen bei Apothekern und\nÄrzten betreffend deren Verhalten beim Verkauf und bei der\nVerordnung diverser Arzeimittel durch. Zur Durchführung der\nBefragungen wurden die Ärzte und Apotheker mit den aus den Anlagen\nB 11 und B 12 (Bl. 393/ 394 d.A. ersichtlichen Schreiben um\nAusfüllung und Rücksendung der beigefügten, wiederum in den Anlagen\nK 4.3 und K 5.2 (Bl. 37-40 und Bl. 42-45 d.A.) wiedergegebenen\nFragebögen ersucht. Die erwähnten Fragebögen wiesen dabei jeweils\neine von den Befragten gegebenenfalls zu unterzeichnende, vom\nübrigen Text abgesetzte vorformulierte Erklärung des nachstehenden\nInhalts auf:\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\n\"Der Speicherung meiner in diesem\nFragebogen gemachten Angaben einschließlich meines Namens und\nmeiner Adresse und der Weitergabe dieser gespeicherten Daten zur\nNutzung für Informationszwecke an pharmazeutische Unternehmen\nstimme ich zu.\"\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nDie im Wege der solcherart durchgeführten Befragung erhobenen,\nin die Studien \"APO-DATA\" und \"MEDICAL-DATA\" (Anlagen B 5 und B 6\nzum Schriftsatz der Beklagten vom 11. Juli 1995) eingeflossenen\nDaten bot die Beklagte interessierten pharmazeutischen Unternehmen\nmit den aus den Anlagen K 4.1 und K 5.1 (Bl. 35/41 d.A.)\nersichtlichen Schreiben sodann in jeweils anonymisierter Fassung\nzum Erwerb an. Hierbei wies die Beklagte weiter darauf hin, daß die\nDaten auch in \"personalisierter Form\" bzw. \"mit Namen und Adressen\ndes Arztes\" lieferbar seien.\n\n9\n\nDer sich für prozeßführungsbefugt haltende Kläger beanstandet\ndie beschriebene Vorgehensweise der Beklagten unter verschiedenen\nrechtlichen Gesichtspunkten als seiner Auffassung nach\nwettbewerbsrechtlich unzulässig:\n\n10\n\nZum einen, so hat der Kläger geltend gemacht, verstoße die\nBeklagte gegen das Irreführungsgebot des § 3 UWG, soweit sie den\nVerkauf personenbezogener, die Identität der Befragten\npreisgebender Daten betreibe. Die Erhebung und Weitergabe\nderartiger personenbezogener Daten in nicht anonymisierter Fassung\nstelle weder \"Marktforschung\" dar, noch handele es sich hierbei\nüberhaupt um \"Forschung\", d.h. um Sachverhalte, die beide sowohl im\nSinne einer wissenschaftlichen Definition als auch nach allgemeinem\nVerständnis gerade die Sicherstellung der Anonymität der Befragten\nvoraussetzten. Allein durch die Verwendung ihrer den Bestandteil\n\"Marktforschung\" aufweisenden Unternehmensbezeichnung auf den\nFragebögen sowie in den im Zusammenhang mit der Datenerhebung und\n-verwertung ausgesandten Schreiben, spiegele die Beklagte daher den\ntatsächlich unzutreffenden Eindruck einer wissenschaftlichen\nUmfrage oder Marktforschungstätigkeit lediglich vor. In\nWirklichkeit gehe es ihr indessen darum, Datenmaterial zu erhalten,\nwelches der Kundenakquisition und Absatzförderung der\npharmazeutischen Unternehmen diene, die sich nach Weitergabe der\nindividualisierten personenbezogenen Daten unmittelbar und gezielt\nan die an der Befragungsaktion teilnehmenden Ärzte und Apotheker\nwenden könnten, um auf deren Verordnungs- und Verkaufsgewohnheiten\nEinfluß zu nehmen. Diese Verquickung von Forschungstätigkeit und\nVerkaufsförderung sei aber nicht nur der Marktforschung, sowie der\nForschung an sich fremd. Die Beklagte, deren Tätigkeit bestenfalls\nals bloße Markterkundung qualifiziert werden könne, führe darüber\nhinaus auch den angesprochenen Verkehr in die Irre, wenn sie\nsuggeriere, daß es sich bei den Verkaufsbemühungen um\nMarktforschung bzw. überhaupt um Forschung handele.\n\n11\n\nZugleich, so hat der Kläger weiter geltend gemacht, verhalte\nsich die Beklagte aber auch wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG.\nDenn die Beklagte verstoße mit ihrer Vorgehensweise ebenfalls gegen\ndie auf dem Verhaltenskodex der Internationalen IHK/ESOMAR\n(european society for opinion and marketing research = Europäischer\nVerband der Markt- und Sozialforschungsinstitute) beruhenden und\ndiesem inhaltlich entsprechenden und allgemein befolgten\nStandesregeln der deutschen Markt- und Sozialforscher. Darin sei\nfestgelegt, daß verkaufs- oder vertriebsfördernde Maßnahmen\ngegenüber dem Befragten weder direkt noch indirekt mit Befragungen\noder Tätigkeiten im Rahmen der Marktforschung asoziiert werden\ndürften. Ferner gelte danach, daß die Marktforschung sich gerade\ndadurch von anderen Formen der Informationssammlung unterscheide\nund zu unterscheiden habe, daß die Identität dessen, der die\nInformation liefere, nicht offengelegt werde, womit die\ngrundsätzliche Bereitschaft der Befragten, überhaupt an\nDatenerhebungen mitzuwirken sowie die Unbefangenheit der Antworten,\ndie wiederum maßgeblich für die Repräsentativität und Ehrlichkeit\ndes Befragungsergebnisses seien, sichergestellt werden solle.\n\n12\n\nDie Weitergabe der personenbezogenen Daten der Befragten an die\npharmazeutischen Unternehmen sei ferner aber auch mit § 4 Abs. 1\ndes Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nicht vereinbar. Denn die in\nder Weitergabe liegende Verarbeitung und Nutzung dieser Daten sei\nweder durch die sonstigen Bestimmungen des BDSG oder anderer\nRechtsvorschriften erlaubt, noch hätten die jeweils betroffenen\nÄrzte und Apotheker wirksam in die Weitergabe ihrer\npersonenbezogenen Daten eingewilligt. Die auf den Fragebögen\nvorformulierte Einwilligungserklärung halte den inhaltlichen\nAnforderungen an eine wirksame Einwilligung nach Maßgabe von § 4\nAbs. 2 BDSG nicht stand, weil das Verarbeitungsziel nicht\nhinreichend bestimmt, den Betroffenen daher nicht die Möglichkeit\ngegeben sei, die Tragweite ihres Einverständnisses zu\nüberblicken.