{"status":"available","doknr":"OLD310492","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1106.7U53.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-11-06","aktenzeichen":"7 U 53/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n2\n\nDie Berufung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. In\nder Sache selbst hat sie auch Erfolg.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\n1)\n\n5\n\nEs entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW\n1986, 2700) und auch des Senats (Urteil vom 4.5.1995 - 7 U 209/94\n-), daß bei einer irrtümlichen Eigenleistung des\nHaftpflichtversicherers als leistender Dritter das von ihm an den\nGeschädigten Geleistete gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem\n(wahren) Schuldner bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (vgl.\ndazu BGH a.a.O.) kondiziert werden kann, wenn dieser durch die\nLeistung des Haftpflichtversicherers von einer ihm obliegenden\nVerbindlichkeit befreit worden ist.\n\n6\n\n2)\n\n7\n\nEine Inanspruchnahme der beklagten Bundesrepublik nach\nbereicherungsrechtlichen Grundsätzen kommt jedoch schon deshalb\nnicht in Betracht, weil sie durch die Leistung der Klägerin an den\ngeschädigten Arzt Dr. Sch. nicht von einer Verbindlichkeit befreit\nworden ist. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn der\nZivildienstleistende St. in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dem\ngeschädigten Dr. Sch. gegenüber obliegende Amtspflichten verletzt\nund hierfür die Beklagte anstelle des Zivildienstleistenden\neinzustehen hätte (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Hiervon kann für\nden Streitfall nicht ausgegangen werden.\n\n8\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichtes handelt es sich bei\nder Umsetzung des Kühlgeräteschlauches, bei der durch Unachtsamkeit\ndas Kurzwellengerät zu Boden fiel und beschädigt wurde, nicht um\neinfache, im Zusammenhang mit dem Zivildienst stehende\nHandreichungen. Zwar war der Zivildienstleistende beauftragt, die\nbehinderte Heimbewohnerin Frau M. zum Arzt zu begleiten, und\ndeshalb auch dafür verantwortlich, daß sie in der Praxis gut ankam.\nMit der ärztlichen Behandlung selbst hatte er jedoch nichts zu tun.\nDiese oblag vielmehr allein dem Arzt und den von ihm dazu\neingesetzten Hilfspersonen. Die von dem Zivildienstleistenden\nvorgenommene Umsetzung des Kühlgeräteschlauches ist aber zweifellos\nTeil der ärztlichen Behandlung. Wenn daher der Zivildienstleistende\nauf Bitten des - mit anderen Aufgaben befaßten - Personals die\nKühlung des verletzten Fußes übernahm, so wurde er im Wirkungskreis\ndes Arztes und damit innerhalb des zwischen dem Arzt und der\nHeimbewohnerin bestehenden Arztvertrages tätig. Der\nZivildienstleistende St. nahm also Aufgaben wahr, die sonst dem\nbehandelnden Arzt oder dessen Personal gegenüber Frau M. als\nPatientin oblagen. Der Hinweis der Klägerin, die Bewegung des\nKühlgeräteschlauches werde regelmäßig durch die Patienten selbst\nvorgenommen, Frau M. habe jedoch diese Aufgabe wegen ihrer\nBehinderung nicht selbst wahrnehmen können und deshalb sei der\nZivildienstleistende eingesprungen, führt nicht weiter. Es mag zwar\nsein, daß Patienten im Rahmen der Behandlung dem Arzt oder dem\nPersonal zur Hand gehen. Ist jedoch der Patient wegen körperlicher\nGebrechen dazu nicht in der Lage, so kann der Arzt von der\nBegleitperson nicht etwa verlangen, daß sie ihn bei der Behandlung\nunterstützt. Geht die Begleitperson auf Bitten des Arztes oder des\nPersonals gleichwohl darauf ein, so ändert dies nichts daran, daß\ndie Hilfeleistung Teil der ärztlichen Behandlung bleibt, für die\nder Arzt allein die Verantwortung trägt. Wird auf diese Weise die\nBegleitperson unter der Verantwortung des behandelnden Arztes in\nden Behandlungsablauf eingegliedert, so kann sie für sich in\nAnspruch nehmen, für Fehlleistungen nicht schärfer haften zu müssen\nals das ärztliche Personal, wenn es selbst gehandelt hätte. Durch\nihre die Behandlung unterstützende Tätigkeit wird zwar die\nBegleitperson nicht zum Arbeitnehmer oder zur arbeitnehmerähnlichen\nPerson. Jedoch trifft der für den Schadensausgleich zwischen\nArbeitgeber und Arbeitnehmer mitbestimmende Gesichtspunkt, daß\nFahrlässigkeiten, wie sie auch dem Sorgfältigsten ab und zu\nunterlaufen, zum Betriebsrisiko gehören, auch für sie zu.\n\n9\n\nDie darin liegende konkludente Haftungsbeschränkung führt\nvorliegend zum Ausschluß der Haftung. Bei der gebotenen Abwägung\nder zum Schaden führenden Umstände ist dem Zivildienstleistenden\nnicht mehr als leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dies gilt\nunabhängig davon, in welchem Abstand das Kurzwellengerät von der\nLiege entfernt stand. Der Zivildienstleistende St. hatte mit der\nUmsetzung des Kühlgeräteschlauches keinerlei Erfahrung. Daß es bei\nHilfeleistung zu Ungeschicklichkeiten kommt, liegt deshalb nicht\nganz fern. Im Hinblick auf das in der Nähe stehende wertvolle\nKurzwellengerät hätte deshalb der Arzt darauf hinweisen müssen, bei\nder Hilfeleistung besondere Vorsicht walten zu lassen. Dies ist\njedoch unstreitig nicht geschehen. Im Rahmen der Abwägung ist\nschließlich auch zu berücksichtigen, daß die Hilfeleistung\nuneigennützig erfolgt ist und zur Entlastung des Arztpersonals\nbeitrug.\n\n10\n\nKann aber damit der Zivildienstleistende nicht in Anspruch\ngenommen werden, so haftet an seiner Stelle auch die Beklagte\nnicht. Der bereichungsrechtliche Rückgriff ist damit\nausgeschlossen.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n13\n\nStreitwert und zugleich Wert der Beschwer: 2.386,60 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310492","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-06/7-u-53-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310492","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310492","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-06/7-u-53-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310492","retrieved":"2026-07-09 03:40:36.159950+00:00"}}