{"status":"available","doknr":"OLD310510","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1104.SS607.97.220.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-11-04","aktenzeichen":"Ss 607/97 - 220 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs\nvon Betäubungsmitteln in 16 Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§§ 29 Abs. 1 Nr. 1,\n29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 53 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon 10 Monaten mit Bewährung verurteilt und die sichergestellten\nBetäubungsmittel (10,08 g Kokain; 1,76 g Haschisch) eingezogen. Es\nhat festgestellt:\n\n3\n\n\"Im Zeitraum von Februar 1995 bis Juli 1996 hatte der Angeklagte\nKontakt zu Zuhälterkreisen, wo ihm auch Kokain angeboten wurde. In\nmindestens 10 Fällen erwarb er mindestens 1 Gramm Kokain zum\nGrammpreis zwischen 100,-- und 120,-- DM von einem Dealer namens Y.\nVon einem weiteren Dealer namens J. erwarb er in mindestens 6\nFällen Kokain zum Grammpreis von jeweils 150,-- DM. In 5 Fällen\nhandelte es sich um 2 Gramm Kokain und in einem Fall um 6 Gramm\nKokain. Darüber hinaus war der Angeklagte am 01.06. 1996 im Besitz\nvon 10,08 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffanteil von 87,6 % und\neinem Stück Haschisch im Gewicht von 1,76 Gramm.\"\n\n4\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht\nBerufung eingelegt, die er in der Hauptverhandlung mit Zustimmung\nder Staatsanwaltschaft \"auf das Strafmaß\" beschränkt hat. Das\nLandgericht hat die Beschränkung für wirksam erachtet und die\nBerufung verworfen.\n\n5\n\nIm Berufungsurteil wird zu den persönlichen Verhältnissen\nmitgeteilt, daß der Angeklagte, von Beruf Fabrikarbeiter mit ca.\n3.500,-- DM/Monat Nettolohn, verheiratet ist und vier Kinder im\nAlter zwischen 3 1/2 und 10 Jahren hat. Abgesehen von einer\nVerurteilung aus dem Jahr 1995 wegen fahrlässiger\nStraßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger\nKörperverletzung zu (jetzt bezahlter) Geldstrafe und\nFahrerlaubnissperre ist der Angeklagte strafrechtlich nicht\naufgefallen.\n\n6\n\nZur Rechtsfolgenseite wird ausgeführt:\n\n7\n\n\"Bei der Strafzumessung war zu berücksichtigen, daß der\nAngeklagte diese Taten der Polizei am 01.06. 1996 freiwillig\noffenbart hat, wobei er die sichergestellten 10,08 Gramm Kokain und\ndie 1,76 Gramm Haschisch übergab. Zudem hat der Angeklagte damals\nAngaben gemacht, die dazu beitrugen, daß die Tat über seinen\neigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, indem ein der\nPolizei bis dahin nicht bekannter Händler von Betäubungsmitteln\nidentifiziert werden konnte. Weiter war zugunsten des Angeklagten\nzu berücksichtigen, daß er durch spätere zusätzliche Angaben zur\nAufklärung von Falschgelddelikten beigetragen hat. Dementsprechend\nkonnte die Strafe für die 16 Fälle des unerlaubten Erwerbs gemäß §\n31 Nr. 1 BtMG gemildert werden, so daß ein Strafrahmen von\nGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten\nzur Verfügung stand. Ein Absehen von Strafe für diese Taten war\nnicht möglich. Dem stand die hohe Anzahl von 16 Einzeltaten\nentgegen als auch der nicht unerhebliche Tatzeitraum...Hinzu kommt\nferner, daß die... erworbenen Kokainmengen sich kontinuierlich\ngesteigert haben...Unter Berücksichtigung aller...Tatumstände sind\ndie verhängten (Einzel-) Freiheitsstrafen von zwei Monaten für den\nErwerb von jeweils ein Gramm Kokain, drei Monaten für den Erwerb\nvon jeweils zwei Gramm Kokain und vier Monaten Freiheitsstrafe für\nden Erwerb von sechs Gramm Kokain schuld- und tatangemessen.