\n\n13\n\nSowohl die dargelegte Verletzung der nach Auffassung des Klägers\nauch für die Beklagte verbindlichen Standesregeln, als auch der\nangebliche Verstoß gegen das BDSG begründeten aber zugleich einen\nWettbewerbsverstoß im Sinne von § 1 UWG, da die Beklagte sich\nhierdurch gegenüber ihren standes- und gesetzestreuen Mittbewerbern\neinen wettbewerblichen Vorsprung verschafft habe.\n\n14\n\nSchließlich liege auch ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem\nAspekt der \"Rufausbeutung\" vor. Die Beklagte nutze den guten Ruf\nder Marktforschung, um die Antwortbereitschaft der Befragen zu\nerhöhen bzw. überhaupt erst herzustellen. Damit gefährde sie aber\ndas Ansehen der \"echten\" Markt- und Sozialforscher, weil es auf\nDauer nicht ausbleiben könne, daß der Unterschied zwischen\n\"Abverkaufskontrolle\" bzw. Marketing im weitesten Sinne sowie\nMarktforschung verwischt werde.\n\n15\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\ndie Beklagte unter Androhung eines für\njeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis\nzu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs\nMonaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu\nverurteilen,\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nes zu unterlassen, im geschäftlichen\nVerkehr zu Wettbewerbszwecken die Bezeichnung \"Marktforschung\" zu\nverwenden oder verwenden zu lassen bzw. deren Verwendung zu\nermöglichen, wenn\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n- personenbezogene Daten aus der\nApothekerbefragung\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n1993 und weiteren für die Zukunft\ngeplanten\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nBefragungen an Dritte weitergegeben\nwerden und/\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\noder deren Weitergabe angeboten\nwird;\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\n- die Erhebungsbögen \"APO-DATA\" und\n\"MEDICAl-DATA\"\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nverwendet werden und darauf der\nBefragte sein\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nEinverständnis zu der Weitergabe\npersonen-\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nbezogener Daten zur Nutzung von\nInformations-\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nzwecken an pharmazeutische Unternehmen\nerklären\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nsoll.\n\n40\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n43\n\nDie Beklagte, die bereits die Prozeßführungsbefugnis des Klägers\nim Hinblick auf die dafür erforderliche personelle, sachliche und\nfinanzielle Ausstattung in Abrede gestellt hat, hat weder den\nTatbestand einer Irreführung, noch unter sonstigen Gesichtspunkten\neinen wettbewerblichen Unlauterkeitstatbestand als erfüllt gesehen.\nBei den in anonymisierter Fassung erstellten Studien \"APO-DATA\" und\n\"MEDICAL-DATA\" handelt es sich ihrer Ansicht nach selbst bei\nAnwendung der Definitionsmaßstäbe des Klägers um Ergebnisse und\nProdukte der \"Marktforschung\". An ihrer, der Beklagten, Einordnung\nals Marktforschungsunternehmen sowie der Qualifikation ihrer\nTätigkeit als Marktforschung ändere im übrigen aber auch der\nUmstand nichts, daß sie u.a. personenbezogene Daten in nicht\nanonymisierter Fassung bei Befragten erhebe und an Dritte\nweitergebe. Denn es treffe nicht zu, so hat die Beklagte behauptet,\ndaß sich Marktforschung bzw. Forschung überhaupt begriffsnotwendig\nals die Verarbeitung und Weitergabe anonymer, nicht\nindividualisierter Daten verstehe. Auch wenn die Anonymität ein\n\"gewisses Problem der Akzeptanz der Marktforschung bei Probanden\"\nsei, habe sie mit der Definition der Marktforschung jedoch nichts\nzu tun (Bl. 122 d.A.). Nicht zur Marktforschung zähle zwar\nunzweifelhaft die unmittelbar dem Absatz von Waren oder\nDienstleistungen dienende Tätigkeit. Sie, die Beklagte, habe bei\nden in Rede stehenden Befragungen aber keine solche unmittelbare\nAbsatzförderung, beispielsweise durch Bewerben oder Anbieten von\nWaren der pharmazeutischen Industrie, betrieben. Soweit sie\nüberhaupt Waren anbiete, handele es sich dabei nicht um fremde\nProdukte, sondern um die Ergebnisse ihrer eigenen\nMarktforschungstätigkeit, wie das alle anderen Markt- und\nMeinungsforscher ebenfalls praktizierten. Es könne daher, so hat\ndie Beklagte eingewandt, keine Rede davon sein, daß sie die im\nRahmen der Datenerhebungen zu \"APO-DATA\" und \"MEDICAL-DATA\"\nbefragten Apotheker und Ärzte durch den in ihrer\nUnternehmensbezeichnung enthaltenen Bestandteil \"Marktforschung\"\noder in sonstiger Weise in die Irre geführt habe. Die Erhebung der\npersonenbezogenen Daten und deren Weitergabe an Dritte erweise sich\nzum anderen aber auch weder unter standesrechtlichen\nGesichtspunkten, noch aus Gründen des Datenschutzes als unzulässig.\nSoweit der Kläger ihr, der Beklagten, eine angebliche Verletzung\nder im ESOMAR-Kodex niedergelegten und vom klagenden Verband\nübernommenen Standesregeln anlaste, gehe das bereits deshalb fehl,\nweil dieser Kodex für sie mangels Verbandszugehörigkeit zum Kläger\nnicht verbindlich sei. Unabhängig davon, daß nach Auffassung der\nBeklagten mit dem ESOMAR-Kodex eine kartellrechtswidrige\nBeschränkung des Wettbewerbs nach Maßgabe der §§ 25 Abs. 1 und Abs.