{"status":"available","doknr":"OLD310523","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1103.5U98.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-11-03","aktenzeichen":"5 U 98/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Mutter der Klägerin wurde am 4. Dezember 1987 gegen Ende der\n27. Schwangerschaftswoche in das Kreiskrankenhaus D. eingewiesen.\nSie wurde dort mit relativer Bettruhe und oraler Tokolyse zur\nUnterdrückung von Frühgeburtsbestrebungen behandelt. Wegen\npathologischen Kardiotokogrammen (CTG) wurde sie am 11. Dezember\n1987 in die Frauenklinik der Beklagten verlegt. Dort wurde nach\nAbleitung eines ersten CTG´s sowie eines fetalen EKG´s die Tokolyse\nzunächst intravenös, ab dem 16. Dezember 1987 oral fortgesetzt.\nCTG-Kontrollen wurden 3mal täglich durchgeführt. Am 12., 13. und\n14. Dezember 1987 erfolgte zur Förderung der Lungenreifung eine\nBehandlung mit Ambroxol. Die am 21. Dezember 1987 durchgeführte\nUltraschalluntersuchung ergab einen vitalen Feten in erster\nBeckenendlage mit biparietalem Kopfdurchmesser von 7,2 cm, einem\nThoraxumfang von 20,5 cm und einem Bauchumfang von 24 cm. Am\nVormittag des 22. Dezember 1987 hielt Prof. B., der damalige\nDirektor der Frauenklinik, die Schnittentbindung für indiziert. Die\nGründe für diese Indikation sind in den Behandlungsunterlagen wie\nfolgt niedergelegt: \"Diagnostisch ungeklärte und fortdauernde\nSilenz bei anscheinend normalem kindlichen Wachstum, +/- 30.\nSchwangerschaftswoche. Das Kind liegt in Beckenendlage. Rat zur\nSchnittentbindung heute.\" Die Klägerin wurde dann durch sectio um\n15:17 Uhr des selben Tages in Anwesenheit von Pädiatern geboren.\nSie hatte ein Geburtsgewicht von 1.600 g, die Apgar-Benotung betrug\n6/8/8 nach 1/5 bzw. 10 Minuten. Der pH-Wert des\nNabelschnurarterienblutes wurde mit 7,33 ermittelt. In der\nFolgezeit kam es bei der Klägerin zu einem Atemnotsyndrom\n(RDS-Syndrom), was wiederum zu einer cerebalen Hirnschädigung\nführte. Wegen der daraus resultierenden geistigen und körperlichen\nSchädigungen nimmt sie die Beklagte auf Schadensersatz in\nAnspruch.\n\n3\n\nSie hat geltend gemacht, daß eine Schnittentbindung am 22.\nDezember 1987 nicht indiziert gewesen sei. Die Indikationsstellung\nsei vorwerfbar mangelhaft gewesen. In Folge ihrer\nFrühgeburtlichkeit sei es wegen mangelnder Lungenreifung zu\nAtemfunktionsstörungen gekommen. Diese Folge wäre bei einer\nspäteren Geburt vermieden worden, so daß sie heute gesund wäre.\nHilfsweise hat sie sich darauf berufen, die Schnittentbindung sei\nzu spät erfolgt. Außerdem hat sie mangelnde Risikoaufklärung\ngerügt.\n\n4\n\nSie hat beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, zu Händen\nihrer gesetzlichen Vertreter ein angemessenes Schmerzensgeld,\ndessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, zu zahlen,\nnebst 4 % Rechtshängigkeitszinsen,\n\n6\n\nfestzustellen, daß die Beklagte ihr, der Klägerin, allen\nvergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen materiellen Schaden zu\nersetzen habe, der ihr aufgrund der fehlerhaften Geburtshilfe\nanläßlich der Durchführung einer nicht indizierten sectio am\n22.12.1987 entstanden ist und noch entstehen wird, abzüglich\nsolcher Beträge, die aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs auf\nSozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder\nnoch übergehen werden.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie hat Behandlungsfehler in Abrede gestellt und ordnungsgemäße\nAufklärung behauptet.\n\n10\n\nDas Landgericht hat, sachverständig beraten, die Klage\nabgewiesen, weil ein schadensursächlicher Behandlungsfehler nicht\nfestzustellen sei. Die Aufklärungsrüge greife jedenfalls deswegen\nnicht durch, weil von hypothetischer Einwilligung auszugehen\nsei.