{"status":"available","doknr":"OLD310508","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1104.4WF227.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-11-04","aktenzeichen":"4 WF 227/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nAuf den Scheidungsantrag des Antragstellers, der zugleich die\ngemeinsame Belassung des Sorgerechts bei den Parteien und die\nDurchführung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs angeregt hat,\nhat das Amtsgericht der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe \"in der\nFamiliensache\" bewilligt.\n\n4\n\nIm Verhandlungstermin vor dem Familiengericht haben die Parteien\neinen Vergleich geschlossen, der auch Regelungen über den\nKindesunterhalt, den Ehegattenunterhalt, die Nutzung der ehelichen\nWohnung und den Zugewinn enthalten hat.\n\n5\n\nDie Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin beantragt\nnunmehr, ihre Vergütung für den Abschluß des Vergleichs im Hinblick\nauf die vorgenannten Folgesachen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO auf\n15/10 der vollen Gebühr festzusetzen. Der Kostenbeamte hat\nlediglich eine 10/10 Vergleichsgebühr festgesetzt, weil sich das\nPKH-Verfahren wegen der Regelung in § 122 Abs. 3 Satz 1 BRAGO auch\nauf die vergleichsweise geregelten Gegenstände bezogen habe.\n\n6\n\nDer Familienrichter hat die Erinnerung zurückgewiesen. Gegen\nseinen Beschluß richtet sich die Beschwerde der\nVerfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde ist\nbegründet.\n\n9\n\nFür den Abschluß des Vergleichs ist eine 15/10 Gebühr nach § 23\nAbs. 1 Satz 1 BRAGO zu erstatten.\n\n10\n\n1.\n\n11\n\nEin Rechtsanwalt erhält für seine für den Abschluß eines\nVergleichs ursächliche Tätigkeit statt einer 15/10 Gebühr lediglich\neine 10/10 Gebühr, wenn über den Gegenstand des Vergleichs ein\ngerichtliches Verfahren anhängig war; dem ist der Fall\ngleichgestellt, daß ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe\nanhängig war (§ 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO). Die Voraussetzungen für\neine Reduzierung der 15/15 Gebühr sind hier nicht gegeben. Der\nAntragsteller hat lediglich das Verfahren über die Scheidung und\ndie notwendigen Folgesachen - Sorgerecht und Versorgungsausgleich -\nanhängig gemacht. Die dem Gesuch der Antragsgegnerin entsprechende\nProzeßkostenhilfebewilligung erstreckte sich daher auch lediglich\nauf das Scheidungsverfahren und die genannten Folgesachen.\nHinsichtlich der weiteren, nur im Vergleich geregelten Folgesachen\nUnterhalt, Ehewohnung und Zugewinn war somit weder ein\ngerichtliches Verfahren noch ein Prozeßkostenhilfeverfahren\nanhängig.\n\n12\n\n2.\n\n13\n\nDie dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 BRAGO demnach verdiente 15/10\nGebühr wäre infolge dessen nur dann zu versagen, wenn die\nVorschrift aus übergeordneten Gesichtspunkten heraus restriktiv\nauszulegen wäre. Dafür finden sich indessen keine Anhaltspunkte.\nDer Gesetzgeber hat mit der Einführung der erhöhten Gebühr das\nBemühen des Anwalts, Streitigkeiten durch gütliche Einigung ohne\nBeanspruchung des Gerichts zu erledigen, fördern wollen\n(PD-Drucksache 12/2962 Seite 103). Der Vergleich der Parteien hat\nAnsprüche geregelt, mit denen sich das Gericht - die\nProtokollierung des Vergleiches ausgenommen - nicht zu befassen\nhatte. Die Zubilligung der erhöhten Gebühr entspricht daher den mit\nder Einführung der Vorschrift verbundenen Überlegungen des\nGesetzgebers.\n\n14\n\n3.\n\n15\n\nDie angefochtene, vom Bezirksrevisor befürwortete Entscheidung\ndes Familiengerichts beruft sich für seine abweichende Auffassung\nauf den Beschluß des 14. Zivilsenats des hiesigen\nOberlandesgerichts (veröffentlicht in FamRZ 1997, 94 und\nRechtspfleger 1997, 187). Diesem Beschluß lag freilich ein\nSachverhalt zugrunde, in dem die Beiordnung des\nVerfahrensbevollmächtigten für den Abschluß des (dort:\naußergerichtlichen) Vergleichs beantragt und bewilligt worden war.\nBei einer derartigen Verfahrenslage ist in der obergerichtlichen\nJudikatur ebenso wie im Schrifttum streitig, ob dem Anwalt die\nerhöhte oder nur die volle Gebühr zusteht (15/10: OLG Bamberg,\nJuristisches Büro 1996, 23; OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 946. 10/10:\nneben dem 14. Senat des OLG Köln OLG Nürnberg, Juristisches Büro\n1996, 25; OLG Saarbrücken, MDR 1996, 1193; OLG Koblenz FamRZ 1997,\n946, alle mit weiteren Nachweisen). Darum geht es hier nicht. Ein\nAntrag auf Beiordnung für den Vergleichsabschluß ist nicht gestellt\nworden.