\n2, 28, 38 GWB einhergehe, lasse aber selbst der ESOMAR-Kodex bei\nZustimmung der Befragten eine Weitergabe personenbezogener Daten\nzu. Eine solche Zustimmung habe sie - die Beklagte - mit den auf\nden Fragebögen vorgedruckten Erklärungen bei Unterzeichnung durch\ndie Befragten auch eingeholt. Diese Einverständniserklärung zur\nDatenweitergabe halte den Anforderungen des § 4 Abs. 2 BDSG stand.\nAngesichts des Umstandes, daß die befragten Ärzte und Apotheker in\nden Erhebungsbögen vorher ausführlich beispielsweise nach Kontakten\nzu Pharmareferenten und nach ihrem Interesse an\nFortbildungsveranstaltungen befragt würden, könne über den Zweck\nder Weitergabe der personenbezogenen Daten an die pharmazeutische\nIndustrie bei den Befragten von vornherein keinerlei Unklarheit\nentstehen.\n\n44\n\nMit Urteil vom 7. November, auf welches zur näheren\nSachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage\ninsgesamt abgewiesen. Dem \"fraglos prozeßführungsbefugten\" Kläger,\nso hat das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung\nausgeführt, stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der mit\ndem Klagebegehren verfolgte Unterlassungsanspruch zu. Soweit der\nKläger in der Erhebung sowie in der Weitergabe der\npersonenbezogenen Daten an Dritte ein standeswidriges Verhalten\nund/oder die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen sehe\nund der Beklagten einen hiermit jeweils zugleich verwirklichten\nWettbewerbsverstoß im Sinne von § 1 UWG vorwerfe, werde dies von\nvornherein nicht vom Klageantrag erfaßt. Denn letzterer habe\nlediglich den ebenfalls firmenmäßigen Gebrauch der Bezeichnung\n\"Marktforschung\" zum Gegenstand, wenn die weiteren, im Antrag\naufgezählten und jeweils auch alternativ zu verstehenden\nVoraussetzungen vorlägen. Die Handlungen, an die der Kläger den\nUnlauterkeitsvorwurf im Sinne von § 1 UWG anknüpfe, fielen\nhierunter aber nicht. Das solcherart einzugrenzende\nUnterlassungbegehren erweise sich aber auch nicht aus § 3 UWG als\nberechtigt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die im\nZusammenhang mit den Befragungen unstreitig lediglich firmenmäßig\nverwendete Bezeichnung \"Marktforschung\" geeignet sei, einen\njedenfalls nicht unerheblichen Teil des Verkehrs über das\nLeistungsangebot der Beklagten, insbesondere ihren\nUnternehmensgegenstand in die Irre zu führen. Selbst wenn es\nmöglicherweise methodischen Bedenken begegnen und dem\nVerhaltenskodex für die Markt- und Sozialforschung widersprechen\nsollte, wenn die Beklagte Namen und Anschriften der Befragten\nspeichere und deren Zustimmung zur Weitergabe an Dritte einhole,\nrechtfertige dies es jedenfalls nicht, den Studien der Beklagten\ndie Klassifizierung als \"Marktforschung\" abzusprechen. Bei diesen\nStudien handele es sich allem Anschein nach um eingehende\nempirische Untersuchungen eines dort näher definierten Teilmarktes,\ndenen ungeachtet methodischer Bedenken eine Systematik nicht\nabgesprochen werden könne und vom Kläger auch nicht abgesprochen\nwerde. Soweit der Kläger geltend mache, daß \"Marktforschung\" der\nbegrifflichen Definition nach die Sicherstellung der Anonymität der\nBefragten voraussetze und mithin eine Weitergabe personenbezogener\nDaten in nicht anonymisierter Fassung ausschließe, könne eine\nderartige Verkehrserwartung durch die Kammer ohne entsprechende\nBeweiserhebung nicht festgestellt werden. Der Kläger habe aber\nkeinen Beweis für ein dahingehendes Verständnis des Verkehrs\nangetreten, so daß er insoweit beweisfällig geblieben sei. Ein von\nihm zum angeblichen Verkehrsverständnis des Begriffs\n\"Marktforschung\" vorgebrachtes Beweisangebot sei unbeachtlich, weil\nes sich nur auf das Verständnis des Begriffs \"Marktforschung\" in\nden als Anlagen K 4.1 bis K 5.2 zur Klageschrift vorgelegten\nUnterlagen beziehe und lediglich die Frage betreffe, ob die\nbefragten Ärzte und Apotheker aufgrund der konkreten Gestaltung der\nErhebungsbögen irregeführt würden. Der erheblich weiterreichende\nKlageantrag, der bereits den bloßen Firmengebrauch erfasse,\nbetreffe aber einen anderen Sachverhalt, wie sich nicht zuletzt\ndaraus ergebe, daß der durch die firmenmäßige Benutzung des\nBegriffs \"Marktforschung\" etwa hervorgerufenen Irreführung - anders\nals bei einer etwaigen Irrefühung infolge der konkreten Gestaltung\nder Erhebungsbögen - nicht durch einen aufklärenden Hinweis wirksam\nbegegnet werden könne.\n\n45\n\nGegen dieses, ihm am 23. November 1995 zugestellte Urteil\nrichtet sich die am 22. Dezember 1995 eingelegte Berufung des\nKlägers, die er mittels eines am 22. März 1996 - nach\nentsprechender Fristverlängerung - eingegangenen Schriftsatzes\nfristgerecht begründet hat.\n\n46\n\nDer Kläger hält sich für prozeßführungsbefugt; insbesondere sei\ner im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG in personeller und sachlicher\nHinsicht hinreichend ausgestattet, um das Wettbewerbsverhalten zu\nbeobachten und zu bewerten, so daß er typische, durchschnittlich\nschwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße selbst verfolgen und\nerkennen könne. Aufgrund des Umstandes, daß er, der Kläger, im\nZeitraum ab 1982 mehr als 30 Gerichtsentscheidungen erwirkt habe,\nin denen er unbeanstandet als klagebefugt angesehen worden sei,\nspreche hierfür bereits eine tatsächliche Vermutung. Darüber hinaus\nseien sowohl der bei ihm, dem Kläger, beschäftigte hauptamtliche\nGeschäftsführer, als auch die daneben beschäftigte Assistentin der\nGeschäftsführung ebenso wie die Mitglieder des Vorstands, die\nsämtlich - wie unstreitig ist - von der Ausbildung her\nMarktforscher seien, in der Lage, typische und durchschnittlich\nschwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße selbst zu erkennen. Man\nhabe ferner einen Rechtsausschuß konstituiert, der sich mit allen\nanfallenden Problemen, insbesondere jedoch mit Wettbewerbsverstößen\nbeschäftige (Bl. 310/311 d.A.). Bei vielen Mitgliedern des Klägers,\ndie ihrerseits Juristen beschäftigten, sei im übrigen eine\numfassende Kenntnis des Wettbewerbsrechts vorhanden, weshalb der\nVerbandsvorstand, das Sekretariat und/oder die Geschäftsführung\nregelmäßig auch von den Mitgliedsinstituten über entsprechende\nVorgänge unterrichtet würden. Die Geschäftsführung koordiniere dann\nin Absprache mit dem Vorstand das weitere Vorgehen, was sich u.a.