\nAngesichts der Vielzahl der Taten über einen längeren Zeitraum mit\nsich steigernder Intensität war auch unter Berücksichtigung von §\n47 StGB die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Verteidigung der\nRechtsordnung unerläßlich.\n\n8\n\nHinsichtlich der Tat vom 01.06. 1996 scheidet eine Anwendung von\n§ 31 BtMG aus; denn der dem § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG unterfallende\nBesitz einer nicht geringen Menge von Heroin (richtig: Kokain) war\nbei der Offenbarung durch den Angeklagten bereits vollendet, so daß\nsie nicht mehr verhindert werden konnte. Nach den Gesamtumständen\nwertet die Kammer diese Tat jedoch als einen minder schweren Fall,\nso daß von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten\nbis fünf Jahren auszugehen war. Angesichts des Umstands, daß diese\nTat am Ende einer sich steigernden Straftatenreihe stand, konnte es\nnicht bei der...Mindeststrafe bleiben. Eine Freiheitsstrafe von\nsechs Monaten ist...tat- und schuldangemessen.\n\n9\n\nBei nochmaliger Würdigung...entspricht die ...\nGesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten dem Unrechtsgehalt der\nTaten...\"\n\n10\n\nDagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der\nSachrüge.\n\n11\n\nDas Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. Es führt gemäß §§\n353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und\nzur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zum Zwecke der\nneuen Verhandlung und Entscheidung über die wirksam auf den\nRechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung.\n\n12\n\nMit Recht ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß der\nAngeklagte seine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil wirksam\nauf die Anfechtung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt hat (§ 318\nSatz 1 StPO). Bedenken gegen die Wirksamkeit sind nicht angebracht.\nDie Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldspruch bilden\ninsgesamt eine hinreichende Grundlage für die Prüfung der\nRechtsfolgenentscheidung (vgl. Senat VRS 77, 452;\nKleinknecht-Meyer-Goßner a.a.0. § 318 Rn. 16 m. w. N.). Die Frage,\nob und inwieweit der Angeklagte Aufklärungshilfe im Sinne von § 31\nNr. 1 BtMG geleistet hat, betrifft nicht den Schuldumfang, sondern\nnur die Rechtsfolgenseite (vgl. Körner, BtMG, 4. Aufl., § 31 Rn. 66\nm.w.N.). Fehlerhafte Ausführungen dazu berühren die Wirksamkeit der\nBerufungsbeschränkung nicht.\n\n13\n\nDie hiernach vom Landgericht allein zu treffende\nRechtsfolgenentscheidung hält der materiell-rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand.\n\n14\n\nDas Berufungsgericht hat für die 16 Fälle des unerlaubten\nErwerbs von Betäubungsmitteln Einzelfreiheitsstrafen von zehnmal\nzwei Monaten (Erwerb von je 1 Gramm Kokain), fünfmal drei Monaten\n(Erwerb von je 2 Gramm Kokain) und einmal vier Monaten (Erwerb von\n6 Gramm Kokain) festgesetzt. Nach § 47 Abs. 1 StGB verhängt das\nGericht eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur, wenn\nbesondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des\nTäters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung\nauf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich\nmachen. Als Ausnahme von der Regel (vgl. Tröndle a.a.O. § 47 Rn. 1\nm.w.N.) muß die Festsetzung der Freiheitsstrafen, seien es Einzel-\nund/oder Gesamtstrafen, im Urteil nachvollziehbar begründet werden\n(§ 267 Abs. 3 Satz 2 StPO). Dem Urteil muß sich somit nachprüfbar\nentnehmen lassen, weshalb der Tatrichter die Voraussetzungen des §\n47 Abs. 1 StGB bejaht hat. Daran fehlt es hier. Das Urteil enthält\nkeine hinreichenden Angaben dazu, aufgrund welcher Umstände die\nVerhängung von Freiheitsstrafe gegen den bislang strafrechtlich nur\ngeringfügig und überdies nicht einschlägig in Erscheinung\ngetretenen Angeklagten \"unerläßlich\" sein soll.