{"status":"available","doknr":"OLD310486","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1107.19U80.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-11-07","aktenzeichen":"19 U 80/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin, die u.a. auf dem Bausektor tätig ist, macht gegen\nden Beklagten, der eine Unternehmensberatung sowie\nProjekt-Management betreibt, Rückerstattung von geleisteten\nZahlungen sowie eine Werklohnforderung geltend.\n\n3\n\nDer Beklagte stand mit einer Firma M. in B. in\nVertragsverhandlungen bezüglich der Montage von Fenstern und\nErstellung von Fassaden an deren dortigem Bauvorhaben \"Spreebogen\".\nAuch die Klägerin, zu der der Beklagte aus früheren\nGeschäftsbeziehungen Kontakt hatte, war daran interessiert, an der\nAusführung des Auftrages der Firma M. beteiligt zu werden. Mit\nSchreiben vom 04.12.1993 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß\ndie Firma M. eine Beteiligung der Klägerin ablehne. Der Auftrag\nwurde letztlich von der Ehefrau des Beklagten, die unter der Firma\nP.-Plan einen Leiharbeiterbetrieb führt, übernommen und\ndurchgeführt.\n\n4\n\nIm Januar 1994 vereinbarten die Parteien, daß der Beklagte für\nMontagearbeiten im Rahmen des Projekts \"Spreebogen\" vier Rechnungen\nin Höhe von 3 x 280.000,00 DM und 1 x 100.000,00 DM erstellen\nwürde, die von der Klägerin beglichen werden sollten. Im Gegenzug\nsollte die Klägerin dem Beklagten Rechnungen in entsprechender Höhe\nerteilen, jeweils mit einem Aufschlag von 10.000,00 DM. Die\nParteien waren sich darüber einig, daß den Rechnungen tatsächlich\nkein Leistungsaustausch werkvertraglicher Natur zugrunde liegen\nsollte.\n\n5\n\nEntsprechend dieser Absprache erteilte der Beklagte der Klägerin\nunter dem 14.02.1994 eine Rechnung für den \"1. Bauabschnitt\" in\nHöhe eines Betrages von 322.000,00 DM (einschließlich\nMehrwertsteuer), den diese am 07.03.1994 an ihn bezahlte. Unter dem\n10.03.1994 stellte der Beklagte der Klägerin für den \"2.\nBauabschnitt\" weitere 322.000,00 DM in Rechnung, die diese am\n25.03.1994 bezahlte. Im Gegenzug erteilte die Klägerin dem\nBeklagten unter dem 10.03.1994 für den \"1. Bauabschnitt\" eine\nRechnung in Höhe von 333.500,00 DM, die der Beklagte am 29.03.1994\nbeglich. Für den \"2. Bauabschnitt\" erhielt der Beklagte eine\nweitere Rechnung der Klägerin vom 07.04.1994 in Höhe eines Betrages\nvon 333.500,00 DM. Auf diese Rechnung zahlte der Beklagte am\n09.05.1994 lediglich einen Betrag von 230.000,00 DM.\n\n6\n\nNachdem seitens der Steuerbehörden der Umsatzsteuerausweis in\ndiesen Rechnungen beanstandet und festgestellt worden war, daß\numsatzsteuerbare Leistungen nicht vorhanden seien, erstellten die\nParteien neue, berichtigte Rechnungen, die lediglich noch die\nentsprechenden Nettobeträge enthielten. Zahlungen wurden hierauf\nnicht mehr geleistet.\n\n7\n\nFür im Auftrag des Beklagten erbrachte Montageleistungen am\nBauvorhaben \"A.-Schule\" in F. stellte die Klägerin diesem unter dem\n05.05.1994 auf der Basis von Stundensätzen und Zuschlägen einen\nBetrag von brutto 40.806,60 DM in Rechnung. Der Beklagte leistete\nhierauf keine Zahlung.\n\n8\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe an\nsie u.a. einen Betrag von 84.000,00 DM wegen ungerechtfertigter\nBereicherung zurückzuzahlen, weil sie im Rahmen der wechselseitigen\nZahlungen, die auf die für das Projekt \"Spreebogen\" erstellten\nRechnungen geleistet worden seien, eine Überzahlung getätigt habe.\nAußerdem habe sie insoweit noch eine Forderung in Höhe von\n16.500,-- DM. Sie hat behauptet, sie habe an dem Projekt der Firma\nM. auf Wunsch des Beklagten beteiligt werden sollen, weil dieser\nbefürchtet habe, der Auftrag sei für ihn allein zu umfangreich. Mit\nihren Zahlungen habe sie dem Beklagten Liquidität verschafft, damit\ner bis zum Erhalt von Zahlungen der Firma M. die eingesetzten\nArbeitnehmer habe entlohnen können. Praktisch als Zinsen für die\nBereitstellung des Geldes habe der Beklagte ihr jeweils zusätzlich\nzu den zur Verfügung gestellten Beträgen 10.000,00 DM zurückzahlen\nsollen. Nachdem ihre Beteiligung an dem Auftrag letztlich nicht\nzustande gekommen sei, sei gleichwohl mit dem Beklagten vereinbart\nworden, sich wechselseitige Rechnungen auszustellen, weil sie den\nAuftrag bereits verbucht gehabt habe und wegen erheblicher\nVorleistungen einen Gewinn habe ausweisen müssen.