\nin einem internen Rundschreibendienst niederschlage, der die\nVerbandsmitglieder über wesentliche Rechtsprobleme unterrichte. Es\nexistiere ferner ein Pressedienst, mit dem die interessierte\nFachöffentlichkeit über rechtserhebliche Probleme im Zusammenhang\nmit der Marktforschung informiert werde. Soweit er - der Kläger -\ndas Verhalten eines Unternehmens für wettbewerbswidrig halte,\nbediene er sich für die Abmahnung regelmäßig einer Anwaltskanzlei\n(Bl. 312/313 d.A.).\n\n47\n\nIm übrigen vertritt der Kläger aus den schon in erster Instanz\ngeltend gemachten, mit der Berufung im einzelnen vertieften Gründen\nweiterhin die Auffassung, daß sich sein Unterlassungsbegehren nach\nMaßgabe der §§ 3, 1 UWG als begründet erweise:\n\n48\n\nDie Beklagte habe gegen § 3 UWG verstoßen. Durch den hier in\nRede stehenden Gebrauch ihrer den Bestandteil \"Marktforschung\"\naufweisenden Unternehmensbezeichnung habe die Beklagte nicht nur\nüberhaupt eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse gemacht.\nDiese Angabe erweise sich vielmehr auch als irreführend. Denn die\nBeklagte habe mit den im Klageantrag genannten Befragungen keine\nMarktforschung betrieben. Insbesondere der Umstand, so führt der\nKläger aus, daß die Beklagte personenbezogene Daten ihrer\nErhebungen weiterverkaufe und es dadurch den Erwerbern ermögliche,\nsich unmittelbar und individuell an die Befragten zu wenden, sei\nder begrifflichen Definition nach weder mit \"Marktforschung\" noch\nüberhaupt mit \"Forschung\" vereinbar. Die Anonymität der Befragten\nsei wesentlicher Bestandteil der Marktforschung, die Weitergabe von\nDaten, welche die Identifizierung der einzelnen Befragten\nermögliche, daher der Marktforschung wesensfremd. Denn bei der\nMarktforschung gehe es nicht darum, das Verhalten einer\nEinzelperson wiederzugeben, von dem nicht auf die Situation am\nMarkt geschlossen werden könne, sondern um die Darstellung des\nMarktes oder seiner Teilbereiche selbst. Hinzu komme, daß sich die\nAnonymität durchaus auch auf das Untersuchungsergebnis auswirke.\nMit \"Forschung\" lasse es sich im übrigen nicht vereinbaren, wenn\npersonenbezogene Daten gezielt für Absatz- und Vertriebszwecke\nverwertet würden. Denn dann gehe es - was aber für \"Forschung\"\ntypischerweise und begriffsnotwendig vorauszusetzen sei - weder um\ndie Gewinnung von Erkenntnissen über die Struktur von Märkten und\nihre betriebs- und volkswirtschaftliche Bedeutung, noch um die\nVerfeinerung des methodischen Instrumentariums der empirischen\nSozialforschung. Die durch die Verwendung der Bezeichnung\n\"Marktforschung\" von der Beklagten bei den Adressaten\nhervorgerufene Täuschung werde auch durch die vorformulierte\nErklärung am Ende der Fragebögen, mit welcher die Befragten in die\nSpeicherung und Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten\neinwilligen sollten, nicht vermieden. Denn aufgrund dieses Textes\nwerde den Befragten nicht eröffnet, daß sie Bestandteil einer\nKundenliste würden, welche die Beklagte zur anschließenden direkten\nAnsprache und Bewerbung weiterverkaufe. Das Landgericht habe bei\nseiner Entscheidung verkannt, daß es bei der Bestimmung des\nBedeutungsgehaltes des Begriffs der \"Marktforschung\" in erster\nLinie nicht auf die Verkehrsauffassung bzw. -erwartung ankomme,\nsondern zunächst auf die Begriffsbestimmung, wie sie die\nWissenschaft vornehme (Bl. 265/266 d.A.). Erst dann könne beurteilt\nwerden und komme es darauf an, ob eine im Verkehr etwa zu diesem\nBegriff vorhandene Vorstellung im Rahmen des\nIrreführungstatbestandes bedeutsam ist (Bl. 266 d.A.). Zu Unrecht\nhabe das Landgericht weiter auch den Beweisantritt zu der\nbehaupteten Verkehrsauffassung betreffend den Begriff\n\"Marktforschung\" für unbeachtlich gehalten. Denn der Klageantrag\nhabe sich von Anfang an gegen die Verwendung des Begriffs\n\"Marktforschung\" gerade in Verbindung mit den von der Beklagten\ndurchgeführten Erhebungen gerichtet. Im übrigen, so macht der\nKläger in Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens ferner\ngeltend, stelle sich das Verhalten der Beklagten über die in erster\nInstanz bereits dargestellten und weiterhin verfolgten\nGesichtspunkte hinaus auch deshalb als nach § 1 UWG\nwettbewerbswidrig dar, weil die Beklagte, indem sie unter der\nobjektiv unrichtigen Bezeichnung \"Marktforschung\" Erhebungen\nvornehme, in Wirklichkeit durchgeführte Werbemaßnahmen tarne. Die\nBeklagte gebe nur vor, Marktforschung mit dem Ziel der generellen\nAuswertung zu betreiben. Tatsächlich gehe es ihr aber um die\nFeststellung, wieviel Medikamente die Befragten verordnen und\nverkaufen, damit die pharmazeutischen Unternehmer bzw. Abnehmer der\nDaten die namentlich erfaßten Befragten anschließend gezielt\nansprechen und umwerben könnten (Bl. 270 d.A.).