\n\n11\n\nDagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie stützt\nihre Ansprüche nunmehr ausschließlich auf eigenmächtige Behandlung.\nSie rügt unzureichende und verspätete Aufklärung. Sie behauptet,\nzur Zeit der Vornahme der Schnittentbindung habe die\nWahrscheinlichkeit, daß sie unter einer Sauerstoffmangelversorgung\nleide, bei 33 % gelegen. Die Wahrscheinlichkeit, nach\nSchnittentbindung zu überleben, sei zwar mit 92 % recht hoch\ngewesen, es sei aber mit hochgradiger Wahrscheinlichkeit mit einem\nRDS-Syndrom als Folge mangelnder Lungenreifung zu rechnen gewesen,\nso daß \"fast mit Sicherheit\" schwerste Defektzustände, insbesondere\nCerebralstörungen zu besorgen gewesen seien. Hierüber sei ihre\nMutter nicht aufgeklärt worden, schon gar nicht rechtzeitig. Im\nFalle einer Aufklärung hätte sich ihre Mutter dafür entschieden,\ndas Risiko des Absterbens des Feten in Kauf zu nehmen. Zudem sei\nihrer Mutter nicht mitgeteilt worden, daß man mittels Amniozentese\nüber den Zustand der Lungenreifung Auskunft habe erlangen können.\nSie hätte sich für eine Amniozentese entschieden, weil dann klar\ngeworden wäre, ob sich Surfactant gebildet habe, was die Chance für\nein gesundes Überleben deutlich erhöht hätte. Andernfalls hätte\nsich ihre Mutter für eine Fortdauer der Schwangerschaft\nentschieden.\n\n12\n\nSie beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes\nSchmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt\nwird, mindestens aber 100.000,00 DM, zu zahlen, und zwar nebst 4 %\nRechtshängigkeitszinsen,\n\n14\n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin\nallen vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen materiellen\nSchaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Durchführung der\nSchnittentbindung am 22.12.1987 entstanden ist und noch entstehen\nwird, soweit die entsprechenden Ansprüche nicht auf\nSozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder\nnoch übergehen werden.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene\nUrteil. Sie behauptet, daß die Schnittentbindung am Nachmittag des\n22. November 1987 indiziert gewesen sei. Prof. B. habe aufgrund der\ndrastischen Verschlechterung des CTG´s davon ausgehen dürfen, daß\ndie Leibesfrucht bei Fortdauer der Schwangerschaft binnen Stunden,\njedenfalls Tagen absterben würde. Jedes weitere Zuwarten würde die\nChance für ein gesundes Überleben deutlich verringert haben.\nJedenfalls habe Prof. B. diese Auffassung ohne Schuldvorwurf\nvertreten dürfen. Eine Alternative zur Schnittentbindung habe sich\ndeshalb nicht ergeben. Eine Amniozentese sei therapeutisch nicht\nindiziert, im übrigen für die Klägerin auch zu gefährlich gewesen.\nIm Jahre 1987 habe man auch keine Amniozentese zur Kontrolle der\nWirkung von Ambroxol durchgeführt. Die Chance für die Klägerin,\nkein RDS-Syndrom zu erleiden, habe 81,8 % betragen, weil sie sich\nin der 30. Schwangerschaftswoche befunden habe und zuvor in\nrichtiger Dosierung mit Ambroxol behandelt worden sei. Wegen zu\nbefürchtender Nebenwirkungen habe man Ende 1987 nur über einen\nZeitraum von 3 Tagen Ambroxol verabreicht. Auch für den Fall, daß\ndie Klägerin trotz Ambroxolgabe ein RDS-Syndrom erleiden würde, sei\nkeineswegs ein Schaden schwersten Ausmaßes die zwangsläufige Folge.\nVor diesem Hintergrund sei ein Entscheidungskonflikt nicht\nplausibel. Überdies habe Dr. Sch. die Mutter der Klägerin über das\nRDS-Syndrom-Risiko aufgeklärt.