\n\n9\n\nIn bezug auf das Bauvorhaben \"A.-Schule\" in F. habe es, so hat\ndie Klägerin weiter behauptet, keine Festpreisabrede gegeben. Der\nBeklagte sei im übrigen nicht berechtigt, von der betreffenden\nRechnung Abzüge wegen angeblicher Mängel zu machen.\n\n10\n\nDie Klägerin hat mit der Klage zunächst einen Betrag von\n141.306,60 DM geltend gemacht.\n\n11\n\nNachdem der Beklagte ein entsprechendes Teilanerkenntnis\nabgegeben hat, hat das Landgericht auf Antrag der Klägerin den\nBeklagten durch Teilanerkenntnisurteil vom 30. Oktober 1995 (Bl. 81\nd.A.) verurteilt, an diese 17.923,00 DM zu zahlen.\n\n12\n\nDie Klägerin hat sodann beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 141.306,60 DM abzüglich des\nanerkannten Betrages von 17.923,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen aus\n84.000,00 DM seit dem 20.06.1995 und 10 % Zinsen aus 57.306,60 DM\nseit dem 28.07.1994 zu zahlen.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr hat die Ansicht vertreten, die wechselseitig erstellten\nRechnungen und darauf geleisteten Zahlungen im Zusammenhang mit dem\nProjekt \"Spreebogen\" seien ein Scheingeschäft gewesen. Die Klägerin\nkönne von ihr erbrachte Zahlungen nicht unter dem Gesichtspunkt\nungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen, weil sie in\nKenntnis einer Nichtschuld geleistet habe. Soweit er rein\nrechnerisch 80.500,00 DM weniger zurückgezahlt habe, als er von der\nKlägerin erhalten habe, stünden ihm demgegenüber aufrechenbare\nGegenansprüche in Höhe von mindestens 50.000,00 DM zu wegen seiner\ngeschäftlichen Inaktivität während des Zeitraums der\nAuseinandersetzungen mit den Finanzbehörden. Außerdem seien ihm in\ndiesem Zusammenhang Steuerberater- und Rechtsanwaltskosten in Höhe\nvon 18.176,04 DM entstanden. Diesen Schaden habe die Klägerin ihm\nzu ersetzen.\n\n17\n\nDer Beklagte hat ferner behauptet, für die Arbeiten der Klägerin\nan dem Bauvorhaben \"A.-Schule\" in F. sei ein Brutto-Festpreis von\n34.000,00 DM vereinbart worden. Im übrigen hat er den Abzug von\nMängelbeseitigungskosten in Höhe von 16.077,00 DM geltend\ngemacht.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen\nVorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des\nlandgerichtlichen Schlußurteils Bezug genommen (Bl. 142 ff\nd.A.).\n\n19\n\nDas Landgericht hat gemäß Beweisbeschluß vom 11.12.1995 Beweis\nerhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 05.08.1996\nund 13.01.1997 verwiesen.\n\n20\n\nDurch das angefochtene Schlußurteil vom 17.02.1997 hat das\nLandgericht den Beklagten über den anerkannten Betrag hinaus zur\nZahlung weiterer 87.306,60 DM nebst 4 % Zinsen aus 80.500,00 DM\nseit dem 20.06.1995 sowie 9 % Zinsen aus 24.729,60 DM seit dem\n28.07.1994 verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur\nBegründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe\nangesichts der von ihr geleisteten Überzahlung bezüglich des\nProjekts \"Spreebogen\" einen Bereicherungsanspruch in Höhe von\n80.500,00 DM. Für ihre Arbeiten am Bauvorhaben \"A.-Schule\" habe die\nKlägerin auf der Grundlage ihrer Rechnung vom 5.5.1994 unter\nBerücksichtigung der Berechtigung des Beklagten zum Abzug von\nMängelbeseitigungskosten einen Werklohnanspruch in Höhe von\n24.729,60 DM, nachdem die Beweisaufnahme nicht die Behauptung des\nBeklagten bestätigt habe, es sei ein Brutto-Festpreis von 34.000,00\nDM vereinbart worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die\nEntscheidungsgründe des Schlußurteils verwiesen.\n\n21\n\nGegen dieses ihm am 07.03.1997 zugestellte Urteil hat der\nBeklagte am 07.04.1997 Berufung eingelegt, die er nach\nFristverlängerung bis zum 07.06.1997 mit am 09.06.1997 (einem\nMontag) eingegangenem Schriftsatz begründet hat.