{"status":"available","doknr":"OLD310509","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1104.9U76.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-11-04","aktenzeichen":"9 U 76/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig und hat in der Sache\nErfolg.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Beklagte ist aufgrund der von der Klägerin bei ihr\nabgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden\nverpflichtet, der Klägerin für das Schadensereignis vom 23.12.1994\nbedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren.\n\n3\n\nGem. § 1 Abs. 1 AVB Vermögen ist die Beklagte für den Fall zur\nDeckung verpflichtet, daß die Klägerin wegen eines bei der Ausübung\nihrer beruflichen Tätigkeit begangenen Verstoßes von einem anderen\naufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privaten Inhalts für\neinen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird.\n\n4\n\nDer den Versicherungsschutz auslösende Versicherungsfall besteht\ngem. § 5 AVB Vermögen in einem Verstoß, der Haftpflichtansprüche\ngegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. Dafür genügt\nes, daß der von einem Dritten erhobene Anspruch mit einem unter den\nVersicherungsschutzbereich fallenden Rechtsverhältnis begründet\nwird. Ob der Anspruch des Dritten gegen den Versicherungsnehmer\nberechtigt ist, kann im vorliegenden vorweggenommenen\nDeckungsprozeß dahingestellt bleiben, weil der Versicherungsschutz\nnach § 3 Abs. 2 Nr. 1 AVB Vermögen nicht nur die Befriedigung\nbegründeter Schadensersatzansprüche sondern auch die Abwehr\nunberechtigter Ansprüche umfaßt. Die Frage, ob der Versicherte dem\nDritten haftet, ist daher in einem Rechtsstreit zwischen diesen\nPersonen, aber nicht zwischen dem Versicherungsnehmer und dem\nVersicherer auszutragen. In dem vorweggenommenen Deckungsprozeß\nkommt es für diese Frage grundsätzlich auf den Sachverhalt an,\nwelchen der Dritte behauptet (Trennungsprinzip, ständige\nRechtsprechung, z. B. BGH VersR 1967, 769, 770, Prölss/Martin:\nVersicherungsvertragsgesetz, 25. Aufl., § 149 VVG, Anm. 1 b,\ncc).\n\n5\n\nVorliegend nimmt die Firma W. die Klägerin mit der Begründung\nauf Schadensersatz in Anspruch, daß es die Klägerin weisungswidrig\naufgrund einer Verletzung ihrer Pflichten aus dem\nVersicherungsmaklervertrag unterlassen habe, einen zusätzlichen\nVersicherungsschutz für Fremdgeräte herbeizuführen. Der geltend\ngemachte Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung\ndes Maklervertrages wegen Unterdeckung des noch offenen\nSchadensbetrages aus dem Schadensfall vom 23.12.1994 fällt unter\nden sachlichen Schutzbereich der Haftpflichtversicherung.\n\n6\n\nUm zu vermeiden, daß der Versicherer auf der Grundlage der\nBehauptungen des Dritten Rechtsschutz für Ansprüche gewähren muß,\ndie nach dem wahren Sachverhalt nicht unter das versicherte Risiko\nfallen oder umgekehrt der Versicherungsnehmer in Gefahr ist, den\nAnspruch auf Rechtsschutz nur deswegen zu verlieren, weil der\nDritte wahrheitswidrig einen Sachverhalt behauptet, bei dem kein\nDeckungsschutz besteht, wird der Grundsatz, daß für den\nRechtsschutzanspruch die Behauptungen des Dritten maßgebend sind,\ndahin eingeschränkt, daß diejenigen Tatsachen, welche - eine\nSchädigung des Dritten durch den Versicherungsnehmer unterstellt -\nfür den zeitlichen, räumlichen und sachlichen Umfang des\nversicherten Risikos und für Risikoausschlüsse bedeutsam sind,\nobjektiv vorliegen müssen. Dies bedeutet, daß die Leistungspflicht\ndes Versicherers, also die Frage, ob dieser nach den\nVersicherungsbedingungen zur Deckung verpflichtet ist, auch im\nvorweggenommenen Deckungsprozeß festzustellen ist. Denn auch\nunberechtigte Ansprüche sind vom Haftpflichtversicherer nur\ninsoweit abzuwehren, als sie in den zeitlichen, räumlichen und\nsachlichen Umfang des versicherten Risikos fallen (BGH VersR 1967,\n769, 770, Prölss/Martin § 149 VVG, Anm. 1, b, cc). Diese\nVoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Insoweit ist nämlich zu\nbeachten, daß die allgemeine Vermutung der Redlichkeit des\nVersicherungsnehmers dazu führt, daß der Versicherer regelmäßig\ndessen Angaben zugrunde legen muß, und zwar mit Vorrang vor denen\ndes Dritten. Ergibt sich - wie vorliegend - aus den Angaben