\n\n15\n\nDavon, daß Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten,\nd.h. aus spezialpräventiven Gründen (vgl. Tröndle a.a.O. § 47 Rn.\n4), unverzichtbar sei, geht die Strafkammer selbst nicht aus. Da\nsich der Angeklagte, obwohl keine akute Entdeckungsgefahr bestand,\naus freien Stücken der Polizei gestellt, seine Taten bekannt und\ndie restlichen Betäubungsmittel abgeliefert hat, läßt sein\nVerhalten auf echte Reue, Einsicht und Umkehr schließen mit der\nFolge, daß eine Einwirkung mit dem Ziel, den Angeklagten durch\nFreiheitsstrafe zu beeindrucken und ihn von weiteren Verfehlungen\nähnlicher Art abzuhalten, ersichtlich nicht mehr geboten ist.\n\n16\n\nDas Landgericht meint aber, Freiheitsstrafe sei zur Verteidigung\nder Rechtsordnung unerläßlich. Hier kommt es darauf an, welche\nBedeutung die festgestellten Taten und Taten dieser Art als\nVerletzung der Rechtsordnung vor allem für den Rechtsgüterschutz\nhaben, inwieweit Wiederholungs- und \"Ansteckungsgefahr\" besteht und\nwie die Allgemeinheit auf etwaige Geldstrafen reagiert (vgl.\nTröndle a.a.O. § 47 Rn. 5 m.w.N.). Dazu enthält das Urteil keine\nnachvollziehbaren Erwägungen. Soweit die Unerläßlichkeit damit\nbegründet wird, daß der Angeklagte über längere Zeit eine Vielzahl\nderartiger Delikte begangen habe, ist anerkannt, daß die (hohe)\nAnzahl verwirklichter Taten nicht stets Zeichen einer zu Lasten des\nTäters zu berücksichtigenden starken kriminiellen Energie sein muß,\nsondern daß die wiederholte Verwirklichung gleichartiger, in engem\nzeitlichen , sachlichen und situativen Zusammenhang stehender\nTaten, namentlich wenn sie sich -wie hier- über einen längeren\nZeitraum erstrecken, auch Ausdruck einer von Tat zu Tat geringer\nwerdenden Hemmschwelle sein kann (vgl. BGH StV 1995, 173, 174;\n1994, 424; 1993, 302; BGHR StGB § 54 Nr. 1; SenE vom 09.09. 1997\n-Ss 507/97-). Aufgrund des Nachtatverhaltens des Angeklagten, der,\num von seiner Sucht loszukommen und \"reinen Tisch\" zu machen, aus\neigenem Entschluß, ohne Anstoß von außen oder Überführungsdruck,\nseine Verfehlungen gestanden, die noch in seinem Besitz\nbefindlichen Drogen der Polizei abgeliefert und aktive\nAufklärungshilfe zur Überführung eines Rauschgifthändlers geleistet\nhat, steht überdies nicht zu befürchten, daß der von ihm\npraktizierte Drogenerwerb und -konsum, dem im Ergebnis solche\nnachteiligen Konsequenzen anhaften, von anderen als nachahmenswert\naufgefaßt werden könnte. Auch liegt auf der Hand, daß die\nAllgemeinheit Verständnis dafür aufbringen wird, wenn jemand, der\nsich aus freien Stücken mit allen Konsequenzen vom Drogenkonsum\nlossagt und maßgeblich zur Überführung eines Drogenhändlers\nbeiträgt, nur mit Geldstrafe davonkommt. Da die Strafkammer diese\nGesichtspunkte -namentlich den der Aufklärungshilfe- nicht mit der\ngebührenden Vollständigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung\nabgewogen, sondern einseitig Tatzeitraum und -häufigkeit in den\nVordergrund gestellt hat, ist die Entscheidung, für die 16 Fälle\ndes Drogenerwerbs jeweils kurze (Einzel-) Freiheitsstrafen unter 6\nMonaten festzusetzen, lückenhaft und daher nicht frei von\nRechtsfehlern. Denn gerade bei der Prüfung der Unerläßlichkeit im\nSinne von § 47 StGB hat die gemäß § 31 BtMG geleistete\nAufklärungshilfe erhebliches Gewicht.