{"status":"available","doknr":"OLD310507","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1104.15U39.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-11-04","aktenzeichen":"15 U 39/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Parteien streiten über das von der Klägerin geschuldete\nLizenzentgelt aus einem mit der Beklagten geschlossenen\nZeichennutzungsvertrag.\n\n3\n\nDie Klägerin produziert und vertreibt Kaugummierzeugnisse in\neiner sogenannten Zehnerstreifenpackung, die von einer luftdichten\nAluminiumfolienverpackung aromaschützend umhüllt ist. In dieser\nPackung sind 10 einzelne Kaugummiportionen, die jeweils zunächst in\neiner Aluminiumfolie verpackt sind. Um jeden dieser Streifen wird\nein Papierstreifeneinwickler angebracht. Dieser enthält u.a. ein\nPiktogramm (Kopie Bl. 28 d.GA.), das den Benutzer dazu auffordert,\nden Kaugummi nach Gebrauch mit dem Aluminiumeinwickler in einen\nPapierkorb zu werfen.\n\n4\n\nDie Beklagte ist die gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über die\nVermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung -\nVerpackV) vom 12.06.1991 (BGBl. I, 1234) geschaffene\nprivatrechtliche Trägerorganisation, der es obliegt, ein duales\nEntsorgungssystem zur Vermeidung und Verminderung von\nVerpackungsabfall zu organisieren und zu betreiben. In Erfüllung\ndieser Zielsetzung ist es Aufgabe der Beklagten, ein\nendverbraucher- nahes Erfassungssystem für Verpackungen außerhalb\nder öffentlichen Abfallentsorgung aufzubauen und zu betreiben. Sie\nsoll zudem die Herbeiführung von Abnahme- und Verwertungsgarantien\nsowie den Abschluß von Verwertungsverträgen fördern. Sie ist\nInhaberin der unter RL Nr. 2 001 185 geschützten Marke \"DER GRÜNE\nPUNKT\" (Bl. 91 d.GA.). Das Recht zur Nutzung dieses Zeichens\nvergibt die Beklagte gegen Zahlung eines Lizenzentgelts an\nHersteller und Vertreiber, wobei sie auf der Grundlage der\nVerpackungsverordnung zusichert, für eine flächendeckende Sammlung,\nSortierung und Verwertung gebrauchter Verkaufspackungen zu sorgen.\nDurch den Abschluß eines entsprechenden Vertrages entfallen für die\nVertragspartner die Rücknahme- und Verwertungspflichten für\nVerkaufspackungen aus der Verpackungsverordnung.\n\n5\n\nUnter dem 18.11./06.12.1994 schlossen die Parteien mit Wirkung\nzum 01.01.1995 einen \"Zeichennutzungsvertrag für das Zeichen \"Der\nGRÜNE PUNKT\" zur Freistellung der Zeichennehmerin von den\nRücknahme- und Verwertungspflichten aus der Verpackungsverordnung\"\n(Bl. 11 ff. d.GA.), durch den die Klägerin das entgelt- liche Recht\nerhielt, das Zeichen \"DER GRÜNE PUNKT\" zur Kennzeichnung der von\nihr gesondert anzumeldenden Verkaufsverpackungen zu nutzen (§ 1\nAbs. 1 des Vertrags, Bl. 12 d.GA.). Als Gegenleistung für dieses\nNutzungsrecht schuldet die Klägerin als Zeichennehmerin für alle\nvon ihr im Rahmen dieses Vertrags mit dem Zeichen \"DER GRÜNE PUNKT\"\nauf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen\nVerpackungen der Beklagten ein Lizenzentgelt (§ 4 Abs. 1 des\nVertrags Bl. 13 d.GA.).\n\n6\n\nMit Vereinbarung vom 30.05.1995 (Bl. 23 ff. d.GA.) regelten die\nParteien ein vereinfachtes Meldeverfahren. Hiernach verpflichtete\nsich die Klägerin gegenüber der Beklagten, ihr Gesamtsortiment\ngemäß der jeweils aktuellen Lizenzentgeltliste abzurechnen (Ziffer\n2 der Vereinbarung, Bl. 23 d.GA.). Nach dem Inhalt der\n\"Lizenzentgeltliste und Bemessungsgrundlagen ab 01.01.1995\" (Bl. 92\nff. d.GA.) ist jeder Bestandteil der Gesamtverpackung\nentgeltpflichtig (Ziffer II. lit. A) Ziffer 1.; Bl. 93 d.GA.).