\n\n18\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie\ndie im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen\nBezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und prozeßordnungsgemäß\nbegründete Berufung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Das\nLandgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen.\n\n21\n\nI.\n\n22\n\nSoweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, weil ein\nschadensursächlicher Behandlungsfehler nicht bewiesen sei, ist der\nSenat daran gebunden. Dies folgt jedenfalls aus § 537 ZPO. Die\nKlägerin hat in ihrer Berufungsbegründung und auf Befragen in der\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut ausdrücklich\nklargestellt, die Ansprüche würden nicht (mehr) auf eine\nvorwerfbare Fehlbehandlung gestützt. Damit ist dieser \"den\naberkannten Anspruch betreffende Streitpunkt\" (vgl. § 537 ZPO), der\nNachprüfung des Berufungsgerichts entzogen.\n\n23\n\nII.\n\n24\n\nDie Klage ist (auch) nicht aus dem Gesichtspunkt eigenmächtiger\nBehandlung begründet.\n\n25\n\n1.\n\n26\n\nDie Klägerin meint zu Unrecht, ihre Mutter sei nicht über zum\nZeitpunkt der Entscheidung, ihre Geburt mittels Schnittentbindung\nherbeizuführen, bestehende Behandlungsalternativen aufgeklärt\nworden. Eine aufklärungspflichtige Behandlungsalternative wäre\ngegeben gewesen, wenn es zur tatsächlich gewählten Methode (hier:\nSchnittentbindung) eine echte Alternative mit gleichwertigen\nChancen, aber andersartigen Risiken gegeben hätte (ständige\nhöchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Steffen,\nNeue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum\nArzthaftungsrecht, 6. Auflage, Seite 143/144). So lag es hier\nnicht. Aus der Sicht der Behandler ergab sich am 22. Dezember 1987\ndie Frage, wie der möglicherweise bereits eingetretenen, jedenfalls\naber dringend zu besorgenden Sauerstoffmangelversorgung des Feten\nbegegnet werden konnte, um eine (weitere) Schädigung oder gar eine\nAbsterben des Feten zu verhindern. Die Lösung des Problems lag in\neiner Schnittentbindung. Das Belassen der Schwangerschaft war keine\nMethode zur Beherrschung der diagnostizierten Komplikation, weil es\nkeine Anzeichen dafür gab, daß sich das werdende Kind \"erholen\"\nwürde. Auch die Gabe von irgendwelchen Medikamenten kam nicht in\nBetracht. Eine Amniozentese hätte ebenfalls nicht zur Überwindung\ndes Zustandes gedient. Ob die Diagnose falsch war, ist in diesem\nZusammenhang unerheblich. Eine vorwerfbar fehlerhafte Diagnose\nwürde eine Haftung wegen eines Behandlungsfehlers ausgelöst haben.\nStellt sich die Fehlerhaftigkeit der Diagnose aber nicht als\nvorwerfbar dar, wovon hier nach den zutreffenden Ausführungen des\nLandgerichts, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt und\ndie im übrigen aus den oben unter Ziffer I. angegebenen Gründen\neiner nochmaligen Überprüfung durch den Senat entzogen sind,\nauszugehen ist, kann daraus keine Haftung wegen eines\nAufklärungsversäumnisses hergeleitet werden, weil es jedenfalls am\nnotwendigen Verschulden fehlt. Das hat der Senat bereits in einer\ninsoweit gleichgelagerten Sache entschieden (vgl. Urteil vom 4.\nDezember 1996 AZ: 5 U 68/96, nach Nichtannahme der Revision\nrechtskräftig).\n\n27\n\nDie Aufklärungspflicht dient nicht dazu, dem Patienten ein\nzusätzliches Haftungsinstrument zu verschaffen. Ihre wesentliche\nFunktion besteht vielmehr darin, sein Selbstbestimmungsrecht zu\nstärken und zu wahren. Die Haftung wegen Aufklärungsmängeln stellt\nsich deshalb im Verhältnis zur Haftung wegen vorwerfbarer\nFehlbehandlung auch nicht etwa als Auffangtatbestand dar. Soweit\nsich die aufklärungspflichtigen Risiken im konkreten\nBehandlungsfall aus Befunderhebungen ergeben, die der Arzt zum\nZwecke des Erkennens der Krankheit oder als Entscheidungsgrundlage\nfür die künftige Behandlung durchgeführt hat (Diagnostik), ist\nhaftungsrechtlich allein der Bereich des Behandlungsfehlervorwurfs\nbetroffen, sofern sich die Aufklärung, gemessen an den vom Arzt\ngewonnenen Erkenntnissen, als (folge)richtig erweist, mögen die\nErkenntnisse für sich genommen auch unzutreffend sein.