\n\n49\n\nDer Kläger beantragt,\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\ndas am 7. November 1995 verkündete\nUrteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 305/95 -\nabzuändern und die Beklagte unter Androhung eines für jeden Fall\nder Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM\n500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im\nWiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu\nverurteilen,\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nes zu unterlassen, Erhebungen bei\nApothekern und/ oder Ärzten unter Verwendung der Firma \"I.\nMarktforschung GmbH\" anzustellen, wie nachstehend\nwiedergegeben:\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\n##blob##nbsp;\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nund die so gewonnenen Daten mittelbar\noder in verarbeiteter Form an Pharmaunternehmen zu veräußern, wie\nnachstehend wiedergegeben:\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\n##blob##nbsp;\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nund/oder\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\nsich mit folgenden Angeboten an\nPharmaunternehmen zu wenden:\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\n##blob##nbsp;\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nwenn die dieser Art angebotenen Daten\ngewonnen worden sind mit Anschreiben wie nachfolgend\nwiedergegeben:\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\n##blob##nbsp;\n\n70\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n71\n\n##blob##nbsp;\n\n72\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n73\n\nDie Beklagte hält an ihrem erstinstanzlich vertretenen\nStandpunkt fest, daß der Kläger nicht prozeßführungsbefugt sei. Der\nKläger beobachte und verfolge Wettbewerbsverstöße nicht selbst. Die\nTätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit Wettbewerbsverstößen\nerfolge vielmehr allein im Interesse eines bestimmten\nRechtsanwaltes (Bl. 380 d.A.). Infolgedessen sei das Landgericht\nzwar zu Unrecht von der Prozeßführungsbefugnis des Klägers\nausgegangen. Im übrigen erweise sich das landgerichtliche Urteil\naber als richtig, was vom Ergebnis her jedenfalls auch im Hinblick\nauf die von ihr, der Beklagten, bereits in erster Instanz gegenüber\ndem Klagebegehren eingewandten Gesichtspunkte gelten müsse, die sie\nmit ihrer Berufung weiter verfolgt und vertieft.\n\n74\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erst- und zweitinstanzlichen\nVorbringens der Parteien wird auf die von ihnen jeweils\ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n75\n\nDer Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 17. Januar\n1997 (Bl. 402 f d.A.) durch Vernehmung des Zeugen E. W..\nHinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das über\ndie Zeugenvernehmung gefertigte gerichtliche Protokoll vom 8.\nAugust 1997 (Bl. 443 - 447 d.A.) Bezug genommen.\n\n76\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n77\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie und insgesamt zulässige\nBerufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n78\n\nIm Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.\nLetztere ist mangels Prozeßführungsbefugnis des klagenden Verbandes\nbereits unzulässig, da nicht festgestellt werden kann, daß dieser\nim Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG seinen satzungsgemäßen Zweck der\nBekämpfung unlauteren Wettbewerbs tatsächlich selbst verfolgt.\n\n79\n\nVoraussetzung der im gegebenen Fall allein aus § 13 Abs. 2 Nr. 2\nUWG herzuleitenden Prozeßführungsbefugnis des Klägers war unter\nanderem, daß dieser den in § 2 lit f) seiner Satzung formulierten\nZweck, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, auch tatsächlich \"lebt\".\nDazu gehört es zunächst, daß er - wie § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG in der\nseit der UWG-Novelle vom 12.07.1994 gültigen Fassung nunmehr\nausdrücklich fordert - in personeller, sachlicher und finanzieller\nHinsicht hinreichend ausgestattet ist, um diese satzungsgemäße\nAufgabe erfüllen zu können. Ob der Kläger nach dieser Maßgabe\nausreichend ausgestattet ist, kann allerdings hier offen bleiben.\nNur am Rande sei daher darauf hingewiesen, daß nach dem für das\nJahr 1995 vorgelegten Prüfbericht (Bl. 329 ff d.A. = Anlage BB 3)\ndie hinreichende finanzielle Ausstattung des Klägers von vornherein\nkeinen Zweifeln unterliegen kann und diese von der Beklagten, die\nlediglich die Angaben des Klägers zu seiner personellen und\nsachlichen Ausstattung bestreitet (Bl. 380 d.A.), auch nicht in\nAbrede gestellt wird. Letztlich kann die Frage, ob der Kläger in\nausreichendem Maße ausgestattet ist, um seiner satzungsgemäßen\nAufgabe der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs nachkommen zu können,\naber dahinstehen. Denn es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger -\nseine hinreichende Ausstattung unterstellt - die ihm zur Verfügung\ngestellten Ausstattungsmittel tatsächlich für eine eigene\nBekämpfung unlauteren Wettbewerbs einsetzt.