\n\n7\n\nAuf der Grundlage dieser Vereinbarungen wurde bis zum 01.01.1996\ndas Lizenzentgelt entsprechend der Anmeldung der Klägerin zwischen\nden Parteien auch unter Einbeziehung der von der Klägerin\nangemeldeten Aluminium- und Papiereinzelstreifeneinwickler\nabgerechnet. Mit Schreiben vom 22.02.1996 (Bl. 100 d.GA.)\nübermittelte die Klägerin der Beklagten eine korrigierte\n\"Ist-Zahlmeldung für den Monat Januar 1996\", in der die Aluminium-\nund Papierstreifeneinwickler bei der Berechnung nicht mehr\nberücksichtigt wurden, da die Klägerin nach Rücksprache mit ihren\nanwaltichen Beratern der Auffassung war, daß diese nicht\n\"gebührenpflichtig\" seien. Mit Schreiben vom 11.06.1996 (Bl. 53 ff.\nd.GA.) widersprach die Beklagte dieser Abrechnungspraxis.\n\n8\n\nMit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß sie\nnicht verpflichtet ist, für den Aluminium- und den\nPapiereinzelstreifeneinwickler ein Lizenzentgelt zu zahlen.\n\n9\n\nDie Klägerin hat unter Bezugnahme auf eine nicht rechtskräftige\nEntscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 05.09.1995 - 22 U\n281/94 (OLGR 1995, 268 ff.) - und die EG-Richtlinie 94/62 vom\n20.12.1994 (Abl. L 365/10) die Auffassung vertreten, die\nEinzelstreifeneinwickler seien nicht entgeltpflichtig. Die\nEinwicklung der Einzelstreifen geschehe ausschließlich, um eine\nmöglichst umweltfreundliche Verwendung und Entsorgung des Kaugummis\nzu ermöglichen. Hierdurch würden nicht unerhebliche Folgekosten für\ndie Allgemeinheit vermieden, die durch unsachgemäße unverpackte\nEntsorgung eines Kaugummis entstehen würden. Eine\nLizenzentgeltverpflichtung ergebe sich nicht daraus, daß die\nUmhüllungen daneben auch eine Verpackungsfunktion erfüllten. Dieser\nkomme nur untergeordnete, unwesentliche Bedeutung zu.\n\n10\n\nDie Klägerin hat behauptet, die Beklagte sei nicht in der Lage,\ndie als lizenzpflichtig behandelten Kleinpackungen vertragsgemäß\nflächendeckend zu sammeln, zu sortieren und der Verwertung\nzuzuführen.\n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nfestzustellen, daß die Beklagte nicht\nberechtigt ist, bei der Berechnung der von ihr aufgrund der\nVereinbarung über die Nutzung des Zeichens \"DER GRÜNE PUNKT\" vom\n18.11.1994/06.12.1994 in Verbindung mit der Vereinbarung vom\n30.05.1995 geschuldeten Lizenzentgeltzahlung folgende Bestandteile\nder von ihr in Verkehr gebrachten Kaugummiprodukte zu\nberücksichtigen\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\na)\nAluminiumeinzelstreifeneinwickler\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nb) Papiereinzelstreifeneinwickler.\n\n18\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nSie hat vorgetragen, eine Lizenzentgeltverpflichtung ergebe sich\nbereits aus der Abwicklung des Lizenzentgeltvertrags bis zum\n01.01.1996. Zudem seien die Einzelstreifenumhüllungen im Sinne der\nVerpackungsverordnung und der getroffenen\nLizenzentgeltsvereinbarungen als Verkaufspackung einzustufen, da\nsie bis zum Verbrauch der Ware verwendet würden. Der Umhüllung\nkomme die Funktion zu, den hygienischen und schmutzabweisenden\nTransport der einzelnen Kaugummistreifen bis zum Verbrauch des\nletzten in der 10-Streifen-Packung befindlichen Kaugummis zu\ngewährleisten. Daß die Verpackung darüber hinaus auch nach dem\nVerbrauch noch einer bestimmten Funktion dienlich sein könne, stehe\nder Qualität als Verkaufspackung nicht entgegen.