\n\n28\n\n2.\n\n29\n\nEs kommt ferner auch keine Haftung der Beklagten wegen\nunzureichender Risikoaufklärung im übrigen in Betracht.\n\n30\n\nEin etwaiger Aufklärungsmangel ist nicht relevant geworden.\nBeruft sich der Behandler im Falle von Aufklärungsmängeln darauf,\nder Patient würde auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die\nBehandlung eingewilligt haben (hypothetische Einwilligung), muß der\nPatient, wenn eine Ablehnung der Behandlung medizinisch\nunvernünftig gewesen wäre, plausible Gründe dafür darlegen, daß er\nsich bei erfolgter Aufklärung in einem wirklichen\nEntscheidungskonflikt befunden haben würde (vgl. BGH\nVersicherungsrecht 1992, 960). An letzterem fehlt es.\n\n31\n\nAusgangspunkt für die Beurteilung der Plausibilität des\nEntscheidungskonfliktes ist die Aufklärung, wie sie aus der Sicht\nex ante, d. h. vor der zu ergreifenden Behandlungsmaßnahme, vom\nBehandler richtigerweise zu erteilen gewesen wäre, wobei nicht\nvorwerfbare Diagnoseirrtümer oder ähnliches außer Betracht zu\nbleiben haben, wie oben dargelegt. Für den Streitfall bedeutet\ndies, daß der Mutter der Klägerin die sich aus der seit dem\n21.12.1997 zu verzeichnenden drastischen Verschlechterung des\nKardiotokogramms ergebende Überzeugung des Behandlers (Prof. B.)\nmitzuteilen gewesen wäre, daß mit großer Wahrscheinlichkeit eine\nSauerstoffmangelversorgung des Feten eingetreten sei, was wiederum\nzu einem Absterben des Feten binnen der nächsten Stunden oder Tage\nführen werde (so Prof. G., Gutachten vom 28. März 1994, Seite 15,\nBlatt 102 d. A.). Die spätere Feststellung des Gutachters, es sei\nmit einer Wahrscheinlichkeit von 33 % zu befürchten gewesen, daß\nsich bei dem Kind am 21. oder 22. Dezember 1987 eine Acidose\nentwickelt habe, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist die\nPrognose für die \"nächsten Stunden oder Tage\". Es ging gerade\ndarum, die in Gang befindliche Entwicklung darzustellen. Eine\nkausale Therapie zur Überwindung des bedrohlichen Zustandes - so\nhätte ihr weiter gesagt werden müssen - gäbe es nicht, außer man\nbeende die Schwangerschaft mittels sectio. Wegen der\nFrühgeburtlichkeit der Klägerin liege die Überlebenschance im Falle\neiner sectio bei etwa 90 % (Prof. G. a.a.O.: 92 %), die Chance,\ndabei gesund zu sein (insbesondere kein RDS-Syndrom zu erleiden),\nwegen des normalen Entwicklungszustandes des Feten in der 30.\nSchwangerschaftswoche und der Lungenreifungsbehandlung mittels\nAmbroxol bei über 80 % (so die von der Klägerin selbst vorgelegte\nStudie von W./P./Wi aus dem Jahre 1987, Blatt 404 d. A.), wobei\nauch im Falle eines RDS-Syndroms nicht zwangsläufig ein schwerer\nbleibender Schaden zu besorgen sein müsse.\n\n32\n\nVor diesem Hintergrund ist der behauptete Entscheidungskonflikt\nnicht plausibel. Darauf hat das Landgericht bereits zutreffend\nhingewiesen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Mutter der\nKlägerin (bzw. beide Eltern) ernstlich im Zweifel gewesen sein\nkönnte(n), die durchaus gute Möglichkeit, einem gesunden Kind zum\nLeben zu verhelfen, angesichts der aus ex-ante-Sicht dem Feten mit\ngroßer Wahrscheinlichkeit drohenden Katastrophe, zu vereiteln. Ob\ndies anders zu beurteilen sein könnte, wenn nach Schnittentbindung\ndie \"hochgradige Gefahr\" bestanden hätte, einen Hirnschaden\nschwersten Ausmaßes zu erleiden, wie die Klägerin zweitinstanzlich\nbehauptet, mag dahinstehen. Diese Situation hat nicht bestanden.