des\nVersicherungsnehmers die Verpflichtung zur Rechtsschutzgewährung,\nso muß der Versicherer diese Verpflichtung zunächst erfüllen. Nur\ndann, wenn im Einzelfall die Vermutung der Redlichkeit des\nVersicherungsnehmers erschüttert ist oder sonst erhebliche Zweifel\nan der Darstellung des Versicherungsnehmers bestehen, ist im\nDekkungsprozeß zu klären, ob die erörterten Tatsachen objektiv\nvorliegen (Prölss/Martin a.a.O.). Umstände, welche die Redlichkeit\nder Klägerin in Frage stellen, sind vorliegend nicht feststellbar,\nso daß die Beklagte zunächst Rechtsschutz auf der Grundlage von\nderen Angaben zur Abwehr eines Schadensersatzanspruches aus\npositiver Vertragsverletzung des Versicherungsmaklervertrages zu\ngewähren hat.\n\n7\n\nOhne Erfolg beruft sich die Beklagte auf einen Haftungsausschluß\nnach § 4 Nr. 5 AVB Vermögen. Nach dieser Vorschrift bezieht sich\nder Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen\nSchadensstiftung durch ein wissentliches Abweichen von einer\nAnweisung des Auftraggebers. Es handelt sich um einen subjektiven\nRisikoausschluß (BGH VersR 1987, 174, 175), gegen dessen\nWirksamkeit weder im Hinblick auf § 152 VVG noch unter dem\nGesichtspunkt des § 9 AGBG Bedenken bestehen (BGH r + s 1991, 45,\n47, OLG Köln r + s 1989, 213). Voraussetzung ist eine wissentliche\nPflichtverletzung in der Form des direkten Vorsatzes, wobei sich\ndieser aber nicht auf die Schadensfolgen beziehen muß (BGH VersR\n1991, 176). Die Beklagte vermag jedoch nicht zu beweisen, daß der\nGeschäftsführer der Klägerin bewußt gegen die - im\nHaftpflichtprozeß zu klärende und vorliegend nach den Angaben des\nVersicherungsnehmers und der Firma W. zu unterstellende - Anweisung\nzur Herbeiführung eines zusätzlichen Deckungsschutzes verstoßen\nhat. Der Senat folgt nicht der Auffassung des Landgerichts, daß aus\nden vom Zeugen W. bekundeten Umständen und dem gesamten Ablauf der\nGeschehnisse zu schließen sei, daß der Geschäftsführer der Klägerin\ndie Befolgung der - vorliegend zu unterstellenden - Anweisung zur\nErweiterung des Versicherungsschutzes nicht vergessen, sondern\nbewußt und wissentlich unterlassen hat. Dies folgt weder daraus,\ndaß es sich um das erste Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der\nKlägerin und ihrem Kunden W. gehandelt hat, bei welchem der Bedarf\nder Firma W. an zusätzlichem Versicherungsschutz im einzelnen\nerläutert und ein Handlungsbedarf lediglich im Hinblick auf den\nzusätzlichen - im vorliegenden Rechtsstreit streitbefangenen -\nVersicherungsschutz für Kräne festgestellt worden ist, noch daraus,\ndaß sich der Geschäftsführer der Klägerin über dieses Gespräch\nNotizen gemacht hat. Auch der Umstand, daß dem Geschäftsführer der\nKlägerin als erfahrenem Versicherungsagenten bewußt gewesen sein\nmüßte, daß die fehlende Herbeiführung des zusätzlichen\nVersicherungsschutzes zu einer Haftung der Klägerin für den\nabzudeckenden Versicherungsfall führen konnte und daß die zu\nerwartende Provision für die Klägerin einen Anreiz zur Erfüllung\nder Anweisung des Zeugen W. darstellte, vermag die Einlassung der\nKlägerin nicht zu widerlegen, daß die Erfüllung der Anweisung\nschlicht vergessen worden ist. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob\nder Zeuge W. dem Geschäftsführer der Klägerin überhaupt schon die\nverbindliche Anweisung erteilt hatte, unmittelbar und ohne weitere\nRücksprache über die Art des zusätzlichen Versicherungsschutzes und\ninsbesondere über die Höhe der zusätzlichen Prämienkosten für eine\nErweiterung der Deckung zu sorgen. Fehlte es an einer verbindlichen\nAnweisung, so liegt eine haftungsbegründende Pflichtverletzung der\nKlägerin nicht vor. Diese Frage bedarf aber vorliegend - wie\nbereits ausgeführt - keiner Entscheidung, sondern ist in einem\netwaigen Haftpflichtprozeß zu klären. Für den Fall, daß eine\nAnweisung erteilt worden war, kann aber nicht ausgeschlossen\nwerden, daß der Geschäftsführer der Klägerin deren Befolgung\nvergessen hat. Daß auch bedeutsame Dinge, auch solche, die in\nNotizen festgehalten werden, einfach vergessen werden, ist eine\nalltägliche Erfahrung. Die vom Landgericht gegen die Behauptung des\nKlägers, er habe die Anweisung vergessen, ins Feld geführten\nIndizien reichen nach Auffassung des Senats auch im