\n\n22\n\nDas Landgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 09.01.1997\n(Bl. 178 ff. d.GA.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die\nKlage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt,\ndie Klägerin sei gemäß § 1 Abs. 1 des Zeichennutzungsvertrags\nverpflichtet, auch für die Papierstreifeneinwickler ein\nLizenzentgelt zu zahlen. Es handele sich um eine ähnliche Umhüllung\nwie in § 3 Abs. 1 Ziffer 2 VerpackV beschrieben, die vom\nEndverbraucher zum Verbrauch der Ware verwendet wird. Die Funktion\nder Umhüllung entspreche dem Zweck einer Verkaufsverpackung.\nDagegen spreche auch nicht, daß die Klägerin empfehle, nach dem\nGenuß oder bei Unterbrechung des Verzehrs den\nAluminiumeinzelstreifeneinwickler als Gebrauchs- oder\nEntsorgungshilfe zu nutzen. Die Einordnung der Einwickler als\nVerkaufspackung stehe im Einklang mit dem Begriff der\nVerkaufspackung gemäß Art. 3 Ziffer 1a) der EG-Richtlinie 94/62 vom\n20.12.1994 (Abl. L 365/10 vom 31.12.1994).\n\n23\n\nGegen das ihr am 30.01.1997 zugestellte Urteil (Bl. 191 d.GA.)\nhat die Klägerin mit einem am 28.02.1997 bei Gericht eingegangenen\nSchriftsatz (Bl. 194 f. d.GA.) Berufung eingelegt, die sie in einem\nweiteren Schriftsatz begründet hat (Bl. 203 ff. d.GA.), der nach\nentsprechender Fristverlängerung am 28.05.1997 bei Gericht\neingegangen ist.\n\n24\n\nMit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen\nFeststellungsantrag weiter. Sie greift das landgerichtliche Urteil\nim wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung des\nerstinstanzlichen Vorbringens an.\n\n25\n\nDie Klägerin trägt vor, es habe bis zum 01.01.1996 bereits keine\neinvernehmliche Handhabung der Abrechnung des Lizenzentgeltes\ngegeben. Sie habe stets die Auffassung vertreten, daß die\nstreitbefangenen Einwickler nicht zu den entgeltpflichtigen\nVerkaufspackungen i.S.d. § 3 Abs. 1 Ziffer 2 der VerpackV gehörten.\nNur die äußere Umhüllung der Zehnerpackung sei eine\nVerkaufsverpackung; nicht indes die Umhüllung, die innerhalb der\nVerkaufsverpackung notwendig werde, um die spätere Entsorgung des\nKaugummis sicherzustellen. Dies entspreche der Definition der\nVerbrauchspackung und der EG-Richtlinie. Zudem sei die Beklagte\nnicht in der Lage, entsprechend den Zielvorgaben der\nVerpackungsverordnung die Einwickler getrennt zu lagern und zu\nentsorgen. Eine Novellierung der Verpackungsverordnung sehe\ndementsprechend auch eine angemessene Regelung für die\nKleinstverpackungen vor.\n\n26\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nunter Abänderung des Urteils des\nLandgerichts Köln vom 09.01.1997 - 29 O 180/95 - nach ihren\nerstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen und\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nihr nachzulassen, etwaige Sicherheit\ndurch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder Sparkasse\nerbringen zu dürfen.\n\n31\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\ndie Berufung zurückzuweisen und\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nihr nachzulassen, Sicherheitsleistungen\nauch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank\noder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n36\n\nSie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.