\n\n17\n\nSoweit es die für den Besitz einer nicht geringen Menge Kokain\nverhängte (Einzel-) Freiheitsstrafe von 6 Monaten angeht, sind die\nZumessungserwägungen gleichermaßen zu beanstanden. Das Landgericht\nhat § 31 BtMG hier für nicht anwendbar gehalten, weil der Besitz\nschon vollendet gewesen sei und durch die Offenbarung des\nAngeklagten nicht mehr habe verhindert werden können. Diese\nBegründung ist nicht tragfähig. Nach § 31 Nr. 1 BtMG kann das\nGericht auch im Falle des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) die Strafe nach seinem\nErmessen mildern (§ 49 Abs. 2 StGB), wenn der Täter durch\nfreiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen\nhat, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt\nwerden konnte. Es ist daher nach dem Gesetzeswortlaut nicht\nerforderlich, daß durch die Aufklärungshilfe die Vollendung der Tat\nverhindert wird. Dementsprechend hat das Landgericht selbst für die\nebenfalls vollendeten 16 Erwerbstaten den nach § 31 Nr. 1 BtMG\ni.V.m. § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen zugrundegelegt.\nMöglicherweise wollte die Strafkammer mit der oben genannten\nFormulierung lediglich zum Ausdruck bringen, daß der Angeklagte\nüber die Herkunft der in seinem Besitz gefundenen 10,08 Gramm\nKokain keine näheren Angaben gemacht habe und sich deshalb nicht\ndarauf berufen könne, in bezug auf diese Rauschgiftmenge eine\nAufklärungshilfe geleistet zu haben. Daß diese Annahme zutrifft,\nkann dem Urteil indes nicht mit der gebotenen Deutlichkeit\nentnommen werden. Vielmehr bleibt unklar, ob und inwieweit die\nAufklärungshilfe, die der Angeklagte den Feststellungen der\nStrafkammer zufolge u.a. durch Benennung von Drogenhändlern\ngeleistet hat, gerade auch den geschichtlichen Vorgang umfaßt, der\nbei ihm zum Besitz der 10,08 Gramm Kokain geführt hat (vgl. zum\nTatbegriff des § 31 BtMG: BGH NJW 1991, 1840 = NStZ 1991, 290 = StV\n1991, 262). Infolgedessen kann nicht beurteilt werden, ob das\nLandgericht dem Angeklagten die Strafrahmenmilderung aus § 31 Nr. 1\nBtMG im Hinblick auf den unerlaubten Besitz der nicht geringen\nMenge Kokain mit Recht versagt hat. Da es unabhängig von der Frage\nder Aufklärungshilfe einen minder schweren Fall (§ 29 a Abs. 2\nBtMG) angenommen hat, wäre bei Anerkennung der Aufklärungshilfe\nauch in Ansehung des unerlaubten Besitzes (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2\nBtMG) eine weitere Strafrahmenmilderung in Betracht gekommen (vgl.\n§ 50 StGB). Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Ausnutzung\neiner weiteren Milderungsmöglichkeit zur Verhängung einer\ngeringeren Einzelstrafe geführt hätte.\n\n18\n\nDer Rechtsfolgenausspruch hält nach allem insgesamt der\nmateriell-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Sache ist daher\ngemäß § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung über\ndie Rechtsfolgen unter Beachtung der oben dargelegten Grundsätze an\ndie Vorinstanz zurückzuverweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310510","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-04/ss-607-97-220","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":9},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310510","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310510","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-04/ss-607-97-220","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310510","retrieved":"2026-07-09 03:40:37.869420+00:00"}}