\n\n80\n\nBezweckt ein rechtsfähiger Verband - so wie hier - die Förderung\nder gewerblichen Interessen seiner Mitglieder u.a. durch die\nBekämpfung unlauteren Wettbewerbs, muß er u.a. personell und\nsachlich in der Lage sein, das Wettbewerbsgeschehen zu beobachten\nund zu bewerten, so daß typische und durchschnittlich schwierig zu\nverfolgende Wettbewerbsverstöße von ihm selbst erkannt und von ihm\nselbst abgemahnt werden können, falls er sich nicht - was ihm\nfreisteht - im Einzelfall eines Rechtsanwaltes bedient (BGH GRUR\n1994, 831 - \"Verbandsausstattung II\" -; BGH GRUR 1991, 684/685 -\n\"Verbandsausstattung I\" -; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht,\n19. Aufl., Rdnr. 25 zu § 13 UWG; Teplitzki, Wettbewerbsrechtliche\nAnsprüche, 7. Aufl., Kapitel 13 Rdnr. 28). Die hohen Anforderungen,\ndie in personeller und sachlicher Hinsicht an die\nProzeßführungsbefugnis gestellt werden, erfordern es dabei, daß der\nsich im Einzelfall der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedienende\nVerband in der Lage ist, konkrete Auftrags-, Überwachungs- und\nAbrechnungsmaßnahmen im Verhältnis zu dem beauftragten Rechtsanwalt\nwahrzunehmen (vgl. BGH a.a.O., - \"Verbandsaussattung II\" -). Er muß\nzu einer derartig umfassenden Tätigkeit aber nicht nur theoretisch\nin der Lage sein, sondern diese auch regelmäßig tatsächlich ausüben\n(vgl. BGH GRUR 1986, 320/321 - \"Wettbewerbsverein I\" -; BGH GRUR\na.a.O., - \"Verbandsausstattung II\" -; Baumbach-Hefermehl, a.a.O.).\nHierzu gehört es, daß der Verband neben einer nach der vorstehenden\nMaßgabe stattfindenden unmittelbaren Verfolgung von\nWettbewerbsverstößen auch andere, ebenfalls der Bekämpfung\nunlauteren Wettbewerbs dienenden Tätigkeiten entfaltet, wie\nbeispielsweise die Herausgabe aufklärender Schriften oder einen\nRundschreibendienst, unter Umständen auch die Teilnahme an\nwettbewerbspolitischen Veranstaltungen (BGH a.a.O., -\n\"Verbandsausstattung II\" -; BGH GRUR 1990, 282/284 -\n\"Wettbewerbsverein IV\" -). Daß der Kläger nach Maßgabe der\nletztgenannten Anforderungen selbst tätig wird, kann im Streitfall\njedoch nicht festgestellt werden.\n\n81\n\nEntgegen der Auffassung des für die tatsächlichen\nVoraussetzungen der Prozeßführungsbefugnis grundsätzlich\ndarlegungs- und beweispflichtigen Klägers konnte er sich dabei von\nvornherein nicht auf eine etwa zu seinen Gunsten sprechende\ntatsächliche Vermutung berufen, weil er in den vergangenen Jahren\nGerichtsentscheidungen erwirkt hat, in denen er unbeanstandet als\nklagebefugt behandelt wurde. Eine derartige tatsächliche Vermutung\nmag zwar in den Fällen greifen, in denen die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2\nUWG vorgegebenen Voraussetzungen der Prozeßführungsbefugnis eines\nVerbandes in vorangegangenen Gerichtsentscheidungen einer eigenen\nFeststellung unterzogen und ausdrücklich bejaht wurden. In einem\nsolchen Fall liegt die Annahme nahe, daß ein Verband auch weiterhin\ndie betreffenden Voraussetzungen erfüllt und dürfte es in aller\nRegel berechtigt sein, zu seinen Gunsten insoweit eine tatsächliche\nVermutung eingreifen zu lassen (vgl. BGH GRUR 1994, 831 -\n\"Verbandsausstattung II\" -; BGH GRUR 1986, 320/321 f -\n\"Wettbewerbsverein I\" -). Bedenken begegnet es aber, allein\naufgrund des Umstandes, daß in früheren Gerichtsentscheidungen\nunbeanstandet von der Prozeßführungsbefugnis ausgegangen wurde,\neine für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der\nProzeßführungsbefugnis im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG\nsprechende tatsächliche Vermutung anzuknüpfen, daß der Verband\nnicht nur hinreichend ausgestattet ist, sondern seine\nsatzungsgemäßen Aufgaben auch wirklich erfüllt. Denn die\nvorbezeichnete Tatsache belegt letztlich nur, daß der Verband durch\ndie Einschaltung von Rechtsanwälten Wettbewerbsverstöße gerichtlich\nverfolgt hat. Ob er (derzeit) die materiellen Voraussetzungen der\nProzeßführungsbefugnis erfüllt, nämlich insbesondere über die\nEinschaltung eines Rechtsanwaltes hinaus eine eigene Tätigkeit zur\nErfüllung des Satzungszweckes entfaltet, ist damit aber nicht\ngesagt (vgl. BGH a.a.O., - \"Wettbewerbsverein I\" -). Denn bei der\nProzeßführungsbefugnis handelt es sich zwar um eine von Amts wegen\nzu prüfende Sachurteilsvoraussetzung. Dies heißt aber nicht, daß\ndas befaßte Gericht insoweit Amtsermittlungen anzustellen hat (vgl.\nBGH MDR 1989, 623; Zöller-Greger, ZPO, 20. Aufl., Rdnr. 12 vor §\n253), sondern bedeutet nur, daß das Gericht, wenn sich aus dem\nSachverhalt oder dem sonstigen Streitstoff Hinweise auf ein\nZulässigkeitshindernis ergeben, diesen auch ohne Rüge der Partei\nnachzugehen hat bzw. diese berücksichtigen darf. Lassen sich aber\nweder dem Vortrag der Parteien, noch den sonstigen Prozeßumständen\nAnhaltspunkte für Zulässigkeitsbedenken entnehmen, besteht für das\nGericht kein Anlaß, insoweit nähere Prüfungen und gegebenenfalls\nFeststellungen zu unternehmen. Für das hier in Rede stehende\nZulässigkeitsmerkmal der Prozeßführungsbefugnis bedeutet dies aber,\ndaß in den Fällen, in denen unbeanstandet von der\nProzeßführungsbefugnis ausgegangen wurde, in aller Regel keine\nnähere und ins einzelne gehende Prüfung der materiellen und\ntatsächlichen Voraussetzungen stattgefunden hat und auch nicht\nstattfinden mußte. Um so weniger ist dann aber in diesen Fällen die\nAnnahme einer prima facie für das Vorhandensein der Voraussetzungen\nder Prozeßführungsbefugnis sprechenden Vermutung\ngerechtfertigt.\n\n82\n\nBestehen infolgedessen bereits Bedenken am Eingreifen einer\nklägerseits für die Prozeßführungsbefugnis in Anspruch genommenen\ntatsächlichen Vermutung, kommen im Streitfall weiter aber auch\nkonkrete Umstände hinzu, die eine solche Vermutung jedenfalls\nerschüttern. Zum einen fällt auf, daß der Kläger aus jüngerer Zeit\n- ab 1994 - nur insgesamt vier Entscheidungen vorgelegt hat, in\ndenen entweder unbeanstandet oder aber im Hinblick auf frühere\nunbeanstandete gebliebene Voraussetzungen von seiner\nProzeßführungsbefugnis ausgegangen wurde. Hinzu kommt, daß die\nBeklagte zwei Gerichtsbeschlüsse neueren Datums vorgelegt hat (Bl.