\nDie Beklagte behauptet, die Klägerin habe ihre anfänglichen\nBedenken gegen eine Verpflichtung, auch für die\nstreitgegenständlichen Einwickler ein Lizenzentgelt zu zahlen,\nspäter fallen gelassen und diese uneingeschränkt angemeldet. Zudem\nhabe sie die Lizenzentgelte ohne jeden Vorbehalt bezahlt. Sie\nerfülle bereits seit 1993 die in der Verpackungsverordnung\nvorgegebenen Quoten.\n\n37\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird\nauf den Inhalt der von den Parteien im Berufungsverfahren\ngewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen Bezug\ngenommen.\n\n38\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :\n\n39\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und im übrigen zulässige\nBerufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n40\n\nI.\n\n41\n\nDie Beklagte ist berechtigt, von der Klägerin auch für die\nPapier- und Aluminiumeinzelstreifeneinwickler Lizenzgebühren zu\nverlangen.\n\n42\n\n1.\n\n43\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich ein derartiger\nZahlungsanspruch nicht aus der zwischen den Parteien bis zum\n01.01.1996 geübten Praxis, sämtliche Bestandteile der\nKaugummiverpackung einschließlich der Einzelstreifeneinwickler als\nlizenzentgeltpflichtig abzurechnen. Weder der\nZeichennutzungsvertrag vom 18.11./06.12.1994 noch die \"Vereinbarung\nüber die Meldung des Gesamtsortiments\" vom 14.03./30.05.1995\nenthält eine von der Verpackungsverordnung unabhängige Einigung der\nParteien über die Entgeltlichkeit sämtlicher Bestandteile der von\nder Klägerin verwandten Verpackung.\n\n44\n\nVon dem abgeschlossenen Lizenzentgeltvertrag sollten vielmehr\nnur solche Verpackungen erfaßt werden, für die die Klägerin gemäß §\n6 VerpackV eine entsprechende Rücknahme- und\nVerwertungsverpflichtung trifft. Dieser Vertrag ist im Zusammenhang\nmit der der Klägerin durch die Verordnung über die Vermeidung von\nVerpackungsabfällen vom 12.06.1991 (Verpackungsverordnung -\nVerpackV -; BGBl. I, 1234) auferlegten Rücknahme- und\nVerwertungspflichten zu sehen. Der zwischen den Parteien\nabgeschlossene Vertrag zielt darauf, die Klägerin nach § 6 Abs. 3\ni.V.m. Abs. 1 der VerpackV von diesen Verpflichtungen\nfreizustellen. Die vertragliche Übung der Parteien wurde insoweit\nmaßgeblich von der Annahme bestimmt, die streitbefangenen\nEinwickler seien als Verkaufsverpackungen i.S.d.\nVerpackungsverordnung einzustufen.\n\n45\n\nAbgesehen davon besteht für die Parteien keine rechtliche\nMöglichkeit, vertraglich festzulegen, was unter entgeltpflichtigen\nVerkaufspackungen im Sinne der Verpackungsverordnung zu verstehen\nist. Dieses Recht oblag und obliegt allein dem Verordnungsgeber,\nder diese Definition in dieser Verordnung festgelegt hat.\n\n46\n\nAus den vorstehenden Erwägungen kann es bereits dahingestellt\nbleiben, ob es zwischen den Parteien bis zum 01.01.1996 überhaupt\neine übereinstimmende unbestrittene Praxis gab, sämtliche\nBestandteile der Kaugummiverpackung einschließlich der\nEinzelstreifeneinwickler als lizenzentgeltpflichtig zu\nbetrachten.\n\n47\n\n2.\n\n48\n\nDie Klägerin ist indes gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 2 des zwischen den\nParteien abgeschlossenen Zeichennutzungsvertrags für das Zeichen\n\"Der GRÜNE PUNKT\" vom 18.11./06.12.1994 in Verbindung mit der\nVereinbarung über die Meldung des Gesamtsortiments vom\n14.03./30.05.1995 und der Lizenzentgeltliste und\nBemessungsgrundlage ab 01.01.1995 verpflichtet, ein Lizenzentgelt\nauch für die Aluminium- und die Papiereinzelstreifeneinwickler zu\nzahlen. Insoweit handelt es sich um lizenzentgeltliche\nVerkaufsverpackungen i.S.d. § 1 Abs. 1 des\nZeichennutzungsvertrags.