\n\n22\n\nEr erstrebt weiterhin über den durch das Teilanerkenntnisurteil\nzuerkannten Betrag hinaus die Abweisung der Klage, wobei er sein\nerstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Er ist der\nAnsicht, die sich auf das Projekt \"Spreebogen\" beziehenden\nRechnungen seien im Rahmen eines Scheingeschäfts erstellt worden;\ndie Klägerin habe keine Rückzahlungsansprüche, da sie wissentlich\nauf eine Nichtschuld gezahlt habe. Die Vereinbarung über das\n\"Luftgeschäft\" sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig, da es dem\nzuständigen Mitarbeiter der Klägerin darum gegangen sei, durch\nScheinumsätze große Verluste seiner Abteilung zu vertuschen,\nwodurch auch Gläubiger getäuscht werden sollten. Ein\nBereicherungsanspruch der Klägerin scheitere deshalb jedenfalls an\n§ 817 Satz 2 BGB, zumal die Vereinbarung auch gegen ein\ngesetzliches Verbot verstoßen habe, weil ohne tatsächliche\nLeistungen zwecks Ermöglichung eines Vorsteuerabzugs in den\nwechselseitigen Rechnungen Mehrwertsteuer berechnet worden sei. Bei\nden Zahlungen der Klägerin habe es sich nicht um eine\nVorfinanzierung seiner Personalkosten gehandelt, worin im übrigen\nauch eine wucherische Kreditgewährung zu sehen wäre.\n\n23\n\nDer Beklagte erklärt die Aufrechnung mit vermeintlichen\nSchadensersatzansprüchen wegen ihm angeblich im Rahmen des gegen\nihn eingeleiteten steuerrechtlichen Ermittlungsverfahrens\nentstandener Kosten. Insoweit macht er Steuerberaterkosten in Höhe\nvon 13.673,04 DM sowie Ersatz des Honorars eines eingeschalteten\nWirtschaftsprüfers in Höhe von (zuletzt) 3.640,00 DM geltend. Er\nist der Auffassung, die Klägerin, von der die Initiative zur\nAusstellung der wechselseitigen Rechnungen ausgegangen sei, sei\nverpflichtet gewesen, ihn auf die steuerlichen Risiken und Probleme\nhinzuweisen.\n\n24\n\nHinsichtlich des Bauvorhabens \"A.-Schule\" rügt der Beklagte, das\nLandgericht habe der Klägerin über den insoweit anerkannten Betrag\nvon 17.923,00 DM hinaus zu Unrecht eine weitere Vergütung in Höhe\nvon 6.806,60 DM zuerkannt, indem es die Beweislast bezüglich der\nvon ihm behaupteten Festpreisvereinbarung verkannt habe. Im übrigen\nsei eine solche nach dem erstinstanzlichen Beweisergebnis auch\nerwiesen.\n\n25\n\nSchließlich bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen die\nInanspruchnahme von Bankkredit in Höhe der Klageforderung zu einem\nZinssatz von 9 % durch die Klägerin.\n\n26\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndas angefochtene Schlußurteil teilweise abzuändern und die Klage\nabzuweisen, soweit hierüber nicht durch Teilanerkenntnisurteil\nentschieden ist,\n\n28\n\nhilfsweise,\n\n29\n\nihm für jeden Fall der Anordnung einer Sicherheitsleistung\nnachzulassen, diese in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft\neiner deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volks- oder\nRaiffeisenbank erbringen zu dürfen.\n\n30\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n31\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n32\n\nihr zu gestatten, eine erforderliche Sicherheitsleistung durch\nBürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen\nSparkasse erbringen zu können.\n\n33\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt im\nwesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Ansicht,\nbei der wechselseitigen Rechnungstellung bezüglich des Projekts\n\"Spreebogen\" und den daraus resultierenden wechselseitigen\nZahlungen habe es sich weder um ein Scheingeschäft noch um ein\nsittenwidriges oder gesetzlich verbotenes Rechtsgeschäft gehandelt.\nDen Zahlungen habe eine vertragliche Abrede zugrunde gelegen. Es\nsei dabei zum einen um die Finanzierung des erforderlichen\nPersonaleinsatzes des Beklagten gegangen; außerdem habe sie aus\nPrestigegründen als Beteiligte an dem Projekt erscheinen wollen.\nEine Gläubigertäuschung sei damit nicht verbunden und bezweckt\ngewesen. Der Beklagte habe keine aufrechenbaren\nSchadensersatzansprüche, weil ihr keine schuldhafte\nPflichtverletzung ihm gegenüber zur Last falle, sie insbesondere\nkeine Aufklärungspflichten gehabt habe; der Beklagte sei vielmehr\nvon Beginn an einverstanden gewesen, daß die gegenseitigen\nRechnungen Umsatzsteuer ausweisen sollten. Hilfsweise werde die von\nihm geltend gemachte Schadenshöhe bestritten.\n\n34\n\nHinsichtlich der für das Bauvorhaben \"A.