Lichte\nallgemeiner Lebenserfahrung nicht aus, diese Behauptung zu\nwiderlegen. Die Nichterweislichkeit eines bewußten Pflichtverstoßes\ngeht zu Lasten der für die Voraussetzungen des Risikoausschlusses\nbeweispflichtigen Beklagten (OLG Köln VersR 1990, 193, 194). Eine\nerneute Vernehmung des Zeugen W. ist in diesem Zusammenhang nicht\nerforderlich, da nicht von der Glaubwürdigkeitsbeurteilung des\nLandgerichts abgewichen wird, sondern lediglich andere rechtliche\nSchlußfolgerungen aus der Zeugenaussage gezogen werden. Das\nBerufungsgericht kann aus einer Zeugenaussage andere rechtliche\nSchlüsse als das Erstgericht ziehen, ohne die Beweisaufnahme\nwiederholen zu müssen (Schumann: Berufung in Zivilsachen, 4. Aufl.,\nRn. 428).\n\n8\n\nWie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die\nBeklagte nicht gem. § 4 Nr. 2 AVB Vermögen von der Leistungspflicht\nbefreit. Nach dieser Vorschrift bezieht sich der\nVersicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche, welche aufgrund\neiner besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen\nHaftpflicht hinausgehen. Selbst wenn eine Anweisung zur\nHerbeiführung einer erweiterten Deckung vorgelegen hat, so\nbeinhaltet dies keine Verschärfung des vertraglichen\nHaftungsmaßstabes, sondern begründet lediglich die gesetzliche\nHaftung aus positiver Vertragsverletzung.\n\n9\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten kann eine\nLeistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung des\nGeschäftsführers der Klägerin nach § 6 Ziff. 1, § 5 Ziff. 3 a AVB\nVermögen nicht bejaht werden. Die Ausführungen der Klägerin im\nvorliegenden Prozeß sowie die Bekundungen des Zeugen W. ergeben\nnicht, daß die Klägerin gegenüber der Firma W. zu erkennen gegeben\nhat, daß sie den Schadensersatzanspruch aus positiver\nVertragsverletzung als zu Recht bestehend anerkenne. Vielmehr\nzielten die Ausführungen der Klägerin lediglich darauf ab, von der\nBeklagten den bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für den von der\nFirma W. erhobenen Haftpflichtanspruch zu erlangen.\n\n10\n\nDie Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Firma\nW. die Klägerin bislang nicht in Anspruch genommen habe. Denn der\nRechtsschutzanspruch entsteht und wird fällig mit der Erhebung von\nAnsprüchen durch Dritte. Die Erhebung von Ansprüchen ist jede\nernstliche Erklärung des Dritten gegenüber dem Versicherungsnehmer,\naus der sich ergibt, daß der Dritte Ansprüche zu haben glaubt und\ndiese verfolgen wird. Ein ernsthaftes Inaussichtstellen von\nErsatzansprüchen genügt (OLG Düsseldorf VersR 1981, 1072,\nPrölss/Martin, § 149 VVG, Anm. 1 b, bb). Der Zeuge W. hat bekundet,\ndaß die Firma W. eine Erstattung des Schadens wegen behaupteter\nPflichtverletzung der Klägerin erwartet. Daß sie zunächst den\nAusgang dieses vorliegenden Prozesses abwarten will, bevor sie mit\nder Klägerin über eine Regulierung verhandeln will, steht der\nErnsthaftigkeit des Anspruchs nicht entgegen. Dem\nVersicherungsnehmer ist es nämlich ohnehin verwehrt, an den Dritten\nzu zahlen. Vielmehr muß der Versicherungsnehmer die Abwicklung dem\nVersicherer überlassen und hat gegen diesen einen\nFreistellungsanspruch (Prölss/Martin, § 149 VVG, Anm. 1 a). Sobald\nein Dritter Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhebt, hat\ndieser ein Interesse für eine Klage auf Feststellung, daß der\nVersicherer wegen einer bestimmt zu bezeichnenden\nHaftpflichtforderung bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu\ngewähren habe.\n\n11\n\nDer Senat sieht keinen Anlaß, auf Antrag der Beklagten die\nRevision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 Nr. 1\noder 2 ZPO nicht vorliegen.\n\n12\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n13\n\nStreitwert für das Berufungsverfahrens: 50.000,00 DM.\n\n14\n\nWert der Beschwer für die Beklagte: unter 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310509","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-04/9-u-76-97","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310509","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310509","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-04/9-u-76-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310509","retrieved":"2026-07-09 03:40:37.775337+00:00"}}