\n\n49\n\na)\n\n50\n\nDer Begriff der \"Verkaufsverpackungen\", für die die Beklagte ein\nLizenzentgelt für die Gestattung der Zeichennutzung verlangen kann,\nwird in den vertraglichen Vereinbarungen nicht definiert. Es sind\ninsoweit unter Berücksichtigung des Wortlautes der Vereinbarungen\nund des Vertragszwecks - Befreiung von den Rücknahme- und\nVerwertungspflichten gemäß der Verpackungsverordnung - die\nBegriffsbestimmungen dieser Verordnung ergänzend heranzuziehen, so\ndaß ein Zahlungsanpruch der Beklagten dann besteht, wenn die\nKlägerin \"Verkaufsverpackungen\" im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer 2\nder VerpackV in den Verkehr bringt.\n\n51\n\nZutreffend hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil\nausgeführt, daß die streitgegenständlichen Einwickler\n\"Verkaufsverpackungen\" im Sinne der Verpackungsverordnung sind (§\n543 ZPO). Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Klägerin im\nBerufungsverfahren rechtfertigen keine andere Beurteilung.\n\n52\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 2 VerpackV sind \"Verkaufsverpackungen\"\n\"geschlossene oder offene Behältnisse und Umhüllungen von Waren wie\nBecher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister,\nKartonagen, Schachteln, Säcke, Schalen, Tragetaschen oder ähnliche\nUmhüllungen, die vom Endverbraucher zum Transport oder bis zum\nVerbrauch der Waren verwendet werden.\"\n\n53\n\nDie Aluminium- und Papiereinzelstreifeneinwickler sind eine den\nbeispielhaft aufgeführten Verkaufsverpackungen ähnliche Umhüllung,\ndie vom Endverbraucher zum Verbrauch der Ware verwendet wird. Den\nnicht abschließend in § 3 Abs. 1 Ziffer 2 der VerpackV aufgezählten\nVerkaufsverpackungen ist grundsätzlich die Umhüllungsfunktion\ngemeinsam. Eine entsprechende Funktion kommt auch den\nstreitgegenständlichen Einwicklern zu. Zwischen den Parteien ist\ninsoweit unstreitig, daß die von der Klägerin hergestellten\nKaugummistreifen sowohl von Aluminium- als auch von\nPapiereinwicklern \"umhüllt\" werden. Der Endverbraucher benutzt\ndiese Einwickler auch zum Transport und verwendet sie zudem bis zum\nVerbrauch der Ware. Für die äußere Umhüllung der Zehner-Packung ist\ndies zwischen den Parteien unstreitig. Dies gilt aber auch für die\ninnere, unmittelbare Verpackung der einzelnen Kaugummistreifen, die\nder Endverbraucher nach dem Erwerb der Ware nicht sofort\nentfernt.\n\n54\n\nInsoweit erfüllen die Einzelstreifeneinwickler bis zum Verbrauch\ndes einzelnen Kaugummistreifens die für Verkaufspackungen\ncharakteristischen Schutz- und Aufbewahrungsfunktionen (vgl. hierzu\nallgemein: Merkblatt des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit, II, 1. c) mit weiteren Beispielen, Kopie Bl.\n155 ff. (157) d.GA.).\n\n55\n\nSolange die äußere, alle zehn Kaugummistreifen luftdicht\numhüllende Aluminiumfolienverpackung unbeschädigt ist, wird durch\ndie Einwickler verhindert, daß die gepuderten Einzelstreifen bei\nErwärmung der Packung zusammenkleben. Zudem sind die\nEinzelverpackungen auch notwendig, um den Kaugummi in einer\nZehner-Streifen-Packung verkaufen zu können. Nach dem Öffnen der\näußeren Verpackung, die - unstreitig - als Verkaufsverpackung\neinzustufen ist, übernimmt der gefaltete Aluminiumeinwickler mit\ndem ihn zusammenhaltenden Papiereinwickler - jedenfalls\nvorübergehend - die aromaschützende Funktion der äußeren\nVerpackung. Ansonsten müßten alle Kaugummistreifen der\nZehnerpackung sofort nach dem Öffnen der äußeren Verpackung\nkonsumiert werden. Hiervon geht aber auch die Klägerin nicht aus,\ndie insoweit nach dem Öffnen der Außenverpackung auch eine\nbegrenzte Frischegarantie einräumt.