\nDas folgt aus der überzeugenden Stellungnahme des Sachverständigen\nProf. G. und der zu den Akten gereichten Studie von W., P. und Wi.\nEinen weiteren Aufklärungsbedarf sieht der Senat in diesem Punkt\nnicht, zumal ihm als ständig mit Arzthaftungssachen befaßten\nGericht aus anderen Verfahren bekannt ist, daß die hier angegebenen\nWahrscheinlichkeitsprognosen insgesamt zutreffen.\n\n33\n\nDie mangelnde Plausibilität des Entscheidungskonflikts ergibt\nsich auch aus den persönlichen Äußerungen der Mutter der Klägerin\nim Senatstermin. Sie hat betont, daß sie ihrer Meinung nach in der\nKlinik der Beklagten von Anfang an falsch behandelt worden sei, man\nhabe die Situation falsch eingeschätzt. Der Rat zur\nSchnittentbindung sei fehlerhaft gewesen. Im Falle zutreffender\nBeratung würde sie einer Schnittentbindung nicht zugestimmt haben.\nDas ist sicherlich nachvollziehbar und zeugt von einem hohen Maß an\nVerantwortung für das Wohlergehen der Klägerin. Haftungsrechtlich\nkommt es hierauf - wie dargelegt - indessen im Streitfall nicht\nan.\n\n34\n\nDer Entscheidungskonflikt ist im Streitfall ausschließlich am\nKindeswohl zu messen ist. Anders als in den Fällen, bei denen das\nerhöhte Risiko für Gesundheit und Leben der Mutter gegen dasjenige\ndes werdenden Kindes abzuwägen ist (sectio statt vaginaler\nEntbindung) oder bei denen die Eltern eine genetische Beratung\nwünschen, um werdendes behindertes Leben zu verhindern, geht es\nhier einzig darum, ob und unter welchen Voraussetzungen einer\n(erkenntnisgemäß gesunden) Leibesfrucht die Chance zu gewähren ist,\nsich zu einem gesunden eigenständigen Leben zu entwickeln. Der\nSenat ist der Auffassung, daß den Eltern in einer hier gegebenen\nSituation - wenn überhaupt - nur ein eng begrenzter\nEntscheidungsspielraum zusteht, dem werdenden Leben diese Chance\nvorzuenthalten. Es erscheint schwerlich tragbar und mit den\nherrschenden Wertvorstellungen, wie sie zum Beispiel in den §§ 218\nff StGB zum Ausdruck kommen, unvereinbar, \"ein werdendes Leben\nlieber sterben zu lassen\", als die gegenüber der Chance, ein\ngesundes Kind zu erhalten, deutlich geringere Gefahr zu riskieren,\neinem behinderten Kind zum Leben zu verhelfen, selbst wenn das\n(geringere) Risiko in einer schweren Hirnschädigung besteht.\n\n35\n\nEs muß ferner daran erinnert werden, daß Ansprüche des Kindes,\num die es hier ausschließlich geht, aus dem Rechtsgrund \"wrongful\nlife bzw. wrongful birth\" nicht anzuerkennen sind (vgl. BGH AHRS\n0250/4 = NJW 83, 1371). Ein Leben mit schweren Behinderungen stellt\nsich gegenüber der Alternative des Nichtlebens im Rechtssinne nicht\nals Schaden dar. Dabei verkennt der Senat nicht, daß die vom BGH\na.a.O. entschiedene Fallgestaltung hier objektiv nicht gegeben ist;\ngleichwohl ist insoweit eine Vergleichbarkeit gegeben, als es\nsubjektiv, aus der möglicherweise (vielleicht sogar wahrscheinlich)\nvon Diagnoseirrtum beeinflußten ex-ante-Sicht, ebenfalls darum\nging, (evtl.) behindertes Leben zu verhindern, und zwar durch\nAbsterbenlassen des Feten.\n\n36\n\nIII.\n\n37\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n38\n\nWert der Beschwer für die Klägerin: Über 60.000,00 DM.\n\n39\n\nBerufungsstreitwert: 172.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310523","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-03/5-u-98-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310523","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310523","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-03/5-u-98-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310523","retrieved":"2026-07-09 03:40:38.919026+00:00"}}