\n302 ff, 305 f d.A.), in denen dem Kläger u.a. jeweils aufgegeben\nwurde, näher und konkret zu den seine angebliche\nProzeßführungsbefugnis begründenden Merkmalen vorzutragen. Diese\nSituation und Entwicklung zeigt aber, daß zumindest im\ngegenwärtigen Zeitpunkt Anlaß zu Zweifeln besteht, ob auf seiten\ndes Klägers die materiellen Voraussetzungen der\nProzeßführungsbefugnis (noch) vorliegen, so daß für die Anwendung\nder vom Kläger für sich reklamierten tatsächlichen Vermutung -\nunterstellt, sie greife überhaupt in der gegebenen\nSachverhaltskonstellation - kein Raum bleibt. Den Kläger trifft\nnach alledem daher von vornherein die volle Darlegungs- und\nBeweislast für die seine Prozeßführungsbefugnis begründenden\ntatsächlichen Umstände.\n\n83\n\nDieser Beweis ist ihm jedoch im Hinblick auf die hier\ninteressierende Voraussetzung der im Interesse der Bekämpfung\nunlauteren Wettbewerbs entfalteten eigenen Tätigkeit nicht\ngelungen.\n\n84\n\nDer Kläger verfügt zwar - wovon nach den Bekundungen des Zeugen\nW. auszugehen ist - über eine eigene Geschäftsstelle. Auch ist mit\ndem als Geschäftsführer angestellten Zeugen sowie der weiter\nbeschäftigten Assistentin der Geschäftsleitung Personal bei ihm\nbeschäftigt, welches den Verband in die Lage versetzt, den\nSatzungszweck der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs an sich zu\nerfüllen. Dem steht es von vornherein nicht entgegen, daß es sich\nhierbei um Personen handelt, die über keine juristische Ausbildung\nverfügen. Die Eignung, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, fehlt\nzwar einem Verband, wenn bei seinem Personal nicht die dafür\nnotwendigen rechtlichen Kenntnisse vorhanden sind\n(Baumbach-Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 25 zu § 13 UWG). Allein der\nUmstand, daß es sich bei den genannten Beschäftigten von Hause aus\num juristische Laien handelt, schließt es nicht aus, daß diese sich\ndie erforderlichen Kenntnisse im Verlaufe ihrer Berufspraxis\nangeeignet haben, um zumindest ihr spezielles Fachgebiet\nberührende, durchschnittlich schwierige Wettbewerbsverstöße zu\nerkennen und gegebenenfalls selbst zu verfolgen. Daß insoweit für\nden klagenden Verband tatsächlich eine eigene Tätigkeit entfaltet\nwird, ist jedoch nicht ersichtlich.\n\n85\n\nDer Kläger hat zwar ein eigenes Tätigwerden durch Herausgabe von\nRundschreiben und Pressemitteilungen belegt (vgl. Rundschreiben\nADM-Intern 03/1995 sowie die Pressemitteilungen 07/ und 08/1994 -\nBl. 336 ff d.A.), die sich u.a. mit der Darstellung von die\nInteressen der Verbandsmitglieder berührenden Fragen des\nWettbewerbsrechtes befassen. Diese Informationstätigkeit sowie die\nvom Kläger weiter behauptete Mitwirkung u.a. an die Interessen der\nMarkt- und Sozialforscher berührende Gesetzgebungsvorhaben sowie\nder Ausarbeitung und Entwicklung des Standesrechtes und Richtlinien\nfür Teilbereiche beispielsweise des Datenschutzes reicht für sich\njedoch nicht zur Wahrnehmung des Satzungszweckes der Bekämpfung\nunlauteren Wettbewerbs aus. Vielmehr ist erforderlich, daß der\nKläger zusätzlich unmittelbar Wettbewerbsverstöße verfolgt (BGH\na.a.O., - \"Verbandsausstattung II\" -). Von letzterem kann nach dem\nErgebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden.\n\n86\n\nDen Bekundungen des Zeugen Erich W. zufolge beobachte der Kläger\nselbst das Marktgeschehen nicht auf etwaige, seine\nVerbandsinteressen berührende Wettbewerbsverstöße hin. Vielmehr\nwird er erst dann mit vermeintlichen Wettbewerbsverstößen befaßt,\nwenn ihm in dieser Hinsicht von seinen Mitgliedsunternehmen oder\nDritten - darunter laut der Aufstellung BB 2 (Bl. 474 ff d.A.) auch\ndas generell für Abmahnungen eingeschaltete Anwaltsbüro S. -\nBeanstandungen und Beschwerden zugetragen werden. Entsprechend\nverfahre der Kläger bei der Frage, ob bereits vorliegende\nUnterlassungstitel oder Unterlassungsvereinbarungen von den\njeweiligen Schuldnern beachtet werden. Danach verläßt sich der\nKläger aber auch bei der insoweit anfallenden Überwachung auf die\nAufmerksamkeit seiner Mitgliedsunternehmen und Dritter, die ihm\netwaige Zuwiderhandlungen melden. Die Beobachtung des\nWettbewerbsgeschehens sowie damit einhergehend die Vergewisserung,\nob und daß sich Unterlassungsschuldner ihren Verpflichtungen\nkonform verhalten, ist aber ein wesentliches, die unmittelbare\nVerfolgung von Wettbewerbsverstößen vorbereitendes und begleitendes\nElement der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Dem enthält sich der\nklagende Verband hier. Der Kläger kann sich dabei auch nicht darauf\nberufen, daß seine Mitgliedsinstitute oder Dritte insoweit aktiv\nwerden. Denn es kommt im gegebenen Zusammenhang gerade darauf an,\ndaß und inwiefern der die Befugnis, wettbewerbliche\nUnterlassungsansprüche in eigenem Namen (und aus eigenem Recht)\nprozessual geltend zu machen, für sich beanspruchende Kläger selbst\neine derartige Tätigkeit entfaltet.\n\n87\n\nDer Kläger unternimmt weiter aber auch keine eigene\nAbmahntätigkeit, sondern hat diese - wovon auch nach den\nBekundungen des Zeugen ausgegangen werden muß - generell auf ein\nRechtsanwaltsbüro übertragen.