\n\n56\n\nDie Einzelstreifeneinwickler verhindern zugleich ein rasches\nAustrocknen der einzelnen Kaugummistreifen. Außerdem bleiben die\nEinzelstreifen, die üblicherweise nicht auf einmal genossen werden,\nbis zum Verbrauch hygienisch verpackt.\n\n57\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin in der\nBerufungsbegründungsschrift ist der\nAluminiumeinzelstreifeneinwickler nicht notwendig, um die spätere\nEntsorgung des Kaugummis sicherzustellen. Dieser kann auch ohne\nPapier bzw. mit jedem anderen Papier entsorgt werden. Ginge es der\nKlägerin ausschließlich um die Entsorgung, so könnte sie auf eine\nUmhüllung der einzelnen Kaugummistreifen verzichten und ein Papier\nals Zugabe zu dem einzelnen Kaugummistreifen separat mitgeben,\ndamit der Endverbraucher nach dem Genuß des Produkts diesen in den\nbeiliegenden Blättchen einwickeln und entsorgen kann. Auf jeden\nFall wäre insoweit nicht noch zusätzlich die Verwendung eines\nPapiereinzelstreifeneinwicklers erforderlich.\n\n58\n\nSo räumt auch die Klägerin ein, daß nur ein Teil der Käufer den\nAluminiumeinwickler entsprechend ihrer \"Entsorgungsbotschaft\"\nnutzt. Dem von der Klägerin selbst vorgelegten Bericht über eine\nvon der Firma E. durchgeführte Befragung vom Oktober 1996 (Bl. 146\nff. d.GA.) ist zu entnehmen, daß weniger als die Hälfte der\nTeilnehmer der Umfrage sich dahingehend geäußert hatten, daß ihnen\nder Entsorgungszweck des Einwicklers bekannt ist. Nur 32,6 % der\nBefragten wickelt den Kaugummi nach Genuß in den Aluminiumstreifen\nein und entsorgt ihn auf diese Weise. Der überwiegende Anteil der\nBefragten (60,1 %) pflegen den Aluminiumeinwickler sogleich nach\nEntnehmen des Kaugummistreifens wegzuwerfen.\n\n59\n\nb)\n\n60\n\nSoweit mehrere Umhüllungen vorliegen (äußere Verpackung,\nPapiereinzelstreifeneinwickler, Aluminiumeinzelstreifeneinwickler)\nentfällt hierdurch nicht die Eigenschaft als Verkaufsverpackung.\nDiese kann auch aus mehreren Teilen bestehen, die zusammengenommen\ndem bestimmungsgemäßen Verbrauch oder der bestimmungsgemäßen\nIngebrauchnahme der Ware dienen. Ferner kann auch eine zweite\nVerpackung um eine schon vorhandene Produktverpackung eine\nVerkaufsverpackung sein, ohne daß die erste diese Eigenschaft\nverliert. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn diese zweite\nVerkaufsverpackung notwendig ist, um die Ware auf dem Transport\ndurch den Endverbraucher zu schützen oder für den\nbestimmungsgemäßen Verbrauch bzw. die bestimmungsgemäße\nIngebrauchnahme erforderlich ist, z.B. aus Gründe des\nAromaschutzes, der Sterilität, der Haltbarkeit (vgl. hierzu:\nMerkblatt des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und\nReaktorsicherheit, II, 1. c) bb), cc) mit weiteren Beispielen,\nKopie Bl. 155 ff. (157) d.GA.).\n\n61\n\nAus dem unter II. 1. C. aufgeführten Beispiel für\nMehrstückverkaufsverpackungen, nämlich der Bonbon-Tüte mit\neinzelnen verpackten Bonbons, wird deutlich, daß auch nach dem in\ndiesem Merkblatt zum Ausdruck kommenden Willen des\nVerordnungsgebers den streitgegenständlichen Einwicklern aufgrund\nder hier gegebenen Umhüllungsfunktion die Qualität einer\nVerkaufspackung nicht abzusprechen ist.