-Schule\" in Rechnung\ngestellten Vergütung behauptet die Klägerin weiterhin, eine\nFestpreisvereinbarung sei nicht getroffen worden.\n\n35\n\nAußerdem behauptet sie erneut, in Höhe der Klageforderung zu\neinem Zinssatz von mindestens 9 % Bankkredit in Anspruch zu\nnehmen.\n\n36\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n37\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n38\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Beklagten\nbleibt in der Sache selbst überwiegend ohne Erfolg. Lediglich\nbezüglich der Höhe des auf den zuerkannten Teilbetrag von 24.729,60\nDM zu entrichtenden Verzugszinssatzes hat das Rechtsmittel Erfolg\nund führt zu dessen Reduzierung von 9 % auf den gesetzlichen\nZinssatz von 5 % (§ 352 HGB).\n\n39\n\nDas Landgericht hat zutreffend entschieden, daß die Klägerin\ngegen den Beklagten insgesamt einen Zahlungsanspruch in Höhe von\n105.229,60 DM hat, ihr also über den anerkannten Betrag von\n17.923,00 DM hinaus weitere 87.306,60 DM zustehen. Die hiergegen\nmit der Berufung erhobenen Einwände greifen - jedenfalls im\nErgebnis - nicht durch.\n\n40\n\n1.\n\n41\n\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten zunächst einen Anspruch auf\nZahlung des Betrages von 80.500,00 DM, der unstreitig dem Überschuß\nentspricht, der nach den wechselseitigen Zahlungen der Parteien auf\ndie in bezug auf das Projekt \"Spreebogen\" in B. beiderseits\nerstellten Rechnungen dem Beklagten verblieben ist, nachdem er die\nRechnung der Klägerin vom 07.04.1994 (\"2. Bauabschnitt\") nur\nteilweise beglichen hat. Dieser Anspruch ergibt sich aus der im\nJanuar 1994 getroffenen Vereinbarung, die unstreitig dahin lautete,\ndaß der Beklagte die zunächst von der Klägerin auf die von ihm\nerstellten Rechnungen gezahlten Beträge nach gewisser Zeit auf\nentsprechende Rechnungsstellung der Klägerin zurückzahlen sollte.\nEs bedarf dabei keiner Klärung der Frage, ob die Klägerin auch die\nabgesprochene Zahlung eines Aufschlages von (netto) jeweils\n10.000,00 DM beanspruchen kann. Denn der ihr vom Landgericht\nzuerkannte Betrag von 80.500,00 DM, der allein noch Gegenstand des\nBerufungsverfahrens ist, beinhaltet keine Zuschläge, sondern bildet\ndie Höhe des Differenzbetrages zwischen den Zahlungen der Klägerin\nund den Rückzahlungen des Beklagten. Dieser Differenzbetrag steht\nder Klägerin nach den getroffenen Vereinbarungen in jedem Fall\nzu.\n\n42\n\nSoweit der Beklagte demgegenüber die Nichtigkeit der getroffenen\nVereinbarung einwendet, kann dem nicht gefolgt werden. Zudem würde\nselbst dann der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des von ihr\ngeleisteten \"Überschusses\" nicht entfallen.\n\n43\n\na)\n\n44\n\nDie wechselseitigen Zahlungen sind nicht im Rahmen eines nach §\n117 Abs. 1 BGB nichtigen Scheingeschäftes getätigt worden. Ein\nsolches liegt nur dann vor, wenn die Parteien einverständlich\nallein den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die\nmit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten\nlassen wollen. Kennzeichnend dafür ist das Fehlen eines\nRechtsbindungswillens (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Aufl., §\n117 Rdnr. 3 m.Nachw.). Hier enthielten zwar die jeweils mit Bezug\nauf das Projekt \"Spreebogen\" wechselseitig erstellten Rechnungen\nScheintatbestände, weil ihnen keine tatsächlichen werkvertraglichen\nAbsprachen und Leistungen zugrunde lagen. Kein Scheingeschäft\nbildete dagegen die Vereinbarung über die Zahlungen an sich. Denn\ndiese waren von beiden Parteien ernsthaft gewollt. Ein\nbeiderseitiger Rechtsbindungswille war insoweit gegeben, ohne daß\nes hier einer Klärung der Motive für die Vereinbarung der\ngegenseitigen Zahlungen bedarf. Der Umstand, daß die wahren Motive\nder Parteien durch die erstellten Rechnungen verdeckt wurden, steht\nder grundsätzlichen Gültigkeit der Zahlungsvereinbarung nicht\nentgegen (§ 117 Abs. 2 BGB).