\n\n88\n\nEs widerspricht zwar grundsätzlich nicht der Annahme, daß ein\nVerband seine satzungsgemäße Aufgabe der Bekämpfung unlauteren\nWettbewerbs auch wirklich selbst erfüllt, wenn zur Verfolgung von\nWettbewerbsverstößen ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird. Jedoch\nmuß letzteres regelmäßig auf den Einzelfall beschränkt bleiben und\ndarf nicht soweit gehen, daß dieser Tätigkeitsbereich generell auf\neinen Rechtsanwalt verlagert wird (vgl. BGH GRUR 1994, 831/832 -\n\"Verbandsausstattung II\" -; Baumbach-Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 25 zu\n§ 13 UWG). Soweit der Bundesgerichtshof in der Entscheidung\n\"Bekleidungswerk\" (BGH GRUR 1986, 676/677) entschieden hat, daß die\nAufgabenverlagerung auf ein Anwaltsbüro der Prozeßführungsbefugnis\ndes Verbandes nicht entgegengehalten werden kann, handelt es sich\ndabei um einen in engen Grenzen anzuerkennenden Ausnahmefall. Die\nVoraussetzungen eines derartigen Ausnahmefalles liegen hier aber\nnicht vor. Anders als in dem der Entscheidung \"Bekleidungswerk\" des\nBundesgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalt ist nämlich hier\nnicht ersichtlich, daß der klagende Verband überhaupt jeweils\nselbst in jahrzehntelanger Praxis die satzungsgemäße Bekämpfung\nunlauteren Wettbewerbs mittels eigener Verfolgung von\nWettbewerbsverstößen betrieben hat, noch ist erkennbar, welche\nkonkreten Zweckmäßigkeitsgründe nunmehr dafür sprechen sollen, die\nGeschäftsführung insoweit einem Anwaltsbüro zu übertragen. Ist\ndanach aber nicht ersichtlich, daß und inwiefern der Kläger eine\neigene Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verfolgung konkreter\nWettbewerbsverstöße entfaltet, spricht alles dafür, daß er dieses\nBetätigungsfeld generell auf das für ihn regelmäßig tätige\nRechtsanwaltsbüro, welches auch ausschließlich die Abmahnungen\nausspricht, verlagert hat. Soweit der Zeuge in diesem Zusammenhang\nbekundet hat, er führe, wenn dem Verband von Mitgliedsinstituten\noder Dritten vermeintliche Wettbewerbsverstöße gemeldet werden,\neigene Prüfungen - gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Vorstand\n- durch, geht daraus nicht hervor, inwiefern es sich hierbei um\nkonkrete inhaltliche Prüfungen handelt, die sich nicht lediglich\nauf das \"ob\" einer Weitergabe des Vorgangs an das Anwaltsbüro\nund/oder die Befolgung von dessen jeweiliger Empfehlung\nbeschränkten. Eine solche, auf das bloße \"ob\" eines Tätigwerdens\nbeschränkte Prüfung reicht aber nicht aus, um ein eigenes\nTätigwerden des Verbandes im Interesse der Bekämpfung unlauteren\nWettbewerbes annehmen zu können. Erforderlich ist vielmehr eine\nPrüfung, die den Kläger in die Lage versetzt, konkrete Auftrags-,\nÜberwachungs- und Abrechnungsmaßnahmen im Verhältnis gegenüber den\nbeauftragten Rechtsanwälten wahrzunehmen. Dies wiederum ist aber\nnur dann möglich, wenn eigene inhaltliche und sachliche Prüfungen\ndes in Rede stehenden Wettbewerbes erfolgen. Die Vornahme einer\nsolchen materiellen Prüfung geht aber aus den Bekundungen des\nZeugen nicht hervor. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang das\nVorhandensein eines sich insbesondere mit Fragen des\nWettbewerbsrechtes befassenden sogenannten \"Rechtsausschusses\"\nbehauptet, dessen Einschaltung bei entsprechender Sachkunde des\nPersonals jedenfalls in bezug auf durchschnittliche\nWettbewerbsverstöße und deren konkrete Verfolgung ohnehin\nüberflüssig wäre, wird dieser nach den Bekundungen des Zeugen W. im\nZusammenhang mit der hier in Rede stehenden Abmahn- und\nVerfolgungstätigkeit überhaupt nicht eingeschaltet.\n\n89\n\nIst nach alledem aber nicht ersichtlich, daß der Kläger selbst\neine eigene Tätigkeit zur Erfüllung des Satzungszweckes der\nBekämpfung unlauteren Wettbewerbs entfaltet, muß ihm im gegebenen\nFall die Prozeßführungsbefugnis im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG\nabgesprochen werden. Der Senat verkennt dabei nicht, daß es sich\nbei dem bereit seit Jahrzehnten existierenden Kläger um einen\nVerband handelt, dessen Hauptzweck sich nicht in der Bekämpfung\nunlauteren Wettbewerbs erschöpft, sondern der sich darüber hinaus\nzahlreichen weiteren, der Wahrung und Förderung der gemeinsamen\nBelange der institutionellen Markt- und Sozialforschung dienender\nAufgaben widmet und in diesem Zusammenhang durchaus auch in\nbeachtlichem Umfang ernsthaft und erfolgreich selbst als Verband\ntätig sein mag. Das ändert aber nichts daran, daß - soweit der\nKläger für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche eine\nProzeßführungsbefugnis geltend macht - er gerade auf diesem Gebiet,\nbei ausreichender Ausstattung hierzu, eine eigene Tätigkeit\nentfalten bzw. den spezifischen Satzungszweck der Bekämpfung\nunlauteren Wettbewerbs durch eigene konkrete Verfolgungsmaßnahmen\nwirklich erfüllen muß.\n\n90\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n91\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n92\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert\nsich am Wert des Unterliegens des Klägers im vorliegenden\nRechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310487","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-07/6-u-188-95","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":10},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310487","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310487","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-07/6-u-188-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310487","retrieved":"2026-07-09 03:40:35.707758+00:00"}}