\n\n62\n\nc)\n\n63\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin verlieren diese ihre\nEigenschaft als Verkaufsverpackung i.S.d. Verpackungsverordnung\nnicht dadurch, daß ihnen zusätzlich auch noch weitere Funktionen\n(Aufbewahren und Entsorgen des Kaugummis) beigemessen werden.\n\n64\n\nSelbst wenn die Einwickler dazu dienen sollen, eine möglichst\numweltfreundliche Verwendung und Entsorgung der Kaugummis zu\nermöglichen, tritt hierdurch die Verpackungsfunktion nicht völlig\nin den Hintergrund. Eine entsprechende Sekundärfunktion läßt\nvorliegend die Verpackungseigenschaft nicht entfallen. Vielmehr\nfallen Produktumhüllungen auch dann unter die\nVerpackungsverordnung, wenn sie neben der Verpackungsfunktion auch\nnoch weiteren Zwecken dient.\n\n65\n\nSo besteht die Sekundärfunktion der Verpackung nur solange, wie\ndas Produkt ge- oder verbraucht wird. Sie entfällt - nicht anders\nals die Primärfunktion - sobald der Verbraucher die Verpackung\nzurückgibt. Entscheidet sich der Verbraucher also dafür, die\nSekundärfunktion nicht mehr in Anspruch zu nehmen, besteht kein\nsachlicher Grund, diese Verpackungen vom Geltungsbereich der\nVerpackungsverordnung auszunehmen.\n\n66\n\nEine entsprechend weite Auslegung des Begriffs\n\"Verkaufsverpackungen\" im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer 2 VerpackV\nentspricht der Zielvorstellung der Verpackungsverordnung. Der\nVerordnungsgeber wollte durch die beispielhafte Aufzählung und die\nWahl des Begriffs \"sonstige Umhüllungen\" den Verpackungsbegriff\nbewußt weit fassen. Es sollten möglichst alle Verpackungen in den\nAnwendungsbereich einbezogen werden (BR-Drucks 817/90, S. 43), um\nvermeidbares Verpackungsaufkommen zu reduzieren (vgl. BR-Drs.\n817/90, S. 24 f.; OLG Köln, OLGR 1995, 268 ff. (269)).\n\n67\n\nDiese Zielvorgaben sind in § 1 VerpackV eingegangen und insoweit\nverbindlich vorgeschrieben. Sie werden nur erreicht, wenn umfassend\ndie Verkaufsverpackungen der Verordnung unterworfen werden. So\nstellt die Rücknahmepflicht nach § 6 VerpackV auch nicht auf eine\nbestimmte Funktion der Verkaufsverpackung ab. Vielmehr nimmt sie\nlediglich auf \"vom Endverbraucher gebrauchte Verkaufsverpackungen\"\nBezug, d.h. Verpackungen, die ihre Funktion verloren haben (vgl.\nBR-Drs 817/90, S. 49).\n\n68\n\nOb entsprechend der von der Beklagten in der Klageerwiderung\nzitierten Auffassung von Rummler/Schutt (Verpackungsverordnung,\n1991, S. 89) eine andere Beurteilung erforderlich ist, wenn einer\nUmhüllung eines langlebigen Produkts neben der Verpackungsfunktion\nnoch weitere wichtige Funktionen zur Nutzung des Produktes zukommen\n(wie z.B. Hülle einer CD, Koffer einer Bohrmaschine) und somit die\nUmhüllung als zum Produkt gehörig und nicht mehr als eigenständige\nVerpackung anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben.\n\n69\n\nVorliegend sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Dies mag,\nwie das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 05.09.1995, 22 U 281/94\n(OLGR 1995, 268 ff.) ausführt, für den Karton eines\nGesellschaftsspiels gelten. Insoweit bilden Karton und Inhalt\nletztlich eine Einheit. Eine entsprechende Bedeutung kommt indes\ndem Aluminiumpapier eines Kaugummistreifens nicht zu. Zunächst\nhandelt es sich bei einem Kaugummi gerade nicht um ein langlebiges\nProdukt. Vielmehr ist es zum alsbaldigen Verzehr bestimmt, was auch\ndurch die nur eingeschränkte Frischegarantie der Klägerin zum\nAusdruck kommt. Zudem kommen dem Aluminiumpapier - wie vorstehend\naufgezeigt - vornehmlich Schutzfunktionen zu und somit ist es eher\nmit der klassischen Lebensmittelverpackung vergleichbar.