\n\n45\n\nb)\n\n46\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist die Vereinbarung über\ndie wechselseitigen Zahlungen auch nicht wegen Verstoßes gegen ein\ngesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig. Ein Rechtsgeschäft ist\nnach dieser Vorschrift nur nichtig, wenn sich ein gesetzliches\nVerbot gerade gegen seine Vornahme richtet (vgl. BGH NJW 1983,\n2873). Daran fehlt es hier in bezug auf die zwischen den Parteien\ngetroffene Absprache über die Erstellung wechselseitiger Rechnungen\nund Erbringung entsprechender gegenseitiger Zahlungen. Aus\nsteuergesetzlichen Gründen verboten war es lediglich, in den\nRechnungen, denen keine tatsächlichen werkvertraglichen Leistungen\nzugrunde lagen, Umsatzsteuern auszuweisen, um diese zum\nVorsteuerabzug zu verwenden. Die Vereinbarung über die Erstellung\nwechselseitiger Rechnungen und Leistung gegenseitiger Zahlungen an\nsich verstößt dagegen nicht gegen Steuergesetze. Der Beklagte hat\nauch nicht aufgezeigt, gegen welche sonstige Verbotsnorm dieses\nRechtsgeschäft verstoßen haben sollte.\n\n47\n\nc)\n\n48\n\nDas Rechtsgeschäft kann auch nicht als sittenwidrig und damit\ngemäß § 138 BGB nichtig bewertet werden. Der diesbezügliche Vortrag\ndes Beklagten ist zu allgemein und unbestimmt, um den an die\nKlägerin bzw. die für diese handelnden Personen gerichteten Vorwurf\nzu rechtfertigen, sie hätten aus sittlich zu mißbilligenden und\nanstößigen Motiven, beispielsweise aus betrügerischen Absichten,\ngehandelt. Wenn er insbesondere in diesem Zusammenhang geltend\nmacht, die wechselseitigen Rechnungen hätten der Klägerin dazu\ndienen sollen, \"irgendwelchen Gläubigern\" tatsächlich nicht\nvorhandene Umsätze aus werkvertraglichen Rechtsbeziehungen\nvorzuspiegeln, so ist dieses Vorbringen mangels Darlegung von\nEinzelheiten derart vage und pauschal, daß es keinen greifbaren\nAnsatzpunkt für die Annahme betrügerischen Verhaltens zum Nachteil\nbestimmter Personen bietet. Gleiches gilt auch hinsichtlich der vom\nBeklagten aufgestellten Behauptung, dem für die Klägerin tätigen\nZeugen W. sei es darum gegangen, durch die sich aus den\nwechselseitigen Rechnungen ergebenden Umsätze große Verluste seiner\nAbteilung zu vertuschen, die durch seine Zusammenarbeit mit einem\nfrüheren Mitarbeiter namens H. entstanden seien. Auch diesen, von\nder Klägerin bestrittenen, Vorwurf hat der Beklagte nicht durch\nkonkreten Tatsachenvortrag untermauert. Im übrigen läßt sein\nVorbringen auch nähere Einzelheiten zu der Frage vermissen, wer\ninsoweit in welcher Weise und über welche konkreten Tatsachen\ngetäuscht werden sollte.\n\n49\n\nd)\n\n50\n\nAusgehend vom Vortrag der Klägerin, die von ihrer Seite an den\nBeklagten geleisteten Zahlungen in Höhe von 2 x 322.000,00 DM\nhätten jedenfalls auch dazu gedient, diesem bis zur Rückzahlung die\nKosten des Personaleinsatzes für das Bauvorhaben \"Spreebogen\" zu\nfinanzieren, ergibt sich ebenfalls nicht die Sittenwidrigkeit des\nRechtsgeschäfts. Soweit der Beklagte meint, wenn man die Zahlungen\nder Klägerin als eine Art Darlehensvertrag verstehe, handele es\nsich im Hinblick auf die Höhe der absprachegemäß von ihm zusätzlich\nje 280.000,00 DM zurückzuzahlenden Aufschläge von 10.000,00 DM\njedenfalls um einen wucherischen Zinssatz im Sinne von § 138 Abs. 2\nBGB, kann dem nicht gefolgt werden. Denn unter den vorgebrachten\nUmständen kann weder in objektiver Hinsicht ein auffälliges\nMißverhältnis noch in subjektiver Hinsicht die bewußte Ausnutzung\neiner Zwangslage bejaht werden. Bei einem risikoreichen, weil ohne\nSicherheiten begebenen Gelegenheitsdarlehen, welches von einem\nnicht gewerbsmäßigen Kreditgeber gewährt wird, liegt nämlich ein\nVerstoß gegen § 138 BGB nicht schon deshalb vor, weil er sich für\ndie nur kurzzeitige Zurverfügungstellung die Rückzahlung eines\ndeutlich höheren Betrages versprechen läßt (vgl. hierzu BGH NJW\n1994, 1056, 1057 für den Fall der Gewährung eines Darlehens von\n72.000,00 DM und der Vereinbarung einer Rückzahlung von 90.000,00\nDM nach 6 Wochen; vgl. auch Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 138 Rdnr.\n32). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Zahlungen der Klägerin\nverschafften dem Beklagten kurzfristig Liquidität. Aus der Sicht\nder Klägerin war nicht sicher, ob und gegebenenfalls wann der\nBeklagte zur Rückzahlung in der Lage sein würde. Wenn sich die\nKlägerin deshalb für die Gewährung eines Risikokapitals für je\n280.000,00 DM netto bzw. 322.000,00 DM brutto die zusätzliche\nRückzahlung von 10.000,00 DM bzw. 11.500,00 DM versprechen ließ, so\nkann dies deshalb nicht als in einem auffälligen Mißverhältnis zur\nLeistung stehender Vermögensvorteil erachtet werden, zumal offenbar\nder genaue Rückzahlungstermin zunächst nicht absehbar war. Die der\nKlägerin versprochenen Aufschläge sind dabei nicht so sehr als\nVerzinsung, sondern als Gewinnbeteiligung zu sehen (vgl. BGH\na.a.O.), deren Höhe hier noch nicht als sittlich anstößig zu\nerachten ist, wenn man unter Betrachtung der Zahlungsdaten\nberücksichtigt, daß dem Beklagten vom 07.03. bis zum 09.05.1994,\nalso für rund zwei Monate, durchgängig (mindestens) 322.000,00 DM\nzur Verfügung gestellt wurden. Im übrigen hat der Beklagte auch\nkeine konkreten Umstände vorgetragen, die den Schluß zuließen, daß\nsich die Klägerin bewußt war, eine auf seiner Seite bestehende\nZwangslage auszunutzen.\n\n51\n\ne)\n\n52\n\nDer Rückzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 80.500,00 DM\nbesteht aber selbst dann, wenn man mit dem Beklagten die Ansicht\nvertritt, die Vereinbarung über die wechselseitigen Zahlungen sei\nals Scheingeschäft bzw. wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches\nVerbot oder gegen die guten Sitten, etwa wegen einer wucherischen\nDarlehensabsprache, nichtig. In diesem Falle steht der Klägerin\nnämlich jedenfalls in dieser Höhe gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1\nAlternative 1 BGB ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung\nwegen rechtsgrundlos erbrachter Leistung zu.\n\n53\n\nf)\n\n54\n\nDieser Bereicherungsanspruch wäre entgegen der Auffassung des\nBeklagten nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Nach dieser\nVorschrift kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit\nGeleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewußt\nhat, daß er zur Leistung nicht verpflichtet war. § 814 BGB\nbeinhaltet eine besondere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und\nGlauben. Der Empfänger einer Leistung, die bewußt zur Erfüllung\neiner nicht bestehenden Verbindlichkeit erbracht worden ist, kann\ndarauf vertrauen, daß er die Leistung behalten darf. Die Vorschrift\nist allerdings dann nicht anwendbar, wenn bei einem auf den\nAustausch von Leistungen gerichteten, als nichtig erkannten\nVertrag, also in Kenntnis dessen geleistet wird, daß eine wirksame\nVerbindlichkeit nicht besteht, jedoch in der erkennbaren Erwartung,\nauch der andere Teil werde die Gegenleistung bewirken und damit den\nvereinbarten Austausch zustande bringen. In einem solchen Falle\ndarf nämlich der Empfänger nicht darauf vertrauen, daß er die\nLeistung behalten darf, nur weil der Leistende wußte, daß er zur\nLeistung nicht verpflichtet war (vgl. BGHZ 73, 202, 205 m.Nachw.).\nEine derartige Fallgestaltung ist hier gegeben. Nach den im Januar\n1994 getroffenen Absprachen war dem Beklagten ebenso wie der\nKlägerin von vornherein klar, daß er (zumindest) die von dieser\ngetätigten Zahlungen zurückzuerstatten hatte. Daß er nicht\nberechtigt war, Teile davon endgültig seinem Vermögen zuzuführen,\nwar ihm bewußt.\n\n55\n\ng)\n\n56\n\nOhne Erfolg bleibt auch der Einwand des Beklagten, der Klägerin\nsei die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs nach § 817 Satz\n2 BGBG verwehrt, weil ihr ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot\noder gegen die guten Sitten vorzuwerfen sei. Selbst wenn man dies\nbejahen würde, hätte dies nicht die vom Beklagten begehrte\nRechtsfolge des Ausschlusses der Rückforderung des Betrags von\n80.500,00 DM durch die Klägerin zur Folge. Denn § 817 Satz 2 BGB\nist hier bereits deshalb nicht einschlägig, weil es an einer\nLeistung im Sinne dieser Vorschrift fehlt. Nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs fallen unter den\nLeistungsbegriff im Sinne von § 817 Satz 2 BGB nämlich nur solche\nZuwendungen, die nach dem - nichtigen - Vertragsverhältnis\nendgültig in das Vermögen des Empfängers übergehen und dort auch\nwirtschaftlich verbleiben sollten. Dagegen greift das\nRückforderungsverbot nicht ein, wenn der Empfänger wirtschaftlich\nnicht in den Genuß des hingegebenen Vermögenswerts kommen