\n\n16\n\nAllerdings hat der 14. Senat in der vorgenannten Entscheidung\ndie Auffassung vertreten, daß \"bereits das PKH-Verfahren in der\nEhescheidungssache auch den Unterhaltsvergleich zum Gegenstand\"\nhabe, \"da sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts hierauf nach §\n122 Abs. 3 Satz 1 BRAGO erstreckt, ohne daß es hierzu eines\nbesonderen Ausspruchs bedarf.\" Wäre das richtig, so könnte - wie\ndem Familiengericht zuzugeben ist - eine 15/10 Gebühr auch dann\nnicht anfallen, wenn ein Antrag auf Beiordnung für den\nVergleichsschluß nicht gestellt worden ist.\n\n17\n\nDer Senat vermag sich dem indessen nicht anzuschließen. Die\nstrenge begriffliche Unterscheidung zwischen einem anhängigen\nGerichtsverfahren und dem Gegenstand eines Vergleiches ist die\nGrundlage der gesetzgeberischen Entscheidung in § 23 Abs. 1 Satz 3\nBRAGO. Nach § 624 Abs. 2 ZPO erstreckt sich die Bewilligung der\nProzeßkostenhilfe für die Scheidungssache nur auf die (notwendigen)\nFolgesachen Sorgerecht und Versorgungsausgleich. Demgegenüber\nbezieht sich die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten nach §\n122 Abs. 3 Satz 1 BRAGO auch auf den Abschluß eines Vergleichs in\nden dort genannten weiteren (nicht notwendigen) Folgesachen.\nInwiefern daraus der Schluß gezogen werden könnte, die umfassendere\nBeiordnung nach § 122 Abs. 3 BRAGO mache entgegen § 624 Abs. 2 ZPO\nauch bereits ein Prozeßkostenhilfeverfahren für die nicht\nnotwendigen Folgesachen anhängig, ist nicht zu sehen.\n\n18\n\nIII.\n\n19\n\nDer Senat ist - worauf vorsorglich hingewiesen wird - der\nAuffassung, daß die 15/10 Gebühr auch dann nicht zu reduzieren ist,\nwenn die Erstreckung der bewilligten Prozeßkostenhilfe auf den\nVergleichsabschluß beantragt und bewilligt worden ist.\n\n20\n\n1.\n\n21\n\nEine derartige Antragstellung ist fast ausnahmslos überflüssig,\nweil die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache in den in\n§ 122 Abs. 3 aufgeführten nicht notwendigen Folgesachen ohnehin\nbesteht und Gerichtskosten bei einem Vergleichsabschluß gerade bei\nFolgesachen - Streitigkeiten über den Zugewinnausgleich ausgenommen\n- nicht anfallen (Nr. 1660 des KV zum GKG in Verbindung mit § 620\nZPO). Eine dem Antrag entsprechende Entscheidung des Gerichtes ist\ndaher nur deklaratorischer Art. Eine Prüfung von Erfolgsaussichten\ndarf insoweit nicht vorgenommen werden. Die in der\nobergerichtlichen Judikatur (vgl. die Nachweise oben unter Ziffer\nII.2.) bei Befürwortern und Gegner einer erhöhten Vergleichsgebühr\ngeführte Diskussion um die Frage, ob der Antrag auf erweiterte\nProzeßkostenhilfe für den noch abzuschließenden Vergleich das\nGericht nötigt, die Voraussetzungen für die Bewilligung der\nProzeßkostenhilfe auch im Hinblick auf die beabsichtigte\nvergleichsweise Vereinbarung zu prüfen und insbesondere in eine\nKlärung der Erfolgsaussichten einzutreten, ist daher im Ansatz\nunverständlich.\n\n22\n\n2.\n\n23\n\nBezieht sich die vergleichsweise Regelung auch auf den\nZugewinnausgleich, so ist der Antrag auf Erstreckung der\nProzeßkostenhilfe für den Abschluß des Vergleichs nicht\nüberflüssig. Die Erweiterung der Prozeßkostenhilfe führt hier\nnämlich zum Fortfall der 1/4 Gerichtsgebühr, die sonst nach Nr.\n1660 KV GKG entstehen würde. Gleichwohl kann dies auf die\nZubilligung der 15/10 Gebühr für den Verfahrensbevollmächtigten\nkeinen Einfluß haben. Es wäre kostenrechtlich ein absurdes\nErgebnis, wenn der Verfahrensbevollmächtigte den im Interesse\nseines Mandanten - pflichtgemäß - gestellten Antrag auf Erstreckung\nder Prozeßkostenhilfe für den Vergleichsschluß damit \"bezahlen\"\nmüßte, daß sich seine eigene Gebühr von 15/10 auf 10/10 mindert.\nVielmehr hat es auch insoweit bei der schlichten Feststellung zu\nverbleiben, daß die 15/10 Gebühr des Verfahrensbevollmächtigten\nnach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO verdient ist, weil\nim Hinblick auf den mitverglichenen Zugewinnausgleich weder ein\nGerichtsverfahren noch ein Prozeßkostenhilfeverfahren anhängig\nwar.\n\n24\n\nDas Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten\nwerden nicht erstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310508","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-04/4-wf-227-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310508","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310508","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-04/4-wf-227-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310508","retrieved":"2026-07-09 03:40:37.688005+00:00"}}