\n\n70\n\nd)\n\n71\n\nDie Einordnung der Einwickler als Verkaufspackung steht im\nEinklang mit dem Begriff der Verkaufspackung, wie er in Art. 3\nZiffer 1a) der EG-Richtlinie 94/62 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 20.12.1994 (Abl. L 365/10) definiert ist.\n\n72\n\nIm Sinne der Richtlinie ist eine \"Verkaufspackung\" eine\nVerpackung, die dem Endabnehmer oder -verbraucher in der\nVerkaufsstelle als eine Verkaufseinheit angeboten wird. Diese\nDefinition ist wesentlich weiter gefaßt als § 3 der VerpackV, so\ndaß die gesamte Verkaufseinheit - einschließlich ihrer Bestandteile\n- als Verkaufsverpackung i.S.d. EG-Verordnungen anzusehen ist.\n\n73\n\ne)\n\n74\n\nGegen die Lizenzentgeltverpflichtung spricht auch nicht, daß die\nBeklagte - so der bestrittene Sachvortrag der Klägerin - nicht in\nder Lage ist, entsprechend den Zielvorgaben der\nVerpackungsverordnung die Kleinverpackungen wie Milchdöschen oder\ndie Zehnerstreifenverpackung der Klägerin flächendeckend zu\nsammeln, zu sortieren und der Verwertung zuzuführen.\n\n75\n\nGrundlage des zwischen den Parteien abgeschlossenen\nZeichennutzungsvertrag es ist nicht die Zusage einer konkreten\nEntsorgung des Verpackungsmaterials durch die Beklagte. Die\nParteien haben keinen Entsorgungsvertrag, sondern einen\nLizenzvertrag abgeschlossen, durch den die Klägerin das\nentgeltliche Recht erhielt, das Zeichen \"Der GRÜNE PUNKT\" zur\nKennzeichnung der von ihr gesondert anzumeldenden\nVerkaufsverpackungen zu nutzen. Gleichzeitig wurde die Klägerin von\nder Rücknahme- und Verwertungsverpflichtung gemäß § 6 VerpackV\nfreigestellt. Ob die Beklagte der ihr durch diese Verordnung\nauferlegten Entsorgungsverpflichtung nachkommt bzw. überhaupt\nnachkommen kann, hat auf das konkrete Vertragsverhältnis keine\nAuswirkung. Insoweit kann es auch dahingestellt bleiben, inwieweit\ndie Beklagte ab 1995 eine Mindesterfassungsquote von 80 % des\nMüllaufkommens erreicht hat.\n\n76\n\nf)\n\n77\n\nUnbedeutend ist auch, daß - so die Klägerin - bei der\nNovellierung der Verpackungsverordnung erwogen wird,\nKleinstverpackungen entsprechend dem Kostenverhältnis zu\nberücksichtigen. Solange der Verordnungsgeber die\nVerpackungsverordnung nicht in diesem Sinne geändert hat, ist auf\ndas streitgegenständliche Vertragsverhältnis die derzeit geltende\nFassung anzuwenden.\n\n78\n\nII.\n\n79\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.\n10, 711, 108 ZPO.\n\n80\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 1.800.000,00 DM\n\n81\n\n(Beschluß des Senates vom 27.06.1997, Bl. 218 d.GA.)\n\n82\n\nBeschwer für die Klägerin: über 60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310507","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-04/15-u-39-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310507","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310507","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-04/15-u-39-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310507","retrieved":"2026-07-09 03:40:37.584223+00:00"}}