sollte\n(vgl. BGHZ 28, 255, 257; ZIP 1994, 129, 132; 1995, 453, 454; 456,\n458; vgl. auch Palandt/Thomas, a.a.O., § 817 Rdnr. 17). Dies gilt\ninsbesondere auch bei sittenwidrigen Darlehensverträgen. Da dem\nDarlehensnehmer das Kapital vereinbarungsgemäß nicht endgültig,\nsondern nur vorübergehend zur Nutzung gewährt werden soll, ist §\n817 Satz 2 BGB bei Sittenwidrigkeit des Vertrags nur beschränkt\nanwendbar. Der Darlehensgeber muß dem Darlehensnehmer die\nKapitalnutzung für die abgesprochene Zeit zinsfrei belassen; er\nkann danach aber die Rückzahlung des Netto-Darlehensbetrages\nverlangen (vgl. BGH ZIP 1995, 453, 454 m.Nachw.).\n\n57\n\nDa im vorliegenden Fall zwischen den Parteien nach den\ngetroffenen Absprachen von vornherein Einvernehmen bestand, daß der\nBeklagte wirtschaftlich nicht im Genuß der ihm von der Klägerin zur\nVerfügung gestellten Geldbeträge bleiben sollte, ist somit deren\nRückzahlungsanspruch in Höhe von 80.500,00 DM nicht nach § 817 Satz\n2 BGB ausgeschlossen.\n\n58\n\n2.\n\n59\n\nDie vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit angeblichen\nSchadensersatzansprüchen greift gegenüber dem Zahlungsanspruch der\nKlägerin nicht durch. Eine als positive Vertragsverletzung oder\nVerschulden bei Vertragsschluß zu wertende schuldhafte\nPflichtverletzung der Klägerin bzw. der für sie handelnden Personen\nkann nämlich im Zusammenhang mit den im Januar 1994 getroffenen\nAbsprachen nicht festgestellt werden. Eine solche Pflichtverletzung\nist insbesondere nicht darin zu sehen, daß die für die Klägerin\ntätigen Zeugen V. und W. es unterlassen haben, den Beklagten auf\ndas Risiko der Verwirklichung der getroffenen Abreden in Form des\nAuftretens etwaiger steuerlicher Probleme hinzuweisen. Dem\nBeklagten war ebenso wie den Zeugen bewußt, daß es um die\nDarstellung von Umsätzen ging, denen keine tatsächlichen\nwerkvertraglichen Geschäfte zugrunde lagen. Daß er im Zusammenhang\nmit der Erstellung fingierter Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug\nberechtigt sein könnte und es deshalb Schwierigkeiten mit den\nFinanzbehörden würde geben können, hätte ihm als\nUnternehmensberater und Projektmanager bei genügender Überlegung\nselbst klar sein müssen. Etwaige Zweifel in dieser Hinsicht hätte\nder Beklagte rechtzeitig durch Rücksprache mit seinem\nSteuerberater, dem Zeugen G., klären können und müssen. Jedenfalls\nist nicht ersichtlich, daß den auf seiten der Klägerin handelnden\nZeugen V. und W. diese Problematik klar war, sie also insoweit\neinen konkreten Wissensvorsprung hatten, den sie dem Beklagten\nbewußt verschwiegen. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte\nBehauptung des Beklagten, die Klägerin als größerer Konzern habe\nnaturgemäß gewußt, daß ein Vorsteuerabzug aus fingierten Rechnungen\nnicht zulässig sei, seht dem nicht entgegen; auch der der Beklagte\nhatte diese Kenntnis.\n\n60\n\nDie vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche\nscheitern mithin bereits an der fehlenden Feststellbarkeit einer\nobjektiven Pflichtverletzung auf seiten der Klägerin. Hinzu kommt,\ndaß der Vortrag des Beklagten zur Entstehung und zur Höhe des\nangeblichen Schadens zu unbestimmt und pauschal ist.\n\n61\n\n3.\n\n62\n\nIm Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Beklagten ferner\nverurteilt, an die Klägerin auf die das Bauvorhaben \"A.-Schule\" in\nF. betreffende Rechnung vom 05.05. 1994 - nach Abzug von\nMängelbeseitigungskosten in Höhe von 16.077,00 DM - einen Werklohn\nin Höhe von 24.729,60 DM zu zahlen. Es ist dabei letztlich nicht zu\nbeanstanden, daß das Landgericht den in Rechnung gestellten Betrag\nvon 40.806,60 DM zur Grundlage der Berechnung der Vergütung erhoben\nhat, also nicht von dem vom Beklagten behaupteten Brutto-Festpreis\nin Höhe von nur 34.000,00 DM ausgegangen ist. Denn unabhängig von\nder Beweislage hat der Beklagte eine solche Festpreisvereinbarung\nbereits nicht schlüssig dargelegt, weil sein Vortrag hierzu unklar\nund widersprüchlich ist. Ein Besteller, der gegenüber dem die\nübliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB fordernden Werkunternehmer\neine bestimmte Abrede über eine geringere Vergütungshöhe, etwa\neines niedrigeren Festpreises, vorträgt, muß diese Vereinbarung\nsubstantiiert darlegen. Erst wenn dies in hinreichender Weise\ngeschehen ist, ist es Sache des Unternehmers, die geltend gemachten\nUmstände zu widerlegen, die für die behauptete Vereinbarung\nsprechen könnten (vgl. BGH NJW-RR 1992, 848; 1996, 952). Hier ist\nder Beklagte seiner sich aus diesen Grundsätzen ergebenden erhöhten\nPflicht zur Darlegung der konkreten Umstände der angeblichen\nFestpreisabrede nicht in hinreichender Weise gerecht geworden.\n\n63\n\nZum einen fällt bereits auf, daß die Parteien, die Kaufleute\nsind, in ihrem Schriftwechsel grundsätzlich Netto-Beträge nennen.\nVon daher wäre es bereits ungewöhnlich, wenn für das Bauvorhaben\n\"A.-Schule\" in Abweichung von dieser Gewohnheit ausnahmsweise von\nvornherein nur ein fester Brutto-Betrag vereinbart worden wäre.\nEine plausible Erklärung findet sich hierfür im Vortrag des\nBeklagten nicht. Darüber hinaus ist sein Vorbringen zum\nZustandekommen der angeblichen Festpreisabrede auch nicht frei von\nWidersprüchen. In der Klageerwiderungsschrift vom 19.07. 1995 hat\ner bezugnehmend auf sein Auftragsschreiben vom 07.03.1994, welches\nkeine Angabe eines Festpreisbetrages enthält, vorgetragen, die\nAbrede sei \"anschließend\" mit dem Zeugen V. telefonisch getroffen\nworden. An gleicher Stelle hat der Beklagte jedoch zunächst\nvorgetragen, er habe mit dem Zeugen W. einen Festpreisvertrag\neinschließlich Mehrwertsteuer über 34.000,00 DM abgeschlossen\ngehabt. Diese Darstellung ist widersprüchlich und nicht\nnachvollziehbar. Sie läßt nicht erkennen, wann und mit wem die\nangebliche Vereinbarung über einen konkreten Festpreis letztlich\nverbindlich getroffen worden sein soll. Eine weitere, hiermit nicht\nin Einklang zu bringende Ungereimtheit enthält der Schriftsatz des\nBeklagten vom 23.10.1995. Dort hat er nämlich vorgebracht, nach\n\"vorangegangenem\" Gespräch mit dem Zeugen V. habe er unter dem\n07.03.1994 den Auftrag zu dem besprochenen Festpreis von 34.000,00\nDM erteilt. Zum einen ist auffällig, daß das dem Auftragsschreiben\ndes Beklagten vorangegangene Gespräch über den Festpreis nunmehr\nmit dem Zeugen V. geführt worden sein soll, während nach der\nDarstellung in der Klageerwiderungsschrift der Zeuge W.\nGesprächspartner gewesen sein soll. Außerdem ergibt der Vortrag des\nBeklagten auch keinen Sinn. Denn wenn vor Abfassung seines\nAuftragsschreibens vom 07.03.1994 der Festpreis bereits\neinvernehmlich festgelegt worden sein soll, so ist nicht\nverständlich, aus welchem Grunde der Betrag in dem Schreiben\noffengelassen war, um seitens der Mitarbeiter der Klägerin\nergänzend eingetragen zu werden. Vielmehr hätte es nahe gelegen,\ndaß der Beklagte bei einer vorangegangenen Absprache über die Höhe\nder Vergütung auf diese in seinem Auftragschreiben auch konkret\nBezug genommen hätte.\n\n64\n\n4.\n\n65\n\nDie Berufung des Beklagten hat lediglich insoweit Erfolg, als\nsie zur Reduzierung des auf den Teilbetrag von 24.729,60 DM zu\nzahlenden Verzugszinssatzes von 9 % auf den gesetzlichen Zinssatz\nvon 5 % (§ 352 HGB) führt.\n\n66\n\nNachdem der Beklagte in zweiter Instanz die Voraussetzungen der\nBerechtigung zur Forderung eines Zinssatzes von 9 % bestritten hat,\nhat die Klägerin dies nicht zum Anlaß genommen, durch Vorlage einer\nBankbescheinigung die Inanspruchnahme von Bankkredit zu diesem\nZinssatz nachzuweisen.\n\n67\n\n5.\n\n68\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,\n92 Abs. 2 Alternative 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 108 ZPO.\n\n69\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des\nBeklagten: 87.306,60 DM\n\n70\n\n+ 17.813,04 DM (13.673,04 DM + 4.140,00 DM, § 19 Abs. 3\nGKG)\n\n71\n\n= 105.119,64 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310486","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-07/19-u-80-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310486","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310486","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-07/19-u-80-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310486","retrieved":"2026-07-09 03:40:35.592720+00:00"}}